Ende 2023 hat das Bundes­kar­tellamt (BKartA) gegen sieben Fernwär­me­ver­sorger Verfahren wegen mögli­cher­weise überhöhter Preis­stei­ge­rungen eröffnet. Nun hat die Behörde veröf­fent­licht, dass vier dieser Unter­nehmen ihrer Ansicht nach rechts­widrige Preis­an­pas­sungs­klauseln verwenden. 

Die betrof­fenen Unter­nehmen müssen sich nun gegen diesen Vorwurf vertei­digen. Für alle anderen Versorger lohnt sich aber ein Blick auf den Haupt­vorwurf der Behörde: Das Markt­element sei gegenüber dem Kosten­element zu niedrig gewichtet.

Für dieje­nigen, die nicht jeden Tag mit Fernwär­me­preis­klauseln zu tun haben, wirkt das erst einmal recht kryptisch. Doch dahinter verbirgt sich eine ernst­hafte Gefahr für viele Versorger. Denn Preis­gleit­klauseln für Fernwärme müssen nach § 24 Abs. 4 FernwärmeV sowohl die Kosten als auch die Markt­ent­wicklung abbilden, zudem müssen sie trans­parent sein. Der Bundes­ge­richtshof (BGH) verfolgt seit einem grund­le­genden Urteil vom 06.04.2011 (VIII ZR 273/09) die Linie, dass beide Bemes­sungs­fak­toren an sich den gleichen Rang besitzen und Abstu­fungen nur zulässig sind, soweit dies der Angemes­senheit entspricht. Das klingt erst einmal nach 50:50. Doch hierin liegt eine Gefahr: Wird der von einem Versorger verwendete Brenn­stoff teurer – oft noch Erdgas – aber der Wärme­markt insgesamt vollzieht diese Entwicklung nicht oder nur teilweise mit, so bleibt der Versorger auf den gestie­genen Kosten sitzen. Viele Versorger messen dem Markt­element deswegen nur eine deutlich unter­ge­ordnete Rolle bei, ohne dass in jedem Fall Gründe für die vom BGH erwähnten angemes­senen Abstu­fungen erkennbar sind.

Fernwär­me­ver­sorger, die das Markt­element geringer gewichten als die Kosten, sollten ihre Klausel also aus Anlass des Verfahrens des BKartA kritisch hinter­fragen. Zwar mag es in vielen Fällen sinnvoll sein, die angekün­digte Reform der AVBFern­wärmeV abzuwarten, doch dort, wo Verstöße evident sind, sollte der Versorger sich nicht darauf verlassen, dass klage­willige Kunden, Verbrau­cher­ver­bände oder eben die Kartell­be­hörden ihm Zeit lassen