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Einmal mehr: Die Briten und das ETS

Noch immer ist alles offen, was Großbritanniens Austritt aus der EU betrifft. Dies wirft auch im Hinblick auf den Emissionshandel Fragen auf. Zum einen stellt sich die Frage, wie mit der Ausschüttung am morgigen Tage umzugehen ist, wenn die Abgabe erst zu einem Zeitpunkt stattfindet, an dem die Briten nicht mehr Mitglied sind. Hier hat die europäische Kommission (wir berichteten) eine Markierung vorgesehen. Doch darüber hinaus ist es naturgemäß fraglich, was in Zukunft passiert.

An sich hatten Großbritannien und die EU geplant, dass bis zum Ende der laufenden Handelsperiode die Briten im System bleiben und danach ein eigenes System errichten, das aber die Konvertibilität mit dem europäischen Emissionshandel gewährleistet, was vergleichbare Ziele und Regeln voraussetzt. Allerdings gehört dieser Plan zu den Vereinbarungen, die das britische Unterhaus bisher nicht getroffen hat. Es ist damit immer noch unklar, ob so vorgegangen werden kann.

Ein Emissionshandelsystem ohne Verbindung zum europäischen Emissionshandel wird wohl auch in Großbritannien weitgehend als zu klein und deswegen ineffizient wahrgenommen. Das Instrument ist ja nur dann effizienter als andere Ansätze zum Klimaschutz, wenn ausreichend Handelsvolumen besteht. Für den Fall, dass Großbritannien die EU ohne ein Abkommen verlässt, dass die zukünftig zwei Handelssysteme verbindet, wird deswegen eine CO2 Steuer von 16 £ pro Tonne CO2 diskutiert.

Womit britische Anlagenbetreiber und damit auch ihre deutschen Investoren, Schwestergesellschaften und Handelspartner rechnen müssen, wird sich wohl erst in den nächsten dramatischen Wochen zeigen. Die britische Emissionshandelsbehörde immerhin hat die Hoffnung noch nicht aufgegeben, dass auch die britischen Anlagen am Antragsverfahren für die nächste Zuteilungsperiode teilnehmen, möglicherweise auf Grundlage einer Verschiebung des Austritts. Aber ob es so kommt, wird sich wohl erst ganz knapp vor Beginn der dreimonatigen Antragsphase herausstellen.

Von |27. Februar 2019|Kategorien: Emissionshandel|0 Kommentare

Verjährung gegenüber kommunalen Unternehmen

Eigentlich hatten wir letztes Jahr ja gedacht, zur Frage der Verjährung von Beitragsbescheiden sei das allerletzte Wort gesprochen: Nach dem VGH Mannheim mit einer Entscheidung zu einem spät gestellten Abwasserbescheid hatte sich das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) –  im anderen Fall eines Erschließungsbeitrags – mit der Thematik befasst. In diesem Verfahren wurde auch dem Bundesverfassungsgericht eine Frage vorgelegt. Alle Gerichte hatten im Sinne einer Verjährung entschieden.

Anfang diesen Jahres hatte das BVerwG dann doch wieder einen ähnlichen Fall aus Brandenburg auf dem Tisch. Wie schon vor dem VGH Mannheim ging es um einen Beitragsbescheid, der mehr als 20 Jahre nach dem Anschluss ans Abwassernetz ergangen war. Es ist also kein Einzelfall… Anders als im baden-württembergischen Fall waren die Klägerinnen kommunale Wohnungsgesellschaften in Form von GmbHs. Bei den Gesellschaftern handelte es sich ausschließlich um Gemeinden.

Die Grundstücke waren bereits am 3. Oktober 1990 an eine Einrichtung der zentralen Schmutzwasserentsorgung angeschlossen. Für beide Grundstücke setzte der Beklagte im Jahr 2014 (!) Beiträge für die Herstellung seiner Entwässerungsanlage fest.

Aber noch mal der Reihe nach: Nach dem Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg in der zunächst geltenden Fassung hatte die Festsetzungsfrist zunächst mit dem Inkrafttreten der ersten Beitragssatzung begonnen.

Offenbar war es in den Wirren der Nachwendezeit nicht so einfach, gültige Satzungen zu erstellen. Jedenfalls wurde Anfang 2004, nachdem die Frist bereits abgelaufen gewesen wäre, das Gesetz dahingehend geändert, dass erst eine rechtswirksame Satzung die Frist zum Laufen bringt. Das BVerwG hat dies als Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot angesehen, denn die Gültigkeit der ersten Beitragssatzung war zuvor nicht gesetzlich gefordert gewesen.

Zudem gelte die Festsetzungsverjährung im Abgabenrecht für alle Schuldner gleichermaßen. Das in Artikel 20 Absatz 3 Grundgesetz verankerte Rückwirkungsverbot gelte ebenfalls allgemein. Daher können auch juristische Personen des Privatrechts, die nicht grundrechtsfähig sind, weil sie wie die Klägerinnen von der öffentlichen Hand beherrscht werden, von der Verjährung profitieren.

Von |26. Februar 2019|Kategorien: Allgemein, Verwaltungsrecht, Wasser|Schlagwörter: , , |0 Kommentare

Der BGH und der Diesel-Sachmangel: Eine Erklärung

Wenn Sie, meine sehr geehrten Damen und Herren, Juristin oder Jurist sind, dann können Sie sich die nächsten drei Minuten einfach sparen: Gehen Sie weg, hier gibt es heute nichts zu sehen. Für alle anderen erläutern wir heute den Hinweisbeschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) in Sachen Diesel-Abschalteinrichtung wie folgt:

Manchmal fragen uns Mandanten, ob es für irgendetwas nicht bereits einen “Präzedenzfall” gebe. Das kennt der Deutsche vor allem aus amerikanischen Filmen. Unsere Mandanten meinen damit, dass ein Fall schon einmal entschieden wurde und das Gericht in ihrem Fall deswegen daran gebunden sei. Wir erklären dann, dass das deutsche Recht anders funktioniert. Es gibt zwar eine gewisse richterliche Rechtsfortbildung. Aber der Maßstab des deutschen Richters sind Recht und Gesetz. Deswegen ist es zwar sehr wahrscheinlich, dass das Landgericht (LG) Berlin genauso entscheiden wird, wie das Kammergericht (KG) Berlin, wenn denn der Fall genauso gelagert ist. Aber zwingend ist das nicht.

Trotzdem werden alle Gerichte der unteren Instanzen im Ergebnis absehbar entscheiden wie das höchste Gericht, das in dieser Sache jemals entschieden hat. Sie wollen ja nicht, dass ihr Urteil von diesem Gericht wieder aufgehoben wird. Da es normalerweise mehrere Jahre dauert, bis eine Rechtsfrage den Instanzenzug (so nennt man den Weg von der Eingangsinstanz bis zum zuständigen Bundesgericht) durchlaufen hat, kann es aber eine Phase von möglicherweise mehreren Jahren geben, in denen der Ausgang von Gerichtsverfahren in einer Frage tatsächlich davon abhängt, welches Gericht angerufen wird. Erst, wenn der BGH (bzw. das BVerwG, das BAG, das BSG …) entschieden haben, ist mit einer einheitlichen Rechtsprechung zu rechnen. Insofern: Doch, ein bisschen gibt es den Präzedenzfall also doch.

Aus diesem Grund wartet halb Deutschland darauf, dass der BGH endlich etwas zum Dieselskandal sagt, also feststellt, ob die unzulässige Abschalteinrichtung, die v. a. der VW-Konzern in Dieselmotoren eingebaut hat, einen Sachmangel darstellt oder nicht, und was, wenn dem dann so ist, nun zu geschehen hat. Konkret: Muss VW seine Dieselwagen zurücknehmen und dem Kunden einen neuen Wagen hinstellen oder ihm sein Geld zurückgeben. Die Anwälte von VW sehen das naturgemäß nicht so. Schließlich erfüllen die Wagen den Zweck, zu dem sie gekauft worden sind, nämlich die Fortbewegung. Der Rest der – juristischen – Welt sieht das allerdings zum größten Teil anders. Wer einen VW Diesel gekauft hat, wollte ein Auto, das die maßgeblichen Grenzwerte einhält, und nicht nur dann, wenn sich der Wagen auf dem Prüfstand befindet.

Vermutlich sahen die Anwälte von VW die Niederlage deswegen schon kommen. Um aber auf jeden Fall zu verhindern, dass in Zukunft jedes deutsche Gericht unter Verweis auf ein BGH-Urteil stets von einem Sachmangel ausgeht und dem Kläger ein neues Auto (oder viel Geld) zuspricht, verglichen sie alles. Nun gehören zum Vergleich ja immer zwei. D. h., die Anwälte von VW müssen so viel Geld geboten haben, dass auch ein Kunde, der sich so sehr geärgert hatte, dass er bereit war, sich in zwei Instanzen zu streiten, nicht anders konnte, als zuzuschlagen. Ehrlich, wir gäben etwas darum, zu erfahren, wie viel Geld in diese Vergleiche geflossen ist.

Den BGH muss das sehr geärgert haben. Denn letzte Woche tat er etwas, was Gerichte selten tun: Er sagte ungefragt öffentlich seine Meinung. Er hatte nämlich schon einen Fall terminiert, den Termin, auf den alle warteten, und in Vorbereitung am 8. Januar 2019 einen Hinweisbeschluss erlassen, also ein Dokument, aus dem hervorgeht, wie er die Sache sieht. Dann muss VW den Kläger in Geld erstickt haben, vermutlich in der Hoffnung, dass der BGH nun gerade nicht öffentlich sagen würde, dass die Abschalteinrichtung ein Sachmangel sei, und der Kunde ein neues Auto beanspruchen könne, auch wenn es sich um ein neueres Modell handelt. Vermutlich vereinbarten die Parteien auch eine Verschwiegenheitsverpflichtung. VW muss nun gehofft haben, dass die Nachricht, dass der BGH dem Kläger zuneigt, nach Abschluss des Vergleichs nicht nach außen dringt, und der Hinweisbeschluss nicht veröffentlicht würde. Der BGH durchkreuzte indes diese Absicht: Der Hinweisbeschluss ist angekündigt, und was drinsteht, veröffentlichte der BGH per Pressemitteilung. Die Gerichte wissen also nun, wie das höchste deutsche Zivilgericht wohl entscheiden wird und werden ihre Rechtsprechung voraussichtlich daran ausrichten.

Von |25. Februar 2019|Kategorien: Verkehr|Schlagwörter: |1 Kommentar

Neues aus Oberaltheim: Verleumdung aus dem Netz

“Die Preise sind zu hoch und das Logo sehr hässlich.”

“Hässliches Logo und überhöhte Preise.”

“Sehr unfreundlicher Vertriebsleiter und ganz hässliches Logo!”

Vertriebsleiter Valk musste sich setzen. Über Nacht war die Bewertung der Stadtwerk Oberaltheim GmbH (SWO) auf Facebook von ganz passabel auf grauenhaft abgesackt. So viele verärgerte Kunden? Da konnte doch etwas nicht mit rechten Dingen zugehen. 

Die angeblich bewertenden Kunden fand Falk außerdem nicht nur nicht in der Kundendatei. Sie hatten bei Facebook tatsächlich auch nie etwas gepostet, außer diese Bewertung abzugeben. Die Fotos, stellte er mit der Google–Bildersuche fest, stammten samt und sonders aus dem Internet. Ein Mann, der angeblich das Logo als besonders misslungen empfand, erwies sich auf diesem Wege als Filialleiter einer portugiesischen Reinigungskette.

Für Valk gab es nur eine denkbare Auflösung dieses Rätsels: Zwar hielt er es für eigentlich ausgeschlossen, dass ausgerechnet die technisch etwas zurückgebliebenen Unteraltheimer auf die Idee gekommen waren, mit falschen Profilen die SWO zu diffamieren. Aber erstens gab es kürzlich Probleme mit Bewertungen, und da waren es doch auch die Unteraltheimer gewesen. Und außerdem hatte der Unteraltheimer Geschäftsführer Dr. Krause drei Töchter im Teenageralter, denen mehr Online-Kompetenz zuzutrauen war als dem bekannt vertrottelten Unteraltheimer Chef.

Nun, es war nicht einfach, Geschäftsführerin Göker und Justiziarin Berlach die Abmahnung abzuringen. Immerhin: Zwei Tage später machten die SWO mit anwaltlichem Schreiben eine Verletzung des Mitbewerberschutzes nach § 4 Nummer 1 und 2 UWG und eine Irreführung nach § 5 UWG geltend.

Erwartungsgemäß behauptete Krause, von nichts zu wissen. Er kenne kein Zeitung namens Facebook. Dieses Internet hätte sowieso keine große Zukunft. Die geforderte Unterlassungserklärung könnte Falk deswegen vergessen.

Valk vergass nicht. Einige Tage später hatte das Landgericht Oberaltheim die Sache auf dem Tisch. Hier ging es schnell: Angesichts der Ähnlichkeit der Kommentare der offenkundig nur zu diesem Zweck angelegten Profile ging Richterin Kim selbstverständlich davon aus, dass ein- und dieselbe Person die Profile angelegt und die Oberaltheimer verleumdet haben musste. Zwar versuchte Krause sich noch auf die Vielzahl der deutschen Energieversorger herauszureden. Auf die Frage von Richterin Kim, wer außer den Unteraltheimern Vertriebsleiter Valk namentlich kannte, brach Krause indes vollkommen zusammen und bat nur, seine unschuldigen Töchter aus der Angelegenheit herauszuhalten. Denen hatte er suggeriert, es gehe um eine Wette.

Die Verurteilung zur Unterlassung erfolgte antragsgemäß.

Sie glauben, so etwas kann sich nur ein Anwalt am Freitag nachmittag ausdenken? Weit gefehlt: Oberlandesgericht Stuttgart, 4 U 239/18. Hier geht es allerdings um Zahnärzte.

Von |22. Februar 2019|Kategorien: Wettbewerbsrecht|Schlagwörter: , , |0 Kommentare

Was nützt ein Klimaschutzgesetz?

Seit mehr als einer Dekade fordern Klimaschützer den Erlass eines Klimaschutzgesetzes. Es existieren Gutachten unterschiedlicher Institutionen, sowohl im Auftrag staatlicher Institutionen wie des Bundes-Umweltministeriums (BMU), als auch auf Betreiben der Umweltschutzverbände. In der laufenden Legislaturperiode führt der Koalitionsvertrag das Klimaschutzgesetz als Projekt der Koalition auf. Es gehört zu den Punkten, die der SPD besonders wichtig waren.

Nunmehr hat auch ein SPD-regiertes Haus, das fachzuständige BMU, einen Referentenentwurf vorgelegt. Zwar warnen manche Ressorts vor einer Aufrüstung des Klimaschutzes, weil sie befürchten, dass wirtschaftliche Interessen unter die Räder geraten könnten. Die Wahrscheinlichkeit, dass ein solches Gesetz in den nächsten Jahren die Gesetzessammlungen schmückt, ist damit aber naturgemäß drastisch gestiegen.

Doch bedeutet ein Klimaschutzgesetz wirklich auch mehr Klimaschutz? Denn immerhin ist das Klima schon heute Schutzgut diverser Gesetze. Allen voran schützt Art. 20a Grundgesetz auch das Klima. Es gehört zu den Schutzgütern des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Das EEG fördert ebenso wie die EnEV den Klimaschutz, und der gesamte Emissionshandel ist einzig und allein dazu da, um mehr Klimaschutz zu motivieren. Wäre – so die ketzerische Frage – ein Klimaschutzgesetz angesichts dieser Ausgangssituation denn überhaupt mehr als eine zugegeben praktische Zusammenstellung aller Regelungen im deutschen Recht, bei denen es darum geht, weniger Energie aus anderen Quellen einzusetzen, um warm und trocken im Hellen zu sitzen, zu fahren oder Waren einzukaufen? In Gesetzen steht schließlich nichts anderes drin, nur weil sie woanders stehen.

Auch der – in den letzten Tagen u. a. bei Twitter gelobte – Umstand, dass dann alle Ressorts für mehr Klimaschutz adressiert würden, ist auf den zweiten Blick wenig überzeugend. Auch Ministerien, die derzeit Klimaschutz etwas kleiner schreiben als das BMU, sind schon heute an Art. 20a Abs. 1 GG gebunden, der den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen als Staatszielbestimmung ausweist. Und deutlich konkreter gibt eine Vielzahl von gemeinschaftsrechtlichen Richtlinien, die den einzelnen Ressorts Vorgaben für mehr Klimaschutz machen. Nicht zuletzt existieren auf europarechtlicher Ebene konkrete Einsparziele, die, werden sie verletzt, empfindliche Strafzahlungen nach sich ziehen können. Auch auf dieser Ebene würde ein Klimaschutzgesetz deswegen wohl nicht mehr Klimaschutz auslösen. Aber er würde (auch) in einem deutschen Bundesgesetz stehen.

Ist angesichts dessen der absehbare politische Aufwand, ein Klimaschutzgesetz zu erlassen, eigentlich gerechtfertigt? Deutsche Gesetze haben aus Sicht von Umweltschützern ja stets den Nachteil, dass die deutsche Öffentlichkeit genau hinschaut, während noch viel weitreichendere Regelwerke in Brüssel im toten Winkel des politischen Journalismus einfach durchlaufen. Dies hat sich der institutionalisierte Umweltschutz in den letzten Jahren doch schon oft zunutze gemacht.

Wir meinen trotzdem: Ein Klimaschutzgesetz ist eine gute Sache. Denn ein Ganzes ist bekanntlich mehr als die Summe seiner Teile. Schon abseits der “großen Politik” wären Vorzüge wie einheitliche Begriffsdefinitionen, aufeinander abgestimmte Verweisungen, überhaupt, ein allgemeiner Teil, das Vorhaben wert, weil sie mehr Rechtssicherheit schaffen. Auch wäre es sinnvoll, das Nebeneinander unterschiedlicher Politikfelder mehr zu verzahnen, u. a., um die Normadressaten in Unternehmen dadurch zu entlasten, dass Reformen in unterschiedlichen Sektoren zeitlich besser getaktet wären. Und auch die institutionelle Seite und Fragen der Sicherung besserer Gesetzgebung wie etwa regelmäßige Review-Prozesse könnten so besser und effizienter, weil einheitlich, aufgesetzt werden. Das wird ein Klimaschutzgesetz zwar nicht im ersten Anlauf schaffen. Aber ein Fundament, auf dem künftige Regierungen aufsetzen können, ist angesichts der derzeitigen Rechtszersplitterung durchaus ein Ziel, für das sich politische Anstrengungen lohnen.

Von |21. Februar 2019|Kategorien: Emissionshandel, Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Industrie, Umwelt, Verkehr, Wärme|Schlagwörter: |0 Kommentare

Ist parlamentarische Energiepolitik machbar…?

Bekanntlich sollen die wesentlichen politische Entscheidungen in einer repräsentativen Demokratie vom Parlament getroffen werden. Allerdings gibt es Bereiche der Politik, da scheint es anders zu sein. Das gilt insbesondere für die grundlegenden Ziele der Energiepolitik:  Bereits der Atomausstieg der ersten rot-grünen Bundesregierung beruhte auf einer Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und den Energieversorgungsunternehmen. Er gilt für Verfassungsexperten als ein Beispiel “paktierter Gesetzgebung”. Mit anderen Worten geht es im Kern um einen Kompromiss zwischen Staat und betroffenen Unternehmen, den das Parlament nur noch ablehnen oder ihm zustimmen kann, der aber nicht mehr aufgeschnürt werden soll. Denn die Bereitschaft der Industrie zu kooperieren setzt Zugeständnisse von Seiten des Staates voraus. Das ist einerseits verständlich, andererseits wirft es ein Licht auf die Machtverteilung zwischen Staat und Gesellschaft, die für den Staat nicht sehr schmeichelhaft ist: Der Souverän hat abgedankt und klopft als Bittsteller an die Tür der Großunternehmen.

Der zweite Ausstieg dann unter Merkel hat die Position des Bundestags auch nicht gerade gestärkt, denn Atomgesetz und zwischenzeitlich beschlossene Laufzeitverlängerung wurden ad hoc im Moratorium ausgesetzt. Politisch war das vor dem Hintergrund der Katastrophe in Fukushima verständlich, rechtlich aber nicht besonders stichhaltig. In beiden Fällen wurde noch ein letztes (und ein allerletztes) Mal eine alte These vom “Atom-Staat” von Robert Jungk bestätigt, nach der sich eine riskante Großtechnologie wie die Atomkraft kaum beherrschen lässt, jedenfalls nicht mit den herkömmlichen Mitteln der Demokratie.

Beim Ausstieg aus der Kohle stellen sich ähnliche Probleme. Am Anfang stand eine Kommission und am – vorläufigen – Ende ein Kompromiss. Und wie es bei Kompromissen so der Fall ist, sind alle Seiten am Ende nicht vollkommen glücklich. Vielen Umweltverbänden und Teilen der Opposition geht der Ausstieg bekanntlich nicht schnell genug. Aber auch die Reihen der Regierungsfraktionen im Bundestag sind keineswegs geschlossen. Das reicht von Gegnern des Kohleausstiegs in der CDU, die die Legitimation der Kohlekommission anzweifeln bis hin zur Kritik an der mangelnden Zweckbindung der 700 Millionen Euro, die an die betroffenen Länder vergeben werden sollen seitens der SPD.

Formal ist der Anfang des Monats der Regierung übergebene Abschlussbericht der Kommission für Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung ohnehin nur eine Empfehlung. Gerade deshalb ist es nachvollziehbar, wenn die Regierung die erzielten Ergebnisse durch eine baldige Umsetzung in einem Maßnahmengesetz sichern will, bevor sie gänzlich zerredet werden. Um das Parlament nicht von seinem Verfassungsauftrag zu entbinden, sollten Änderungen, welche die zentralen Punkte des Kompromisses nicht in Frage stellen, dennoch möglich sein.

Von |20. Februar 2019|Kategorien: Allgemein, Energiepolitik, Industrie, Umwelt|0 Kommentare