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Erneut: Kaum Erleichterungen für Kleinemittenten

Wussten Sie, dass eine größere Heizungsanlage emissionshandelspflichtig sein kann? Tatsächlich gibt es einige Anlagen, bei denen niemand auf Anhieb an den Emissionshandel denken würde. Illustriert wird dieses Instrument nämlich stets mit den rauchenden Schloten großer Kohlekraftwerke. Die Mehrheit der Anlagen, die am Emissionshandel teilnehmen, ist aber recht klein. Der Schwellenwert liegt bei mageren 20 MW Feuerungswärmeleistung (FWL).

Bei Anlagen dieser Größe entfaltet der Emissionshandel nicht sein volles Potenzial. In vielen Fällen handelt es sich um Reserveanlagen, die sehr wenig genutzt werden, wie etwa Heizkessel als Redundanz für die Fernwärmeversorgung. Oder um kleinere Anlagen zur Versorgung von Gewerbebetrieben, die ersichtlich kaum Minderungspotenzial aufweisen, weil ihre Fahrweise von der Nachfrage nach dem Produkt des Gewerbebetriebs abhängt. Und die meist mit Erdgas betrieben werden, also bereits den emissionsärmsten fossilen Brennstoffe nutzen. Es liegt deswegen an sich nahe, diese Anlagen aus dem Emissionshandel auszuschließen und stattdessen auf anderem Wege zu mehr Klimaschutz zu motivieren. Immer wieder diskutiert wird in diesem Zusammenhang eine Steuer auf Kohlendioxid, doch wie das Wirtschaftsministerium erst letzte Woche verlautbaren ließ, steht dies in dieser Legislaturperiode nicht auf der Agenda.

Doch auch das Emissionshandelsrecht sieht die Besonderheiten dieser Anlagen. Bedauerlicherweise hat sich der europäische Gesetzgeber nicht dazu durchringen können, von vornherein für diese Anlagen unbürokratische Sonderregeln vorzusehen. Stattdessen hat er Regelungen erlassen, die nun in Abschnitt 9 der derzeit im Entwurf vorliegenden Emissionshandelsverordnung (EHV-E) an die Anlagenbetreiber durchgereicht werden.

Danach dürfen von der Kleinemittentenregelung Anlagen Gebrauch machen, die nach § 16 Abs. 1 Nummer 1 EHV-E weniger als 35 MW FWL aufweisen und 2016 bis 2018 jährlich im Schnitt weniger als 10.000 t CO2 imitiert haben. 

Die mangelnde Attraktivität der Regelung liegt dabei nicht daran, dass nach § 18 Abs. 1 EHV-E ein Ausgleichsbetrag zu leisten sei. Alternativ sieht der Verordnungsentwurf eine Selbstverpflichtung für Emissionsminderungen vor, aber schon nicht für Stromerzeuger oder Anlagen, die Wärme oder Restgase mit anderen Anlagen austauschen, also den allergrößten Teil der Anlagen, die die Regelung überhaupt betreffen könnte. Kleine BHKW oder Anlagen, die ETS-Anlagen mit Prozesswärme versorgen, sind danach ohnehin raus. 

Abschreckend leider: Der Verwaltungsaufwand sinkt nicht wesentlich. In § 23 EHV-E formuliert der Verordnungsgeber, dass nur Anlagen mit weniger als 5.000 t CO2 pro Jahr im Bezugszeitraum auch nur ein einzelnes Jahr von der Verifizierung des Emissionsberichts befreit sind. Gut, die Mitteilung zum Betrieb entfällt. Aber über die Emissionen berichtet werden muss für Anlagen mit 5.000-25.000 t CO2 pro Jahr ganz normal. Und die Befreiung von der Pflicht, den Überwachungsplan regelmäßig anzupassen, gilt für alle wirklich interessanten Fälle sowieso nicht, § 23 Abs. 1. Kein Wunder also, dass wir bisher von niemandem gehört haben, dass er einen solchen Antrag stellen will.

Hier ist also eine Chance verpasst worden, überflüssige Bürokratie abzubauen. Es steht zu hoffen, dass der europäische Normgeber in Zukunft etwas mutiger ist. 

Von |18. Februar 2019|Kategorien: Emissionshandel|Schlagwörter: , , |0 Kommentare

Wie groß ist meine Anlage: Votum der Clearingstelle zur Sukzessivanlage

Wie groß ist die Anlage, das fragen sich überall dort Anlagen- wie Netzbetreiber, wo an der Größe der Anlage unterschiedliche Rechtsfolgen hängen. Im Erneuerbare-Energien-Gesetz 2017 (EEG) hat die Clearingstelle EEG für eine umstrittene Konstellation nun mit Datum vom 16. November 2018 ein für die Praxis ebenso interessantes wie erfreuliches Votum abgegeben.

Worum ging es? Für Anlagen, deren installierte Leistung 750 kWp nicht überschreitet, sehen §§ 19 Abs. 1 Nr. 1, 20, 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EEG eine Marktprämie vor. Anders als die ganz kleinen Anlagen bekommen die Anlagenbetreiber solcher Anlagen auf den Erlös der Direktvermarktung also noch einen Zuschlag, der die Diskrepanz zwischen dem Marktpreis für Strom und den Kosten plus Marge der erneuerbaren Energieerzeugung abdeckt. Für größere Anlagen gilt das aber nicht. Diese Anlagen müssen an einer Ausschreibung teilnehmen, bei der derjenige den Zuschlag bekommt, der mit dem geringsten Aufschlag auf den Marktpreis für Strom aufwarten kann.

Soweit, so klar. In dem von der Clearingstelle verhandelten Fall ging es nun aber um eine Photovoltaikanlage, die mit 1,6 MW deutlich über der Schwelle von 750 kWp lag. Sie war auch von Anfang an so geplant worden. Aber zunächst hatte der Betreiber nur einen Teil errichtet und in Betrieb genommen, der die magische Grenze von 750 kWp unterschritt. Als er nun die weiteren Teile oberhalb des Schwellenwerts installiert hatte, stellte sich der Netzbetreiber auf den Standpunkt, dass nun für die gesamte Anlage die Ausschreibungspflicht gelte und deswegen keine Förderung für den ursprünglich errichteten ersten Anlagenteil zu zahlen sei. Für den Betreiber wäre das katastrophal gewesen, denn natürlich hatte er für den ersten Teil an keiner Ausschreibung teilgenommen. 

Dem ist die Clearingstelle entgegengetreten. Sie stellte klar, dass sich aus § 24 Abs. 1 S. 1 EEG ergibt, dass die Anlagenzusammenfassung immer nur für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator gelte. Das bedeutet: für die ersten 749 kWp bleibt es auch dann beim Anspruch auf eine Marktprämie, wenn später (auch innerhalb eines Jahres!) zugebaut wird. Nur für den überschießenden Teil gilt die Ausschreibungspflicht. 

Die sehr ausführliche Auslegung der Clearingstelle, die sowohl den Wortlaut, als auch die Historie und den Sinn und Zweck der Zusammenfassungsregelung überzeugend ausgelotet, ist bekanntlich nicht letztverbindlich. Gleichwohl, auch wenn schon Fälle bekannt sind, in denen die Rechtsprechung am Ende zu anderen Ergebnis gelangt ist als die Clearingstelle, besteht damit nun doch ein Stück weit mehr Sicherheit. Dabei weist die Clearingstelle zu Recht darauf hin, dass Betreiber eine zeitliche Zäsur zwischen den unterschiedlichen Bauabschnitten nachweisen müssen. Sie empfiehlt deswegen, verschiedene Inbetriebnahmeprotokolle anzufertigen, die eindeutige Zuordnungen erlauben, welches Modul an welchem Tag in Betrieb genommen worden ist.

 

Von |18. Februar 2019|Kategorien: Allgemein, Erneuerbare Energien, Strom|Schlagwörter: , , , |0 Kommentare

Hausbesuch in Oberaltheim

“Nicht schon wieder!”, schnaubt Geschäftsführerin Göker und hebt die Abmahnung der Konkurrenz aus Unteraltheim anklagend in die Höhe. Vertriebsleiter Valk schaut bekümmert zu Boden.

Das Linoleum müsste auch mal wieder neu.

Was war passiert? Die Werbeoffensive der Konkurrenz aus Unteraltheim erwies sich als unangenehm wirksam. Tag für Tag flatterten die Kündigungen ins Haus, und Valks Laune wurde von Tag zu Tag schlechter. Nicht nur, dass dass die Kunden überhaupt kündigten. Nein, in vielen Fällen verlor Valk grundversorgte Kunden an einen Sonderkundentarif der Stadtwerke Unteraltheim GmbH (SWU), der deutlich unvorteilhafter war als der beste Tarif der Stadtwerke Oberaltheim GmbH, der Optimalstrom.

Dann, eines Tages, lag die Kündigung seines Fußballkameraden, des Metzgermeisters Thorsten Täubner, auf dem Tisch. Valk zögerte keinen Moment. Fünf Minuten später saß er bei Thorsten in der Metzgerei Täubner, zwanzig Minuten später fuhr er mit der Widerrufserklärung heim. Es war einfach gewesen, ihn zu überzeugen.

In den nächsten Wochen klingelte Valk an vielen Türen. Und er hatte Erfolg. Aus Neukunden der SWU wurden Sondervertragskunden der SWO. Dann aber kam die Abmahnung. Wettbewerbswidrig seien diese Hausbesuche, fand die Konkurrenz. Es handele sich um aggressive geschäftliche Handlungen nach § 4a UWG.

Nach Valks Ansicht könnte nichts weniger zutreffen. Aggressiv seien vielmehr die Unteraltheimer, die in Oberaltheim nach Kunden fischen. Er dagegen sei je nachdem mit Blümchen oder einem Plüschtier bei den Kunden aufgetaucht. Und hätte ihm jemand die Tür gewiesen, dann wäre er gegangen.

Auch die Justitiarin Frau Berlach sieht keine aggressive Handlung. Eine solche müsse die Rationalität des abtrünnigen Kunden zu beeinträchtigen in der Lage sein. Und überdies zeige bereits Nr. 26 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG, wo nur die nicht befolgte Aufforderung, eine Wohnung zu verlassen, aufgeführt wird, dass der in aller Regel sehr erwünschte Besuch des Herrn Falk darunter nicht falle.

Frau Göker wies die Abmahnung deswegen zurück. Vier Wochen später wies das Landgericht Oberaltheim auch die von den Unteraltheimern beantragte einstweilige Verfügung zurück. “Also bei uns war Herr Valk sehr nett und höflich!”, beschied Frau Richterin am Landgericht Dr. Vlacic den empörten Geschäftsführer Krause aus Unteraltheim. Außerdem – aber das behielt sie für sich – lieben ihre Kinder das mitgebrachte Plüschtier.

(Es ist aber alles andere als gesagt, dass das immer so glimpflich ausgeht …)

Von |15. Februar 2019|Kategorien: Wettbewerbsrecht|Schlagwörter: , |0 Kommentare

Durchbruch gegen Fahrverbote?

Die Presse jubelt: Die europäische Kommission hätte die geplante Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) abgesegnet, nach der künftig Fahrverbote bei einer Grenzwertüberschreitung von maximal 10 µg/m3 Luft bei Stickstoffdioxid als unverhältnismäßig (und damit unzulässig) gelten sollten. Über 20 Städten bliebe das leidige Dieselfahrverbot so erspart.

Aber stimmt das wirklich? Schauen wir etwas genauer hin:

Klar ist: Der Grenzwert von 40 µg/m3 wird nicht verändert. Die Richtlinie 2008/50/EG über Luftqualität bleibt, wie sie ist. Schließlich kann die Bundesrepublik dieses europäische Regelwerk ja auch mangels Zuständigkeit gar nicht ändern. Das könnten nur die europäischen Organe. Damit muss die Bundesrepublik es ohne Wenn und Aber nach wie vor irgendwie bewerkstelligen, dass auch in Ballungsräumen die Atemluft den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben entspricht.

Bei der Auswahl der Instrumente ist die Bundesrepublik – wie es für Richtlinien charakteristisch ist – verhältnismäßig frei. Es zählt die Zielerreichung. Exakt das hat die Kommission nun noch einmal unterstrichen. Ob ein Bundesland es nun durch Verbesserungen im ÖPNV einer Stadt, durch einen Anschluss-und Benutzungszwang seiner Gemeinden für eine emissionsarme und innenstadtferne Fernwärmeerzeugung, durch verbesserte und verkehrsvermindernd Radwege oder eben durch ein Fahrverbot schafft, ihren Bürgern die Luftqualität zu garantieren, die ihnen zusteht, kann es sich in gewissen Grenzen aussuchen. Diese „gewisse Grenzen” resultieren insbesondere aus dem Gebot der Verhältnismäßigkeit. Dieses gilt für alle Akte staatlicher Gewalt, auch für einen Luftreinhalteplan. Es besagt, dass staatliche Maßnahmen nur dann zulässig sind, wenn sie erstens geeignet sind, dass angestrebte Ziel zu fördern. Sie müssen zweitens aber auch das mildeste Mittel darstellen, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Und selbst, wenn das der Fall ist, müssen sie auch ein angemessenes Verhältnis von Mittel und Zweck verkörpern.

Es liegt auf der Hand, dass ein Fahrverbot eine relativ harte und belastende Maßnahme darstellt, viel belastender als mehr Busse oder einen kostenlosen P+R-Verkehr. Damit ist ein Fahrverbot ohnehin immer nur dann zulässig, wenn denn gar kein weniger belastendes Instrument wirkt. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) am 27. Februar 2018 (BVerwG 7C 26.16) ausdrücklich festgestellt. Hiernach ist ein Fahrverbot nur zulässig wenn es die “einzig geeignete” Maßnahme zur schnellstmöglichen Einhaltung der Stickstoffdioxid-Grenzwerte darstellt (so schon der Leitsatz 1). 

Offenbar stellen nun aber zumindest Teile der Presse sich vor, dass in Zukunft auch dann, wenn der Luftzustand die verdammten 40 µg/m3 einfach nicht unterschreiten will, egal, was die Stadt alles anstellt, trotzdem kein Fahrverbot verhängt wird. Sondern die Grenzwertüberschreitung einfach hinzunehmen ist. Stimmt das aber wirklich? Wir meinen: Nein. Am Grenzwert ändert sich doch nichts. Damit könnten betroffene Bürger, aber auch Umweltverbände wie die Deutsche Umwelthilfe weiter vor Gericht auf seine Einhaltung pochen, egal wie. Denn eine Duldungspflicht gibt es nicht. Oder die europäische Kommission kann ein Vertragsverletzungsverfahren betreiben, in dem hohe Strafen fällig werden können. 

Was bringt also die Gesetzesänderung? Eigentlich nichts. Das Fahrverbote nur als Ultima Ratio zulässig sind, wissen wir seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im letzten Februar. Es dürfte sich also um reine Kosmetik handeln. Vielleicht hofft der Gesetzgeber, dass der eine oder andere Kläger sich abgeschreckt fühlt. Oder Verwaltungsrichter sich ins Bockshorn jagen lassen. Ist das realistisch? Wir meinen: Nein.

Wir glauben deswegen: die Presse hat sich zu früh gefreut. Im Ergebnis ändert sich nichts.

Sie sind anderer Ansicht: Dann freuen wir uns über Ihren Kommentar hier oder (für Mitglieder) im re|Forum.

Von |14. Februar 2019|Kategorien: Umwelt, Verkehr|Schlagwörter: , , |0 Kommentare

Sparen, wo es am günstigsten ist…

Die Politik scheint in den letzten Jahren aus den Fugen geraten zu sein. Immerhin gibt es noch ein paar klare Positionen und Reaktionsmuster, die vorhersehbar sind: Wann immer Vorschläge gemacht werden, umweltschädigende Praktiken zu verbieten, wie beispielsweise Ende Januar von der Kohlekommission, tritt Christian Lindner auf den Plan und geißelt den “planwirtschaftlichen Irrweg” und ruft dazu auf, wir müssten “dem CO2 einen Preis geben und es dort einsparen, wo es günstig ist”.

Nun ist der Gedanke tatsächlich bestechend, Marktmechanismen zu nutzen, um die knappen Ressourcen für den Umweltschutz möglichst effizient einzusetzen. Es ist ja wirklich so, dass es “niedrig hängende Früchte” gibt, d.h. Schädigungen, die mit wenig Aufwand verhindert werden können. Und dass manche Umweltbeeinträchtigungen Nebeneffekt profitabler Wirtschaftstätigkeit sind und manche noch nicht mal durch entsprechende Gewinne gerechtfertigt werden, liegt auch auf der Hand. Wo sollten die entsprechenden, bei privaten Wirtschaftsteilnehmern dezentral vorhandenen Informationen besser zusammenfließen als am Markt?

Auf diesem Gedanken basierend sind seit den 1980er Jahren viele ökonomische Instrumente entwickelt worden, die weniger stark in die Entscheidungsfreiheit der privaten Wirtschaft eingreifen sollen als das sogenannte Ordnungsrecht, also als Verbote, Gebote, Genehmigungsvorbehalte, Auflagen und Ähnliches. Die Werkzeugkiste der Ökonomen ist ebenfalls gut bestückt und reicht von Steuern und Abgaben über Subventionen bis hin zu handelbaren Zertifikaten. Das in Europa und Deutschland wohl prominenteste Beispiel ist das Emissionshandelssystem zur Bekämpfung des Klimawandels.

Bei aller Bewunderung für die Leistungsfähigkeit des freien Spiels der Kräfte auf dem Markt hat es jedoch auch Grenzen: Selbst der wirtschaftsliberale Economist erkennt im Leitartikel dieser Woche über “Climate Change and Big Oil” an, dass die Erderwärmung so ganz ohne staatliche Eingriffe nicht verhindert werden kann. Und das ökonomische Modell des Zertifikathandels hat zwei entscheidende Nachteile, wenn es nicht mit ordnungsrechtlichen Instrumenten kombiniert wird:

Erstens vernachlässigt es die Struktur und Dynamik wirtschaftlicher Entwicklung, wenn nur dort gespart würde, wo die Widerstände am geringsten sind. Es kann nämlich nachteilig sein, Regionen zu deindustrialisieren, die bisher nicht effizient genug produziert haben. Dies jedenfalls dann, wenn sie dadurch jedes weitere Entwicklungspotential verlieren würden. Zudem sollten die Impulse nicht unterschätzt werden, die weltweit davon ausgehen, wenn die entwickeltsten Regionen sich für wegweisende Technologien entscheiden.

Zweitens, und davon können alle ein Lied singen, die sich mal mit dem Zuteilungsverfahren im EU Emissionshandelssystem beschäftigt haben, bringen handelbare Zertifikate enorme Transaktionskosten, auf gut deutsch: “jede Menge Bürokratie”, mit sich. In manchem Fällen ist ein klares Verbot da eben doch die direktere und ehrlichere Lösung.

Von |13. Februar 2019|Kategorien: Allgemein|0 Kommentare

Es werde Licht: Ausbaubeiträge und Beleuchtungserneuerung

Wenn Gemeinden etwas herstellen, anschaffen, erweitern, erneuern oder verbessern, dürfen sie einen einmaligen Beitrag erheben. Paradebeispiel: Der Ausbau einer Straße. Schließlich hat der Grundstückseigentümer ja auch etwas davon, weil sein Grundstück durch die verbesserte Erreichbarkeit besser nutzbar und damit meist auch wertvoller wird. Nicht abgedeckt ist allerdings die laufende Unterhaltung und Instandsetzung. Das muss der Träger der Straßenbaulast schon selbst bezahlen. Ausbaubeiträge – in Brandenburg geregelt in § 8 KAG – sind aber keineswegs auf Straßen beschränkt. 

Noch nicht einhellig geklärt ist in diesem Zusammenhang die Frage, ob Ausbaubeiträge eigentlich auch dann erhoben werden dürfen, wenn die Straßenbeleuchtung nicht etwa erstmalig hergestellt wird, sondern nur statt der klassischen Lampe eine LED-Lampe eingebaut wird. Ist das schon beitragspflichtige Herstellung oder Erneuerung oder nicht doch Teil der ganz normalen Unterhaltung und Instandsetzung?

Eine Entscheidung aus dem vorletzten Jahr aus Schleswig-Holstein (Az.: 9 A 158/15) bejahte diese Frage. Das Gericht meint, dass eine Verbesserung vorliege, wenn durch eine Vermehrung der Zahl der Leuchten oder eine Erhöhung der Leuchtkraft der einzelnen Leuchten eine bessere Ausleuchtung der Straße erreicht werden. Im Umkehrschluss müsste das bedeuten: Wird es nicht heller, müssen auch keine Ausbaubeiträge bezahlt werden. In dieselbe Kerbe schlug bereits das VG Lüneburg am 23.6.2010 (3 A 213/07).

Eine weitergehende Entscheidung hat nun das VG Koblenz am 14. Januar 2019 getroffen. Auch hier waren (nur) die Lampenköpfe ausgetauscht worden. Vor dem Austausch waren Quecksilberdampflampen eingebaut gewesen. Heute leuchten LED-Lampen. Nach Ansicht des VG Koblenz liegt hier mehr als eine Instandsetzung vor, für die keine Ausbaubeiträge erhoben werden könnten. Dies macht das Gericht zum einen an einem quantitativen Faktor fest. Zum anderen erläutert das Gericht auf Seite 8f. der Entscheidung auch funktionale Aspekte. Ausdrücklich setzt das Gericht sich dabei von der Ansicht ab, nur bei Verbesserung der Beleuchtung könnten Beiträge erhoben werden. Dass die Gemeinde umfangreich erneuert habe, reicht dem Gericht aus. Dabei scheint es sich seiner Sache soweit sicher zu sein, dass es darauf verzichtet hat, die Berufung zuzulassen. Ob die Parteien die Berufungszulassung betreiben, ist noch unbekannt. Sollte die Rechtsprechung sich so durchsetzen, erübrigen sich absehbar Gutachten zur Rechtfertigung der Ausbaubeiträge durch den Nachweis, dass es wirklich heller geworden ist. 

Von |12. Februar 2019|Kategorien: Verwaltungsrecht|Schlagwörter: , , |0 Kommentare