Emissionshandel: Was ist Fernwärme?
Wer mit Fernwärme zu tun hat, hat eine recht feste Vorstellung, was Fernwärme ist: Fernwärme stammt aus zentralen Wärmeerzeugungseinrichtungen, meistens einem Heizkraftwerk (HKW), und sie wird mit einem Rohrleitungsnetz zu einer Vielzahl von Verbrauchern transportiert. Genauer hat es weder der Deutsche noch der europäische Gesetzgeber definiert, und bisher kommt die Praxis mit dieser relativen Offenheit des Begriffs auch ganz gut aus.
Absehbar ist allerdings, dass im laufenden Jahr viele Anlagenbetreiber vor dem Problem stehen werden, Fernwärme nun doch etwas genauer zu definieren. Denn während in der Vergangenheit bei der Zuteilung von Emissionsberechtigungen kein Unterschied zwischen Fernwärme und (Non-CL-)Wärme, die zu anderen Zwecken verkauft wurde, gemacht wurde, ist das in Zukunft anders: Ab 2026 wird die Zuteilung von Emissionsberechtigungen für Fernwärme stabil bei 30% einer Benchmarkzuteilung bleiben. Wohingegen die Zuteilung für Wärme, die weder als abwanderungsbedroht gilt (CL), noch als Fernwärme verkauft wird, ab 2026 von 30 % auf Null sinkt.
Die europäischen Zuteilungsregelungen definieren Fernwärme nun in Art. 2 Nummer 4 FAR. Hiernach ist Fernwärme in gewohnt sperriger Manier die “Verteilung messbarer Wärme zur Raumheizung oder -kühlung oder zur Warmwasserbereitung in Haushalten über ein Netzwerk an Gebäude oder Standorte, die nicht unter das EU-EHS fallen, ausgenommen messbare Wärme, die für die Herstellung von Produkten oder ähnliche Tätigkeiten oder die Stromerzeugung verwendet wird;”
Dem Leser stellt sich angesichts dieser Formulierung die Frage, ob die Verwendung im Haushalt nur für die Warmwasserbereitung maßgeblich ist, oder auch für Heizung und Kühlung. Die Formulierung lässt nämlich beide Lesarten zu. Leitfaden 1 der DEHSt beantwortet diese Frage leider nicht, weil er aus ungeklärten Gründen das Haushaltskriterium gar nicht erwähnt. Immerhin ist die Guidance 2 der Kommission insoweit hilfreich, als dass sie auf Seite 26 durch ihre redaktionelle Gestaltung, einen verklammernden Fettdruck, verdeutlicht, dass die Kommission offenbar bei Heizen und Kühlen großzügiger sein möchte als bei der Warmwasserbereitung. Aber ergibt das Sinn? Kann die Wärme, mit der das Bürogebäude einer Bank beheizt wird, dem Zuteilungselement Fernwärme unterfallen, das warme Wasser im selben Büro aber nicht? Oder handelt es sich hier um ein so nicht vorhergesehenes und auch nicht beabsichtigtes Redaktionsversehen?
Hier steht zu hoffen, dass Kommission oder zumindest die DEHSt ihr Begriffsverständnis noch einmal klarstellen. Bei großen Abweichungen wird man ansonsten im Einzelfall prüfen müssen, ob und wie der Antrag differenzieren sollte.
Geiz beim Strom: Leider nicht so geil…
Der Stromanbieter mit dem an sich ziemlich amtlich klingenden Namen Bayerische Energieversorgungsgesellschaft hat Ende Januar Insolvenz angemeldet. Dies ist nicht der erste Fall dieser Art, sondern ein weiteres Beispiel in einer langen Reihe von Pleiten. Vorher hatte dasselbe Schicksal schon Teldafax, FlexStrom, Care-Energy, e:veen, Deutsche Energie u.v.a.m. ereilt. In den vergangenen zwei Jahren waren immerhin acht Strom- und Gasanbieter betroffen.
Die Moral von der Geschicht’ ist zunächst einmal, dass für Stromkunden sich übertriebener Geiz beim Stromanbieter nicht auszahlt. Vielmehr ist der Wechsel zum billigsten Anbieter wirtschaftlich höchst riskant. Immerhin können im Insolvenzfall Guthaben oder Boni verloren gehen oder nur nach langwierigen Streitigkeiten ausgezahlt werden. Erste Anzeichen für eine bevorstehende Insolvenz können sein, dass der Stromanbieter plötzlich von Einzugsermächtigung auf Überweisung umstellen will. Was die Kunden dann oft nicht wissen ist, dass sie ihre Zahlungen dann nicht mehr ohne Weiteres zurückbuchen können. Außerdem werden oft anlasslos höhere Abschläge oder Zahlungen verlangt, die vertraglich nicht vereinbart waren. Irgendwann wendet sich dann der Netzbetreiber an die Kunden, um den Zählerstand abzulesen. Dann ist es jedoch oft schon zu spät, weil dem Stromanbieter mangels Zahlung der Entgelte der Netzzugang gesperrt wurde, so dass ein Insolvenzantrag unvermeidlich ist.
Immerhin müssen sich die Kunden über die Kontinuität der Stromversorgung keine Sorgen machen. Dafür steht der Grundversorger zumindest vorläufig gerade. Nach § 38 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) gilt die Fiktion, dass Letztverbraucher, die über das Versorgungsnetz Strom beziehen, diesen vom örtlichen Grundversorger geliefert bekommen, wenn er sonst keinem bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden kann. Für Haushaltskunden dürfen dabei die für die Grundversorgung nach § 36 Abs. 1 S. 1 EnWG allgemein festgesetzten Preise nicht überschritten werden. Nach drei Monaten läuft die Pflicht zur Ersatzversorgung jedoch aus. Bis dahin spätestens müssen sich die Verbraucher für einen Energieliefervertrag mit einem Anbieter ihrer Wahl entschieden haben. Bleibt zu hoffen, dass sie aus dem Schaden gelernt haben.
Tatsächlich gleicht das Geschäftsmodell einiger Billiganbieter einer Art Schneeballsystem, bei dem billige Preisversprechen durch hohe Vorauszahlungen finanziert werden sollen. Auf einem Markt, bei dem mangels transparenter Kriterien fast ausschließlich Preiswettbewerb herrscht, ist die Chance hoch, dadurch zunächst viele Kunden zu gewinnen. Wenn dann aber klar wird, dass das Geschäftsmodell sich langfristig nicht rechnet und die Preise erhöht werden müssen, wechseln viele Kunden zu anderen, noch günstigeren Anbietern. Dadurch verstärken sich die finanziellen Schwierigkeiten des ersten Stromanbieters nur noch und es kommt zur Insolvenz. Seriöse, verlässliche Stromversorgung hat eben ihren Preis.
4. Handelsperiode: Der erste Leitfaden ist da
Wäre das Zuteilungsverfahren für die vierte Handelsperiode des Emissionshandels ein ICE, so würde er wohl gerade langsam am Startbahnhof einfahren: Die Richtlinie ist novelliert, das TEHG auch, die EHV 2020 kommt wohl in Kürze und die Free Allocation Rules (FAR) der Kommission wurden im Dezember verabschiedet und treten wohl demnächst in Kraft. Im Anschluss wird die Kommission noch die Carbon Leakage Liste (CL-Liste) und einen weiteren Rechtsakt zur Veränderung der Zuteilungsmenge in der laufenden Handelsperiode erlassen. Nun hat gestern die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) den ersten Teil ihres Leitfadens (LF 1) für das Zuteilungsverfahren publiziert. Weitere Teile werden folgen.
Wir haben diesen LF 1 seit gestern für Sie gelesen. Ganz überraschende Neuigkeiten bietet er nicht. Wir haben Ihnen gleichwohl das Wichtigste zusammengefasst:
» Zu recht weist der LF 1 darauf hin, dass er nicht verbindlich ist. Wir erfahren die Vorstellungen der DEHSt. Aber am Ende und im Zweifelsfall sind EHRL, TEHG, FAR und die weiteren, noch nicht verabschiedeten Kommissionsverordnungen entscheidend.
» Die DEHSt publiziert immer noch nicht, wann das dreimonatige Zuteilungsverfahren für die Zuteilung für 2021 bis 2025 startet. Der Markt geht inzwischen vom 1. April bis zum 30. Juni aus, aber die Behörde macht es weiter spannend.
» Auf den S. 15ff. fasst die Behörde die Zuteilungsregeln für die nächste Handelsperiode gut zusammen. Lohnt sich, wenn man sich noch gar nicht mit der Zuteilung beschäftigt haben sollte. Sehr gut auch schon vorher die Gegenüberstellung auf S. 12.
» Auffallend: Während es bisher immer hieß, künftig würde es keinen sektorübergreifenden Korrekturfaktor mehr geben, weil es künftig einen Puffer von 3% gibt, liest sich der LF 1 so, als solle er zwar vermieden werden, aber sei mehr oder weniger bereits eingeplant.
» Die Behörde weist darauf hin, dass es im Grundsatz bei der Zuteilungssystematik bleibt: Pro Anlage werden Zuteilungselemente gebildet, und wenn liefernde wie belieferte Anlage emissionshandelspflichtig sind, bekommt die belieferte Anlage die Zertifikate. Hier gilt wie bisher: Produkt vor Wärme, Wärme vor Brennstoff, Brennstoff vor Prozessemissionen. Wann welches Zuteilungselement zu bilden ist, ergibt sich aus einer Tabelle auf S. 16.
» Zu Recht weist die Behörde darauf hin, dass es nicht gesagt ist, dass die Zuteilungselemente der 3. Handelsperiode unhinterfragt in die Zukunft fortgeschrieben werden können. Es ist durchaus möglich, dass Produkte und/oder Wärme- und Brennstoffströme anders zugeordnet werden können! Das betrifft vor allem, aber nicht nur, Produkte, deren CL-Status sich ändert. Man kann also nicht einfach auf die alten Mitteilungen zum Betrieb abstellen. Sondern muss gerade als Versorger über ein Wärmenetz seine an Kunden ausgelieferte Wärme neu sortieren. Das geht sicher nicht in allen Fällen ohne die Kunden!
» Ausführlich wird der LF 1 zur Frage der Differenzierung des Zuteilungselements Wärme. Denn hier wird künftig nicht nur – wie gehabt – zwischen Carbon Leakage und Non-Carbon Leakage differenziert.
» Interessant: Die Definition des LF 1 für Fernwärme liest sich erst einmal weiter als die von Art. 2 Nr. 4 der FAR. Wir nehmen an, dass das nicht bedeutet, dass die DEHSt auf den im LF 1 nicht genannten Haushaltsbezug verzichten will, aber sind gespannt auf die weiteren Leitfäden, die die noch offenen Fragen hierzu beantworten sollten.
» Die Behörde unterstreicht noch einmal, dass die für die 3. HP grundlegenden Begriffe „Kapazität“ und „Aufnahme des geänderten Betriebs“ für die Zukunft keine Bedeutung mehr haben. Das ist wichtig! Für neue Anlagen wird jeweils auf Basis des ersten abgeschlossenen Kalenderjahres zugeteilt, für das Inbetriebnahmejahr auf Basis von dessen Aktivitätsrate.
» Die Datenzusammenstellung wird aufwändiger, gefordert ist künftig mehr Tiefe, der bisher erstellte Methodenbericht reicht nicht mehr! Der neue Methodenbericht ist detaillierter, der Methodenplan tritt hinzu.
» Was vielen nicht bewusst ist: Es muss – so die Behörde – für alle Bestandsanlagen ein Zuteilungsantrag gestellt werden, sonst gibt es auch später nichts. Dabei sind Bestandsanlagen alle Anlagen, die bis zum 30.06.2019 eine Emissionsgenehmigung erhalten haben. Auch, wenn die Zuteilung mangels Aktivitätsrate noch null beträgt!
» Wichtig auch der Hinweis, dass auch die Vorgaben für die Verifizierung sich geändert haben. Es ist – keine Überraschung – aufwändiger geworden.
» Auf S. 36 und 37 findet sich eine Liste, was Anlagenbetreiber nach Ansicht der Behörde jetzt schon unternehmen können, um sich vorzubereiten. Wir sind bei einigen Punkten skeptisch, weil die endgültigen Mengenabgrenzungen für die Zuteilungselemente noch nicht ganz endgültig feststehen. Aber zumindest die ersten Schritte und die organisatorischen Rahmenbedingungen sollten jetzt unternommen werden. Sonst wird es am Ende zu knapp und der Zug in die nächste Handelsperiode startet ohne Sie. Außerdem sollten Sie noch genug Zeit haben, um offene Fragen auch noch mit der Behörde diskutieren zu können.
Haben Sie weitere Fragen? Oder möchten Sie sich die Regelungen für die nächste Handelsperiode kurz, knapp und kostenlos noch einmal vortragen lassen? Dann kommen Sie zu uns am 28. Februar 2019. Anmeldung hier.
Frischer Wind für das Helgoländer Papier?
Es nützt ja nichts, für erneuerbare Energien auf dem Papier immer neue Ausbauziele zu projektieren, wenn es dafür in der Fläche keine brauchbaren Standorte mehr gibt. Bei Planungen von Windkraftanlagen stellt sich zwangsläufig die Frage nach dem Naturschutz. Grade ein in der Nähe befindliches Brutvorkommen, wichtige Rastplätze oder Hauptzugrouten von Großvögeln können sich dann vor Ort als unüberwindliche Hindernisse erweisen. Die Einschränkungen für Planungen ergeben sich außerhalb von Schutzgebieten vor allem aus dem artenschutzrechtlichen Tötungsverbot in § 44 Bundesnaturschutzgesetz. Diese Norm wird zwar, wie wir bereits an andere Stelle ausgeführt haben, nicht bloß auf vorsätzliche Tötungen angewandt, sondern auch auf Handlungen, als deren Folge Tiere eher als „Kollateralschaden“ umkommen. Allerdings gibt das Gesetz kaum Auskunft über die dabei anwendbaren Kriterien und auch wissenschaftlich ist vieles ungeklärt.
Daher richtet sich in Deutschland die Praxis vor allem nach dem sogenannten „Helgoländer Papier“, genauer gesagt, den Abstandsregelungen der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten. Darin werden detailliert Abstände für unterschiedliche Vogelarten empfohlen. Das Papier wurde zuletzt 2015 überarbeitet, wobei beispielsweise der Abstand zur Brutstätte zum Schutz von Rotmilanen von 1000 auf 1500 Metern heraufgesetzt wurde. Zusätzlich soll innerhalb eines Radius von 4000 Metern um das Nest geprüft werden, ob Orte zur Nahrungsaufnahme oder ähnlichem häufig angeflogen werden, so dass entsprechend Flugschneisen freigehalten werden müssen. Tatsächlich handelt es sich bei Rotmilanen um eine weltweit gefährdete Art, mit einem Vorkommen von 50% des weltweiten Bestandes in Deutschland. Da Rotmilane gerne in halboffenen Landschaften in Thermiken oder Aufwinden kreisen, ohne Rotorblättern gezielt auszuweichen, kommt es besonders häufig zu Totfunden unter Windkraftanlagen.
Möglicherweise kann die Technik „smarter“ Windenergieanlagen helfen, die Konflikte zwischen Naturschutz und Windenergie zu entschärfen. Aktuell soll in Sachsen-Anhalt, wo besonders viele Milane brüten, eine Art Vogelradar vorgestellt werden, der in der Schweiz entwickelt wurde. Innerhalb von 30 Sekunden soll er die Windkraftanlage abschalten, sobald sich ein Vogel der Anlage innerhalb einer Zone von 500 Metern nähert. Dabei soll das Programm erkennen, um welche Vogelart es sich handelt. Falls das Umweltministerium in Magdeburg sich von dem Vogelradar überzeugen lässt, wird sich rechtlich die Frage stellen, ob deshalb Abweichungen von den Abstandsregelungen möglich sind. Grundsätzlich handelt es sich bei dem Helgoländer Papier, aber auch bei entsprechenden Leitlinien der Länder, wie sie etwa in Sachsen-Anhalt erlassen wurden, streng genommen um keine rechtlich zwingenden Anforderungen. Vielmehr sind es typischerweise norminterpretierende Verwaltungsvorschriften ohne direkte Bindungswirkung. In der Praxis werden sie dennoch in der Regel die Entscheidungen der Planungs- und Genehmigungsbehörden bestimmen. Allerdings dürften mit entsprechend erhöhtem Begründungsaufwand im Einzelfall Ausnahmen möglich sein.
Der Innogy-Deal: Was hat es mit der Fusionskontrolle auf sich?
Nun also doch: Lichtblick und andere Stromversorger wollen gegen den Deal zwischen E.ON und RWE vorgehen. Die beiden Unternehmen hatten sich darauf verständigt, das Unternehmen Innogy zu zerschlagen. E.ON soll dabei Netze und Vertrieb übernehmen. RWE wertet sein Erzeugungsportfolio dafür mit den erneuerbaren Energien auch von E.ON auf. Dazu erhält das Unternehmen aus Essen 17% des Wettbewerbers.
E.ON würde nach Vollzug dieser Planung rund 50 Millionen Kunden mit Strom versorgen. Dies entspricht selbst nach den eigenen Angaben des Unternehmens rund 25 % Marktanteil allein in Deutschland. In einigen Gegenden, Lichtblick spricht von knapp zwei Drittel der Fläche der Bundesrepublik, würde E.ON über 70 % der Stromkunden beliefern. Zudem geht es um weitreichende Aktivitäten außerhalb Deutschlands, vor allem, aber nicht nur, in Osteuropa.
Doch was hat es mit dem Fusionskontrolleverfahren eigentlich auf sich? Und welche Möglichkeiten haben Behörden und die Konkurrenz?
Es ist klar: Nicht jeder Zusammenschluss von Unternehmen ist gut für den Wettbewerb. Kunden, aber auch Lieferanten und andere Geschäftspartner verlieren Alternativen. Dies erhöht das Risiko, dass marktbeherrschende Unternehmen entstehen, die ihre Machtposition ausnutzen. Gerade im Energiebereich ist das heikel. Schließlich braucht jeder Strom.
Das deutsche Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) sieht deswegen eine Zusammenschlusskontrolle vor. In Kapitel 7 des GWB wird zunächst dargestellt, ab welcher Bedeutung der beteiligten Unternehmen dieser stattfindet. Sodann ordnet das Gesetz an, dass das Bundeskartellamt Zusammenschlüsse untersagen kann, durch die eine marktbeherrschende Stellung entstehen würde, ohne dass eine der Ausnahmen greift.
In den §§ 39ff. GWB wird das Verfahren geregelt. Es herrscht eine Anmeldepflicht. Das Bundeskartellamt prüft innerhalb eines Monats, ob ein Vorhaben freigegeben wird oder genauer untersucht werden muss. Ist letzteres der Fall, beginnt ein Hauptprüfverfahren, für das die Behörde ab Anmeldung vier Monate Zeit hat. In dieser Zeit darf die Behörde ermitteln, sie führt Marktbefragungen durch und kann, wenn der Zusammenschluss sich wirklich als Wettbewerbsbehinderung erweist, den Zusammenschluss unterbinden oder nur gegen bestimmte Zusagen erlauben.
Wenn Zusammenschlüsse nicht nur den Markt in Deutschland betreffen, sondern gemeinschaftsweite Bedeutung besitzen, ist dagegen die europäische Kommission in Brüssel zuständig. Hier gilt die europäische Fusionskontrollverordnung. Auch diese ordnet eine Anmeldepflicht an, erlaubt Ermittlungen und gestattet es der Generaldirektion Wettbewerb der Europäischen Kommission, die angemeldeten Zusammenschlüsse entweder freizugeben, zu untersagen oder nur unter Auflagen zu erlauben. Wie auch auf deutscher Ebene sind auch in Europa alle Maßnahmen der Behörden gerichtlich überprüfbar.
Was bedeutet dies nun für den geplanten Deal zwischen E.ON und RWE.? Wegen der europaweiten Aktivitäten der Unternehmen liegt das Verfahren bei der europäischen Kommission. Diese hat nun zwei Fragebögen an Marktteilnehmer geschickt. Die sind nun dazu aufgerufen, einerseits zur Konzentration des Vertriebs-und Netzgeschäfts bei E.ON Stellung zu nehmen. Andererseits zur Übernahme der Erneuerbaren Energien durch RWE. Zudem nehmen viele Wettbewerber auch außerhalb des Fragebogens Stellung, bisher liegt eine ausführliche Positionierung von Lichtblick auf dem Tisch.
Die Prüfung durch die Wettbewerbshüter befindet sich also bisher noch in einem recht frühen Stadium. Das allerdings überhaupt eine solche Befragung stattfindet, zeigt, dass die Europäische Kommission die Angelegenheit ernst nimmt. Im vermachteten Energiemarkt ist das auch nicht weiter erstaunlich. Der Ausgang des Verfahrens gilt dabei als durchaus offen.
Fünf Sterne: Bewertungen gegen Vorteile
Vertriebsleiter Valk ist sauer. Die Konkurrenz, die Stadtwerke Unteraltheim GmbH (SWU), hat es tatsächlich geschafft, mit 4,5 von 5 Sternen die Stadtwerke Oberaltheim GmbH (SWO) hinter sich zu lassen. “Exzellenter Service!”, muss Valk über die Konkurrenz lesen. “Unkomplizierter Versorgerwechsel!”, was besonders schmerzt, weil der Valk namentlich bekannte Kunde, Herr Kaufmann, zuvor 20 Jahre Strom bei der SWO bezog.
Erst als Valk Herrn Kaufmann beim Einkaufen trifft, lichtet sich der Nebel um das Geheimnis der glänzenden Bewertungen: Jeder Kunde, der der SWU im Netz volle fünf Punkte gibt, erhält postwendend das SWU-Fanpaket, bestehend aus dem Unteraltheimer Stier aus Plüsch, einem Malbuch mit Stier und einer Rindermettwurst.
Noch am selben Tag mahnt die Anwältin der SWO die lästige Konkurrenz ab. Man darf nämlich keine Bewertungen kaufen, wie das OLG Hamm schon 2010 klargestellt hat, wenn es ausführt:
“Wird mit Kundenempfehlungen und anderen Referenzschreiben geworben, darf das Urteil des Kunden grundsätzlich nicht erkauft sein. Die Verwendung bezahlter Zuschriften ist unzulässig, wenn auf die Bezahlung – wie hier – nicht ausdrücklich hingewiesen wird”
Der Verbraucher erwarte nämlich ein freies und unbeeinflusstes Meinungsbild und werde in die Irre geführt, wenn dem nicht so sei.
Nach einigem Hin und Her unterwirft sich die SWU. Valk stellt schon mal den Sekt kalt, als ihn neue Bewertungen irritieren. Die Bewertungsflut hört nämlich gar nicht auf. Auf der Seite der SWO dagegen tröpfelt es eher als es läuft. Nur alle paar Monate äußert sich mal jemand, und dazu – wie das eben so ist – auch noch meistens solche Leute, die aus irgendeinem Grund unzufrieden sind. Endlich erfährt Valk, dass das SWU-Fanpaket nun nicht mehr nur für gute Bewertungen versprochen wird. Sondern für jeden, der überhaupt bewertet.
Doch auch hier folgt stehenden Fußes die Abmahnung. Denn das OLG Hamm hat 2013 festgestellt, dass jede Vorteilsgewährung für Bewertungen wettbewerbswidrig ist, weil der versprochene Vorteil die Selbstbestimmtheit der Meinung beeinträchtige. Das Meinungsbild werde so verzerrt.
Einen Tag später klingelt bei Valk das Telefon. Sein Antipode ist dran, der Vertriebsleiter der SWU. Man kenne sich doch, hebt dieser an. Und man wolle sich doch nichts Böses. Und wie wäre es denn, wenn Valk auf seine Abmahnung verzichte. Und dafür auch die SWU nicht so genau hinschaue, wo Valk seine Bewertungen herbekommt. Nach einigem Hin und Her ist man so gut wie handelseinig.
Am Ende scheitert der Deal dann doch an den Juristen. Denn auch, wenn SWO und SWU sich einig wären: Es soll, so hört man, ja noch andere Wettbewerber geben. Und die Verbraucherzentralen sind auch nicht ohne.