Nicht schon wieder!“, schnaubt Geschäfts­füh­rerin Göker und hebt die Abmahnung der Konkurrenz aus Unter­al­theim anklagend in die Höhe. Vertriebs­leiter Valk schaut bekümmert zu Boden.

Das Linoleum müsste auch mal wieder neu.

Was war passiert? Die Werbe­of­fensive der Konkurrenz aus Unter­al­theim erwies sich als unangenehm wirksam. Tag für Tag flatterten die Kündi­gungen ins Haus, und Valks Laune wurde von Tag zu Tag schlechter. Nicht nur, dass dass die Kunden überhaupt kündigten. Nein, in vielen Fällen verlor Valk grund­ver­sorgte Kunden an einen Sonder­kun­den­tarif der Stadt­werke Unter­al­theim GmbH (SWU), der deutlich unvor­teil­hafter war als der beste Tarif der Stadt­werke Oberal­theim GmbH, der Optimalstrom.

Dann, eines Tages, lag die Kündigung seines Fußball­ka­me­raden, des Metzger­meisters Thorsten Täubner, auf dem Tisch. Valk zögerte keinen Moment. Fünf Minuten später saß er bei Thorsten in der Metzgerei Täubner, zwanzig Minuten später fuhr er mit der Wider­rufs­er­klärung heim. Es war einfach gewesen, ihn zu überzeugen.

In den nächsten Wochen klingelte Valk an vielen Türen. Und er hatte Erfolg. Aus Neukunden der SWU wurden Sonder­ver­trags­kunden der SWO. Dann aber kam die Abmahnung. Wettbe­werbs­widrig seien diese Hausbe­suche, fand die Konkurrenz. Es handele sich um aggressive geschäft­liche Handlungen nach § 4a UWG.

Nach Valks Ansicht könnte nichts weniger zutreffen. Aggressiv seien vielmehr die Unter­al­t­heimer, die in Oberal­theim nach Kunden fischen. Er dagegen sei je nachdem mit Blümchen oder einem Plüschtier bei den Kunden aufge­taucht. Und hätte ihm jemand die Tür gewiesen, dann wäre er gegangen.

Auch die Justi­tiarin Frau Berlach sieht keine aggressive Handlung. Eine solche müsse die Ratio­na­lität des abtrün­nigen Kunden zu beein­träch­tigen in der Lage sein. Und überdies zeige bereits Nr. 26 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG, wo nur die nicht befolgte Auffor­derung, eine Wohnung zu verlassen, aufge­führt wird, dass der in aller Regel sehr erwünschte Besuch des Herrn Falk darunter nicht falle.

Frau Göker wies die Abmahnung deswegen zurück. Vier Wochen später wies das Landge­richt Oberal­theim auch die von den Unter­al­t­heimern beantragte einst­weilige Verfügung zurück. „Also bei uns war Herr Valk sehr nett und höflich!“, beschied Frau Richterin am Landge­richt Dr. Vlacic den empörten Geschäfts­führer Krause aus Unter­al­theim. Außerdem – aber das behielt sie für sich – lieben ihre Kinder das mitge­brachte Plüschtier.

(Es ist aber alles andere als gesagt, dass das immer so glimpflich ausgeht …)