Es werde Licht: Ausbaubeiträge und Beleuchtungserneuerung
Wenn Gemeinden etwas herstellen, anschaffen, erweitern, erneuern oder verbessern, dürfen sie einen einmaligen Beitrag erheben. Paradebeispiel: Der Ausbau einer Straße. Schließlich hat der Grundstückseigentümer ja auch etwas davon, weil sein Grundstück durch die verbesserte Erreichbarkeit besser nutzbar und damit meist auch wertvoller wird. Nicht abgedeckt ist allerdings die laufende Unterhaltung und Instandsetzung. Das muss der Träger der Straßenbaulast schon selbst bezahlen. Ausbaubeiträge – in Brandenburg geregelt in § 8 KAG – sind aber keineswegs auf Straßen beschränkt.
Noch nicht einhellig geklärt ist in diesem Zusammenhang die Frage, ob Ausbaubeiträge eigentlich auch dann erhoben werden dürfen, wenn die Straßenbeleuchtung nicht etwa erstmalig hergestellt wird, sondern nur statt der klassischen Lampe eine LED-Lampe eingebaut wird. Ist das schon beitragspflichtige Herstellung oder Erneuerung oder nicht doch Teil der ganz normalen Unterhaltung und Instandsetzung?
Eine Entscheidung aus dem vorletzten Jahr aus Schleswig-Holstein (Az.: 9 A 158/15) bejahte diese Frage. Das Gericht meint, dass eine Verbesserung vorliege, wenn durch eine Vermehrung der Zahl der Leuchten oder eine Erhöhung der Leuchtkraft der einzelnen Leuchten eine bessere Ausleuchtung der Straße erreicht werden. Im Umkehrschluss müsste das bedeuten: Wird es nicht heller, müssen auch keine Ausbaubeiträge bezahlt werden. In dieselbe Kerbe schlug bereits das VG Lüneburg am 23.6.2010 (3 A 213/07).
Eine weitergehende Entscheidung hat nun das VG Koblenz am 14. Januar 2019 getroffen. Auch hier waren (nur) die Lampenköpfe ausgetauscht worden. Vor dem Austausch waren Quecksilberdampflampen eingebaut gewesen. Heute leuchten LED-Lampen. Nach Ansicht des VG Koblenz liegt hier mehr als eine Instandsetzung vor, für die keine Ausbaubeiträge erhoben werden könnten. Dies macht das Gericht zum einen an einem quantitativen Faktor fest. Zum anderen erläutert das Gericht auf Seite 8f. der Entscheidung auch funktionale Aspekte. Ausdrücklich setzt das Gericht sich dabei von der Ansicht ab, nur bei Verbesserung der Beleuchtung könnten Beiträge erhoben werden. Dass die Gemeinde umfangreich erneuert habe, reicht dem Gericht aus. Dabei scheint es sich seiner Sache soweit sicher zu sein, dass es darauf verzichtet hat, die Berufung zuzulassen. Ob die Parteien die Berufungszulassung betreiben, ist noch unbekannt. Sollte die Rechtsprechung sich so durchsetzen, erübrigen sich absehbar Gutachten zur Rechtfertigung der Ausbaubeiträge durch den Nachweis, dass es wirklich heller geworden ist.