Es werde Licht: Ausbau­bei­träge und Beleuchtungserneuerung

Wenn Gemeinden etwas herstellen, anschaffen, erweitern, erneuern oder verbessern, dürfen sie einen einma­ligen Beitrag erheben. Parade­bei­spiel: Der Ausbau einer Straße. Schließlich hat der Grund­stücks­ei­gen­tümer ja auch etwas davon, weil sein Grund­stück durch die verbes­serte Erreich­barkeit besser nutzbar und damit meist auch wertvoller wird. Nicht abgedeckt ist aller­dings die laufende Unter­haltung und Instand­setzung. Das muss der Träger der Straßen­baulast schon selbst bezahlen. Ausbau­bei­träge – in Brandenburg geregelt in § 8 KAG – sind aber keineswegs auf Straßen beschränkt. 

Noch nicht einhellig geklärt ist in diesem Zusam­menhang die Frage, ob Ausbau­bei­träge eigentlich auch dann erhoben werden dürfen, wenn die Straßen­be­leuchtung nicht etwa erstmalig herge­stellt wird, sondern nur statt der klassi­schen Lampe eine LED-Lampe eingebaut wird. Ist das schon beitrags­pflichtige Herstellung oder Erneuerung oder nicht doch Teil der ganz normalen Unter­haltung und Instandsetzung?

Eine Entscheidung aus dem vorletzten Jahr aus Schleswig-Holstein (Az.: 9 A 158/15) bejahte diese Frage. Das Gericht meint, dass eine Verbes­serung vorliege, wenn durch eine Vermehrung der Zahl der Leuchten oder eine Erhöhung der Leucht­kraft der einzelnen Leuchten eine bessere Ausleuchtung der Straße erreicht werden. Im Umkehr­schluss müsste das bedeuten: Wird es nicht heller, müssen auch keine Ausbau­bei­träge bezahlt werden. In dieselbe Kerbe schlug bereits das VG Lüneburg am 23.6.2010 (3 A 213/07).

Eine weiter­ge­hende Entscheidung hat nun das VG Koblenz am 14. Januar 2019 getroffen. Auch hier waren (nur) die Lampen­köpfe ausge­tauscht worden. Vor dem Austausch waren Queck­sil­ber­dampf­lampen eingebaut gewesen. Heute leuchten LED-Lampen. Nach Ansicht des VG Koblenz liegt hier mehr als eine Instand­setzung vor, für die keine Ausbau­bei­träge erhoben werden könnten. Dies macht das Gericht zum einen an einem quanti­ta­tiven Faktor fest. Zum anderen erläutert das Gericht auf Seite 8f. der Entscheidung auch funktionale Aspekte. Ausdrücklich setzt das Gericht sich dabei von der Ansicht ab, nur bei Verbes­serung der Beleuchtung könnten Beiträge erhoben werden. Dass die Gemeinde umfang­reich erneuert habe, reicht dem Gericht aus. Dabei scheint es sich seiner Sache soweit sicher zu sein, dass es darauf verzichtet hat, die Berufung zuzulassen. Ob die Parteien die Berufungs­zu­lassung betreiben, ist noch unbekannt. Sollte die Recht­spre­chung sich so durch­setzen, erübrigen sich absehbar Gutachten zur Recht­fer­tigung der Ausbau­bei­träge durch den Nachweis, dass es wirklich heller geworden ist.