Erneut: Kaum Erleich­te­rungen für Kleinemittenten

Wussten Sie, dass eine größere Heizungs­anlage emissi­ons­han­dels­pflichtig sein kann? Tatsächlich gibt es einige Anlagen, bei denen niemand auf Anhieb an den Emissi­ons­handel denken würde. Illus­triert wird dieses Instrument nämlich stets mit den rauchenden Schloten großer Kohle­kraft­werke. Die Mehrheit der Anlagen, die am Emissi­ons­handel teilnehmen, ist aber recht klein. Der Schwel­lenwert liegt bei mageren 20 MW Feuerungs­wär­me­leistung (FWL).

Bei Anlagen dieser Größe entfaltet der Emissi­ons­handel nicht sein volles Potenzial. In vielen Fällen handelt es sich um Reser­ve­an­lagen, die sehr wenig genutzt werden, wie etwa Heizkessel als Redundanz für die Fernwär­me­ver­sorgung. Oder um kleinere Anlagen zur Versorgung von Gewer­be­be­trieben, die ersichtlich kaum Minde­rungs­po­tenzial aufweisen, weil ihre Fahrweise von der Nachfrage nach dem Produkt des Gewer­be­be­triebs abhängt. Und die meist mit Erdgas betrieben werden, also bereits den emissi­ons­ärmsten fossilen Brenn­stoffe nutzen. Es liegt deswegen an sich nahe, diese Anlagen aus dem Emissi­ons­handel auszu­schließen und statt­dessen auf anderem Wege zu mehr Klima­schutz zu motivieren. Immer wieder disku­tiert wird in diesem Zusam­menhang eine Steuer auf Kohlen­dioxid, doch wie das Wirtschafts­mi­nis­terium erst letzte Woche verlaut­baren ließ, steht dies in dieser Legis­la­tur­pe­riode nicht auf der Agenda.

Doch auch das Emissi­ons­han­dels­recht sieht die Beson­der­heiten dieser Anlagen. Bedau­er­li­cher­weise hat sich der europäische Gesetz­geber nicht dazu durch­ringen können, von vornherein für diese Anlagen unbüro­kra­tische Sonder­regeln vorzu­sehen. Statt­dessen hat er Regelungen erlassen, die nun in Abschnitt 9 der derzeit im Entwurf vorlie­genden Emissi­ons­han­dels­ver­ordnung (EHV‑E) an die Anlagen­be­treiber durch­ge­reicht werden.

Danach dürfen von der Kleine­mit­ten­ten­re­gelung Anlagen Gebrauch machen, die nach § 16 Abs. 1 Nummer 1 EHV‑E weniger als 35 MW FWL aufweisen und 2016 bis 2018 jährlich im Schnitt weniger als 10.000 t CO2 imitiert haben. 

Die mangelnde Attrak­ti­vität der Regelung liegt dabei nicht daran, dass nach § 18 Abs. 1 EHV‑E ein Ausgleichs­betrag zu leisten sei. Alter­nativ sieht der Verord­nungs­entwurf eine Selbst­ver­pflichtung für Emissi­ons­min­de­rungen vor, aber schon nicht für Strom­erzeuger oder Anlagen, die Wärme oder Restgase mit anderen Anlagen austau­schen, also den aller­größten Teil der Anlagen, die die Regelung überhaupt betreffen könnte. Kleine BHKW oder Anlagen, die ETS-Anlagen mit Prozess­wärme versorgen, sind danach ohnehin raus. 

Abschre­ckend leider: Der Verwal­tungs­aufwand sinkt nicht wesentlich. In § 23 EHV‑E formu­liert der Verord­nungs­geber, dass nur Anlagen mit weniger als 5.000 t CO2 pro Jahr im Bezugs­zeitraum auch nur ein einzelnes Jahr von der Verifi­zierung des Emissi­ons­be­richts befreit sind. Gut, die Mitteilung zum Betrieb entfällt. Aber über die Emissionen berichtet werden muss für Anlagen mit 5.000–25.000 t CO2 pro Jahr ganz normal. Und die Befreiung von der Pflicht, den Überwa­chungsplan regel­mäßig anzupassen, gilt für alle wirklich inter­es­santen Fälle sowieso nicht, § 23 Abs. 1. Kein Wunder also, dass wir bisher von niemandem gehört haben, dass er einen solchen Antrag stellen will.

Hier ist also eine Chance verpasst worden, überflüssige Bürokratie abzubauen. Es steht zu hoffen, dass der europäische Normgeber in Zukunft etwas mutiger ist.