Der Sommer der E-Roller
Manchmal geht es dann auch ganz schnell. Noch im Mai war im Bundesrat über E-Tretroller, E-Scooter und andere Elektrokleinstfahrzeuge abgestimmt worden. Vor ein paar Tagen, am 16. Juni, trat die entsprechende Verordnung in Kraft. Als wir gestern über den Hackeschen Markt gingen, standen bereits verschiedene Typen in Reih und Glied in der Fußgängerzone: Schlanke Roller in grellen Farben, die blinkend zum Aktivieren per App auffordern. Ein paar davon schon in Benutzung von neugierigen jungen Touristen. Inzwischen diffundieren sie schon an entlegenere Orte oder stehen unmotiviert auf schmalen Trottoirs.
Während wir uns noch erinnern, dass im Verkehrsministerium, im Bundesrat und in den sozialen Netzwerken heftig über die Frage gestritten wurde, ob die Dinger nun auf der Fahrbahn, dem Radweg oder dem Gehweg fahren sollen, ist jedenfalls von vornherein klar, wo sie parken: Natürlich auf dem Gehweg, der vielleicht den Realitäten folgend in “Mehrzweckstreifen” umbenannt werden sollte. In der Verordnung findet sich unter § 11 Absatz 5 ein lakonischer Hinweis auf die Gleichbehandlung mit Fahrrädern bei Parken. So als gäbe es in Deutschland bereits zur Genüge reguläre Parkplätze für Fahrräder.
Aber noch mal zu den gewerblichen Angeboten. Im deutschen Straßenrecht gibt es die Unterscheidung zwischen Gemeingebrauch und Sondernutzungen. Sondernutzungen sind typischerweise gewerblich und gebührenpflichtig. Etwa das Aufstellen von Tischen und Sitzgelegenheiten an Straßencafés. Wie ist es nun mit den ganzen E-Bikes und E-Tretrollern? Zahlen die Vermieter für ihre Nutzung des Bürgersteigs eigentlich eine Sondernutzungsgebühr?
Eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Hamburg von 2009 gibt Aufschluss, damals noch zu E-Bikes: Nein, das Parken von E-Bikes ist keine Sondernutzung. Denn öffentliche Wegen sind nach § 16 Absatz 1 Hamburger Wegegesetz Verkehrszwecken gewidmet. Jede Nutzung, die dem Verkehr dient, ob gewerblich oder privat, ist daher erst einmal ohne besondere Erlaubnis als Gemeingebrauch zulässig. Natürlich nur im Rahmen der Vorschriften und soweit andere dabei in ihrem Gemeingebrauch nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Zudem hat der fließende Verkehr Vorrang vor dem ruhenden Verkehr. Das dürfte nicht nur für Fahrbahnen, sondern auch für Gehwege gelten. Sprich: die Fahrzeuge dürfen nicht da geparkt werden, wo andere üblicherweise entlanggehen wollen. Allgemein soll auf Gehwegen mindestens 1,5 m Platz bleiben, damit auch Kinderwägen und Rollstühle durchkommen. Insbesondere Blindenleitsysteme, also diese Rillen in den Fußgängerzonen, oft weiß hervorgehoben, sind tabu.
In Berlin gibt es übrigens mit § 10 Absatz 2 Berliner Straßengesetz eine vergleichbare Regelung: Auch hier dürfte also das Parken von E-Bikes und Elektrorollern vom Gemeingebrauch umfasst sein. Wir sind übrigens schon gespannt, wo demnächst die Flugtaxis parken werden: Nur auf den Flachdächern des Regierungsviertels oder auch in der Fußgängerzone am Hackeschen Markt? Only time will tell.
Manchmal kommen sie wieder: CCS in der aktuellen Diskussion
Wir müssen gestehen: CCS hatten wir schon völlig vergessen. Schließlich war auf Grundlage des 2012 erlassenen CCS-Gesetzes (KSpG) kein einziger deutscher Speicher entstanden, vor allem, weil den Bundesländern die Möglichkeit eingeräumt wurde, per Länderklausel die Speicherung von verflüssigtem Kohlendioxid auf ihrem Landesgebiet auszuschließen. Den sang- und klanglosen Untergang der Pläne für deutsche CO2-Speicher und eine entsprechende Transportinfrastruktur hat die Bundesregierung erst vor einigen Monaten in dem gesetzlich vorgesehenen Evaluierungsbericht dargestellt (wir berichteten).
Nun aber setzen sich nicht nur Vertreter der Bundesregierung, sondern auch Klimaschützer dafür ein, CO2 aufzufangen und sodann im Boden zu vergraben, wenn man die Emissionen schon nicht vermeiden kann. Auf die Klimaschutzszenarien der EU enthalten CCS als einen Teil des Weges zur Klimaneutralität. Doch was ist eigentlich erforderlich, um in Deutschland wirklich CO2 abzuscheiden und im Untergrund zu speichern?
Zunächst müsste das KSpG geändert werden. Denn augenblicklich erlaubt § 2 Abs. 2 KSpG nur Speicher, die bis zum 31.12.2016 beantragt wurden. Außerdem sollten diese nur 1,3 Mio. t CO2 jährlich maximal und nicht mehr als 4 Mio. t CO2 jährlich deutschlandweit fassen. Zumindest die Befristung müsste weg, denn mangels Anträgen von 2016 oder davor können so auch keine Speicher entstehen. Da nicht anzunehmen ist, dass auch nur ein Bundesland von sich aus die Speicherung zuließe, müsste auch § 2 Abs. 5 KSpG, die Länderklausel, weg.
Schon hier stellt sich die Frage, wie eine solche Änderung politisch aussehen soll. Die Bundesländer müssten zustimmen. Aber warum sollten sie das tun? CCS ist ausgesprochen unpopulär. Wer will sich im nächsten Wahlkampf vorwerfen lassen, er hätte in der Salinen Aquifere unter der norddeutschen Tiefebene eine Art Deponie für CO2 erlaubt? Tatsächlich gibt es vermutlich nur eine Möglichkeit, die Länder hierzu zu bewegen, und das wäre eine Änderung der CCS-Richtlinie der EU, die solche Klauseln ausschließt. Auch hierfür wären Mehrheiten mehr als fraglich.
Doch selbst wenn das KSpG geändert werden könnte, wäre ein deutscher Speicher schwierig. Da wäre zum einen die Wirtschaftlichkeit: Die Effizienz von Kraftwerken mit dieser Technologie sänke um voraussichtlich rund 25%. Die Infrastruktur kostet viel Geld. Strom ist heute schon teuer. Wer also soll das bezahlen? Und selbst wenn diese Mehrkosten sich wegen eines höheren CO2-Preises lohnen würden, hielten wir immer noch einen deutschen Speicher für schwierig. Denn einen Speicher kann man nicht überall bauen. Es gibt in Deutschland verhältnismäßig wenige Gebiete, die sich geologisch hierzu eignen, die liegen auch noch vorwiegend in Norddeutschland. Also nicht dort, wo am meisten Strom gebraucht wird. Man braucht also nicht nur den Speicher selbst, sondern auch Leitungen.
Für diese Leitungen und auch für die Speicher selbst sehen § 4 und § 11 KSpG Planfeststellungsbeschlüsse vor, die teilweise den besonderen Regelungen des Energiewirtschaftsrechts folgen. Charakteristisch für diese Verfahren ist eine umfassende Beteiligung der Öffentlichkeit. Nun rufen schon Vorhaben mit so etablierten Technologien wie der Stromtransport via Erdkabel oder der Straßenbau erbitterten Protest hervor. Gegen CCS-Leitungen und Speicher würde sicherlich mindestens ebenso intensiv protestiert, zumal die Gefährlichkeit dieser Technologie ja tatsächlich bisher nie schlüssig widerlegt wurde. Es würde damit sicherlich mindestens viel Zeit kosten, bis die Bagger rollen könnten.
Gibt es aber so viele Wenn und Aber wie in diesem Fall, ist es unwahrscheinlich, dass aus den Ankündigungen, auch auf diese Technologie zurückzugreifen, mehr wird als ein argumentativer Strohhalm, der gegen Emissionseinsparungen an anderer Stelle ins Feld geführt werden soll.
Stromerzeuger und Wärmezuteilung: Zur Entscheidung des EuGH Rs. C‑682/17
Der vom Emissionshandel unbeleckte Laie würde vermuten, dass ein Stromerzeuger eben jemand ist, der Strom erzeugt. Der Kenner der Materie weiß es aber besser: Ein Stromerzeuger, so verrät es uns Art. 3u der Emissionshandelsrichtlinie (EHRL) ist eine Anlage, in der keine andere emissionshandelsrechtliche Haupttätigkeit außer der Energieerzeugung ausgeübt wird, und in der seit dem 01.01.2005 Strom erzeugt wurde, und dieser Strom auch noch an Dritte verkauft wurde.
Ja, da staunen Sie. Und mancher Betreiber sah 2010, als diese Definition in Vorbereitung der dritten Handelsperiode neu eingeführt wurde, seine Anlage auf einmal mit ganz anderen Augen. Weil sie etwa zwar Strom erzeugt, aber genehmigungsrechtlich zu einer Papierfabrik gehört. Oder weil eine Großbäckerei die gesamte elektrische Energie des eigenen Kraftwerks zum Backen benötigt und deswegen noch nie etwas eingespeist und damit an Dritte verkauft hat. Oder weil ein Anlagenbetreiber felsenfest davon überzeugt war, dass die Anlage kein Stromerzeuger mehr ist, aber 2006 hat sie eben noch Strom erzeugt.
Nachdem die meisten Betreiber schon 2012 ausführlich über die Frage nach der Stromerzeugereigenschaft nachgedacht haben, bereitete die erneute Beantwortung im laufenden Antragsverfahren – von Einzelfällen abgesehen – eigentlich keine größeren Probleme mehr. Schließlich hatte sich nicht einmal das Bezugsjahr 2005 geändert. Die Terminierung des EuGH in der Sache C-682/17 ausgerechnet auf einen Termin mitten im Antragsverfahren hat die Branche deswegen beunruhigt: Was, wenn sich nun die Definition des Stromerzeugers grundlegend ändern würde?
Dies immerhin hat der Europäische Gerichtshof in der Sache C‑682/17 vermieden, auch wenn das Urteil für manche Betreiber unangenehme Konsequenzen haben wird. Was aber war geschehen? In einem Rechtsstreit, in dem es um Zuteilung für eine Erdgasaufbereitungsanlage der Exxon ging, hatten das Verwaltungsgericht (VG) Berlin Zweifel an der Auslegung von Art. 3u EHRL befallen. Das Gericht sah – ausgesprochen überraschend – nur solche Anlagen als Stromerzeuger, in denen ausschließlich Energieerzeugung stattfindet, während die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) wegen des Wortlauts des Art. 3u EHRL auch viele Industriekraftwerke als Stromerzeuger betrachtet, weil sich die Haupttätigkeit nicht auf der Liste der emissionshandelsflichtigen Anlagen in Anhang 1 zum TEHG befindet.
Diese Frage entschied der EuGH zugunsten der DEHSt-Position. Es kommt danach nicht darauf an, wie die Haupttätigkeit aussieht. Und auch nicht, ob der Verkauf an Dritte der Hauptzweck einer Anlage darstellt. Etwas missverständlich (und deswegen auch bereits Anlass diverser Anrufe bei uns) ist die Formulierung im Tenor der Entscheidung, der Strom müsste “kontinuierlich” verkauft werden. Dies resultiert aber aus dem Umstand, dass der EuGH an dieser Stelle ja eine ganz bestimmte Frage zu einer ganz bestimmten Anlage beantwortet. Die Formulierung bedeutet also nicht, dass Anlagen, die nicht kontinuierlich Strom an Dritte verkaufen, keine Stromerzeuger seien. Zu diesen trifft das Gericht hier schlicht keine Feststellung.
Spannend wird es aber im weiteren Teil der Entscheidung. Die DEHSt hatte der Klägerin Exxon nämlich für die Wärmeproduktion der Anlage Zertifikate erteilt. Das VG Berlin hat die Rechtmäßigkeit dieser von beiden Parteien bejahten Zuteilung in Zweifel gezogen. Diese Zweifel gerannen vorm EuGH zur Gewissheit: Eine Wärmezuteilung für einen Stromerzeuger gibt es nur für Fernwärme und hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung im Sinne der Richtlinie 2004/8/EG (heute: Richtlinie 2012/27/EU). Für Wärmeerzeugung von Stromversorgern, die diesen Kriterien nicht entspricht, gibt es nichts.
Wer also Strom und Wärme außerhalb der klassischen KWK erzeugt und seinen Anlagentyp nicht im Anhang 1 zum TEHG wiederfindet, hat Grund zur Sorge.
Das Verursacherprinzip ohne Belastung der Verursacher
Bekanntlich dürfen in der EU die Bürger anderer Mitgliedstaaten nicht diskriminiert werden. Dies ergibt sich aus Artikel 18 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Es gibt dann auch noch jede Menge konkretere Vorgaben bezüglich der Nichtdiskriminierung: Zum Beispiel die sogenannte Eurovignetten-Richtlinie, nach der Mitgliedstaaten zwar grundsätzlich Maut für die Straßenbenutzung erheben können, dabei aber nicht nach Staatsangehörigkeit diskriminieren dürfen. Dass eine Maut, die nur von Ausländern zu zahlen wäre, gegen EU-Recht verstößt, ist also evident. Andererseits wurde es, nicht zuletzt im äußersten Südosten Bayerns, schon lange als ungerecht empfunden, dass z.B. Deutsche in Österreich Maut zahlen müssen, während Österreicher deutsche Autobahnen kostenlos benutzen dürfen.
Also hat sich das CSU-geführte Bundesverkehrsministerium vor ein paar Jahren etwas einfallen lassen, nämlich die sogenannte Infrastrukturabgabe. Diese Abgabe ist nach dem dafür eigens verabschiedeten Infrastrukturabgabengesetz grundsätzlich erst einmal für alle Pkw zu zahlen. Für deutsche Fahrzeuge gibt es eine Jahresvignette, wobei der Preis höchstens 130 Euro beträgt und nach der Motorgröße, zulässigen Fahrzeuggewicht und Emissionsklasse gestaffelt ist. Für Pkw, die im Ausland gemeldet sind, muss nach Grenzübertritt auf der ersten Autobahn eine Vignette erworben werden. Für 10 Tage kostet die teuerste Vignette immerhin 50 Euro. Sie ist also pro Tag deutlich teurer als die Jahresvignette. Damit nicht genug, sollen die Halter deutscher Kraftfahrzeuge nach einem am selben Tag beschlossenen, neu einzufügenden § 9 Absatz 6 Kraftfahrzeugsteuergesetz eine steuerliche Entlastung bekommen, die ganz weitgehend dem für die Vignette gezahlten Betrag entspricht. Nur in einem Fall, bei in Deutschland zugelassenen Fahrzeugen der Emissionsklasse Euro 6, sind die steuerlichen Entlastungen sogar noch größer, wird die Belastung durch die Maut also überkompensiert.
Begründet wird das Ganze mit einem Systemwechsel in der Finanzierung von Infrastruktur. Die bisherige Steuerfinanzierung solle auf Nutzerfinanzierung umgestellt werden. Dies entspreche auch dem umweltrechtlichen Verursacherprinzip. Demnach soll durch die Einführung einer Maut, ein Anreiz gesetzt werden, die Pkw-Benutzung zu beschränken.
Nach einer Klage Österreichs beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) im Jahr 2017, hat das die Richter in Luxemburg nicht wirklich überzeugt. Sie haben daher am Dienstag entschieden, dass die Infrastrukturabgabe bei gleichzeitiger Steuerentlastung gegen das Diskriminierungsverbot und weitere Vertragsbestimmungen verstößt.
So überzeugend es aus umweltrechtlicher Sicht wäre, im Verkehr mehr auf Finanzierung durch die Verursacher zu setzen: Die Argumentation des Bundesministeriums, dass ein Systemwechsel in der Infrastrukturfinanzierung stattgefunden habe, ist tatsächlich nicht überzeugend. Denn die ganz überwiegenden Benutzer deutscher Autobahnen fahren ja mit in Deutschland zugelassenen Pkw. Ihnen wird sozusagen mit der einen Hand gegeben, was die andere Hand genommen hat. In einem Fall, bei Euro 6, kommt es sogar zu einer zusätzlichen Entlastung. Im Übrigen trägt auch die Ausgestaltung als Jahresvignette nicht dazu bei, Anreize für eine effizientere Benutzung zu setzen. Die Digitalisierung könnte für moderne Mautsysteme ganz andere Möglichkeiten detaillierter Abrechnung bieten.
Familienstrom und Kinderbild
Verdammt! Ausgerechnet das beste Bild der neuen Familienstrom-Kampagne der Stadtwerk Oberaltheim GmbH (SWO) soll Vertriebsleiter Valk von der Homepage nehmen! Dabei hatte er diesmal ausdrücklich daran gedacht, eine Zustimmung in die Veröffentlichung des Fotos einzuholen.
Auf dem bösen Bild sitzen Mutter und Tochter auf dem Balkon und frühstücken. Die attraktive rothaarige Mutter, das Kind mit einer auffälligen Ähnlichkeit mit Kobold Pumuckl, im Hintergrund der Unteraltheimer See: Ein besseres und werbeträchtigeres Bild konnte Valk sich kaum mehr vorstellen. Und die Mutter hatte doch unterschrieben!
Beschwert hatte sich deswegen natürlich auch nicht die Mutter. Stattdessen hatte sich der Anwalt des – von ihr geschiedenen – Vaters gemeldet. Was Valk nicht gewusst hatte: der Vater des reizenden Kindes arbeitete ausgerechnet beim direkten Konkurrenten.
Leider kann hier auch Justiziaren Birte Berlach nicht helfen. Kommentarlos schickt sie Valk eine Entscheidung des OLG Oldenburg vom 24.5.2018 (13 W 10/18). In dieser Entscheidung, in der es vordergründig um Prozesskostenhilfe geht, spricht das niedersächsische Oberlandesgericht klar aus, dass die Einwilligung nach § 22 Kunsturhebergesetz (KunstUrhG) eine Entscheidung über eine Angelegenheit darstellt, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist. Solche Entscheidungen dürfen Eltern – anders als Entscheidungen des täglichen Lebens – nur im gegenseitigen Einvernehmen treffen. Dies begründet das OLG zum einen mit der Seltenheit solcher Entscheidungen. Zum anderen mit erheblichen Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes, hier mit der Gefährdung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch die Publikation gegenüber einer theoretisch unbegrenzten Anzahl an Menschen, und dem Umstand, dass eine verlässliche Löschung von Fotos im Netz unmöglich und eine etwaige Weiterverbreitung kaum kontrollierbar sind. Außerdem handelte es sich auch bei dem entschiedenen Fall um eine werbliche Verwendung.
Es hilft also nichts. Falk muss das Foto entfernen.
Können Gerichte die Welt retten?
Neulich waren wir auf einer Veranstaltung der Zeitschrift für Umweltrecht. Es ging um die Klimaklagen, über die wir schon hin und wieder berichtet haben. Die Veranstaltung hat sich gelohnt. Schon als Gelegenheit, etliche Bekannte wieder zu sehen. Ein paar Kollegen aus der Anwaltschaft. Einige Bekannte aus umweltpolitischen Gremien, Instituten und Behörden. Vor allem aber viele Professoren und Mitarbeiter von den rechtswissenschaftlichen Fakultäten, die noch aus Promotionszeiten vertraut sind.
Zwei der Vorträge kamen von Professoren, die selbst in entsprechende Verfahren involviert sind. Prof. Gerd Winter vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) und Prof. Felix Ekardt vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG). Sowohl der Zugang zu den Gerichten als auch die Begründung der Klagen ist nicht ganz ohne. In beiden Verfahren geht es nämlich um die Frage, ob die Klimaziele ausreichen, um erhebliche Grundrechtsverletzungen abzuwenden. Da stellen sich komplexe Probleme, die mit vielen Ungewissheiten verbunden sind. Die Gerichte können daher kaum an bewährte Antworten aus dem juristischen Alltagsgeschäft anknüpfen.
Ist es nun überhaupt die Aufgabe von Gerichten, solche grundlegenden klimapolitischen Entscheidungen zu fällen? Diese Frage war Thema eines weiteren Vortrags von Prof. Bernhard Wegener, der eine skeptische Position vertrat. Letztlich sei es Sache der demokratischen Gesetzgebung, den Grundrechtsschutz in konkrete Gesetze zu fassen. Zumindest solange die Politik überhaupt irgendwelche sinnvollen Anstrengungen unternimmt, den Klimawandel zu stoppen, sollten die Gerichte sich in Zurückhaltung üben.
Uns hat diese Haltung letztlich am ehesten überzeugt. Denn was ist gewonnen, wenn ein Gericht die Klimapolitik auf der Zielebene korrigiert? Wäre es nicht sinnvoller, bereits bestehende Ziele effektiv umzusetzen? Auch hier wären Klimaklagen denkbar. Dafür müssten Umweltjuristen sich den sprichwörtlichen “Mühen der Ebenen” stellen.
Der Soziologe Armin Nassehi hat sich neulich in einem Interview mit der TAZ entsprechend über Klimapolitik geäußert:
“Die großen Ziele sind von einer sehr großen Hybris geprägt und ignorieren das Operative und aktuell Mögliche. Es gibt aber auch eine Entwertung durch Anerkennung. Nehmen Sie Fridays for Future: Die können sich vor Anerkennung kaum retten, weil die Ziele so groß sind und als letzte Dinge der Menschheit formuliert werden. Diese Anerkennung entwertet das Engagement, weil es demonstriert, wie blank manche Konzepte doch sind.”
Unser Zwischenfazit: Gerichte können die Welt nicht retten. Sie können aber evtl einen Beitrag leisten, dass wenigstens bestehende Gesetze eingehalten werden.