Stromerzeuger und Wärmezuteilung: Zur Entscheidung des EuGH Rs. C‑682/17

Der vom Emissionshandel unbeleckte Laie würde vermuten, dass ein Stromerzeuger eben jemand ist, der Strom erzeugt. Der Kenner der Materie weiß es aber besser: Ein Stromerzeuger, so verrät es uns Art. 3u der Emissionshandelsrichtlinie (EHRL) ist eine Anlage, in der keine andere emissionshandelsrechtliche Haupttätigkeit außer der Energieerzeugung ausgeübt wird, und in der seit dem 01.01.2005 Strom erzeugt wurde, und dieser Strom auch noch an Dritte verkauft wurde.

Ja, da staunen Sie. Und mancher Betreiber sah 2010, als diese Definition in Vorbereitung der dritten Handelsperiode neu eingeführt wurde, seine Anlage auf einmal mit ganz anderen Augen. Weil sie etwa zwar Strom erzeugt, aber genehmigungsrechtlich zu einer Papierfabrik gehört. Oder weil eine Großbäckerei die gesamte elektrische Energie des eigenen Kraftwerks zum Backen benötigt und deswegen noch nie etwas eingespeist und damit an Dritte verkauft hat. Oder weil ein Anlagenbetreiber felsenfest davon überzeugt war, dass die Anlage kein Stromerzeuger mehr ist, aber 2006 hat sie eben noch Strom erzeugt.

Nachdem die meisten Betreiber schon 2012 ausführlich über die Frage nach der Stromerzeugereigenschaft nachgedacht haben, bereitete die erneute Beantwortung im laufenden Antragsverfahren – von Einzelfällen abgesehen – eigentlich keine größeren Probleme mehr. Schließlich hatte sich nicht einmal das Bezugsjahr 2005 geändert. Die Terminierung des EuGH in der Sache C-682/17 ausgerechnet auf einen Termin mitten im Antragsverfahren hat die Branche deswegen beunruhigt: Was, wenn sich nun die Definition des Stromerzeugers grundlegend ändern würde?

Dies immerhin hat der Europäische Gerichtshof in der Sache C‑682/17 vermieden, auch wenn das Urteil für manche Betreiber unangenehme Konsequenzen haben wird. Was aber war geschehen? In einem Rechtsstreit, in dem es um Zuteilung für eine Erdgasaufbereitungsanlage der Exxon ging, hatten das Verwaltungsgericht (VG) Berlin Zweifel an der Auslegung von Art. 3u EHRL befallen. Das Gericht sah – ausgesprochen überraschend – nur solche Anlagen als Stromerzeuger, in denen ausschließlich Energieerzeugung stattfindet, während die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) wegen des Wortlauts des Art. 3u EHRL auch viele Industriekraftwerke als Stromerzeuger betrachtet, weil sich die Haupttätigkeit nicht auf der Liste der emissionshandelsflichtigen Anlagen in Anhang 1 zum TEHG befindet.

Diese Frage entschied der EuGH zugunsten der DEHSt-Position. Es kommt danach nicht darauf an, wie die Haupttätigkeit aussieht. Und auch nicht, ob der Verkauf an Dritte der Hauptzweck einer Anlage darstellt. Etwas missverständlich (und deswegen auch bereits Anlass diverser Anrufe bei uns) ist die Formulierung im Tenor der Entscheidung, der Strom müsste “kontinuierlich” verkauft werden. Dies resultiert aber aus dem Umstand, dass der EuGH an dieser Stelle ja eine ganz bestimmte Frage zu einer ganz bestimmten Anlage beantwortet. Die Formulierung bedeutet also nicht, dass Anlagen, die nicht kontinuierlich Strom an Dritte verkaufen, keine Stromerzeuger seien. Zu diesen trifft das Gericht hier schlicht keine Feststellung.

Spannend wird es aber im weiteren Teil der Entscheidung. Die DEHSt hatte der Klägerin Exxon nämlich für die Wärmeproduktion der Anlage Zertifikate erteilt. Das VG Berlin hat die Rechtmäßigkeit dieser von beiden Parteien bejahten Zuteilung in Zweifel gezogen. Diese Zweifel gerannen vorm EuGH zur Gewissheit: Eine Wärmezuteilung für einen Stromerzeuger gibt es nur für Fernwärme und hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung im Sinne der Richtlinie 2004/8/EG (heute: Richtlinie 2012/27/EU). Für Wärmeerzeugung von Stromversorgern, die diesen Kriterien nicht entspricht, gibt es nichts.

Wer also Strom und Wärme außerhalb der klassischen KWK erzeugt und seinen Anlagentyp nicht im Anhang 1 zum TEHG wiederfindet, hat Grund zur Sorge.

2019-06-21T00:37:01+02:0021. Juni 2019|Allgemein, Emissionshandel, Industrie, Wärme|

… letzte Chance … vorbei: Der EuGH über Antragsänderungen im ETS

Ich erinnere mich gut an das Antragsverfahren für die dritte Handelsperiode des Emissionshandels. Die Betreiber aller rund 1.500 deutschen Anlagen, die am Emissionshandel teilnehmen, mussten bis zum 23.01.2012 ihre Zuteilungsanträge abgeben. Auf diesen beruhen die Bescheide für die Zuteilung von Emissionsberechtigungen für immerhin acht Jahre.

In den letzten Tagen liefen die Drähte heiß und die Nerven lagen teilweise blank. Die Anträge für die Zuteilung sind oft kompliziert, u. a. weil die Regelungen für jede Handelsperiode jeweils neu gefasst werden, so dass es an verlässlichen Erfahrungswerten hinsichtlich der oft auslegungsbedürftigen Normen fehlt. Die Fülle der Daten, auf die es ankommt, macht Anträge überdies fehleranfällig, und dass auch der fahrlässig fehlerhafte Antrag eine Ordnungswidrigkeit darstellt, lässt viele Anlagenbetreiber auch nicht gerade ruhiger schlafen.

In den allermeisten Fällen ging mit viel Schweiß und Adrenalin alles gut. In einigen Fällen aber wurde das Angstszenario wahr: Der Antrag war fehlerhaft. Damit stellte sich die Frage, ob versehentlich unrichtige oder unvollständige Zuteilungsanträge auch nach dem Stichtag geändert werden konnten. Immerhin lag der zuständigen Behörde, der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) ein Antrag vor, und für Behörden gilt in Deutschland an sich nach § 25 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) eine Hinweis- und Beratungspflicht bei Anträgen,

“wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind.”

Für eine solche Hinweispflicht sah die zuständige Behörde im emissionshandelsrechtlichen Antragsverfahren aber keinen Raum und verwies auf § 9 Abs. 2 Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG). Dieser ordnet an, dass die Antragsfristen im Emissionshandel sogenannte “materielle Ausschlussfristen” darstellen. Der Anspruch auf Zuteilung löst sich mit Fristablauf also ersatzlos in Luft auf, wenn kein Antrag gestellt wird, woraus die Behörde schloss, dass damit auch Änderungen bereits gestellter Anträge ausgeschlossen sein müssten.

Dies fand auch das (für den Emissionshandel in Deutschland stets in erster Instanz zuständige) Verwaltungsgericht (VG) Berlin logisch. Doch war eine so weitgehende Rechtsfolge wirklich auch mit Gemeinschaftsrecht vereinbar? Das VG legte vor und wies darauf hin, dass das Gemeinschaftsrecht hierzu keine Regelungen enthält. Hieraus hatte das klagende Unternehmen hergeleitet, dass es dann eben auch keine Ausschlussfrist geben könne. Schließlich ist das Emissionshandelsrecht seit 2013 voll vergemeinschaftet.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) sah dies mit Urteil vom 22.02.2018, Rs.: C‑572/16, aber anders. Für diesen Teil des Antragsverfahrens sei nach wie vor nationales Recht maßgeblich. Auch, dass § 9 Abs. 2 TEHG überhaupt eine Ausschlussfrist formuliert, sieht der EuGH nicht als bedenklich an, schließlich würde dieser Anträge ja nicht unmöglich machen oder unzumutbar erschweren. Weiter hatte das klagende Unternehmen sich darauf berufen, dass das Gemeinschaftsrecht an anderer Stelle von “konservativen Schätzungen” spricht, also doch davon ausgeht, dass Bescheide auf anderen als den eingereichten Daten beruhen könnten. Das sieht der EuGH aber nicht als ein Grundlage für Änderungen des Antrags durch den Antragsteller an. Im Ergebnis gilt für den Anlagenbetreiber damit das alte Motto aus der Spielshow 1, 2 oder 3: Mit dem Plopp ist alles vorbei.

Damit steht zu befürchten, dass auch das Antragsverfahren für die nächste, vierte Handelsperiode für manchen Anlagenbetreiber mit einer bösen Überraschung endet, wenn er feststellen muss, dass ein simples Versehen ihn für viele Jahre viel Geld kosten wird.

2018-02-26T15:55:51+01:0026. Februar 2018|Emissionshandel, Umwelt, Verwaltungsrecht|

Keine Zertifikate für viele Industriekraftwerke?

Mit dem Versuch, die Zuteilungsregeln für Emissionszertifikate verständlich darzulegen, hat die Verfasserin dieser Zeilen schon Einiges an Lebenszeit verbracht. Klar schien bisher aber immer zu sein: An sich erhalten Anlagen, die am Emissionshandel teilnehmen müssen, Zertifikate, die sich an der best verfügbaren Technik einerseits und ihren früheren Produktionszahlen andererseits orientieren, gekürzt anhand mehrerer, sehr umstrittener und je nach Sektor durchaus unterschiedlichen Faktoren. Anlagen, in denen Strom erzeugt wird, bekommen in dieser Handelsperiode (2013 bis 2020) für die Stromerzeugung dagegen keine Emissionsberechtigungen mehr kostenlos zugeteilt. Dies verbietet nämlich Art. 10a Abs. 1 UAbs. 3 aE der Emissionshandelsrichtlinie 2003/87/EG (EHRL).

Wann eine Anlage als ein solcher Stromerzeuger anzusehen ist, der nach dem Willen des Richtliniengebers leer ausgehen sollte, regelt eine Definition in Art. 3 lit. u der EHRL, die lautet:

‚Stromerzeuger‘ eine Anlage, die am 1. Januar 2005 oder danach Strom zum Verkauf an Dritte erzeugt hat und in der keine anderen Tätigkeiten gemäß Anhang I als die ‚Verbrennung von Brennstoffen‘ durchgeführt werden.“

Doch dies ist nicht das letzte Wort der Richtlinie. Denn schließlich wäre es ökologisch kontraproduktiv, für Wärme aus Wärmekesseln Zertifikate zuzuteilen. Aber für dieselbe Wärme aus der gekoppelten und deswegen besonders effizienten Kraft-Wärme-Kopplung nicht. Daher existiert eine Ausnahmeregelung in Art. 10a der EHRL, welche u. a. bestimmt, dass für Fernwärme und hocheffiziente Kraft-Wärme- Kopplung im Sinne der Richtlinie 2004/8/EG Zertifikate in Bezug auf Wärme- und Kälteerzeugung kostenlos zugeteilt werden. Kommunale Heizkraftwerke etwa erhalten aufgrund dieser – in Deutschland im Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) umgesetzten – Regelungen Zertifikate für ihre Fernwärme.

Doch nicht alle Anlagen, in denen Strom erzeugt wird, unterfallen dieser Ausnahme. Es gibt eine Reihe von Industriekraftwerken, die keineswegs Fernwärme erzeugen und auch den Kriterien der KWK-Richtlinie 2004/8/EG nicht entsprechen. Gleichzeitig handelt es sich aber bei buchstabengetreuer Auslegung der vorstehend zitierten Regelung durchaus um Stromerzeuger, denn oft verbrauchen die Unternehmen, die die Industriekraftwerke betreiben, nicht den gesamten Strom selbst, sondern stellen Überschüsse ins Netz oder liefern sie innerhalb von Industrieparks an Dritte weiter. Gleichwohl hatten während des Zuteilungsverfahrens für die derzeit laufende Handelsperiode 2012 weder Betreiber noch die für die Zuteilung zuständige Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) jemals erkennbare Zweifel daran, dass auch für diese Anlagen Zertifikate fließen sollten, denn schließlich gilt auch hier: Es gibt keinen. Grund, die Kraft-Wärme-Kopplung schlechter zu behandeln als die isolierte Erzeugung von Wärme in Kesseln.

Mit dieser Einigkeit ist es nun vorbei. In einem Gerichtsverfahren der ExxonMobil Production Deutschland GmbH hat die DEHSt nun vorgetragen, dass der vom Unternehmen behauptete Mehrzuteilungsanspruch schon deswegen nicht bestehen würde, weil die Anlage Stromerzeuger sei und deswegen überhaupt keinen Zuteilungsanspruch hätte.

Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin zeigte sich dem Vernehmen nach in der mündlichen Verhandlung skeptisch. Es war schließlich nie Absicht des Richtliniengebers, Industrieunternehmen von der Zuteilung auszuschließen. Die Väter und Mütter der Richtlinie hatten es “nur” auf die Stromerzeuger abgesehen, weil diese ihrer Ansicht nach mit der Einpreisung der kostenlos zugeteilten Zertifikate unerwünschte Windfall Profits erzielt hatten. Gleichwohl durfte das VG Berlin nicht selbst den Vortrag der Behörde verwerfen, denn zur letztgültigen Auslegung von EU-Recht – wie eben der EHRL – ist nur der Europäische Gerichtshof (EuGH) berufen. Diesem wurde die Frage der Zuteilungsfähigkeit also vorgelegt (Rs. C-682/17). Nun gilt Luxemburg nicht als das schnellste Gericht auf diesem Planeten. Es wird also noch etwas dauern, bis die Betreiber von Industriekraftwerken Sicherheit über die Frage haben, ob und unter welchen Bedingungen sie die für ihre Anlagen erhaltenen Zertifikate behalten dürfen.

Aber warten auf Entscheidungen von Gerichten sind die Anlagenbetreiber im Emissionshandel ja schon gewohnt.

2018-02-10T20:14:22+01:0010. Februar 2018|Emissionshandel, Industrie|