BVerwG: Bund zahlt Streckenkontrollen für Bundesstraßen

Die Länder verwalten im Auftrag des Bundes die Bundesstraßen – und bis Ende letzten Jahres auch die Bundesautobahnen – im Auftrag des Bundes. Um die Verkehrssicherheit und Instandhaltung zu gewährleisten sind dafür in regelmäßigen Abständen Streckenkontrollen erforderlich. Diese werden durch sogenannte Streckenwarte durchgeführt, die im Turnus in regelmäßigen Zeitabständen alle Bundesstraßen und Bundesautobahnen abfahren müssen und dabei aus dem Fahrzeug Sichtkontrollen durchführen. Ziel dieser Fahrten ist es, Mängel oder Gefahrenquellen zu beseitigen.

Froschperspektive auf Bundesstraße

Über die Kosten dieser Kontrollen war zwischen Bund und Ländern ein Streit entbrannt, der inzwischen vom Bundesverwaltungsgericht geklärt wurde. Der Bund war, nach wiederholtem Hinweisen des Bundesrechnungshofs, davon ausgegangen, dass es sich bei den Sach- und Personalkosten der Streckenkontrollen um eine Verwaltungsausgaben im Sinne des Art. 104a Abs. 5 GG handele. Diese müsste demnach den Ländern zur Last fallen. Bisher war allerdings der Bund dafür aufgekommen.

In einem Musterverfahren hatte der Bund zunächst dem Land Hessen für die Jahre 2012 bis 2020 insgesamt Streckenkontrollkosten in Höhe von 16.743.696,75 Euro in Rechnung gestellt und mit einer Forderung des Landes Hessen aufgerechnet. Dagegen hat Hessen Klage erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Land recht gegeben. Denn mit der Streckenkontrolle hätten die Bundesländer die Straßenbaulast und die Verkehrssicherungspflicht für die Bundesfernstraßen wahrgenommen. Diese Sachaufgabe hätten sie im Rahmen der Verwaltung der Bundesfernstraßen im Auftrag des Bundes zu erfüllen. Hier gelte daher Art. 104a Abs. 2 GG, nach dem der Bund die sich ergebenden Ausgaben trägt, wenn die Länder im Auftrage des Bundes handeln (Olaf Dilling).

2022-06-15T16:01:58+02:0015. Juni 2022|Verkehr, Verwaltungsrecht|

Das Verursacherprinzip ohne Belastung der Verursacher

Bekanntlich dürfen in der EU die Bürger anderer Mitgliedstaaten nicht diskriminiert werden. Dies ergibt sich aus Artikel 18 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Es gibt dann auch noch jede Menge konkretere Vorgaben bezüglich der Nichtdiskriminierung: Zum Beispiel die sogenannte Eurovignetten-Richtlinie, nach der Mitgliedstaaten zwar grundsätzlich Maut für die Straßenbenutzung erheben können, dabei aber nicht nach Staatsangehörigkeit diskriminieren dürfen. Dass eine Maut, die nur von Ausländern zu zahlen wäre, gegen EU-Recht verstößt, ist also evident. Andererseits wurde es, nicht zuletzt im äußersten Südosten Bayerns, schon lange als ungerecht empfunden, dass z.B. Deutsche in Österreich Maut zahlen müssen, während Österreicher deutsche Autobahnen kostenlos benutzen dürfen.

Also hat sich das CSU-geführte Bundesverkehrsministerium vor ein paar Jahren etwas einfallen lassen, nämlich die sogenannte Infrastrukturabgabe. Diese Abgabe ist nach dem dafür eigens verabschiedeten Infrastrukturabgabengesetz grundsätzlich erst einmal für alle Pkw zu zahlen. Für deutsche Fahrzeuge gibt es eine Jahresvignette, wobei der Preis höchstens 130 Euro beträgt und nach der Motorgröße,  zulässigen Fahrzeuggewicht und Emissionsklasse gestaffelt ist. Für Pkw, die im Ausland gemeldet sind, muss nach Grenzübertritt auf der ersten Autobahn eine Vignette erworben werden. Für 10 Tage kostet die teuerste Vignette immerhin 50 Euro. Sie ist also pro Tag deutlich teurer als die Jahresvignette. Damit nicht genug, sollen die Halter deutscher Kraftfahrzeuge nach einem am selben Tag beschlossenen, neu einzufügenden § 9 Absatz 6 Kraftfahrzeugsteuergesetz eine steuerliche Entlastung bekommen, die ganz weitgehend dem für die Vignette gezahlten Betrag entspricht. Nur in einem Fall, bei in Deutschland zugelassenen Fahrzeugen der Emissionsklasse Euro 6, sind die steuerlichen Entlastungen sogar noch größer, wird die Belastung durch die Maut also überkompensiert.

Begründet wird das Ganze mit einem Systemwechsel in der Finanzierung von Infrastruktur. Die bisherige Steuerfinanzierung solle auf Nutzerfinanzierung umgestellt werden. Dies entspreche auch dem umweltrechtlichen Verursacherprinzip. Demnach soll durch die Einführung einer Maut, ein Anreiz gesetzt werden, die Pkw-Benutzung zu beschränken.

Nach einer Klage Österreichs beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) im Jahr 2017, hat das die Richter in Luxemburg nicht wirklich überzeugt. Sie haben daher am Dienstag entschieden, dass die Infrastrukturabgabe bei gleichzeitiger Steuerentlastung gegen das Diskriminierungsverbot und weitere Vertragsbestimmungen verstößt.

So überzeugend es aus umweltrechtlicher Sicht wäre, im Verkehr mehr auf Finanzierung durch die Verursacher zu setzen: Die Argumentation des Bundesministeriums, dass ein Systemwechsel in der Infrastrukturfinanzierung stattgefunden habe, ist tatsächlich nicht überzeugend. Denn die ganz überwiegenden Benutzer deutscher Autobahnen fahren ja mit in Deutschland zugelassenen Pkw. Ihnen wird sozusagen mit der einen Hand gegeben, was die andere Hand genommen hat. In einem Fall, bei Euro 6, kommt es sogar zu einer zusätzlichen Entlastung. Im Übrigen trägt auch die Ausgestaltung als Jahresvignette nicht dazu bei, Anreize für eine effizientere Benutzung zu setzen. Die Digitalisierung könnte für moderne Mautsysteme ganz andere Möglichkeiten detaillierter Abrechnung bieten.

 

2019-06-20T11:10:53+02:0020. Juni 2019|Allgemein, Umwelt, Verkehr|