Monitoringbericht zur Energiewende vorgelegt – Was steht drin zum Thema Abfall und Biomasse?
Nun liegt er vor, der Monitoringbericht zur Energiewende. Dieser wurde von den wissenschaftlichen Instituten BET und EWI im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie erstellt. Darauf aufbauend hat Bundeswirtschaftsministerin Katherina Reiche dann auch gleich zehn wirtschafts- und wettbewerbsfreundliche Schlüsselmaßnahmen vorgeschlagen. Diese reichen von einer „Ehrlichen Bedarfsermittlung und Planungsrealismus“ bis hin zur Etablierung von CCS/CCU als Klimaschutztechnologie.
Wir haben geschaut, ob auch etwas zum Thema Abfall – z.B. in Hinblick auf Abfallverbrennung – aber auch zum Thema Biomasse drinsteht. Biomasse soll auch künftig ein wichtiger Baustein der Energieversorgung sein soll – insbesondere zur Sicherstellung von Flexibilität im Stromsystem, zur Deckung von Wärmebedarf und zur Dekarbonisierung in Verkehr und Industrie. Der Bericht erkennt ausdrücklich Potenziale bei der Nutzung von Rest- und Abfallstoffen biogenen Ursprungs (z. B. Reststoffe aus Landwirtschaft oder Forst, Waldrestholz, Pflanzenreste), um Biomasse nachhaltig einzusetzen, ohne neue Flächen oder Konkurrenz um Nutzungszwecke zu schaffen. Das Wort „Klärschlamm“ fällt im Bericht kein einziges Mal. Viele Perspektiven für Biomasse und Abfälle sind das also nicht (so auch EUWID).
Es gibt daher auch kritische Stimmen, vor allem von Bioenergie-Verbänden wie dem BBE. Eine zentrale Kritik richtet sich gegen die Potenzialannahmen des Berichtes im Stromsektor: Dem Bericht wird vorgeworfen, durch eine methodische Festlegung (bzw. indirekt durch Szenarien, in denen Stromerzeugung aus Biomasse bereits als zukünftig rückläufig angenommen wird) das Mengenpotenzial zu niedrig anzusetzen. Genannt wird z. B., dass allein durch Flexibilisierung bestehender Biogasanlagen bis 2030 zusätzliche 12 Gigawatt realisiert werden könnten, ohne dass neue Biomasse hinzukommen müsste.
Ein weiterer Kritikpunkt betrifft die geringe Differenzierung dessen, was als Abfall- bzw. Reststoffe gewertet wird, und wie stark diese Stoffströme tatsächlich als verfügbare Ressource berücksichtigt wurden. Vertreter kritisieren, dass Abfall- und Reststoffe zwar erwähnt werden, aber in den Potenzialberechnungen offenbar unterrepräsentiert sind. Die Kritiker fordern, dass ambitioniertere Annahmen und realistische Szenarien, in denen diese Stoffe mit voller Ausschöpfung genutzt werden, stärker einfließen – gerade um Nutzungskonflikte zu minimieren und Effizienz zu maximieren. (Dirk Buchsteiner)
OVG Münster: Flankierende Maßnahmen ermöglichen Fahrradstraße
Juristen sind sehr an Texten orientiert. Dabei sagt ein Bild oft mehr als tausend Worte. Insbesondere dann, wenn es darum geht, das Potential eines Straßenabschnitts im Verkehrsnetz einzuschätzen: Dann ist es sehr aufschlussreich, sich vor Ort ein Bild von der Lage zu machen. Wenn das nicht möglich ist, sollte man zumindest mit einer Straßenkarte sowie mit Bildern und Videos die örtlichen Gegebenheiten und die Lage im Straßennetz möglichst anschaulich machen.
So ist es auch mit einer neuen Fahrradstraße in Essen, in der Rüttenscheider Straße, die ursprünglich als Teil eines Maßnahmenpakets zur Luftreinhaltung geplant wurde. Auch ihre Bedeutung lässt sich nur in Relation zum Straßennetz und zur Topografie Essens einschätzen. Sie erstreckt sich in Nord-Südrichtung südlich des Stadtzentrums vom Museum Folkwang im Norden bis zur A52 im Süden, hinter der sich ein großer Park an der Ruhr anschließt, in dem die Villa Hügel und die Krupp-Stiftung liegen. Die Straße ist durch viele Geschäfte und Restaurants geprägt und verläuft östlich der Messe direkt parallel zur Alfredstraße, die als B 224 den überörtlichen Verkehr bedient.
Hier ein Link zu Google-Maps zur Veranschaulichung.
Das Verkehrsaufkommen der Rüttenscheider Straße war vor Einrichtung der Fahrradstraße so hoch, so dass die Voraussetzungen der Anordnung nicht gegeben waren. Was kann eine Kommune dann machen: Eine Trasse eignet sich ideal als Fahrradstraße, aber das Kfz-Aufkommen ist zu hoch. Darf dann das, was bisher nicht passt, durch weitere Maßnahmen passend gemacht werden?
Eine Eilentscheidung des OVG Münster zur Rüttenscheider Straße ist insofern aufschlussreich. Denn die Stadt Essen hatte mehrere Einfahrtsverbote erlassen, die Abschnitte der Straße zu einer „unechten“ Einbahnstraße machten. Das heißt, dass das Verkehrszeichen 267 (Einfahrt verboten) ohne das für Einbahnstraßen typische Verkehrszeichen 220 angeordnet worden ist. Dadurch soll das Kfz-Aufkommen reduziert werden, da nach der Verwaltungsvorschrift zur StVO die Einrichtung von Fahrradstraßen auf Straßen von lediglich untergeordneter Bedeutung für den Kraftfahrzeugverkehr zulässig ist (weitere Fälle sind: hohe Netzbedeutung oder hohe Radverkehrsdichte oder zu erwartende hohe Radverkehrdichte).
Dies wird in technischen Regelwerken der Fachgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV), etwa der Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) weiter dahingehend konkretisiert, dass eine für Fahrradstraßen zulässige Höchstmenge von 400 Kfz/h nicht überschritten werden darf. Leider sind diese technischen Regelwerke nicht öffentlich aufrufbar, die Voraussetzungen für Fahrradstraßen lassen sich aber auch dem instruktiven Praxisleitfaden für die Anlage von Fahrradstraßen des DiFU und der Bergischen Universität Wuppertal entnehmen.
Gegen die Fahrradstraße und die damit verbundenen Einfahrtsverbote hat ein Gewerbetreibender geklagt und beantragte zugleich die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen bekam er zunächst Recht. Daraufhin musste die Straßenverkehrsbehörde die „Einfahrt verboten“-Schilder wieder abräumen. Die Stadt erhob aber Beschwerde beim OVG Münster.
Dort bekam sie recht, zumindest vorerst im Eilverfahren. Das OVG sah es zumindest nicht als offensichtlich rechtswidrig an, dass die Stadt auf Grundlage des § 45 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 9 Satz 3 StVO Beschränkungen des Verkehr angeordnet hat. Dabei ließ das Gericht die Frage offen, ob das „Erfordernis einer qualifizierten Gefahrenlage auch für die Einrichtung von bloßen Verkehrsbeschränkungen an Fahrradstraßen gilt, deren Anordnung (…) mit einem Durchfahrverbot für sämtlichen Kfz-Verkehr verbunden ist. Denn die Behörde hatte sich selbst auf eine qualifizierte Gefahrenlage berufen.
Neben dem zu hohen Verkehrsaufkommens, das das Gericht auch als möglichen Grund für eine Gefahr für die Verkehrssicherheit in der Fahrradstraße wertete, kam hinzu, dass die Straße von der Unfallkommission auch als Unfallschwerpunkt ausgewiesen war. Dabei sei laut OVG unerheblich, dass es sich nicht lediglich um Unfälle mit Fahrradbeteiligung handeln würde. Die Verringerung des Durchgangsverkehrs und des gesamten Kfz-Aufkommens würde die Verkehrssicherheit insgesamt, also für alle Verkehrsarten, fördern.
Ein Grund für das Scheitern der Stadt in der ersten Instanz vor dem Verwaltungsgericht war, dass die Anordnungen keine ausreichende Begründung hatten. Diese konnte jedoch durch die Antragsgegnerin noch im laufenden Verfahren verschriftlicht, bzw ergänzt werden (vgl. § 114 Satz 2 VwGO). Die Verwaltungsbehörde könne ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen. Lediglich eine komplette erstmalige Ausübung des Ermessens oder eine Änderung der maßgeblichen Erwägungen sei ausgeschlossen.
Schließlich sind die Einfahrtsverbote auch verhältnismäßig: Um die Regelung klar und handhabbar zu halten, sei weder eine Beschränkung auf bestimmte Zeiten sinnvoll, noch seien Umwege von wenigen Minuten angesichts der dadurch geschützten hochrangigen Rechtsgüter der Verkehrssicherheit, Leben, Gesundheit und erheblicher Sachwerte, unangemessen.
Insgesamt ist es eine Entscheidung, die zeigt, dass das Straßenverkehrsrecht nicht nur situativ auf Gefahren reagieren muss, sondern im Rahmen eines Verkehrskonzepts proaktiv Bedingungen für die Verkehrslenkung und Bereitstellung von Infrastruktur für den Radverkehr schaffen kann.
Über diese Entscheidung hinausgehend ist die Frage interessant, ob Beschränkungen des Kfz-Verkehrs zur Einrichtung einer Fahrradstraße, die aufgrund § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 2 StVO lediglich einer einfachen Gefahrenlage bedarf, ihrerseits nicht auch aufgrund einer einfachen Gefahrenlage erlassen werden dürfen. Denn da Fahrradstraßen nach der StVO regelmäßig ein Verbot für Kfz beinhalten (es sei denn es ist per Zusatzzeichen ausgeschlossen), dürfte „a forteriori“ aufgrund der selben Voraussetzungen auch „nur“ eine Beschränkung des Kfz-Verkehrs möglich sein. Leider hat das OVG diese Frage ausdrücklich offen gelassen. (Olaf Dilling)
Aktuelles zu Herkunftsnachweisen
Die Strom-Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung (HkRNDV) wurde geändert: Die Änderungen treten überwiegend zum 01.10.2025 in Kraft.
Grundlagen: Rechtsrahmen für Herkunftsnachweise
Die HkRNDV ist Teil des Rechtsrahmens für Strom-Herkunftsnachweise (Strom-HKN). Mit ihnen können Stromerzeuger dokumentieren, Lieferanten belegen und Verbraucher nachvollziehen, wo und wie eine Strommenge aus Erneuerbaren Energien erzeugt wurde.
Dieser Rechtsrahmen hat folgende wesentliche Eckpunkte:
- Stromkennzeichnung: Stromlieferanten müssen gegenüber Letztverbrauchern verständlich und präzise in der Stromrechnung aufschlüsseln, wie sich der bezogene Strom zusammensetzt. Eine Kategorie ist „erneuerbare Energien mit Herkunftsnachweis, nicht gefördert nach dem EEG“ ( § 42 EnWG).
- Herkunftsnachweisregister: Das Umweltbundesamt (UBA) führt das Herkunftsnachweisregister (HKNR) für Strom-HKN (§ 79 Erneuerbare-Energien-Gesetz, EEG 2023) und Regionalnachweise (§ 79a EEG 2023). Es sichert die Verlässlichkeit und Transparenz der Stromherkunft. Den Vollzug des Strom-HKNR regelt die HkRNDV.
- Doppelvermarktungsverbot: Die Förderung nach EEG und die Vermarktung der „Grünstromeigenschaft“ mittels HKN schließen sich gegenseitig aus (§ 80 EEG).
Die europäischen Grundlagen für das System der Herkunftsnachweise stammen aus der Erneuerbare-Energien-Richtlinie („RED“), seit deren 2. Fassung („RED II“) sind sie zentral in Art. 19 der Richtlinie verankert.

Bedeutung der Änderungen
Die jüngsten Änderungen zielen vor allem auf Vereinfachungen im Vollzug und eine Entbürokratisierung ab: Für viele PV- und Windkraftanlagen entfällt die Pflicht zur Vorlage umfangreicher Umweltgutachten bei der Anlagenregistrierung gemäß § 22 und § 24 HkRNDV. Nur noch für Biomasse- und Mischfeuerungsanlagen gilt diese Pflicht weiterhin. Für die anderen Anlagen genügt nun die Registrierung im Marktstammdatenregister, das ans HKNR angebunden ist. Diese Änderungen sind bereits zum 09.08.2025 in Kraft getreten.
Weitere Anpassungen sollen die Durchsetzung des Doppelvermarktungsverbots erleichtern: Bisher mussten Stromlieferanten nach § 42 Abs. 7 EnWG einmal jährlich Strommengen und Daten an die Bundesnetzagentur (BNetzA) übermitteln, damit diese die Stromkennzeichnung überprüfen konnte. Die BNetzA leitete dann Datenbestände zur Überprüfung der HKN ans UBA weiter. Der neue § 30 Abs. 5 HkRNDV verpflichtet ab dem 01.10.2025 alle Versorger, einen vereinfachten Datensatz direkt ans UBA zu liefern. Dies soll den Abgleich der Stromkennzeichnung mit den HKN-Entwertungen erleichtern. Übermittelt werden müssen folgende Daten:
- Anteil der erneuerbaren Energien mit Herkunftsnachweis, der nicht nach dem EEG gefördert wurde,
- gelieferte Gesamtstrommenge sowie
- gelieferte Strommenge aus erneuerbaren Energien mit Herkunftsnachweis.
Ausblick
Parallel läuft der Aufbau eines HKNR für Gas, Wärme und Kälte aus Erneuerbaren Energien nach dem Vorbild von Strom: Hierfür gibt es mit dem Herkunftsnachweisregistergesetz (HkNRG) bereits seit 2023 eine gesetzliche Grundlage und seit 2024 die zugehörige Gas-Wärme-Kälte-Herkunftsnachweisregister-Verordnung (GWHKV). Der Erlass einer Durchführungsverordnung mit weiteren Konkretisierungen steht aus. Starten soll das neue Registersystem in 2026 (Friederike Pfeifer).
Was ist eigentlich „Stromdiebstahl“?
Stromdiebstahl wird im Strafgesetzbuch als „Entziehung elektrischer Energie“ nach § 248c StGB bestraft. Aus rechtlicher Sicht ist es kein echter Diebstahl, da Strom keine bewegliche Sache darstellt, die man einfach wegnehmen kann. Daher hat der Gesetzgeber hierfür einen eigenen Straftatbestand geschaffen. Geschützt wird dabei die Verfügungsbefugnis über elektrische Energie. Das bedeutet: Nur wer ein Recht zur Entnahme hat, darf über den Strom verfügen
Tatobjekt ist fremde elektrische Energie und fremd ist sie dabei für jeden, der kein Recht zur Entnahme hat. Die elektrische Energie muss einer elektrischen Anlage oder Einrichtung entzogen werden. Dabei ist es gleichgültig, ob die Einrichtung der allgemeinen Energieversorgung dient oder nur dem Eigenbetrieb, etwa bei einer Fernsprechanlage. Auch Energiespeicher wie Akkumulatoren oder Energieerzeuger fallen darunter.
Elektrische Energie ist „entzogen“, wenn sie nicht berechtigt empfangen wurde. Erforderlich ist dabei, dass beim Berechtigten (also demjenigen, dem der Strom eigentlich gehört) ein Energieverlust eintritt. Strom entzogen hat auch derjenige, dem der Strom zufließt, selbst wenn er die Zuleitung nicht eigenhändig hergestellt hat.
Diese Entziehung von Strom muss dabei mittels eines Leiters erfolgen. Leiter ist jeder Stoff, der Elektrizität weiterleiten kann, sowie technische Mittel, die Elektrizität z. B. durch Induktion oder Lichtbogen aufnehmen. Der verwendete Leiter darf weiterhin nicht zur ordnungsgemäßen Entnahme bestimmt ist. Maßgeblich ist dabei der Wille des Verfügungsberechtigten. Nicht erfasst sind daher Fälle, in denen jemand zwar ordnungsgemäße Leiter innerhalb einer Anlage benutzt, dies jedoch unbefugt tut – etwa indem er eine vorhandene Anlage einschaltet. Strafbar ist hingegen die Stromentnahme, wenn sie über einen nicht zur Anlage gehörenden Leiter erfolgt, z. B. über ein zusätzlich verlegtes Kabel.
Das hat zur Folge, dass tatsächlich auch das Aufladen des eigenen Handys am Arbeitsplatz den Straftatbestand des „Stromdiebstahls“ erfüllt, sofern der Arbeitgeber hiermit nicht einverstanden ist und ihm daher die benötigte Energie unberechtigt entzogen wird.
Haben Sie schon mal Strom gestohlen?
(Christian Dümke)
Wie weiter mit der Aufdach-PV?
Ganz klar: Der immer höhere Anteil erneuerbarer Energien in den Stromnetzen zieht einen erheblichen Bedarf an zusätzlichen Systemdienstleistungen nach sich. Es ist daher nicht überraschend, dass vermehrt die Frage gestellt wird, ob es eigentlich noch zeitgemäß ist, die Einspeisung aus Dachanlagen in das Netz der öffentlichen Versorgung mit festgelegten Vergütungssätzen zu honorieren.
Aus dieser Diskussion den Schluss zu ziehen, dass die Stromproduktion auf Gebäuden generell keine gute Idee mehr sei, ist jedoch verfehlt. Sinnvoll ist es allerdings, den erzeugten Strom zuerst im Gebäude selbst zu verbrauchen und die Einspeisung – etwa durch Speicher – zeitlich besser zu verteilen. Insgesamt ist jedoch klar: Die Ausbauziele für erneuerbare Energien fußen ganz wesentlich auch auf verbrauchsnahen Solaranlagen auf Dächern.

Entsprechend verlangt auch die EU-Gebäuderichtlinie die Einführung von Solarpflichten in Deutschland. Bundesweit existiert eine solche Pflicht bislang noch nicht. Viele Bundesländer haben aber bereits vorgelegt; derzeit haben praktisch nur noch Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen keine Verpflichtung vorgesehen, Dächer mit Photovoltaik zu belegen.
Im Detail unterscheiden sich die Regelungen in den Bundesländern deutlich, auch die Ausnahmeregelungen weichen in erheblichem Maße voneinander ab. Für die Zukunft ergibt sich aber aus Art. 10 der Gebäuderichtlinie (EPBD) ein Mindeststandard, der gestaffelt gilt: beginnend mit neuen öffentlichen Gebäuden und Nichtwohngebäuden mit mehr als 250 m² Nutzungsfläche, für die die Errichtung von PV-Anlagen vorgeschrieben wird. Es folgen bestehende öffentliche Gebäude und weitere Nichtwohngebäude, dann neue Wohngebäude sowie neue überdachte Parkplätze an Gebäuden. Damit bleibt der bestehende Wohnungsbestand bislang außen vor. Klar ist damit aber: Die in der öffentlichen Diskussion bisweilen mitschwingende Annahme, Dachsolar habe seinen Zenit überschritten, wird von der Rechtslage nicht gedeckt. Im Gegenteil, im Zuge der Umsetzung der Gebäuderichtlinie bis Mai 2026 in einem novellierten Gebäude-Energiegesetz (GEG) wird die Pflicht zur Dachbelegung weiter vertieft (Miriam Vollmer).
BayVGH: Haltverbote zugunsten Bergwacht und Feuerwehr
Wer in den Bergen wohnt oder dort als Flachländer schon mal Kurzurlaub gemacht hat, kennt das Problem: Überall da, wo es besonders schön und „einsam“ ist, drängen sich am Wochenende unzählige Urlauber, die überwiegend mit Kraftfahrzeugen anreisen und das letzte Stück auf der engen kurvigen Bergstraße bis zur Talstation der Bergbahn fahren wollen. Oft fehlt es dort dann an ebenen Flächen für Parkplätze, so dass sie die ohnehin knapp bemessene Fahrbahn dann zu allem Überfluss noch zuparken. Wenn dann noch viele Menschen ohne angemessene Ausrüstung und ohne Erfahrung, aber großen Ambitionen auf schwierigem Terrain unterwegs sind, hat die Bergwacht ein Problem. Denn im Unglücksfall kann sie nicht schnell genug zu Einsatzort kommen.
Die Gemeinde Marquartstein in den Chiemgauer Alpen hatte deshalb bereits 2015 auf der Zufahrtstraße zur Hochplattenbahn ein – zunächst zeitlich unbegrenztes – eingeschränktes Haltverbot erlassen. Dies war 2016 auf eine Klage einer Anwohnerin, die wohnortnah parken wollte, vom VG München aufgehoben worden. Die Begründung des Gerichts war damals, dass eine objektive Gefahrenlage weder vorgetragen noch augenscheinlich sei.

Von 2015 Michael 2015 – Eigenes Werk, CC BY-SA 4.0, https://commons.wikimedia.org/w/index.php?curid=107241860
Nachdem sich während des ersten Pandemie-Sommers im August 2020 die eingangs veranschaulichte Problematik noch einmal verschärft hatte, wollte die Gemeinde dem erneut mit einem Haltverbot begegnen. Diesmal allerdings beschränkt von 7 bis 18 Uhr. Außerdem bemühte sich die Behörde diesmal um eine detaillierterer Begründung aus Gründen der Rettungssicherheit und der Zufahrtmöglichkeit der Bergwacht. Wieder klagte die Anwohnerin und bekam vor dem VG München recht: Diesmal wegen Bestandskraft der vorherigen Klage.
Die Gemeinde ging in Berufung und bekam Ende August 2025 vor dem Bayrischen Verwaltungsgerichtshof recht (Bayerischer VGH, Urteil vom 05.08.2025 – 11 B 24.489). Die Bestandskraft stehe hier nicht im Weg. Sie würde sich nur auf die zuvor beurteilte Anordnung beziehen.
Entscheidend ist dabei entgegen dem Vorbringen der Beklagten nicht, dass sie in wesentlichen Punkten geändert sei, da sie zeitlich eingeschränkt und räumlich ausgedehnter angeordnet wurde. Der Gerichtshof geht jedoch auf die Besonderheit der straßenverkehrsrechtliche Anordnung ein. Hier habe die Behörde nach ständiger Rechtsprechung eine Pflicht zur Darlegung und Dokumentation der Gefahrenlage als tatbestandliche Voraussetzung der Anordnung. Diese Darlegung und Dokumentation definiert in Abweichung vom Grundsatz der Amtsermittlung auch das Prüfprogramm des Gerichts. Dementsprechend hatte das Verwaltungsgerichts sich auch auf die Prüfung der vorgetragenen Gründe der Behörde beschränkt.
Da es um Gefahrenabwehr gehe und um Verfassungsgüter des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit müsse die Behörde Gelegenheit haben, bei der Darlegung und Dokumentation nachzubessern und gegebenenfalls eine neue an die ermittelte Gefahrenlage angepasste Anordnung erlassen können.
In der Sache reiche zur Beschränkung des ruhenden Verkehrs nach § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO (im Umkehrschluss) eine einfache Gefahrenlage. Diese sei bereits bei einer konkreten Gefahr gegeben, d.h. bei hinreichender Wahrscheinlichkeit eines schädigenden Ereignisses. Bereits eingetretene Unfälle oder der jederzeitige Schadenseintritt seien nicht erforderlich. Nach Darlegung der Behörde stehe
„ernsthaft zu befürchten, dass ohne das angegriffene Haltverbot an Tagen mit hohem Verkehr, insbesondere Ausflugsverkehr von und zum Parkplatz der Hochplattenbahn, Einsatzfahrzeuge von Feuerwehr, Bergwacht sowie Rettungsdienst durch Parken in dem verfahrensgegenständlichen Bereich behindert werden und ihren Einsatzort nicht oder nicht in der gebotenen Zeit erreichen“.
Mit der Behinderung der Rettungskräfte sei zugleich eine Gefahr für die Flüssigkeit und Leichtigkeit und damit auch Sicherheit und Ordnung des Verkehrs verbunden. Im Übrigen reiche es nicht, die Regelung auf die Wochenenden und Jahreszeiten mit erhöhtem Besucheraufkommen zu beschränken. Denn die Übersichtlichkeit der getroffenen Regelung und die Klarheit des Verbots würde unter einer so kleinteiligen Anordnung leiden.
Insgesamt eine spannende Entscheidung, die aufschlussreich sowohl für die Grundlagen des Verkehrsverwaltungsrechts als auch für die spezifische Frage des Konflikts von Rettungssicherheit mit anderen Flächennutzungen, insb. dem ruhenden Verkehr, ist. (Olaf Dilling)