Ist eine Feuerwehrzufahrt ohne amtliches Siegel rechtsverbindlich?

In Bremen bin ich öfter an einer Schule in einer Wohnstraße vorbeigekommen, vor deren Hofeinfahrt ein Schild “Feuerwehrzufahrt” stand. Die Straße ist, wie in Bremer Reihenhausvierteln üblich (und vom BVerwG vor 1 1/2 Jahren erfolglos beanstandet), bis auf den letzten Meter mit Autos zugeparkt. Auf der einen Straßenseite legal am Fahrbahnrand, auf der anderen Seite illegal auf dem Gehweg. Irgendwann hatte die Straßenverkehrsbehörde,  vermutlich nach einem Sicherheitsaudit, ein Einsehen und hat gegenüber der Einfahrt ein absolutes Haltverbot angeordnet. Allerdings begrenzt auf die Schulzeiten, wochentags vom 7 – 16 Uhr. Stellt sich die Frage, was mit der Schule passiert, wenn außerhalb der Unterrichtszeiten ein Feuer ausbricht. Aber die Klärung dieses Belangs liegt vermutlich nicht im Zuständigkeitsbereich des Bremer Amts für Straßen und Verkehr.

Feuerwehrzufahrt-Zeichen vor einer überfluteten Zufahrt an einem Fluss, vermutlich die Weser, auf der anderen Seite ein Atomkraftwerk.

In Berlin gibt es an Schulen ebenfalls diese Zeichen. Das Ordnungsamt stellt sich dort auf den Standpunkt, dass die Zeichen alleine auch von Privaten aufgestellt werden könnten. Daher würden sie keine wirksame Anordnung eines Haltverbots beinhalten. Erforderlich sei ein amtliches Siegel, das erkennen lässt, dass das Zufahrtsschild tatsächlich von einer Behörde angeordnet wurde. Das klingt nach einer sehr formalistischen und obrigkeitsstaatlichen Lösung. “Wo kämen wir schließlich hin, wenn alle irgendwo Feuerwehrzufahrten kennzeichnen könnten – und dafür Parkplätze verloren gingen?”, so offenbar die Logik des Ordnungsamts.

Das Bundesverwaltungsgericht sieht die Frage allerdings anders (Urteil vom 21.03.2024 –
BVerwG 3 C 13.22). Die Kennzeichnung einer Feuerwehrzufahrt ist auch dann amtlich im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO, wenn sie amtlich veranlasst wurde. Dies ermöglicht auch die Umsetzung der Kennzeichnung durch Private, wenn – wie im Ausgangsfall – die Anbringung des Zeichens durch Auflagen im Baugenehmigungsbescheid begründet ist. Es muss dann nicht nach außen hin erkennbar sein, dass die Kennzeichnung amtlich ist.

Dies ist eine nachvollziehbare Entscheidung. Denn bei einer Feuerwehrzufahrt ist in der Regel die Notwendigkeit ihrer Einrichtung erkennbar. Dass das Zeichen im großen Stil zweckentfremdet würde, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen lassen, worauf auch das BVerwG verweist, auch andere Verkehrszeichen die anordnende Behörde nicht erkennen und können ebenfalls von Privaten käuflich erworben werden, denn sie können ganz legal auf privaten Grundstücken und außerhalb öffentlicher Straßen und Wege aufgestellt werden. Die Entscheidung zeigt auch, dass im Zweifel der Schutz des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit und hoher Sachwerte höher zu bewerten ist, als das Recht, auf Grund des Gemeingebrauchs sein Auto überall im öffentlichen Raum oder gar auf privaten Zufahrten abstellen zu können. (Olaf Dilling)

 

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2026-01-20T19:41:40+01:0020. Januar 2026|Rechtsprechung, Verkehr|

BayVGH: Haltverbote zugunsten Bergwacht und Feuerwehr

Wer in den Bergen wohnt oder dort als Flachländer schon mal Kurzurlaub gemacht hat, kennt das Problem: Überall da, wo es besonders schön und “einsam” ist, drängen sich am Wochenende unzählige Urlauber, die überwiegend mit Kraftfahrzeugen anreisen und das letzte Stück auf der engen kurvigen Bergstraße bis zur Talstation der Bergbahn fahren wollen. Oft fehlt es dort dann an ebenen Flächen für Parkplätze, so dass sie die ohnehin knapp bemessene Fahrbahn dann zu allem Überfluss noch zuparken. Wenn dann noch viele Menschen ohne angemessene Ausrüstung und ohne Erfahrung, aber großen Ambitionen auf schwierigem Terrain unterwegs sind, hat die Bergwacht ein Problem. Denn im Unglücksfall kann sie nicht schnell genug zu Einsatzort kommen.

Die Gemeinde Marquartstein in den Chiemgauer Alpen hatte deshalb bereits 2015 auf der Zufahrtstraße zur Hochplattenbahn ein – zunächst zeitlich unbegrenztes – eingeschränktes Haltverbot erlassen. Dies war 2016 auf eine Klage einer Anwohnerin, die wohnortnah parken wollte, vom VG München aufgehoben worden. Die Begründung des Gerichts war damals, dass eine objektive Gefahrenlage weder vorgetragen noch augenscheinlich sei.

Beliebtes Ausflugsziel Hochplatte bei Marquartstein

Von 2015 Michael 2015 – Eigenes Werk, CC BY-SA 4.0, https://commons.wikimedia.org/w/index.php?curid=107241860

Nachdem sich während des ersten Pandemie-Sommers im August 2020 die eingangs veranschaulichte Problematik noch einmal verschärft hatte, wollte die Gemeinde dem erneut mit einem Haltverbot begegnen. Diesmal allerdings beschränkt von 7 bis 18 Uhr. Außerdem bemühte sich die Behörde diesmal um eine detaillierterer Begründung aus Gründen der Rettungssicherheit und der Zufahrtmöglichkeit der Bergwacht. Wieder klagte die Anwohnerin und bekam vor dem VG München recht: Diesmal wegen Bestandskraft der vorherigen Klage.

Die Gemeinde ging in Berufung und bekam Ende August 2025 vor dem Bayrischen Verwaltungsgerichtshof recht (Bayerischer VGH, Urteil vom 05.08.2025 – 11 B 24.489). Die Bestandskraft stehe hier nicht im Weg. Sie würde sich nur auf die zuvor beurteilte Anordnung beziehen.

Entscheidend ist dabei entgegen dem Vorbringen der Beklagten nicht,  dass sie in wesentlichen Punkten geändert sei, da sie zeitlich eingeschränkt und räumlich ausgedehnter angeordnet wurde. Der Gerichtshof geht jedoch auf die Besonderheit der straßenverkehrsrechtliche Anordnung ein. Hier habe die Behörde nach ständiger Rechtsprechung eine Pflicht zur Darlegung und Dokumentation der Gefahrenlage als tatbestandliche Voraussetzung der Anordnung. Diese Darlegung und Dokumentation definiert in Abweichung vom Grundsatz der Amtsermittlung auch das Prüfprogramm des Gerichts. Dementsprechend hatte das Verwaltungsgerichts sich auch auf die Prüfung der vorgetragenen Gründe der Behörde beschränkt.

Da es um Gefahrenabwehr gehe und um Verfassungsgüter des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit müsse die Behörde Gelegenheit haben, bei der Darlegung und Dokumentation nachzubessern und gegebenenfalls eine neue an die ermittelte Gefahrenlage angepasste Anordnung erlassen können.

In der Sache reiche zur Beschränkung des ruhenden Verkehrs nach § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO (im Umkehrschluss) eine einfache Gefahrenlage. Diese sei bereits bei einer konkreten Gefahr gegeben, d.h. bei hinreichender Wahrscheinlichkeit eines schädigenden Ereignisses. Bereits eingetretene Unfälle oder der jederzeitige Schadenseintritt seien nicht erforderlich. Nach Darlegung der Behörde stehe

“ernsthaft zu befürchten, dass ohne das angegriffene Haltverbot an Tagen mit hohem Verkehr, insbesondere Ausflugsverkehr von und zum Parkplatz der Hochplattenbahn, Einsatzfahrzeuge von Feuerwehr, Bergwacht sowie Rettungsdienst durch Parken in dem verfahrensgegenständlichen Bereich behindert werden und ihren Einsatzort nicht oder nicht in der gebotenen Zeit erreichen”.

Mit der Behinderung der Rettungskräfte sei zugleich eine Gefahr für die Flüssigkeit und Leichtigkeit und damit auch Sicherheit und Ordnung des Verkehrs verbunden. Im Übrigen reiche es nicht, die Regelung auf die Wochenenden und Jahreszeiten mit erhöhtem Besucheraufkommen zu beschränken. Denn die Übersichtlichkeit der getroffenen Regelung und die Klarheit des Verbots würde unter einer so kleinteiligen Anordnung leiden.

Insgesamt eine spannende Entscheidung, die aufschlussreich sowohl für die Grundlagen des Verkehrsverwaltungsrechts als auch für die spezifische Frage des Konflikts von Rettungssicherheit mit anderen Flächennutzungen, insb. dem ruhenden Verkehr, ist. (Olaf Dilling)

2025-09-09T02:44:33+02:009. September 2025|Allgemein, Rechtsprechung, Verkehr|

Die Vorteile von Busspuren bei Stau

Wir hatten in diesem Blog schon einmal über ein verwaltungsgerichtliches Verfahren berichtet, in dem die Anordnung einer Busspur in der Clayallee für rechtswidrig erklärt wurde. Das Gericht begründete dies mit dem nicht ausreichendem Aufkommen an Linienbussen auf dieser Straße. Angeordnet werden Busspuren auf Grundlage des § 45 StVO. Die demnach erforderliche Gefahrenlage wird nach den Verwaltungsvorschriften zur StVO (Zu Zeichen 245 Bussonderfahrstreifen) in der Regel nur dann angenommen, wenn “mindestens 20 Omnibusse des Linienverkehrs pro Stunde der stärksten Verkehrsbelastung verkehren”. Das heißt, es muss zu Stoßzeiten durchschnittlich alle 3 Minuten ein Bus verkehren. Das ist an vielen mehrspurigen Straßen tatsächlich nicht der Fall.

Ob diese starke Einschränkung der Anordnung von Busspuren wirklich sinnvoll ist, darüber lässt sich trefflich streiten: Zum einen ist inzwischen aus der Verkehrsplanung bekannt, dass im Verkehr das Angebot Bedarf weckt. Dies vor allem in Städten, wo der Platz für den fließenden und ruhenden Verkehr der begrenzende Faktor ist. Diese Orientierung am Angebot gilt sowohl für den Pkw-Verkehr als auch für den Busverkehr: Nur wenn es möglich ist, mit dem ÖPNV verlässlich, mit guten Verbindungen und zügig durch die Stadt zu kommen, ist er eine attraktive Alternative, die von vielen genutzt wird. Genau dazu leisten Busspuren einen essentiellen Beitrag. Aber nicht nur für den Busverkehr ist das von Vorteil: Da der Platzbedarf des ÖPNV und des Fußverkehrs viel geringer ist als der Platzbedarf des individuellen Kfz-Verkehrs, ist die Förderung des ÖPNV zugleich die nachhaltigste Prävention von Staus im Stadtverkehr.

Dazu kommt, dass die Bussonderfahrstreifen nicht nur der Flüssigkeit des ÖPNV dienen. Sie können in vielen Fällen u.a. auch von Fahrradfahrern und Krankenwagen genutzt werden. Dadurch wird sichergestellt, dass das Verkehrsmittel mit dem größten Platzbedarf pro Fahrgast, der Pkw, den Weg nicht für alle anderen Verkehrsmittel und Mobilitätsbedürfnisse blockiert. Busspuren sind nicht nur für die Passagiere der Linienbusse von Vorteil, sondern für alle, die in die Notlage geraten mit dem Krankenwagen durch die Stadt gefahren werden zu müssen. Die aktuelle Diskussion über das Blockieren von Straßen durch Klimaproteste zeigt, dass Stau nicht nur lästig ist, sondern auch Gefahren für Rettungseinsätze mit sich bringt.

Das Thema der Passierbarkeit von Straßen für Einsatzfahrzeuge ist jedoch von genereller Bedeutung. Sonderfahrstreifen, die für Busse freigehalten werden, können ein Beitrag dazu sein, auch dieses Problem, das sich aus der Überlastung der Straßen durch Kfz-Verkehr ergibt, zu lösen. Schon bei der Anordnung von Busspuren sollte dies bedacht werden. (Olaf Dilling)

2023-04-24T13:44:08+02:0024. April 2023|Kommentar, Verkehr, Verwaltungsrecht|