Die Vorteile von Busspuren bei Stau

Wir hatten in diesem Blog schon einmal über ein verwal­tungs­ge­richt­liches Verfahren berichtet, in dem die Anordnung einer Busspur in der Clayallee für rechts­widrig erklärt wurde. Das Gericht begründete dies mit dem nicht ausrei­chendem Aufkommen an Linien­bussen auf dieser Straße. Angeordnet werden Busspuren auf Grundlage des § 45 StVO. Die demnach erfor­der­liche Gefah­renlage wird nach den Verwal­tungs­vor­schriften zur StVO (Zu Zeichen 245 Busson­der­fahr­streifen) in der Regel nur dann angenommen, wenn „mindestens 20 Omnibusse des Linien­ver­kehrs pro Stunde der stärksten Verkehrs­be­lastung verkehren“. Das heißt, es muss zu Stoßzeiten durch­schnittlich alle 3 Minuten ein Bus verkehren. Das ist an vielen mehrspu­rigen Straßen tatsächlich nicht der Fall.

Ob diese starke Einschränkung der Anordnung von Busspuren wirklich sinnvoll ist, darüber lässt sich trefflich streiten: Zum einen ist inzwi­schen aus der Verkehrs­planung bekannt, dass im Verkehr das Angebot Bedarf weckt. Dies vor allem in Städten, wo der Platz für den fließenden und ruhenden Verkehr der begren­zende Faktor ist. Diese Orien­tierung am Angebot gilt sowohl für den Pkw-Verkehr als auch für den Busverkehr: Nur wenn es möglich ist, mit dem ÖPNV verlässlich, mit guten Verbin­dungen und zügig durch die Stadt zu kommen, ist er eine attraktive Alter­native, die von vielen genutzt wird. Genau dazu leisten Busspuren einen essen­ti­ellen Beitrag. Aber nicht nur für den Busverkehr ist das von Vorteil: Da der Platz­bedarf des ÖPNV und des Fußver­kehrs viel geringer ist als der Platz­bedarf des indivi­du­ellen Kfz-Verkehrs, ist die Förderung des ÖPNV zugleich die nachhal­tigste Prävention von Staus im Stadtverkehr.

Dazu kommt, dass die Busson­der­fahr­streifen nicht nur der Flüssigkeit des ÖPNV dienen. Sie können in vielen Fällen u.a. auch von Fahrrad­fahrern und Kranken­wagen genutzt werden. Dadurch wird sicher­ge­stellt, dass das Verkehrs­mittel mit dem größten Platz­bedarf pro Fahrgast, der Pkw, den Weg nicht für alle anderen Verkehrs­mittel und Mobili­täts­be­dürf­nisse blockiert. Busspuren sind nicht nur für die Passa­giere der Linien­busse von Vorteil, sondern für alle, die in die Notlage geraten mit dem Kranken­wagen durch die Stadt gefahren werden zu müssen. Die aktuelle Diskussion über das Blockieren von Straßen durch Klima­pro­teste zeigt, dass Stau nicht nur lästig ist, sondern auch Gefahren für Rettungs­ein­sätze mit sich bringt.

Das Thema der Passier­barkeit von Straßen für Einsatz­fahr­zeuge ist jedoch von genereller Bedeutung. Sonder­fahr­streifen, die für Busse freige­halten werden, können ein Beitrag dazu sein, auch dieses Problem, das sich aus der Überlastung der Straßen durch Kfz-Verkehr ergibt, zu lösen. Schon bei der Anordnung von Busspuren sollte dies bedacht werden. (Olaf Dilling)

2023-04-24T13:44:08+02:0024. April 2023|Kommentar, Verkehr, Verwaltungsrecht|

Kein Parkrecht aufgrund Anliegergebrauch

In vielen Städten ist aufgrund der Parksi­tuation die Lösch- und Rettungs­si­cherheit nicht gewähr­leistet. Ein letztes Jahr vom Verwal­tungs­ge­richt Würzburg entschie­dener Fall zeigt, dass weitge­hende Möglich­keiten der Kommune bestehen, Parkplätze zugunsten der Lösch­si­cherheit im Brandfall zu beschränken.

Die Gemeinde hatte nach einer Beschwerde der Müllabfuhr am Wende­hammer einer als Sackgasse angelegten Wohnstraße ein absolutes Halte­verbot erlassen. Dies rief Bewohner der Straße auf den Plan, die ihre Fahrzeuge, trotz der Pflicht für eigene Stell­plätze zu sorgen, bis dahin immer auf der Straße geparkt hatten. Die Kläger beriefen sich dabei unter anderem auf den sogenannten Anlie­ger­ge­brauch. Dieser geht über die allge­meine Möglichkeit zur Nutzung öffent­licher Straßen, die mit dem Gemein­ge­brauch gegeben ist, hinaus: Der Anlie­ger­ge­brauch, der aus dem Eigentum (Artikel 14 Abs. 1 Grund­gesetz) herge­leitet wird, sichert die Verbindung des Grund­stücks des Anliegers zur davor­lie­genden Straße und zum Verkehrsnetz.

Das Verwal­tungs­ge­richt Würzburg hob jedoch in seiner Entscheidung hervor, dass der Anlie­ger­ge­brauch nur auf die Erreich­barkeit des Grund­stücks bezogen sei, nicht jedoch die Möglichkeit umfassen würde, vor dem Grund­stück zu halten oder zu parken. Durch das Halte­verbot sei die Zufahrt auf das Grund­stück selbst gar nicht beschränkt. Allgemein vermittelt der Anlie­ger­ge­brauch Eigen­tümern eines Grund­stücks nach der Recht­spre­chung keinen Anspruch, dass Parkmög­lich­keiten auf öffent­lichen Straßen und Plätzen unmit­telbar bei ihrem Grund­stück oder in dessen Nähe einge­richtet werden oder erhalten bleiben (BVerwG, U.v. 6.8.1982 – 4 C 58/80; B.v. 20.12.1991 – 3 B 118/91).

Vor diesem Hinter­grund erschien dem Gericht die Entscheidung der Verkehrs­be­hörde angemessen, der Rettungs­si­cherheit Vorrang vor den Belangen der Anwohner auf öffent­liche Parkplätze einzu­räumen. Tatsächlich gibt es in vielen Städten Probleme mit zugeparkten Straßen und Plätzen, auf denen weder Entsor­gungs­fahr­zeuge als auch Lösch­wagen ohne Behin­derung durch­kommen. An sich hätten die Kommunen die Möglichkeit, diesen Missstand durch Halte­verbote zu beenden, wenn sie den politi­schen und recht­lichen Wider­stände betrof­fener Kfz-Halter die Stirn bieten (Olaf Dilling).

2022-01-10T23:41:10+01:0010. Januar 2022|Verkehr, Verwaltungsrecht|