Wie weiter mit der Aufdach-PV?

Ganz klar: Der immer höhere Anteil erneuerbarer Energien in den Stromnetzen zieht einen erheblichen Bedarf an zusätzlichen Systemdienstleistungen nach sich. Es ist daher nicht überraschend, dass vermehrt die Frage gestellt wird, ob es eigentlich noch zeitgemäß ist, die Einspeisung aus Dachanlagen in das Netz der öffentlichen Versorgung mit festgelegten Vergütungssätzen zu honorieren.

Aus dieser Diskussion den Schluss zu ziehen, dass die Stromproduktion auf Gebäuden generell keine gute Idee mehr sei, ist jedoch verfehlt. Sinnvoll ist es allerdings, den erzeugten Strom zuerst im Gebäude selbst zu verbrauchen und die Einspeisung – etwa durch Speicher – zeitlich besser zu verteilen. Insgesamt ist jedoch klar: Die Ausbauziele für erneuerbare Energien fußen ganz wesentlich auch auf verbrauchsnahen Solaranlagen auf Dächern.

Entsprechend verlangt auch die EU-Gebäuderichtlinie die Einführung von Solarpflichten in Deutschland. Bundesweit existiert eine solche Pflicht bislang noch nicht. Viele Bundesländer haben aber bereits vorgelegt; derzeit haben praktisch nur noch Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen keine Verpflichtung vorgesehen, Dächer mit Photovoltaik zu belegen.

Im Detail unterscheiden sich die Regelungen in den Bundesländern deutlich, auch die Ausnahmeregelungen weichen in erheblichem Maße voneinander ab. Für die Zukunft ergibt sich aber aus Art. 10 der Gebäuderichtlinie (EPBD) ein Mindeststandard, der gestaffelt gilt: beginnend mit neuen öffentlichen Gebäuden und Nichtwohngebäuden mit mehr als 250 m² Nutzungsfläche, für die die Errichtung von PV-Anlagen vorgeschrieben wird. Es folgen bestehende öffentliche Gebäude und weitere Nichtwohngebäude, dann neue Wohngebäude sowie neue überdachte Parkplätze an Gebäuden. Damit bleibt der bestehende Wohnungsbestand bislang außen vor. Klar ist damit aber: Die in der öffentlichen Diskussion bisweilen mitschwingende Annahme, Dachsolar habe seinen Zenit überschritten, wird von der Rechtslage nicht gedeckt. Im Gegenteil, im Zuge der Umsetzung der Gebäuderichtlinie bis Mai 2026 in einem novellierten Gebäude-Energiegesetz (GEG) wird die Pflicht zur Dachbelegung weiter vertieft (Miriam Vollmer).

2025-09-12T17:26:29+02:0012. September 2025|Erneuerbare Energien|

Was, wenn es scheitert? Wie weiter ohne neues GEG?

Nun geht das Gebäudeenergiegesetz (GEG) also in eine neue Runde. Ob die Ampel es im Herbst immer noch nicht schafft, das Gesetz zu verabschieden? Oder ob sie es schafft, aber 2025 übernimmt die CDU und schafft es ab, wie Spahn bereits angekündigt hat?

Als gesichert darf wohl angenommen werden, dass auch Spahn nicht plant, das GEG ganz aufzuheben. Vermutlich meint er die aktuelle Novelle und damit die Rückkehr zum jetzt noch geltenden GEG der Großen Koalition, das – wenig bekannt – auch bereits eine Pflicht enthält, Ölheizungen und Heizkessel nach 30 Jahren auszurangieren, allerdings noch mit allerlei Ausnahmen. Entfallen würde aber die (durch zahlreiche Ausnahmen ohnehin abgeschwächte) Pflicht, künftig 65% Erneuerbare einzusetzen.

Doch wären damit die Gasheizungen safe, um die sich in den letzten Wochen viele Menschen solche Sorgen machen? Klar ist in jedem Falle, dass 2045 das absolute Enddatum für den Betrieb aller fossiler Heizungen darstellt. Das ergibt sich aus dem Klimaschutzgesetz und soll auch in der aktuellen Novelle nicht geändert werden. Ausgesprochen zweifelhaft ist zudem schon, ob das angesichts der Rechtsprechung des BVerfG überhaupt möglich wäre. Das bedeutet: Jede neue Gasheizung hat ohnehin eine maximale Lebensdauer von 22 Jahren.

Doch auch ohne GEG sind diese 22 Jahre nicht sicher. Denn die EU berät aktuell über eine neue Gebäuderichtlinie. Der Entwurf zielt auf eine Dekarbonisierung des Gebäudesektors durch eine verbessere Effizienz und eine Umstellung auf Erneuerbare ab. Zwar ist erst für 2050 eine komplette Umstellung auf Nullemissionsgebäude vorgesehen. Aber auch die schon vorher geforderten Niedrigstenergiegebäude sollen zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen versorgt werden, was kaum mit einer zu 100% fossil befeuerten Gas- oder Ölheizung passen dürfte. Zwar ist das Gesetzgebungsverfahren für die neue EPBD noch nicht abgeschlossen, Änderungen am Entwurf also möglich, es ist aber naheliegend, dass eine auch mit der Ampel verhandelte Version der EPBD nicht mit einer völligen Abschaffung der Pflicht, überhaupt auf Erneuerbare Wärmequellen zuzugreifen, vereinbar sein dürfte. Da Gemeinschaftsrecht bekanntlich einen Anwendungsvorrang vor nationalem Recht genießt, wäre spätestens mit der Umsetzung der Richtlinie der Status Quo des GEG ohne Novelle nicht dauerhaft mehr zu halten. 

Energiesparen, Heizung, Regler

Doch selbst wenn die EPBD sich im Prozess noch von einer Verpflichtung zur Nutzung von Erneuerbaren in den Dreißigern verabschieden sollte, dürfte der Emissionshandel dazu führen, dass viele Gas- und Ölheizungen zwar möglicherweise legal wären, aber wirtschaftlich nicht mehr attraktiv sind. Laut einer Studie des MCC bewegen sich 2030 die Preise für eine Tonne CO2 zwischen 200 und 400 EUR, also ca. das Zehnfache von heute. Zur Orientierung: Bei einem Jahresverbrauch von 30.000 kWh Erdgas belaufen sich die CO2-Kosten bei 30 EUR auf rund 160 EUR, bei einer Verzehnfachung also auf 1.600 EUR. Heizen würde also monatlich um deutlich mehr als 100 EUR teurer.

Insgesamt stehen die Zeichen für die neue fossile Heizung also nicht allzu günstig, selbst wenn die GEG-Novelle noch scheitert und oder die Novelle zurückgenommen wird. Als Verbraucher, aber auch als Vermieter sollte man vorsichtig sein, den vermeintlich bewährten Weg einer Gasheizung einzuschlagen (Miriam Vollmer).

2023-07-13T10:03:26+02:0013. Juli 2023|Energiepolitik, Wärme|

Die neue Heizung auf europäisch

Nach einer bewegten Woche Heizungskampf scheint nun also festzustehen: Brennwertkessel und Niedertemperaturkessel müssen nach der Einigung der Koalition nicht nach 30 Jahren ausgetauscht werden. Wer eine funktionierende Heizung hat, darf sie behalten. Doch wie lange können sich Eigentümer darauf wirklich verlassen? Wir werfen zum Ende der Woche einen kleinen Blick nach Brüssel. Denn was manche gern vergessen: Gemeinschaftsrecht geht vor. Deutschland kann also nur in den Grenzen des Gemeinschaftsrechts agieren.

Zunächst: 2050 ist Schluss. In Art. 2 Abs. 1 des EU-Klimagesetzes ist 2050 als Nulllinie vorgesehen. Zwar bedeutet “netto null”, dass theoretisch auch weiter fossile Brennstoffe verbrannt werden können, wenn an anderer Stelle mehr negative Emissionen die Verbrennung kompensieren. Aber für ein komplettes Gasnetz reicht das absehbar nie im Leben. Eine Gasheizung, die 2023 installiert wird, wird also danach maximal 27 Jahre alt, selbst wenn Deutschland das selbstgesteckte Ziel, 2045 die Nettonull zu erreichen, nicht realisiert. Bleibt es beim KSG, so ist nach 22 Jahren Schluss.

Dann haben sich Rat und Parlament schon im Dezember auf eine neue Emissionshandelsrichtlinie geeinigt. Diese sieht einen Emissionshandel auch für Brenn- und Treibstoffe auf EU-Ebene ab 2027 vor. Das heißt, dass Heizöl und Gas immer teurer werden. Die Verknappung, die zu dieser Verteuerung führt, zielt nämlich auf eine Nullinie ab: Jedes Jahr schrumpft das Budget um 5,15% ab 2024 und 5,43% ab 2028. Das bedeutet: Schon lange vor 2050 – oder 2045 wie im deutschen § 3 Abs. 2 Kllimaschutzgesetz – werden die Zertifikate so teuer, dass Heizungen vielleicht noch erlaubt, aber nicht mehr wirtschaftlich sind.

Doch sind sie überhaupt noch erlaubt? Parallel zur Reform des Emissionshandels als Teil des großen Pakets “Fit for 55” wird gerade auch die Gebäuderichtlinie (EPBD) novelliert. Hier hat das EU-Parlament am 14.03.2023 in erster Lesung eine Verschärfung des Kommissionsvorschlags beschlossen. Danach müssen Gebäude nicht nur effizienter werden. Ab 2028 sollen auch alle neuen Gebäude Nullemissionsgebäude sein. Für den Bestand soll 2035 Schluss mit der fossilen Verbrennung sein, es sei denn, dies ist nicht möglich. Dann gilt 2040.

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Zwar ist die EPBD noch nicht beschlossen. Doch es ist durchaus realistisch, selbst nach Kompromissen im weiteren Verfahren das Ende der Gas- und Ölheizung durch verpflichtende EU-Regelungen in der zweiten Hälfte der Dreißiger Jahre zu erwarten.

Zu deutsch: Mehr als maximal 15 Jahre Nutzung haben Heizungen auf fossiler Basis nach aktuellem Stand der Gesetzgebung und der laufenden Gesetzgebungsverfahren wohl nicht mehr vor sich. Versorger wie Verbraucher sollten sich darauf einstellen (Miriam Vollmer).

2023-04-01T01:02:15+02:001. April 2023|Energiepolitik|