Das Blog

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Warum nicht jetzt auf Kohle setzen?

Seit Russland am 24. Februar die Ukraine überfallen hat, ist die Welt auch in Sachen Energie eine andere: Nicht nur dürfte Nordstream II damit endgültig gestorben sein. Auch die Zukunfts­pläne der Koalition haben sich vorerst in Luft aufgelöst: Die Erneu­er­baren Energien auszu­bauen und die Lücke zwischen der volatilen Erzeugung durch Sonne und Wind durch Gaskraft­werke zu schließen, dürfte mindestens auf eine ungewisse Zukunft verschoben sein. Denn auch wenn es gelingt, statt russi­schem Erdgas gefracktes Flüssiggas aus anderen Ländern nach Deutschland zu impor­tieren: Fracking hat ökolo­gisch auch keinen guten Ruf.

Was nun, sprach Zeus. Erste Rufe nach einer Laufzeit­ver­län­gerung wurden zwar laut. Doch Preus­sen­Elektra, AKW-Betrei­­berin, teilte mit: Es würde 1,5 Jahre dauern, bis neue Brenn­stäbe verfügbar wären. Zudem ist auch Atomstrom kein Weg zur Unabhän­gigkeit von Russland. Zuletzt stammte das in Deutschland genutzte Uran aus Russland, Kasachstan und nur in geringen Mengen aus Kanada. Das Wirtschafts­mi­nis­terium winkte auch aus diesen Gründen ab.

Doch was spricht eigentlich gegen einen längeren Betrieb der Kohle­kraft­werke? Hier gibt es erheb­liche Kapazi­täten in Reserve: Die Winter­re­serve, aber auch die neue Kapazi­täts­re­serve sind nicht mehr aktiv am Strom­markt, aber letztere ist eigens dafür bestimmt, auf Anfor­derung der ÜNB Leistung bereit­zu­stellen, wenn die Nachfrage das Angebot übersteigt. 2 GW Reser­ve­leistung sind vorgesehen.

Doch wäre dies nicht klima­po­li­tisch fatal? Tatsächlich ist Kohle emissi­ons­in­tensiv. Doch kommt dies – und dieser Punkt wird bisher wenig disku­tiert – im Ergebnis kaum zum Tragen. Denn die Kohle­kraft­werke, in denen der dringend benötigte Strom produ­ziert werden könnte, sind sämtlich emissi­ons­han­dels­pflichtig. Das heißt: Die Emissi­ons­menge, die von diesen Kraft­werken ausgeht, steigt natürlich, wenn sie wieder regel­mäßig laufen. Die Gesamt­menge, die alle emissi­ons­han­dels­pflich­tigen Anlagen der EU emittieren, steigt aber nicht, denn die steht fest.

Kraftwerk, Nacht, Energie, Stromversorgung

Was würde also passieren? Die Anlagen­be­treiber würden ihre Schatz­kisten, also ihre CO2-Konten, plündern. Diese Emissi­ons­rechte gibt es bereits, sie sind nicht neu. Und: was einmal verbraucht wurde, ist endgültig weg. Dann würden also die Preise steigen, Strom würde mögli­cher­weise deutlich teurer, aber spätestens, wenn die Nachfrage so eine Wucht erreicht, dass die Unter­grenze des Markt­sta­bi­li­täts­me­cha­nismus der EU greift, würden mehr Zerti­fikate auf den Markt geworfen. Auch diese sind nicht neu, sie sind bereits budge­tiert und liegen auf einem Konto der Kommission.

Die hohen Preise würden den Anreiz erhöhen, als Unter­nehmen in emissi­onsarme oder ‑freie Techno­logien zu inves­tieren und auch als Verbraucher, sparsam mit Energie umzugehen. Die schon laufenden Konver­si­ons­pro­zesse würden mögli­cher­weise noch einmal deutlich durch einen Techno­lo­gie­turbo beschleunigt. Die Energie­wende würde weiter an Fahrt aufnehmen. Und die Emissionen? Würden 2022, vielleicht 2023 steigen, das vorhandene Budget damit abschmelzen, aber vielleicht sind wir so schneller und in Summe emissi­ons­ärmer bei unseen Zielen angekommen als noch Mitte Februar angenommen (Miriam Vollmer).

Von |12. März 2022|Kategorien: Emissi­ons­handel, Energie­po­litik|Schlag­wörter: , |0 Kommentare

Energie­recht im Krisenfall – Das Energie­si­che­rungs­gesetz 1975

Ein echtes Fossil des Energie­rechts ist das „Gesetz zur Sicherung der Energie­ver­sorgung“ vom 20. Dezember 1974 (Energie­si­che­rungs­gesetz 1975). Man könnte es als einen etwas kuriosen recht­lichen Quasten­flosser betrachten, ein Gesetz das zwar noch in Kraft ist, aber irgendwie aus der Zeit gefallen wirkt – wenn wir uns nicht vor dem Hinter­grund des Ukrai­ne­krieges plötzlich in einer Diskussion über Import­stopps von Gas und Öl und Energie­knappheit wieder­finden würden.

Das Energie­si­che­rungs­gesetz war ursprünglich eine Reaktion des Gesetz­gebers auf die Ölkrise in den 70er Jahren. Zweck des Gesetzes ist

die Deckung des lebens­wich­tigen Bedarfs an Energie für den Fall zu sichern, daß die Energie­ver­sorgung unmit­telbar gefährdet oder gestört und die Gefährdung oder Störung der Energie­ver­sorgung durch markt­ge­rechte Maßnahmen nicht, nicht recht­zeitig oder nur mit unver­hält­nis­mä­ßigen Mitteln zu beheben ist“ (§ 1 EnSiG 1975).

Für diesen Krisenfall räumt das Gesetz dem Staat weitge­hende Regelungs- und Eingriffs­be­fug­nisse ein. Insbe­sondere kann vorge­sehen werden, dass

die Abgabe, der Bezug oder die Verwendung der Güter zeitlich, örtlich oder mengen­mäßig beschränkt oder nur für bestimmte vordring­liche Versor­gungs­zwecke vorge­nommen werden darf

– der Staat kann also im Krisenfall eine Ratio­nierung der Energie­ver­sorgung vornehmen.

Im Zuge dieser Ratio­nie­rungen könnte er dann auch den motori­sierten Indivi­du­al­verkehr beschränken, denn das Energie­si­che­rungs­gesetz erlaubt „die Benutzung von Motor­fahr­zeugen aller Art kann nach Ort, Zeit, Strecke, Geschwin­digkeit und Benut­zer­kreis sowie Erfor­der­lichkeit der Benutzung“ einzu­schränken (§ 1 Abs. 3 EnSiG 1975).

Auf dieser Basis erfolgten 1973 Fahrverbote („autofreie Sonntage“) und besondere Geschwin­dig­keits­be­gren­zungen. Das wäre auch heute möglich.

Entspre­chende Rechts­ver­ord­nungen im Krisenfall erläßt die Bundes­re­gierung. Sie kann diese Befugnis durch Rechts­ver­ordnung ohne Zustimmung des Bundes­rates auf das Bundes­mi­nis­terium für Wirtschaft und Energie sowie in Bezug auf die leitungs­ge­bundene Versorgung mit Elektri­zität und Erdgas auf die Bundes­netz­agentur übertragen, wenn die Energie­ver­sorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 Energie­si­cher­heits­gesetz gefährdet oder gestört ist.

Wider­spruch und Anfech­tungs­klage gegen Verfü­gungen, gegen entspre­chende Maßnahmen haben nach § 5 EnSiG haben keine aufschie­bende Wirkung. Für enteig­nende Eingriffe besteht ein Entschä­di­gungs­an­spruch nach § 11 EnSiG.

Christian Dümke

Von |10. März 2022|Kategorien: Energie­po­litik|Schlag­wörter: |2 Kommentare

Parkverbote für Fahrräder?

Nicht nur Kraft­fahr­zeuge, auch Fahrräder stehen manchmal im Weg. Und dann stellt sich die Frage: Was für Möglich­keiten gibt es eigentlich, das Abstellen von Fahrrädern zu unter­sagen? Obwohl diese Frage erst einmal trivial erscheint, stellt sie sich in der Praxis als ziemlich schwierig heraus. Denn in der Regel werden Fahrräder am Rand der Gehwege oder Plätze abgestellt. Dabei üben Radfahrer ihr Recht auf Gemein­ge­brauch aus. Wenn nun in einer Straße ein einge­schränktes oder absolutes Halte­ver­bots­schild aufge­stellt wird, dann folgt daraus zunächst einmal nur etwas für Kraft­fahr­zeuge. Sie dürfen dann dort nicht abgestellt werden, wo die  Straßen­ver­kehrs­ordnung das Parken regel­mäßig vorsieht, nämlich am Fahrbahnrand. Für Fahrräder am Rand der Gehwege gilt die Anordnung dagegen nicht.

Vor einigen Jahren wurde, um das wilde Parken von Fahrrädern am Bahnhof in Lüneburg zu unter­binden ein Halte­verbot mit Zusatz „auch Fahrräder“ angeordnet. Die Idee der Stadt war, dass dies auch für den an die Fahrbahn angren­zenden Fußgän­ger­be­reich auf dem Bahnhofs­vor­platz gelten solle. Fahrrad­fahrer, die die Bahn nutzen wollten, sollten auf ein nahe gelegenes gebüh­ren­pflich­tiges Parkhaus eines privaten Betreibers zurück­greifen. Nach Anordnung des Verbots hatte die Stadt begonnen, auf dem Bahnhofs­vor­platz abgestellte Fahrräder zu entfernen und in das Parkhaus zu bringen, wo die Besitzer es gegen Bezahlung einer Gebühr auslösen konnten.

Daraufhin beantragte ein Fahrrad­fahrer beim Verwal­tungs­ge­richt die Feststellung, dass diese Praxis rechts­widrig sei, da mit der Anordnung des Halte­verbots kein Verbot verbunden sei, auf dem Vorplatz zu parken. Vor dem Verwal­tungs­ge­richt bekam er recht, auf Berufung und Revision der Beklagten landete die Sache schließlich beim Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt. Dies entschied, dass sich ein „Haltverbot auch auf Seiten­streifen und andere mit Fahrzeugen befahrbare öffent­liche Verkehrs­flächen in einer Haltver­botszone erstrecke, nicht jedoch auf Fußgän­ger­ver­kehrs­flächen“. Schließlich ergebe sich das Verbot des Parkens von Kfz auf Gehwegen bereits aus § 12 Abs. 4 Satz 1 StVO. Die von der Stadt Lüneburg getroffene Anordnung der Halte­ver­botszone würde sich zwar aufgrund des Zusatz­schildes auch an Fahrrad­fahrer richten. Aller­dings nur bezüglich des Parkens in den auch für Kfz vorge­se­henen Bereichen.

Diese schon etwas ältere, aber weiterhin relevante Entscheidung zeigt einmal mehr, dass die StVO nicht für Fahrrad­verkehr konzi­piert ist, sondern sich primär an Kfz und deren Belangen orien­tiert. Fragen des Umgangs mit Fahrrad- und Fußverkehr oder ÖPNV sind daher oft nur indirekt ableitbar und bedürfen einer beson­deren Expertise. Wir beraten Sie gerne zu diesen Themen (Olaf Dilling).

Von |9. März 2022|Kategorien: Verkehr|Schlag­wörter: , , , |0 Kommentare

Kein Platz für Atommüll: BVerwG unter­bindet Zwischen­lager im Gewerbegebiet

Frappierend, aber wahr: Sowohl Gegner als auch Befür­worter der Atomkraft sehen sich durch die Ereig­nisse der letzten Tage in ihren Ansichten bestätigt. Die einen wollen schnell weg vom russi­schen Gas. Die anderen weisen auf die Gefahren hin, die durch kriege­rische Angriffe auf AKW entstehen. Was dabei in den Hinter­grund rückt: Nicht nur das laufende Atomkraftwerk ist poten­tiell gefährlich. Auch acht Jahre nach Gründung einer eigenen Behörde für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) weiß die Republik immer noch nicht, wohin mit strah­lendem Müll.

Doch nicht nur die Frage, wo ein deutsches Endlager einge­richtet werden kann, ist offen. Mit Entscheidung vom 25. Januar 2022 hat das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt (BVerwG) sich zur Frage geäußert, wo Zwischen­lager errichtet werden können (BVerwG 4 C 2.20). Klare Ansage der Leipziger Richter: In einem Gewer­be­gebiet jeden­falls nicht.

Nuklear, Gefährlich, Gefahr, Strahlung, Radioaktiv

Die Klägerin hatte eine Bauge­neh­migung beantragt, um eine Lager­halle als Zwischen­lager für radio­aktive Anfälle nutzen zu können, bevor diese – wann auch immer – in ein Endlager (wo auch immer) verbracht werden können. Die Stadt Hanau, wo die Halle steht, war nicht begeistert. Nach einigem planungs­recht­lichen Hin und Her lehnte sie 2013 die beantragte Bauge­neh­migung ab. Das VG Frankfurt/Main gab der Klägerin recht. Der VGH Hessen indes gab der Berufung der Stadt statt. (Urt. v. 12.02.2020, 3 A 505/18) Diese Entscheidung hat das BVerwG nun bestätigt: Die Klägerin kann nun endgültig kein Zwischen­lager in der Hanauer Halle einrichten.

Wie bereits der VGH Hessen steht auch das BVerwG auf dem Stand­punkt, dass in Gewer­be­ge­bieten generell keine Zwischen­lager errichtet werden können. Laut § 35 Abs. 1 Nr. 7 BauGB sind Zwischen­lager im Außen­be­reich privi­le­giert, was den Umkehr­schluss zulässt: Woanders sind sie nicht willkommen. Zwar sind Lager­häuser in Gewer­be­ge­bieten zulässig, aber Zwischen­lager für radio­aktive Abfälle entsprechen dem nicht. Ablage­plätze für Abfälle sind generell keine Lager­häuser,  weil die Gegen­stände in Lager­häusern per defini­tionem noch am Wirtschafts­kreislauf teilnehmen. Das trifft auf Atommüll nicht mehr zu. Zwischen­lager gehören wegen des Gefah­ren­po­ten­tials radio­ak­tiver Abfälle aber auch nicht zu den „nicht erheblich beläs­ti­genden Gewer­be­be­trieben“ (§ 8 Abs. 1 BauNVO).

In diesem Kontext spielt es nun durchaus eine Rolle, dass es noch kein Endlager gibt. Denn ein Zwischen­lager ohne eine Idee, was nach der Zwischen­la­gerung passieren soll, erschien schon dem VGH verdächtig dauerhaft und damit ohnehin nicht in einer Lager­halle in einem Gewer­be­gebiet machbar (Miriam Vollmer).

Von |8. März 2022|Kategorien: Strom, Umwelt, Verwal­tungs­recht|Schlag­wörter: , , , |0 Kommentare

Es geht los: Das EEG-Oster­­paket im Entwurf

Das Wirtschafts­mi­nis­terium (BMWK) liefert: Zu Ostern war die EEG-Novelle angekündigt, die Kabinetts­be­ratung ist nun sogar schon für den 6. April geplant. Diese Woche liegt der Entwurf auf dem Tisch.

Während in den letzten Jahren im Vorder­grund stand, Wirtschaft und Verbraucher nicht durch eine stetig steigende EEG-Umlage zu überfordern, gibt das neue BMWK nun (Bio-)Gas: Schon 2035 soll die Strom­erzeugung in Deutschland so gut wie klima­neutral sein. Schon 2030 – also in nur acht Jahren – soll 80% des Brutto­strom­ver­brauchs aus erneu­er­baren Quellen stammen. Um den Ausbau so rapide zu fördern, wird auf ein Bündel an Maßnahmen gesetzt. Dabei bleibt die Markt­prämie vorerst der Regelfall.

Der Zubau soll kräftig ausfallen: Ein neuer § 4 formu­liert einen ehrgei­zigen Ausbaupfad über das Jahr 2035 hinaus. 2030 sollen 110 GW Wind onshore stehen, 2040 sind 160 GW geplant. Solar soll 2030 statt­liche 200 GW aufweisen, 2045 soll sich diese Leistung verdoppelt haben. Ausge­schrieben wird also deutlich mehr. Zudem werden die nicht bezuschlagten Ausschrei­bungs­mengen ab 2024 ins Folgejahr mitge­nommen, so dass das Gesamtziel stehen bleibt, auch wenn es zu Verzö­ge­rungen kommt.

Für Bürger­wind­parks soll erst ab 18 MW die Ausschrei­bungs­pflicht greifen, für Bürger­so­lar­parks ab 6 MW. Die Ausschrei­bungs­grenzen für die PV werden laut Entwurf von aktuell 750 kW Freifläche und 300 kW Dachanlage auf 1 MW angehoben, um die Attrak­ti­vität zu steigern und so Bauherren zu einer optimalen Ausnutzung von Flächen zu motivieren. Zusätzlich steigt laut Entwurf die PV-Einspei­­­se­­ver­­­gütung. Vorge­sehen ist zudem für PV für 2022 keine und ab 2023 eine Degression der Vergütung nur noch halbjährlich. Der „atmende Deckel“ soll entfallen.

Die Vergütung für die 100% Netzein­speisung für die Aufdach-PV wird erhöht, um Dächer besser zu nutzen. Eigen­erzeu­gungs­mo­delle, aber auch Speicher und Wärme­pumpen, sollen separat, aber noch dieses Jahr, durch Wegfall anderer Umlagen in einem Energie-Umlagen-Gesetz gefördert werden. Über das Wind-SeeG wird auch Offshore zugebaut, vorge­sehen sind 30.000 MW bis 2030. Hemmnisse gerade für Wind an Land im Natur- und Arten­schutz­recht sollen beseitigt werden, das Geneh­mi­gungs­recht wird, so verspricht das Minis­terium, separat verschlankt und so beschleunigt.

Windenergie, Windrad, Windkraft, Windräder, Energie

Auch für die Bioen­ergie sind Neuerungen vorge­sehen: Sie können eine wichtige Rolle als Spitzen­last­kraft­werke spielen und so teilweise Erdgas ersetzen. Dass mehr EE auch mehr Reser­ve­kraft­werke brauchen, wird im Entwurf durch die Förderung von Hybrid-Anlagen, die EE und Wasser­stoff kombi­nieren, mitge­dacht. Hierzu soll eine Verordnung folgen.

Die Bundes­re­gierung plant ein Gesetz noch im Sommer 2022. Da die Kommission notif­zieren muss, kann Berlin das Tempo aber nicht alleine setzen (Miriam Vollmer).

Von |4. März 2022|Kategorien: Allgemein, Energie­po­litik, Erneu­erbare Energien|Schlag­wörter: , |4 Kommentare

Carsharing-Gesetz: Autoteilen leicht gemacht

Darüber dass der motori­sierte Indivi­du­al­verkehr in deutschen Städten an Grenzen gelangt, Staus und zugeparkte Straßen zur Regel werden, darüber kann es eigentlich kaum Streit geben. Wohl aber darüber, was daraus folgt. Soll der Kfz-Verkehr stärker beschränkt werden oder sollen zunächst einmal Alter­na­tiven bereit­ge­stellt werden? Und wie könnten diese Alter­na­tiven aussehen?

Car-to-Go Elektroauto

Wer weiterhin nicht auf das Auto verzichten will, zumindest nicht zu bestimmten Gelegen­heiten, etwa beim monat­lichen Großeinkauf, beim Besuch im Möbelhaus, oder dem Famili­en­ausflug zu den Eltern auf dem Land, für den ist Car-Sharing vielleicht die Alter­native der Wahl. Car-Sharing ist aus zwei Gründen ein wichtiger Baustein der Verkehrs­wende: Es reduziert den Ressourcen- und Platz­bedarf für Kfz ganz drastisch, wenn sich viele Haushalte ein einziges Fahrzeug teilen können. Außerdem setzt es Anreize, das Auto wirklich nur noch dann zu nutzen, wenn es keine sinnvollen und komfor­tablen Alter­na­tiven gibt. Denn der Preis für die Inves­tition und Unter­haltung eines eigenen Autos fällt fast völlig weg, so dass im Wesent­lichen für die Fahrt selbst gezahlt wird.

Aus diese Gründen wird Car-Sharing auch staat­li­cher­seits gefördert. Oder genauer gesagt, es gibt eine Rechts­grundlage für zahlreiche Förder­mög­lich­keiten und Privi­le­gie­rungen. Ob von dieser Grundlage, dem Gesetz zur Bevor­rech­tigung des Carsharing (Carsha­ring­gesetz – CsgG) von 2017 auch tatsächlich Gebrauch gemacht wird, liegt vor allem an den Kommunen.

Im Gesetz findet sich zunächst eine Definition des Car-Sharing. Diese geht in § 2 Nr. 1 CsgG von einer unbestimmten Anzahl von Fahrern und Fahre­rinnen aus und schließt damit das private Teilen von Kfz unter einer geschlos­senen Gruppe von Verwandten oder Bekannten aus. Dies nicht, weil diese Formen des Teilens nicht auch sinnvoll wären, aber weil die Missbrauchs­gefahr zu groß ist.

Anerkannt wird jedoch sowohl das tradi­tio­nelle stati­ons­ba­sierte Autoteilen (Nr. 4) als auch die frei flottie­renden Sharing-Angebote ohne feste Parkplätze (Nr. 3). Außerdem werden aufgrund eines weiten Unter­neh­mens­be­griffs in  § 2 Nr. 2 CsgG sowohl gewerb­liche als auch gemein­nützige Modelle umfasst.

Auf Basis dieser Definition des Car-Sharings, die auch eine Kennzeichnung der entspre­chender Fahrzeuge nach § 4 CsgG ermög­licht, sind Bevor­rech­ti­gungen möglich, die in § 3 CsgG geregelt sind. Beispiels­weise haben Kommunen die Möglichkeit, auf öffent­lichen Straßen und Plätzen spezielle Parkplätze für Car-Sharing-Fahrzeuge auszu­weisen. Davon sind sowohl stati­ons­ba­sierte als auch nicht-stati­ons­­ba­­sierte Fahrzeuge erfasst, so dass die Einrichtung der Car-Sharing-Parkplätze auch dazu dienen kann, in Geschäfts­vierteln oder anderen Zielorten die Parkplatz­suche zu erleichtern. Ebenso kann eine Kommune beschließen, nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 CsgG die Parkge­bühren für Car-Sharing zu reduzieren.

Geregelt sind in dem Bundes­gesetz auch gemäß § 5 CsgG die Ausweisung von Car-Sharing-Stationen einzelner Anbieter als Sonder­nutzung auf Bundes­straßen. Dies muss nach § 5 Abs. 2 CsgG im Wege eines diskri­mi­nie­rungs­freien und trans­pa­renten Auswahl­ver­fahrens erfolgen. Alles in allem stehen den Kommunen mit dem Carsharing-Gesetz Instru­mente zur Verfügung, Anreize für das Nutzen von Car-Sharing-Angeboten zu setzen. Auch wenn dies bei Eigen­tümern von privaten Pkw zunächst unbeliebt sein mag: Es kommt letztlich auch ihnen indirekt zu Gute, wenn der Parkdruck in den Städten aufgrund des wesentlich gerin­geren Platz­be­darfs von Car-Sharing nachlässt (Olaf Dilling).

Von |3. März 2022|Kategorien: Verkehr|Schlag­wörter: , , , |0 Kommentare