Kein Platz für Atommüll: BVerwG unterbindet Zwischenlager im Gewerbegebiet

Frappierend, aber wahr: Sowohl Gegner als auch Befürworter der Atomkraft sehen sich durch die Ereignisse der letzten Tage in ihren Ansichten bestätigt. Die einen wollen schnell weg vom russischen Gas. Die anderen weisen auf die Gefahren hin, die durch kriegerische Angriffe auf AKW entstehen. Was dabei in den Hintergrund rückt: Nicht nur das laufende Atomkraftwerk ist potentiell gefährlich. Auch acht Jahre nach Gründung einer eigenen Behörde für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) weiß die Republik immer noch nicht, wohin mit strahlendem Müll.

Doch nicht nur die Frage, wo ein deutsches Endlager eingerichtet werden kann, ist offen. Mit Entscheidung vom 25. Januar 2022 hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) sich zur Frage geäußert, wo Zwischenlager errichtet werden können (BVerwG 4 C 2.20). Klare Ansage der Leipziger Richter: In einem Gewerbegebiet jedenfalls nicht.

Nuklear, Gefährlich, Gefahr, Strahlung, Radioaktiv

Die Klägerin hatte eine Baugenehmigung beantragt, um eine Lagerhalle als Zwischenlager für radioaktive Anfälle nutzen zu können, bevor diese – wann auch immer – in ein Endlager (wo auch immer) verbracht werden können. Die Stadt Hanau, wo die Halle steht, war nicht begeistert. Nach einigem planungsrechtlichen Hin und Her lehnte sie 2013 die beantragte Baugenehmigung ab. Das VG Frankfurt/Main gab der Klägerin recht. Der VGH Hessen indes gab der Berufung der Stadt statt. (Urt. v. 12.02.2020, 3 A 505/18) Diese Entscheidung hat das BVerwG nun bestätigt: Die Klägerin kann nun endgültig kein Zwischenlager in der Hanauer Halle einrichten.

Wie bereits der VGH Hessen steht auch das BVerwG auf dem Standpunkt, dass in Gewerbegebieten generell keine Zwischenlager errichtet werden können. Laut § 35 Abs. 1 Nr. 7 BauGB sind Zwischenlager im Außenbereich privilegiert, was den Umkehrschluss zulässt: Woanders sind sie nicht willkommen. Zwar sind Lagerhäuser in Gewerbegebieten zulässig, aber Zwischenlager für radioaktive Abfälle entsprechen dem nicht. Ablageplätze für Abfälle sind generell keine Lagerhäuser,  weil die Gegenstände in Lagerhäusern per definitionem noch am Wirtschaftskreislauf teilnehmen. Das trifft auf Atommüll nicht mehr zu. Zwischenlager gehören wegen des Gefahrenpotentials radioaktiver Abfälle aber auch nicht zu den “nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben” (§ 8 Abs. 1 BauNVO).

In diesem Kontext spielt es nun durchaus eine Rolle, dass es noch kein Endlager gibt. Denn ein Zwischenlager ohne eine Idee, was nach der Zwischenlagerung passieren soll, erschien schon dem VGH verdächtig dauerhaft und damit ohnehin nicht in einer Lagerhalle in einem Gewerbegebiet machbar (Miriam Vollmer).

2022-03-08T00:54:52+01:008. März 2022|Strom, Umwelt, Verwaltungsrecht|

Der letzte goldene Handschlag

Na gut: Schön ist das nicht. Ein oberer dreistelliger Millionenbetrag soll – wir berichteten vor einigen Wochen über den Entwurf – aus der Staatskasse an RWE und Vattenfall gezahlt werden. Was bekommen wir für unsere Steuergelder? Zunächst einmal: Nichts.

Durch die Zahlung beruht keineswegs auf der heißen Liebe des Gesetzgebers zu den Unternehmen, die die Atomkraftwerke Brunsbüttel, Krümmel und Mühlheim Kärlich betrieben bzw. betreiben. Vielmehr hatte der Gesetzgeber ursprünglich im März 2011 geplant, die den Kernkraftwerken der Unternehmen zugestandenen Reststrommengen entschädigungslos zu entziehen, nachdem nach der Katastrophe in Fukushima die Gefährlichkeit der Kernenergie in den Augen der Bundesregierung noch einmal neu bewertet wurde. Das Problem an der Sache: Im Vorjahr hatte derselbe Gesetzgeber denselben Betreiber von Kernkraftwerken noch zusätzliche Elektrizitätsmengen gewährt und damit die zuvor von Rot-Grün eingeschränkte wirtschaftliche Nutzbarkeit ihrer Kraftwerke drastisch vergrößert. Denn die rot-grüne Koalition hatte ursprünglich den Ausstieg aus der Kernkraft betrieben und den Übergang in eine atomkraftfreie Zukunft durch ein Reststommengenmodell organisiert.
Wie aber schon der Volksmund sagt: Geschenkt ist geschenkt. Wiederholen ist gestohlen. In deutlich wohlgesetzteren Worten sagte eben das auch das Bundesverfassungsgericht, das mit Urteilen vom 06.12.2016 (1 BvR 2821/11, 1 BvR 321/12, 1 BvR 1456/12) zwar den Ausstieg aus dem Ausstieg aus dem Ausstieg aus der Kernenergie im Wesentlichen absegnete. Aber für die beiden Unternehmen, die die 2010 zusätzlich gewährten Mengen nicht mehr im Konzern verschieben konnten, in Leitsatz 7 und 8 Entschädigungen einforderte. Die Unternehmen hatten im Vertrauen auf die gesetzliche Regelung aus 2010 schließlich Investitionen getätigt.
Dieses Urteil muss der Gesetzgeber nun noch umsetzen. Er wird deswegen die § 7e bis 7g in das Atomgesetz einfügen, und dort die Anspruchsgrundlagen und auch das Verfahren für die Entschädigungen regeln. Technisch soll das so aussehen, dass 2023 Kassensturz gemacht wird: Für diejenigen Elektrizitätsmengen, die in den beiden betroffenen Konzernen auf kein anderes Kernkraftwerk mehr übertragen werden konnten, gibt es dann Geld. Da natürlich Entschädigungen nur für Schäden fließen können, die den betreffenden Unternehmen dann auch wirklich entstanden sein werden, ist heute noch nicht klar, wie hoch diese Entschädigung genau ausfallen wird. Für die Frage, was RWE und Vattenfall wohl verdienen würden, wäre die Bundesrepublik 2011 nicht ausgestiegen oder hätte 2010 keine Laufzeitverlängerung gewährt, sind die künftigen Strompreise natürlich ebenso wichtig wie die Frage, ob nicht doch noch Übertragungen auf andere konzerneigene Kernkraftwerke möglich sein werden. Diese Übertragungsmöglichkeit wird indes kritisch gesehen: Bein Übertragung der Reststrommengen auf norddeutsche Kraftwerke würden die schon bestehenden Netzengpässe nochmal deutlich verstärkt, die sich derzeit daraus ergeben, dass Strom oft im Norden erzeugt, aber im Süden verbraucht wird. Das dürfte auch die Kosten nochmal steigern, die sich aus Maßnahmen wie Redispatch ergeben.
Aller menschlichen Voraussicht nach wird 2023 das Kapitel Kernenergie für die deutsche Erzeugungslandschaft also mit einer Abschlusszahlung beendet sein. Und bei allem berechtigten Ärger des Steuerzahlers: Vielleicht ist es das am Ende sogar wert. Ein letzter goldener Handschlag für eine untergegangene Welt.
2018-07-01T09:22:03+02:002. Juli 2018|Energiepolitik, Strom|