Kein Tempolimit wegen Schildermangel?
Wenn man manche Talkshowgäste reden hört, dann könnte man denken, dass zum ersten Mal eine Energiekrise auf Deutschland zukommt. So viel Verunsicherung besteht über die Auswirkungen von Lieferengpässen und Preissteigerungen. In den 1970er Jahren, manche werden sich noch erinnern, gab es aber schon mal so etwas Ähnliches. Auch damals war die Abhängigkeit von einem Energieträger, dem Erdöl, groß, auch damals war es ein Krieg, der Anlass gab für drastische Preissteigerungen und Verringerung der Importe.
Bis die alten Ölheizungen durch moderne Gasheizungen ersetzt und die Häuser energieeffizienter renoviert waren, war einige Zeit zu überbrücken. Anders als vorher von einigen Ökonomen und Teilen der Presse vorausgesagt worden war, kam es dabei nicht zum kompletten wirtschaftlichen Zusammenbruch. Aber es war durchaus eine ernsthafte Herausforderung für Wirtschaft und Politik. Unter anderem hat die damalige Regierung unter Willy Brandt mit dem Energiesicherungsgesetz gegenzusteuern versucht.

Von Comet Foto AG (Zürich), CC-BY 4.0 (https://commons.wikimedia.org)
Wir hatten bereits kürzlich schon einmal darüber berichtet. Dieses Gesetz sah unter anderem vier autofreie Sonntage vor und auch – befristet auf ein halbes Jahr – ein Tempolimit: 100 km/h auf Autobahnen und 80 km/h auf Landstraßen. Auch aktuell wird wieder über entsprechende Maßnahmen, Tempolimits oder autofreie Sonntage, diskutiert. In einem Interview mit der Hamburger Morgenpost hat der Bundesverkehrsminister Wissing ein eher originelles Argument gegen ein Tempolimit gebracht: So viele Schilder hätten sie gar nicht auf Lager.
Vielleicht sollte sich Wissing mal bei erfahrenen Kräften in der Rechtsabteilung seines Ministeriums erkundigen, wie in Deutschland die zulässige Höchstgeschwindigkeit geregelt ist: Die werden ihn dann vermutlich schnell auf § 3 Abs. 3 StVO verweisen. Je nach Dienstalter oder rechtsgeschichtlichem Interesse finden sie vielleicht sogar noch das Energiesicherungsgesetz, das in der Fassung von 1975 immer noch in Kraft ist (Olaf Dilling).
Gazprom Germania GmbH: Was ist denn hier genau passiert?
Gazprom Germania steht aufgrund Anordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) vom 4. April 2022 unter Treuhandverwaltung der Bundesnetzagentur (BNetzA). Künftig nimmt die Bonner Behörde die Gesellschafterrechte wahr und hat das Recht, eine Geschäftsführung einzusetzen und ihr Weisungen zu erteilen. Hintergrund war die unklare Situation nach der Abtretung der Anteile an der Gazprom Germania an ein Unternehmen namens JSC Palmary (Russland) und eine Gazprom export business services LLC (GPEBS, Russland), deren Gesellschafter wiederum unbekannt sind. Nachdem der Mutterkonzern der Gazprom Germania sich von der deutschen Tochter lossagen wollte, und die neue Anteilseigenerin GPEBS die Gesellschaft liquidieren lassen wollte, wurde das Ministerium aktiv. Doch worauf beruht dieser ungewöhnliche Schritt und wie ist er rechtlich einzuordnen?

Zunächst: Gazprom Germania ist bei der Neuordnung seiner gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse nicht korrekt vorgegangen. Für den Erwerb von Anteilen durch nicht europäische Investoren an Unternehmen, die kritische Infrastruktur in der EU betreiben, gibt es Vorgaben. § 55a Abs. 4 Satz 1 Außenwirtschaftsverordnung (AWV) enthält eine Meldepflicht. Die ist hier nicht erfüllt worden, so das BMWK. Diese Meldepflicht ist keine reine Formalität. Wird sie nicht erfüllt, oder wurde sie zwar erfüllt, aber das BMWK prüft noch, ist der Erwerb schwebend unwirksam. So war es auch – mangels Meldung – hier. Und da nach § 15 Abs. 4 Nr. 1 Außenwirtschaftsgesetz (AWG) während dieser Phase der schwebenden Unwirksamkeit die Gesellschafter ihre neu erworbenen Stimmrechte nicht ausüben durften, liegt ein weiterer Verstoß vor, denn die neuen Gesellschafter hatte ja mit der Anordnung, zu liqudieren, ihr Stimmrecht ausgeübt.
Das BMWK sah durch diese Maßnahme die in § 4 Abs. 1 Nr. 4 AWG geschützte öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet. In diesem Fall erlaubt es § 6 Abs. 1 AWG, per Bescheid die „Verfügung über Gelder und wirtschaftliche Ressourcen bestimmter Personen oder Personengesellschaften oder das Bereitstellen von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen zu Gunsten bestimmter Personen oder Personengesellschaften“ zu beschränken. Hieraus leitete das Ministerium das Recht ab, für sechs Monate das Unternehmen durch die BNetzA führen zu lassen.
Die Anordnung ist anfechtbar. Ob Gazprom Germania den Rechtsweg einschlägt, ist noch nicht bekannt (Dr. Miriam Vollmer).
Blick nach UK: Die Energiepreise ab 1. April 2022
Nicht nur in Deutschland steigen die Energiepreise. Auch in Großbritannien müssen sich Verbraucherinnen und Verbraucher auf einen erheblichen Anstieg der Energiekosten einstellen. Denn ab heute, dem 01.04.2022, wird die Höchstgrenze für Energiepreise, der sog. Energy Price Cap, um 54 Prozent angehoben.
Was viele nicht wissen: Während in Deutschland die Energiepreise dem Markt überlassen und nur kartellrechtlich überwacht werden, gibt es in Großbritannien eine Preisdeckelung durch die staatliche Aufsichtsbehörde OFGEM (Office of Gas and Electricity Markets), die der Gas and Electricity Markets Authority (GEMA), untersteht. Im sechsmonatigen Turnus werden die Höchstpreise angepasst. Diese Stuktur von Marktpreisen nur unterhalb einer staatlichen Deckelung stammt aus der Liberalisierung des englischen und walisischen Strommarktes nach dem Electricity Act nach 1989. Seit 1990 gibt es in UK zwar eine vollständige Marktöffnung. Doch vollständig vertrauten die Briten dem freien Spiel der Kräfte dann doch nicht.

Die OFGEM schützt den Verbraucher seitdem nicht nur durch Preisbeschränkungen, sondern vergibt auch Lizenzen für Unternehmen, die sich am Strommarkt beteiligen möchten. Die Lizensierung beinhaltet u. a. die Deckelung der Gewinnmarge. Das Ziel der OFGEM ist es, durch Strommarktregulierung einerseits den Wettbewerb zu fördern, aber andererseits so wenig wie möglich in den Markt einzugreifen.
Für den Durchschnittskunden beträgt der Strompreis seit heute 28 p/kWh (statt 21) und 45 p (statt 25) Grundgebühr pro Tag, also nun umgerechnet ein ungefährer kWh-Preis von 33 Cent/kWh und rund 16 EUR Grundpreis pro Monat. Gas ist sogar noch teurer geworden, hier ist der Preis von 4 p/kWh auf 7 p/kWh gestiegen, also rund 8 Cent/kWh. Das ist zwar immer noch günstiger als die Grundversorgung für Neukunden in Berlin. Doch der Blick nach Großbritannien verdeutlicht: Die explosionsartige Preisentwicklung ist kein deutsches Phänomen und sie findet auch unter völlig anderen Rahmenbedingungen statt (Luisa Sobirey/Dr. Miriam Vollmer).
NRW: Firmenlogo auf Windkraftanlage als unzulässige Werbung
In Nordrhein-Westfalen gilt: „Außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile sind Werbeanlagen unzulässig“ – so regelt es § 10 Abs. 3 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen. Ausnahmen von diesem Werbeverbot werden in den Nummern 1 – 5 abschließend aufgelistet, darunter beispielsweise „Werbeanlagen auf Ausstellungs- und Messegeländen“ (Nr. 5) oder „Werbeanlagen an und auf Flugplätzen, Sportanlagen und Versammlungsstätten, soweit sie nicht in die freie Landschaft wirken“ (Nr. 4). Eine Ausnahme für Werbung auf Windkraftanlagen ist dort allerdings nicht vorgesehen, auch wenn Windkraftanlagen sich typischerweise „außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile“ befinden dürften – nicht nur in NRW.
Aber wer nutzt denn auch Windkraftanlagen, die einsam auf weiter Flur stehen zur Werbung, fragt sich jetzt vielleicht der eine oder andere Leser. Nun das hängt davon, wie man Werbung definiert. In Aachen war man jedenfalls kürzlich der Meinung, dass bereits der in Großbuchstaben auf der Windkraftanlage angebrachte Name des Betreibers eine solche „unzulässige Werbeanlage“ im Außenbereich darstellt.

(Symbolbild)
Eine gesetzliche Ausnahme für Windkraftanlagen existiert im Landesrecht nicht und die einzig hierfür möglicherweise noch in Betracht kommende Regelung des § 10 Abs. 3 Nr. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, wonach Werbeanlagen „an der Stätte der Leistung“ sei nicht einschlägig, weil die Windkraftanlage im rechtlichen Sinne nicht „Stätte der Leistung“ sei.
Folge: Der Anlagenbetreiber musste die in großer Höhe angebrachten Logos von seiner Anlage entfernen, was Kosten von 90.000 EUR verursacht haben soll.
(Christian Dümke)
Jagdrecht: Befriedung aus ethischen Gründen
Die Befriedung im Jagdrecht war in den letzten Jahren öfter Thema höchstrichterlicher Rechtsprechung. Dies liegt daran, dass der deutsche Gesetzgeber die Möglichkeit einer Befriedung aus ethischen Gründen aufgrund einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vor nicht allzulanger Zeit ins Jagdrecht aufnehmen musste. Seitdem gibt es immer wieder Zweifelsfälle bei der Auslegung der neuen Regelung.

In 2020 hatten wir über einen Fall berichtet, bei dem ein Grundstückseigentümer eine Befriedung beantragt hatte. Da der Antrag aber erst nach Abschluss des neuen Jagdpachtvertrags bearbeitet wurde, sollte die Befriedung auch erst nach Ablauf der Pacht eintreten. Dagegen hatte der Eigentümer geklagt und schließlich vor dem Bundesverwaltunsgericht (BVerwG) recht bekommen.
Ende letzten Jahres war wieder ein Fall einer Befriedung aus ethischen Gründen vor dem BVerwG. Diesmal ging es um die Maßstäbe für die Prüfung, ob tatsächlich ernstliche ethische Gründe vorliegen. Denn gemäß dem neu eingefügten § 6a Abs. 1 S. 1 BJagdG muss der Grundeigentümer glaubhaft machen, dass er die Jagdausübung aus ethischen Gründen ablehnt.
Diesmal ging es um eine Frau, die ihr Grundstück befrieden lassen wollte, u.a. weil ihr Vater bei einem Jagdunfall gestorben sei. Dem Verwaltungsgericht hatte das nicht gereicht; der Tod ihres Vaters sei kein ethischer Grund, es sei aus dem Antrag nicht erkennbar, dass sie ihr Tun an Kriterien ausrichte, die sie anhand der moralischen Kategorien von „Gut“ und „Böse“ bewerte. Zudem würde ihr Fleischkonsum Zweifel daran wecken, dass sie von der Beseeltheit der Tiere ausgehe.
Schon der Bayrische Verwaltungsgerichtshof und dann auch das Bundesverwaltungsgericht haben den Fall anders beurteilt. Zumindest auf Nachfrage sei deutlich geworden, dass die Frau dem Wild das gleiche Schicksal ihres Vaters ersparen wolle, aufgrund einer Schussverletzung auf besonders qualvolle Weise zu sterben. Nach dem BVerwG müsse der Eigentümer die feste Überzeugung gewonnen haben, dass es aus grundsätzlichen Erwägungen nicht richtig ist, die Jagd auszuüben, und diese Überzeugung muss für ihn eine gewisse Wichtigkeit haben. Dies hat das BVerwG in dem vorliegenden Fall angenommen (Olaf Dilling).
Gaslieferstopp und Gaslieferverträge
Rund 40% des in Deutschland verbrauchten Erdgases stammt aus Russland. Bleibt es aus, kann es – so Stand heute laut Wirtschaftsministerium – nur mittelfristig, aber nicht kurzfristig ersetzt werden. Was passiert also, wenn aus dem Osten nichts mehr kommt?
SOS-VO und Notfallplan Gas
Zunächst: Es gibt ein komplettes Regelwerk für den Umgang mit Gasversorgungsengpässen. Eine EU-Verordnung, die passenderweise SoS-VO genannt wird, gibt vor, wie die Mitgliedstaaten sich auf Gasversorgungsschwierigkeiten vorbereiten müssen. Danach muss Mitgliedstaat Deutschland Präventions- und Notfallpläne erstellen. Einen solchen gibt es auch: Den Notfallplan Gas aus 2019. Wichtige weitere Regelungen und Eingriffsgrundlagen liefern das (hier bereits besprochene) Energiesicherheitsgesetz (EnSiG) und die GasSV.
Aus dem Zusammenspiel dieser Regelungen ergibt sich: Es gibt drei Eskalationsstufen: Die (am 30.03.2022 ausgerufene) Frühwarnstufe, wenn Hinweise auf eine erhebliche Verschlechterung der Gasversorgungslage bestehen. Die Alarmstufe, wenn das Verhältnis von Nachfrage und Angebot so gestört ist, dass die Versorgungslage sich verschlechtert, aber die Schwierigkeiten noch mit Marktmitteln bewältigt werden können. Und dann der Gasmarkt-Supergau: Die Notfallstufe, in der mit Marktmaßnahmen nichts mehr zu machen ist. Hat die Versorgungsstörung diese Dimensionen angenommen, darf die Bundesnetzagentur (BNetzA) ordnungsrechtlich aktiv werden. In diesem Fall hat sie weitreichende Befugnisse, kann etwa die Versorgung von Industrie- und Gewerbeunternehmen drosseln oder ganz untersagen oder anordnen, dass und bei wem Gas durch andere Energieträger ersetzt wird, sofern möglich.
Macht Putin uns die Heizung aus?
Viele Deutsche fürchten, spätestens im nächsten Winter zuhause frieren zu müssen. Doch hier ist die Rechtslage klar: Haushalte gehören zu den geschützten Kunden nach Art. 2 Nr. 5 der SoS-VO, ebenso wie grundlegende soziale Dienste wie etwa die Polizei oder Krankenhäuser. Sie werden auf jeden Fall beliefert, vorher muss die Industrie ihre Produktion drosseln. Kündigt ihr Gaslieferant, fallen sie in die Ersatzversorgung durch den örtlichen Grundversorger.
Wie sicher ist der Gasliefervertrag?
Doch Unternehmen fürchten nicht nur die Abschaltung durch die BNetzA im Notfall. Schon jetzt, noch vor Ausrufung auch nur der Frühwarnstufe, sind viele laufende Gaslieferverträge nicht mehr auskömmlich, weil die Versorger vor Monaten oder gar Jahren zu Preisen verkauft haben, zu denen sie sich heute nicht mehr eindecken können. Bleibt das Gas aus dem Osten nun aus oder wird auch nur mengenmäßig gedrosselt, wird sich dieser Angebotsrückgang voraussichtlich in einer weiteren Preissteigerung an der Börse niederschlagen. Damit stellt sich Lieferanten, industriellen Letztverbrauchern, aber auch Haushaltskunden die Frage, ob ein so rapider unerwarteter Preissprung zur Kündigung berechtigt.
Für Haushaltskunden ist die Sache wiederum recht klar: Sind sie grundversorgt, kann es teuer werden, aber eine Kündigung sieht die GasGVV gerade nicht vor. Im Sonderkundenvertrag kommt es auf die konkrete Preisklausel an, ob und wie Preissteigerungen weitergegeben werden können. Auch Kündigungen sind nicht ausgeschlossen, wenn der Vertrag dies vorsieht. Allzu kundenfeindlichen Klauseln setzen allerdings die §§ 305 BGB ff., die Inhaltskontrolle von AGB, in aller Regel eine deutliche Grenze.

In der Industrie, aber auch bei anderen Großkunden am Gasmarkt, ist die Lage komplexer. Hier werden in aller Regel Force-majeure-Klauseln vereinbart. Doch diese Klauseln unterscheiden sich stark. Viele enthalten keine Regelungen für den Fall, dass die Fälle höherer Gewalt der Erfüllung des Vertrages nicht entgegenstehen, sondern ihn „nur“ unwirtschaftlich machen. Hier kommt es also auf die konkrete Klausel an, wie manche Unternehmen schon während der Pandemie schmerzlich erfahren mussten. Auch, ob ein russischer Lieferstop überhaupt als höhere Gewalt einzuordnen ist, hängt von der konkreten Klausel ab. Für manche Verträge, auch Standardverträge, gilt eine Embargoklausel, aber viele Unternehmen hielten so etwas in der Vergangenheit nicht für nötig.
Damit gilt: Es muss Vertrag für Vertrag geprüft werden, ob ein Lieferstopp eine Preisanpassung oder eine Kündigung erlaubt. Und wer aktuell einen Vertrag abschließt, sollte in jedem Fall klar regeln, was passiert, wenn die Lage sich – morgen, in drei Wochen oder im Herbst – dramatisch ändert (Miriam Vollmer).