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Kein Tempo­limit wegen Schildermangel?

Wenn man manche Talkshow­gäste reden hört, dann könnte man denken, dass zum ersten Mal eine Energie­krise auf Deutschland zukommt. So viel Verun­si­cherung besteht über die Auswir­kungen von Liefer­eng­pässen und Preis­stei­ge­rungen. In den 1970er Jahren, manche werden sich noch erinnern, gab es aber schon mal so etwas Ähnliches. Auch damals war die Abhän­gigkeit von einem Energie­träger, dem Erdöl, groß, auch damals war es ein Krieg, der Anlass gab für drastische Preis­stei­ge­rungen und Verrin­gerung der Importe. 

Bis die alten Ölhei­zungen durch moderne Gashei­zungen ersetzt und die Häuser energie­ef­fi­zi­enter renoviert waren, war einige Zeit zu überbrücken. Anders als vorher von einigen Ökonomen und Teilen der Presse voraus­gesagt worden war, kam es dabei nicht zum kompletten wirtschaft­lichen Zusam­men­bruch. Aber es war durchaus eine ernst­hafte Heraus­for­derung für Wirtschaft und Politik. Unter anderem hat die damalige Regierung unter Willy Brandt mit dem Energie­si­che­rungs­gesetz gegen­zu­steuern versucht. 

Schweizer Bürger beim Autofreien Sonntagsspaziergang in den 1970ern

Von Comet Foto AG (Zürich), CC-BY 4.0 (https://commons.wikimedia.org)

Wir hatten bereits kürzlich schon einmal darüber berichtet. Dieses Gesetz sah unter anderem vier autofreie Sonntage vor und auch – befristet auf ein halbes Jahr – ein Tempo­limit: 100 km/h auf Autobahnen und 80 km/h auf Landstraßen. Auch aktuell wird wieder über entspre­chende Maßnahmen, Tempo­limits oder autofreie Sonntage, disku­tiert. In einem Interview mit der Hamburger Morgenpost hat der Bundes­ver­kehrs­mi­nister Wissing ein eher origi­nelles Argument gegen ein Tempo­limit gebracht:  So viele Schilder hätten sie gar nicht auf Lager.

Vielleicht sollte sich Wissing mal bei erfah­renen Kräften in der Rechts­ab­teilung seines Minis­te­riums erkun­digen, wie in Deutschland die zulässige Höchst­ge­schwin­digkeit geregelt ist: Die werden ihn dann vermutlich schnell auf § 3 Abs. 3 StVO verweisen. Je nach Dienst­alter oder rechts­ge­schicht­lichem Interesse finden sie vielleicht sogar noch das Energie­si­che­rungs­gesetz, das in der Fassung von 1975 immer noch in Kraft ist (Olaf Dilling).

Von |5. April 2022|Kategorien: Energie­po­litik, Umwelt, Verkehr|Schlag­wörter: , , , |0 Kommentare

Gazprom Germania GmbH: Was ist denn hier genau passiert?

Gazprom Germania steht aufgrund Anordnung des Bundes­mi­nis­te­riums für Wirtschaft und Klima­schutz (BMWK) vom 4. April 2022 unter Treuhand­ver­waltung der Bundes­netz­agentur (BNetzA). Künftig nimmt die Bonner Behörde die Gesell­schaf­ter­rechte wahr und hat das Recht, eine Geschäfts­führung einzu­setzen und ihr Weisungen zu erteilen. Hinter­grund war die unklare Situation nach der Abtretung der Anteile an der Gazprom Germania an ein Unter­nehmen namens JSC Palmary (Russland) und eine Gazprom export business services LLC (GPEBS, Russland), deren Gesell­schafter wiederum unbekannt sind. Nachdem der Mutter­konzern der Gazprom Germania sich von der deutschen Tochter lossagen wollte, und die neue Anteils­ei­ge­nerin GPEBS die Gesell­schaft liqui­dieren lassen wollte, wurde das Minis­terium aktiv. Doch worauf beruht dieser ungewöhn­liche Schritt und wie ist er rechtlich einzuordnen?

Wasser, Himmel, Turm, Sonnenuntergang, Meer, Metropole

Zunächst: Gazprom Germania ist bei der Neuordnung seiner gesell­schafts­recht­lichen Verhält­nisse nicht korrekt vorge­gangen. Für den Erwerb von Anteilen durch nicht europäische Inves­toren an Unter­nehmen, die kritische Infra­struktur in der EU betreiben, gibt es Vorgaben. § 55a Abs. 4 Satz 1 Außen­wirt­schafts­ver­ordnung (AWV) enthält eine Melde­pflicht. Die ist hier nicht erfüllt worden, so das BMWK. Diese Melde­pflicht ist keine reine Forma­lität. Wird sie nicht erfüllt, oder wurde sie zwar erfüllt, aber das BMWK prüft noch, ist der Erwerb schwebend unwirksam. So war es auch – mangels Meldung – hier. Und da nach § 15 Abs. 4 Nr. 1 Außen­wirt­schafts­gesetz (AWG) während dieser Phase der schwe­benden Unwirk­samkeit die Gesell­schafter ihre neu erwor­benen Stimm­rechte nicht ausüben durften, liegt ein weiterer Verstoß vor, denn die neuen Gesell­schafter hatte ja mit der Anordnung, zu liqudieren, ihr Stimm­recht ausgeübt.

Das BMWK sah durch diese Maßnahme die in § 4 Abs. 1 Nr. 4 AWG geschützte öffent­liche Sicherheit und Ordnung gefährdet. In diesem Fall erlaubt es § 6 Abs. 1 AWG, per Bescheid die „Verfügung über Gelder und wirtschaft­liche Ressourcen bestimmter Personen oder Perso­nen­ge­sell­schaften oder das Bereit­stellen von Geldern und wirtschaft­lichen Ressourcen zu Gunsten bestimmter Personen oder Perso­nen­ge­sell­schaften“ zu beschränken. Hieraus leitete das Minis­terium das Recht ab, für sechs Monate das Unter­nehmen durch die BNetzA führen zu lassen.

Die Anordnung ist anfechtbar. Ob Gazprom Germania den Rechtsweg einschlägt, ist noch nicht bekannt (Dr. Miriam Vollmer).

Von |5. April 2022|Kategorien: Energie­po­litik, Gas|Schlag­wörter: , |1 Kommentar

Blick nach UK: Die Energie­preise ab 1. April 2022

Nicht nur in Deutschland steigen die Energie­preise. Auch in Großbri­tannien müssen sich Verbrau­che­rinnen und Verbraucher auf einen erheb­lichen Anstieg der Energie­kosten einstellen. Denn ab heute, dem 01.04.2022, wird die Höchst­grenze für Energie­preise, der sog. Energy Price Cap, um 54 Prozent angehoben.

Was viele nicht wissen: Während in Deutschland die Energie­preise dem Markt überlassen und nur kartell­rechtlich überwacht werden, gibt es in Großbri­tannien eine Preis­de­ckelung durch die staat­liche Aufsichts­be­hörde OFGEM (Office of Gas and Electricity Markets), die der Gas and Electricity Markets Authority (GEMA), unter­steht. Im sechs­mo­na­tigen Turnus werden die Höchst­preise angepasst. Diese Stuktur von Markt­preisen nur unterhalb einer staat­lichen Deckelung stammt aus der Libera­li­sierung des engli­schen und walisi­schen Strom­marktes nach dem Electricity Act nach 1989. Seit 1990 gibt es in UK zwar eine vollständige Markt­öffnung. Doch vollständig vertrauten die Briten dem freien Spiel der Kräfte dann doch nicht.

Big Ben, Brücke, Stadt, Sonnenaufgang, Fluss

Die OFGEM schützt den Verbraucher seitdem nicht nur durch Preis­be­schrän­kungen, sondern vergibt auch Lizenzen für Unter­nehmen, die sich am Strom­markt betei­ligen möchten. Die Lizen­sierung beinhaltet u. a. die Deckelung der Gewinn­marge. Das Ziel der OFGEM ist es, durch Strom­markt­re­gu­lierung einer­seits den Wettbewerb zu fördern, aber anderer­seits so wenig wie möglich in den Markt einzugreifen.

Für den Durch­schnitts­kunden beträgt der Strom­preis seit heute 28 p/kWh (statt 21) und 45 p (statt 25) Grund­gebühr pro Tag, also nun umgerechnet ein ungefährer kWh-Preis von 33 Cent/kWh und rund 16 EUR Grund­preis pro Monat. Gas ist sogar noch teurer geworden, hier ist der Preis von 4 p/kWh auf 7 p/kWh gestiegen, also rund 8 Cent/kWh. Das ist zwar immer noch günstiger als die Grund­ver­sorgung für Neukunden in Berlin. Doch der Blick nach Großbri­tannien verdeut­licht: Die explo­si­ons­artige Preis­ent­wicklung ist kein deutsches Phänomen und sie findet auch unter völlig anderen Rahmen­be­din­gungen statt (Luisa Sobirey/Dr. Miriam Vollmer).

 

Von |1. April 2022|Kategorien: Energie­wende weltweit|0 Kommentare

NRW: Firmenlogo auf Windkraft­anlage als unzulässige Werbung

In Nordrhein-Westfalen gilt: „Außerhalb der im Zusam­menhang bebauten Ortsteile sind Werbe­an­lagen unzulässig“ – so regelt es § 10 Abs. 3 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen. Ausnahmen von diesem Werbe­verbot werden in den Nummern 1 – 5 abschließend aufge­listet, darunter beispiels­weise „Werbe­an­lagen auf Ausstel­­lungs- und Messe­ge­länden“ (Nr. 5) oder „Werbe­an­lagen an und auf Flugplätzen, Sport­an­lagen und Versamm­lungs­stätten, soweit sie nicht in die freie Landschaft wirken“ (Nr. 4). Eine Ausnahme für Werbung auf Windkraft­an­lagen ist dort aller­dings nicht vorge­sehen, auch wenn Windkraft­an­lagen sich typischer­weise „außerhalb der im Zusam­menhang bebauten Ortsteile“ befinden dürften – nicht nur in NRW.

Aber wer nutzt denn auch Windkraft­an­lagen, die einsam auf weiter Flur stehen zur Werbung, fragt sich jetzt vielleicht der eine oder andere Leser. Nun das hängt davon, wie man Werbung definiert. In Aachen war man jeden­falls kürzlich der Meinung, dass bereits der in Großbuch­staben auf der Windkraft­anlage angebrachte Name des Betreibers eine solche „unzulässige Werbe­anlage“ im Außen­be­reich darstellt.

(Symbolbild)

Eine gesetz­liche Ausnahme für Windkraft­an­lagen existiert im Landes­recht nicht und die einzig hierfür mögli­cher­weise noch in Betracht kommende Regelung des § 10 Abs. 3 Nr. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, wonach Werbe­an­lagen „an der Stätte der Leistung“ sei nicht einschlägig, weil die Windkraft­anlage im recht­lichen Sinne nicht „Stätte der Leistung“ sei.

Folge: Der Anlagen­be­treiber musste die in großer Höhe angebrachten Logos von seiner Anlage entfernen, was Kosten von 90.000 EUR verur­sacht haben soll.

(Christian Dümke)

Von |31. März 2022|Kategorien: Erneu­erbare Energien|1 Kommentar

Jagdrecht: Befriedung aus ethischen Gründen

Die Befriedung im Jagdrecht war in den letzten Jahren öfter Thema höchst­rich­ter­licher Recht­spre­chung. Dies liegt daran, dass der deutsche Gesetz­geber die Möglichkeit einer Befriedung aus ethischen Gründen aufgrund einer Entscheidung des Europäi­schen Gerichtshofs für Menschen­rechte vor nicht allzu­langer Zeit ins Jagdrecht aufnehmen musste. Seitdem gibt es immer wieder Zweifels­fälle bei der Auslegung der neuen Regelung.

Hochsitz in Winterlandschaft

In 2020 hatten wir  über einen Fall berichtet, bei dem ein Grund­stücks­ei­gen­tümer eine Befriedung beantragt hatte. Da der Antrag aber erst nach Abschluss des neuen Jagdpacht­ver­trags bearbeitet wurde, sollte die Befriedung auch erst nach Ablauf der Pacht eintreten. Dagegen hatte der Eigen­tümer geklagt und schließlich vor dem Bundes­ver­wal­tuns­ge­richt (BVerwG) recht bekommen.

Ende letzten Jahres war wieder ein Fall einer Befriedung aus ethischen Gründen vor dem BVerwG. Diesmal ging es um die Maßstäbe für die Prüfung, ob tatsächlich ernst­liche ethische Gründe vorliegen. Denn gemäß dem neu einge­fügten § 6a Abs. 1 S. 1 BJagdG muss der Grund­ei­gen­tümer glaubhaft machen, dass er die Jagdaus­übung aus ethischen Gründen ablehnt.

Diesmal ging es um eine Frau, die ihr Grund­stück befrieden lassen wollte, u.a. weil ihr Vater bei einem Jagdunfall gestorben sei. Dem Verwal­tungs­ge­richt hatte das nicht gereicht; der Tod ihres Vaters sei kein ethischer Grund, es sei aus dem Antrag nicht erkennbar, dass sie ihr Tun an Kriterien ausrichte, die sie anhand der morali­schen Kategorien von „Gut“ und „Böse“ bewerte. Zudem würde ihr Fleisch­konsum Zweifel daran wecken, dass sie von der Beseeltheit der Tiere ausgehe.

Schon der Bayrische Verwal­tungs­ge­richtshof und dann auch das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt haben den Fall anders beurteilt. Zumindest auf Nachfrage sei deutlich geworden, dass die Frau dem Wild das gleiche Schicksal ihres Vaters ersparen wolle, aufgrund einer Schuss­ver­letzung auf besonders qualvolle Weise zu sterben. Nach dem BVerwG müsse der Eigen­tümer die feste Überzeugung gewonnen haben, dass es aus grund­sätz­lichen Erwägungen nicht richtig ist, die Jagd auszuüben, und diese Überzeugung muss für ihn eine gewisse Wichtigkeit haben. Dies hat das BVerwG in dem vorlie­genden Fall angenommen (Olaf Dilling).

 

Von |30. März 2022|Kategorien: Natur­schutz, Sport|Schlag­wörter: , , , |0 Kommentare

Gaslie­fer­stopp und Gaslieferverträge

Rund 40% des in Deutschland verbrauchten Erdgases stammt aus Russland. Bleibt es aus, kann es – so Stand heute laut Wirtschafts­mi­nis­terium – nur mittel­fristig, aber nicht kurzfristig ersetzt werden. Was passiert also, wenn aus dem Osten nichts mehr kommt?

SOS-VO und Notfallplan Gas

Zunächst: Es gibt ein komplettes Regelwerk für den Umgang mit Gasver­sor­gungs­eng­pässen. Eine EU-Verordnung, die passen­der­weise SoS-VO genannt wird, gibt vor, wie die Mitglied­staaten sich auf Gasver­sor­gungs­schwie­rig­keiten vorbe­reiten müssen. Danach muss Mitglied­staat Deutschland Präven­­tions- und Notfall­pläne erstellen. Einen solchen gibt es auch: Den Notfallplan Gas aus 2019. Wichtige weitere Regelungen und Eingriffs­grund­lagen liefern das (hier bereits bespro­chene) Energie­si­cher­heits­gesetz (EnSiG) und die GasSV.

Aus dem Zusam­men­spiel dieser Regelungen ergibt sich: Es gibt drei Eskala­ti­ons­stufen: Die (am 30.03.2022 ausge­rufene) Frühwarn­stufe, wenn Hinweise auf eine erheb­liche Verschlech­terung der Gasver­sor­gungslage bestehen. Die Alarm­stufe, wenn das Verhältnis von Nachfrage und Angebot so gestört ist, dass die Versor­gungslage sich verschlechtert, aber die Schwie­rig­keiten noch mit Markt­mitteln bewältigt werden können. Und dann der Gasmarkt-Supergau: Die Notfall­stufe, in der mit Markt­maß­nahmen nichts mehr zu machen ist. Hat die Versor­gungs­störung diese Dimen­sionen angenommen, darf die Bundes­netz­agentur (BNetzA) ordnungs­rechtlich aktiv werden. In diesem Fall hat sie weitrei­chende Befug­nisse, kann etwa die Versorgung von Industrie- und Gewer­be­un­ter­nehmen drosseln oder ganz unter­sagen oder anordnen, dass und bei wem Gas durch andere Energie­träger ersetzt wird, sofern möglich.

Macht Putin uns die Heizung aus?

Viele Deutsche fürchten, spätestens im nächsten Winter zuhause frieren zu müssen. Doch hier ist die Rechtslage klar: Haushalte gehören zu den geschützten Kunden nach Art. 2 Nr. 5 der SoS-VO, ebenso wie grund­le­gende soziale Dienste wie etwa die Polizei oder Kranken­häuser. Sie werden auf jeden Fall beliefert, vorher muss die Industrie ihre Produktion drosseln. Kündigt ihr Gaslie­ferant, fallen sie in die Ersatz­ver­sorgung durch den örtlichen Grundversorger.

Wie sicher ist der Gasliefervertrag?

Doch Unter­nehmen fürchten nicht nur die Abschaltung durch die BNetzA im Notfall. Schon jetzt, noch vor Ausrufung auch nur der Frühwarn­stufe, sind viele laufende Gaslie­fer­ver­träge nicht mehr auskömmlich, weil die Versorger vor Monaten oder gar Jahren zu Preisen verkauft haben, zu denen sie sich heute nicht mehr eindecken können. Bleibt das Gas aus dem Osten nun aus oder wird auch nur mengen­mäßig gedrosselt, wird sich dieser Angebots­rückgang voraus­sichtlich in einer weiteren Preis­stei­gerung an der Börse nieder­schlagen. Damit stellt sich Liefe­ranten, indus­tri­ellen Letzt­ver­brau­chern, aber auch Haushalts­kunden die Frage, ob ein so rapider unerwar­teter Preis­sprung zur Kündigung berechtigt.

Für Haushalts­kunden ist die Sache wiederum recht klar: Sind sie grund­ver­sorgt, kann es teuer werden, aber eine Kündigung sieht die GasGVV gerade nicht vor. Im Sonder­kun­den­vertrag kommt es auf die konkrete Preis­klausel an, ob und wie Preis­stei­ge­rungen weiter­ge­geben werden können. Auch Kündi­gungen sind nicht ausge­schlossen, wenn der Vertrag dies vorsieht. Allzu kunden­feind­lichen Klauseln setzen aller­dings die §§ 305 BGB ff., die Inhalts­kon­trolle von AGB, in aller Regel eine deutliche Grenze.

Winter, Alaska, Pipeline, Öl, Schnee, Struktur

In der Industrie, aber auch bei anderen Großkunden am Gasmarkt, ist die Lage komplexer. Hier werden in aller Regel Force-majeure-Klauseln vereinbart. Doch diese Klauseln unter­scheiden sich stark. Viele enthalten keine Regelungen für den Fall, dass die Fälle höherer Gewalt der Erfüllung des Vertrages nicht entge­gen­stehen, sondern ihn „nur“ unwirt­schaftlich machen. Hier kommt es also auf die konkrete Klausel an, wie manche Unter­nehmen schon während der Pandemie schmerzlich erfahren mussten. Auch, ob ein russi­scher Lieferstop überhaupt als höhere Gewalt einzu­ordnen ist, hängt von der konkreten Klausel ab. Für manche Verträge, auch Standard­ver­träge, gilt eine Embar­go­klausel, aber viele Unter­nehmen hielten so etwas in der Vergan­genheit nicht für nötig.

Damit gilt: Es muss Vertrag für Vertrag geprüft werden, ob ein Liefer­stopp eine Preis­an­passung oder eine Kündigung erlaubt. Und wer aktuell einen Vertrag abschließt, sollte in jedem Fall klar regeln, was passiert, wenn die Lage sich – morgen, in drei Wochen oder im Herbst – drama­tisch ändert (Miriam Vollmer).

 

 

 

Von |29. März 2022|Kategorien: BNetzA, Energie­po­litik, Gas|Schlag­wörter: , , , |0 Kommentare