Jagdrecht: Befriedung aus ethischen Gründen

Die Befriedung im Jagdrecht war in den letzten Jahren öfter Thema höchstrichterlicher Rechtsprechung. Dies liegt daran, dass der deutsche Gesetzgeber die Möglichkeit einer Befriedung aus ethischen Gründen aufgrund einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vor nicht allzulanger Zeit ins Jagdrecht aufnehmen musste. Seitdem gibt es immer wieder Zweifelsfälle bei der Auslegung der neuen Regelung.

Hochsitz in Winterlandschaft

In 2020 hatten wir  über einen Fall berichtet, bei dem ein Grundstückseigentümer eine Befriedung beantragt hatte. Da der Antrag aber erst nach Abschluss des neuen Jagdpachtvertrags bearbeitet wurde, sollte die Befriedung auch erst nach Ablauf der Pacht eintreten. Dagegen hatte der Eigentümer geklagt und schließlich vor dem Bundesverwaltunsgericht (BVerwG) recht bekommen.

Ende letzten Jahres war wieder ein Fall einer Befriedung aus ethischen Gründen vor dem BVerwG. Diesmal ging es um die Maßstäbe für die Prüfung, ob tatsächlich ernstliche ethische Gründe vorliegen. Denn gemäß dem neu eingefügten § 6a Abs. 1 S. 1 BJagdG muss der Grundeigentümer glaubhaft machen, dass er die Jagdausübung aus ethischen Gründen ablehnt.

Diesmal ging es um eine Frau, die ihr Grundstück befrieden lassen wollte, u.a. weil ihr Vater bei einem Jagdunfall gestorben sei. Dem Verwaltungsgericht hatte das nicht gereicht; der Tod ihres Vaters sei kein ethischer Grund, es sei aus dem Antrag nicht erkennbar, dass sie ihr Tun an Kriterien ausrichte, die sie anhand der moralischen Kategorien von “Gut” und “Böse” bewerte. Zudem würde ihr Fleischkonsum Zweifel daran wecken, dass sie von der Beseeltheit der Tiere ausgehe.

Schon der Bayrische Verwaltungsgerichtshof und dann auch das Bundesverwaltungsgericht haben den Fall anders beurteilt. Zumindest auf Nachfrage sei deutlich geworden, dass die Frau dem Wild das gleiche Schicksal ihres Vaters ersparen wolle, aufgrund einer Schussverletzung auf besonders qualvolle Weise zu sterben. Nach dem BVerwG müsse der Eigentümer die feste Überzeugung gewonnen haben, dass es aus grundsätzlichen Erwägungen nicht richtig ist, die Jagd auszuüben, und diese Überzeugung muss für ihn eine gewisse Wichtigkeit haben. Dies hat das BVerwG in dem vorliegenden Fall angenommen (Olaf Dilling).

 

2022-03-30T19:58:12+02:0030. März 2022|Naturschutz, Sport|

Jagdrecht: Befriedung im Revier

Heute hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) einen Fall zum Jagdrecht entschieden. Die Entscheidung stärkt die Rechte von Grundeigentümern, die aus ethischen Gründen nicht wollen, dass auf ihrem Gelände gejagt wird. Zur Erläuterung müssen wir ein bisschen ausholen.

Denn wo wir es neulich schon mal von juristischen Spitzfindigkeiten hatten: Die finden sich selbstverständlich auch in einer so althergebrachten Materie wie dem Jagdrecht. In Deutschland gibt es das Reviersystem. Inhaber des Jagdrechts ist grundsätzlich der Eigentümer von Grund und Boden. Das heißt aber noch lange nicht, dass er das Jagdrecht selbst ausüben kann. Denn ausgeübt wird die Jagd in einem Revier. Und ein Revier kann der Grundeigentümer als sogenanntes Eigenjagdrevier nach § 7 Bundesjagdgesetz (BJagdG) in der Regel nur dann haben, wenn er selbst mindestens 75 ha, also 750.000 Quadratmeter zusammenbringt. Nur dann kann er die Jagd auf seinem Grund und Boden auch selbst ausüben.

Wenn der Grundeigentümer hingegen weniger als 75 ha Grundfläche hat, bildet er mit anderen Grundeigentümern seiner Gemeinde einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk, der insgesamt mindestens 150 ha umfassen soll. Die Ausübung des Jagdrechts steht in diesen Jagdbezirken der Jagdgenossenschaft, also den Grundeigentümern gemeinsam zu. Allerdings wird die Jagd nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BJagdG in der Regel durch Verpachtung, also von einem sogenannten Jagdpächter, genutzt.

Was nun, wenn einer der Jagdgenossen nicht will, dass auf seinem Grundstück gejagt wird? Immerhin ist er Eigentümer, der nach § 903 Abs. 1 BGB grundsätzlich mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen darf. Nun ist mit dem Jagdrecht, das ja durchaus als Einkommensquelle dienen kann, auch die Pflicht zur Hege verbunden. Bei der Hege geht es nicht nur um die Erhaltung des Wildbestandes, sondern auch darum, Wildschäden zu vermeiden. Daher ist eine Einstellung der Jagd durch den Grundeigentümer nicht ohne weiteres möglich.

Allerdings wurde vor ein paar Jahren in das Jagdgesetz eine Bestimmung, nämlich § 6a BJagdG, aufgenommen, die es Grundeigentümern erlaubt, die Befriedung ihrer Grundflächen aus ethischen Gründen zu beantragen. Dafür muss der Eigentümer glaubhaft machen, dass er die Jagd aus ethischen Gründen ablehnt. Außerdem darf das Ruhen der Jagd auf den betroffenen Flächen nicht die Ziele der Jagd im gesamten Jagdbezirk in Frage stellen, insbesondere die genannten Ziele der Hege. Die Befriedung soll nach Abs. 2 des § 6a BJagdG mit Wirkung zum Ende des Jagdpachtvertrages erfolgen.

In dem vom BVerwG entschiedenen Fall hatte der Antragssteller seinen Antrag auf Befriedung kurz vor Ablauf des Pachtvertrags gestellt. Die abschlägige Entscheidung der Behörde erfolgte jedoch erst nach der Neuverpachtung über 9 Jahre. Nachdem der Antragsteller auch vor Gericht in den ersten beiden Instanzen kein Erfolg hatte, hat ihm das BVerwG nun doch recht gegeben und entschieden, dass die Jagd bereits jetzt ruhen muss, da der Grundeigentümer seinen Antrag rechtzeitig gestellt hatte (Olaf Dilling).

2020-06-19T13:01:08+02:0018. Juni 2020|Naturschutz, Sport|