Jagdrecht: Befriedung aus ethischen Gründen

Die Befriedung im Jagdrecht war in den letzten Jahren öfter Thema höchst­rich­ter­licher Recht­spre­chung. Dies liegt daran, dass der deutsche Gesetz­geber die Möglichkeit einer Befriedung aus ethischen Gründen aufgrund einer Entscheidung des Europäi­schen Gerichtshofs für Menschen­rechte vor nicht allzu­langer Zeit ins Jagdrecht aufnehmen musste. Seitdem gibt es immer wieder Zweifels­fälle bei der Auslegung der neuen Regelung.

Hochsitz in Winterlandschaft

In 2020 hatten wir  über einen Fall berichtet, bei dem ein Grund­stücks­ei­gen­tümer eine Befriedung beantragt hatte. Da der Antrag aber erst nach Abschluss des neuen Jagdpacht­ver­trags bearbeitet wurde, sollte die Befriedung auch erst nach Ablauf der Pacht eintreten. Dagegen hatte der Eigen­tümer geklagt und schließlich vor dem Bundes­ver­wal­tuns­ge­richt (BVerwG) recht bekommen.

Ende letzten Jahres war wieder ein Fall einer Befriedung aus ethischen Gründen vor dem BVerwG. Diesmal ging es um die Maßstäbe für die Prüfung, ob tatsächlich ernst­liche ethische Gründe vorliegen. Denn gemäß dem neu einge­fügten § 6a Abs. 1 S. 1 BJagdG muss der Grund­ei­gen­tümer glaubhaft machen, dass er die Jagdaus­übung aus ethischen Gründen ablehnt.

Diesmal ging es um eine Frau, die ihr Grund­stück befrieden lassen wollte, u.a. weil ihr Vater bei einem Jagdunfall gestorben sei. Dem Verwal­tungs­ge­richt hatte das nicht gereicht; der Tod ihres Vaters sei kein ethischer Grund, es sei aus dem Antrag nicht erkennbar, dass sie ihr Tun an Kriterien ausrichte, die sie anhand der morali­schen Kategorien von „Gut“ und „Böse“ bewerte. Zudem würde ihr Fleisch­konsum Zweifel daran wecken, dass sie von der Beseeltheit der Tiere ausgehe.

Schon der Bayrische Verwal­tungs­ge­richtshof und dann auch das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt haben den Fall anders beurteilt. Zumindest auf Nachfrage sei deutlich geworden, dass die Frau dem Wild das gleiche Schicksal ihres Vaters ersparen wolle, aufgrund einer Schuss­ver­letzung auf besonders qualvolle Weise zu sterben. Nach dem BVerwG müsse der Eigen­tümer die feste Überzeugung gewonnen haben, dass es aus grund­sätz­lichen Erwägungen nicht richtig ist, die Jagd auszuüben, und diese Überzeugung muss für ihn eine gewisse Wichtigkeit haben. Dies hat das BVerwG in dem vorlie­genden Fall angenommen (Olaf Dilling).

 

2022-03-30T19:58:12+02:0030. März 2022|Naturschutz, Sport|

Jagdrecht: Befriedung im Revier

Heute hat das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt (BVerwG) einen Fall zum Jagdrecht entschieden. Die Entscheidung stärkt die Rechte von Grund­ei­gen­tümern, die aus ethischen Gründen nicht wollen, dass auf ihrem Gelände gejagt wird. Zur Erläu­terung müssen wir ein bisschen ausholen.

Denn wo wir es neulich schon mal von juris­ti­schen Spitz­fin­dig­keiten hatten: Die finden sich selbst­ver­ständlich auch in einer so alther­ge­brachten Materie wie dem Jagdrecht. In Deutschland gibt es das Revier­system. Inhaber des Jagdrechts ist grund­sätzlich der Eigen­tümer von Grund und Boden. Das heißt aber noch lange nicht, dass er das Jagdrecht selbst ausüben kann. Denn ausgeübt wird die Jagd in einem Revier. Und ein Revier kann der Grund­ei­gen­tümer als sogenanntes Eigen­jagd­revier nach § 7 Bundes­jagd­gesetz (BJagdG) in der Regel nur dann haben, wenn er selbst mindestens 75 ha, also 750.000 Quadrat­meter zusam­men­bringt. Nur dann kann er die Jagd auf seinem Grund und Boden auch selbst ausüben.

Wenn der Grund­ei­gen­tümer hingegen weniger als 75 ha Grund­fläche hat, bildet er mit anderen Grund­ei­gen­tümern seiner Gemeinde einen gemein­schaft­lichen Jagdbezirk, der insgesamt mindestens 150 ha umfassen soll. Die Ausübung des Jagdrechts steht in diesen Jagdbe­zirken der Jagdge­nos­sen­schaft, also den Grund­ei­gen­tümern gemeinsam zu. Aller­dings wird die Jagd nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BJagdG in der Regel durch Verpachtung, also von einem sogenannten Jagdpächter, genutzt.

Was nun, wenn einer der Jagdge­nossen nicht will, dass auf seinem Grund­stück gejagt wird? Immerhin ist er Eigen­tümer, der nach § 903 Abs. 1 BGB grund­sätzlich mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen darf. Nun ist mit dem Jagdrecht, das ja durchaus als Einkom­mens­quelle dienen kann, auch die Pflicht zur Hege verbunden. Bei der Hege geht es nicht nur um die Erhaltung des Wildbe­standes, sondern auch darum, Wildschäden zu vermeiden. Daher ist eine Einstellung der Jagd durch den Grund­ei­gen­tümer nicht ohne weiteres möglich.

Aller­dings wurde vor ein paar Jahren in das Jagdgesetz eine Bestimmung, nämlich § 6a BJagdG, aufge­nommen, die es Grund­ei­gen­tümern erlaubt, die Befriedung ihrer Grund­flächen aus ethischen Gründen zu beantragen. Dafür muss der Eigen­tümer glaubhaft machen, dass er die Jagd aus ethischen Gründen ablehnt. Außerdem darf das Ruhen der Jagd auf den betrof­fenen Flächen nicht die Ziele der Jagd im gesamten Jagdbezirk in Frage stellen, insbe­sondere die genannten Ziele der Hege. Die Befriedung soll nach Abs. 2 des § 6a BJagdG mit Wirkung zum Ende des Jagdpacht­ver­trages erfolgen.

In dem vom BVerwG entschie­denen Fall hatte der Antrags­steller seinen Antrag auf Befriedung kurz vor Ablauf des Pacht­ver­trags gestellt. Die abschlägige Entscheidung der Behörde erfolgte jedoch erst nach der Neuver­pachtung über 9 Jahre. Nachdem der Antrag­steller auch vor Gericht in den ersten beiden Instanzen kein Erfolg hatte, hat ihm das BVerwG nun doch recht gegeben und entschieden, dass die Jagd bereits jetzt ruhen muss, da der Grund­ei­gen­tümer seinen Antrag recht­zeitig gestellt hatte (Olaf Dilling).

2020-06-19T13:01:08+02:0018. Juni 2020|Naturschutz, Sport|