Wenn das Gas wegbleibt: Der Gesetzesentwurf zur Gasreduzierung im Strombereich

Erdgas könnte bald sehr knapp werden, wenn die Lieferungen aus Russland ausbleiben. Das betrifft nicht nur private und industrielle Letztverbraucher. Sondern auch die Energiewirtschaft selbst, die Erdgas vor allem in KWK-Anlagen einsetzt, um Strom zu erzeugen. Um auch diese Verbräuche zu drosseln, wenn aus Russland kein Erdgas mehr kommt, hat das Wirtschaftsministerium einen Entwurf für ein Gesetz zur Reduzierung des Gasverbrauchs im Stromsektor vorgelegt. Es soll Mitte Juni im Kabinett beschlossen und wohl noch vorm Sommer verabschiedet werden.

Der Gesetzgeber will seine Absicht, die Verstromung für Gas in einer sogenannten Gasmangellage maximal – es geht um wohl 9 GW Leistung – zu reduzieren, auf mehreren Wegen erreichen. Zum einen soll vorübergehend auf andere fossile Kraftwerke zugegriffen werden, u. a. auf Anlagen, die Kohle und Heizöl verstromen und eigentlich schon in der Netzreserve sind. In Hinblick aufs Klima ist dies weniger bedenklich, als es auf den ersten Blick aussieht. Denn dass die Gesamtmenge an THG-Emissionen nicht steigt, gewährleistet der europäische Emissionshandel. Würden die Emissionen also kurzfristig bis vorerst spätestens bis zum 31. März 2024 steigen, müsste in den nächsten Jahren schneller reduziert werden, weil Berechtigungen teurer werden, wenn weniger Zertifikate am Markt sind.

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Neben dieser Aktivierung von Reservekraftwerken setzt das Ministerium auf eine Verteuerung der Gasverstromung. Diese soll per Verordnung mit einer Zusatzabgabe belegt werden können, um Energieversorger von der Verstromung abzuhalten. Ausgenommen werden soll die Produktion von Fernwärme, aber auch nur, wenn es keine Alternativen gibt, die ohne Gas auskommen. Dies indes dürfte auch indirekt erhebliche Auswirkungen auf die Wirtschaftlichkeit der Fernwärme haben. Schließlich ist es kein Zufall, dass die Reservekessel der Stadtwerke normalerweise nicht laufen: Zwei Produkte sind eben wirtschaftlicher als eins, zumal die Kosten der Gaskraftwerke bis auf den Brennstoff ja weiter laufen. Und die KWK-Förderung bekommt ein Betreiber natürlich auch nur, wenn KWK-Strom erzeugt wird. Auch wenn der Gasverstromungs-Malus den Fernwärmeversorgern erspart bleibt, steigen Kosten und im Anschluss auch Preise für Fernwärme damit erheblich, wenn die Gasmangellage kommt.

Für Versorger bedeutet das: Sie müssten auf jeden Fall ihre Lieferverträge einem Stresstest unterziehen. Was passiert mit den zu erwartenden Kosten, wenn der demnächst geregelte Fall eintritt? Vor allem Contractoren sollten die Entwicklungen von Kosten und Erträgen in den denkbaren Szenarien einer Gasmangellage modellieren und versuchen, Regelungslücken einvernehmlich zu schließen, um vorbereitet zu sein (Miriam Vollmer).

2022-06-01T19:20:30+02:001. Juni 2022|Allgemein, Energiepolitik, Gas, Strom|

Gaslieferstopp und Gaslieferverträge

Rund 40% des in Deutschland verbrauchten Erdgases stammt aus Russland. Bleibt es aus, kann es – so Stand heute laut Wirtschaftsministerium – nur mittelfristig, aber nicht kurzfristig ersetzt werden. Was passiert also, wenn aus dem Osten nichts mehr kommt?

SOS-VO und Notfallplan Gas

Zunächst: Es gibt ein komplettes Regelwerk für den Umgang mit Gasversorgungsengpässen. Eine EU-Verordnung, die passenderweise SoS-VO genannt wird, gibt vor, wie die Mitgliedstaaten sich auf Gasversorgungsschwierigkeiten vorbereiten müssen. Danach muss Mitgliedstaat Deutschland Präventions- und Notfallpläne erstellen. Einen solchen gibt es auch: Den Notfallplan Gas aus 2019. Wichtige weitere Regelungen und Eingriffsgrundlagen liefern das (hier bereits besprochene) Energiesicherheitsgesetz (EnSiG) und die GasSV.

Aus dem Zusammenspiel dieser Regelungen ergibt sich: Es gibt drei Eskalationsstufen: Die (am 30.03.2022 ausgerufene) Frühwarnstufe, wenn Hinweise auf eine erhebliche Verschlechterung der Gasversorgungslage bestehen. Die Alarmstufe, wenn das Verhältnis von Nachfrage und Angebot so gestört ist, dass die Versorgungslage sich verschlechtert, aber die Schwierigkeiten noch mit Marktmitteln bewältigt werden können. Und dann der Gasmarkt-Supergau: Die Notfallstufe, in der mit Marktmaßnahmen nichts mehr zu machen ist. Hat die Versorgungsstörung diese Dimensionen angenommen, darf die Bundesnetzagentur (BNetzA) ordnungsrechtlich aktiv werden. In diesem Fall hat sie weitreichende Befugnisse, kann etwa die Versorgung von Industrie- und Gewerbeunternehmen drosseln oder ganz untersagen oder anordnen, dass und bei wem Gas durch andere Energieträger ersetzt wird, sofern möglich.

Macht Putin uns die Heizung aus?

Viele Deutsche fürchten, spätestens im nächsten Winter zuhause frieren zu müssen. Doch hier ist die Rechtslage klar: Haushalte gehören zu den geschützten Kunden nach Art. 2 Nr. 5 der SoS-VO, ebenso wie grundlegende soziale Dienste wie etwa die Polizei oder Krankenhäuser. Sie werden auf jeden Fall beliefert, vorher muss die Industrie ihre Produktion drosseln. Kündigt ihr Gaslieferant, fallen sie in die Ersatzversorgung durch den örtlichen Grundversorger.

Wie sicher ist der Gasliefervertrag?

Doch Unternehmen fürchten nicht nur die Abschaltung durch die BNetzA im Notfall. Schon jetzt, noch vor Ausrufung auch nur der Frühwarnstufe, sind viele laufende Gaslieferverträge nicht mehr auskömmlich, weil die Versorger vor Monaten oder gar Jahren zu Preisen verkauft haben, zu denen sie sich heute nicht mehr eindecken können. Bleibt das Gas aus dem Osten nun aus oder wird auch nur mengenmäßig gedrosselt, wird sich dieser Angebotsrückgang voraussichtlich in einer weiteren Preissteigerung an der Börse niederschlagen. Damit stellt sich Lieferanten, industriellen Letztverbrauchern, aber auch Haushaltskunden die Frage, ob ein so rapider unerwarteter Preissprung zur Kündigung berechtigt.

Für Haushaltskunden ist die Sache wiederum recht klar: Sind sie grundversorgt, kann es teuer werden, aber eine Kündigung sieht die GasGVV gerade nicht vor. Im Sonderkundenvertrag kommt es auf die konkrete Preisklausel an, ob und wie Preissteigerungen weitergegeben werden können. Auch Kündigungen sind nicht ausgeschlossen, wenn der Vertrag dies vorsieht. Allzu kundenfeindlichen Klauseln setzen allerdings die §§ 305 BGB ff., die Inhaltskontrolle von AGB, in aller Regel eine deutliche Grenze.

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In der Industrie, aber auch bei anderen Großkunden am Gasmarkt, ist die Lage komplexer. Hier werden in aller Regel Force-majeure-Klauseln vereinbart. Doch diese Klauseln unterscheiden sich stark. Viele enthalten keine Regelungen für den Fall, dass die Fälle höherer Gewalt der Erfüllung des Vertrages nicht entgegenstehen, sondern ihn “nur” unwirtschaftlich machen. Hier kommt es also auf die konkrete Klausel an, wie manche Unternehmen schon während der Pandemie schmerzlich erfahren mussten. Auch, ob ein russischer Lieferstop überhaupt als höhere Gewalt einzuordnen ist, hängt von der konkreten Klausel ab. Für manche Verträge, auch Standardverträge, gilt eine Embargoklausel, aber viele Unternehmen hielten so etwas in der Vergangenheit nicht für nötig.

Damit gilt: Es muss Vertrag für Vertrag geprüft werden, ob ein Lieferstopp eine Preisanpassung oder eine Kündigung erlaubt. Und wer aktuell einen Vertrag abschließt, sollte in jedem Fall klar regeln, was passiert, wenn die Lage sich – morgen, in drei Wochen oder im Herbst – dramatisch ändert (Miriam Vollmer).

 

 

 

2022-03-30T10:16:10+02:0029. März 2022|BNetzA, Energiepolitik, Gas|