Jagdrecht: Befriedung aus ethischen Gründen

Die Befriedung im Jagdrecht war in den letzten Jahren öfter Thema höchstrichterlicher Rechtsprechung. Dies liegt daran, dass der deutsche Gesetzgeber die Möglichkeit einer Befriedung aus ethischen Gründen aufgrund einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vor nicht allzulanger Zeit ins Jagdrecht aufnehmen musste. Seitdem gibt es immer wieder Zweifelsfälle bei der Auslegung der neuen Regelung.

Hochsitz in Winterlandschaft

In 2020 hatten wir  über einen Fall berichtet, bei dem ein Grundstückseigentümer eine Befriedung beantragt hatte. Da der Antrag aber erst nach Abschluss des neuen Jagdpachtvertrags bearbeitet wurde, sollte die Befriedung auch erst nach Ablauf der Pacht eintreten. Dagegen hatte der Eigentümer geklagt und schließlich vor dem Bundesverwaltunsgericht (BVerwG) recht bekommen.

Ende letzten Jahres war wieder ein Fall einer Befriedung aus ethischen Gründen vor dem BVerwG. Diesmal ging es um die Maßstäbe für die Prüfung, ob tatsächlich ernstliche ethische Gründe vorliegen. Denn gemäß dem neu eingefügten § 6a Abs. 1 S. 1 BJagdG muss der Grundeigentümer glaubhaft machen, dass er die Jagdausübung aus ethischen Gründen ablehnt.

Diesmal ging es um eine Frau, die ihr Grundstück befrieden lassen wollte, u.a. weil ihr Vater bei einem Jagdunfall gestorben sei. Dem Verwaltungsgericht hatte das nicht gereicht; der Tod ihres Vaters sei kein ethischer Grund, es sei aus dem Antrag nicht erkennbar, dass sie ihr Tun an Kriterien ausrichte, die sie anhand der moralischen Kategorien von “Gut” und “Böse” bewerte. Zudem würde ihr Fleischkonsum Zweifel daran wecken, dass sie von der Beseeltheit der Tiere ausgehe.

Schon der Bayrische Verwaltungsgerichtshof und dann auch das Bundesverwaltungsgericht haben den Fall anders beurteilt. Zumindest auf Nachfrage sei deutlich geworden, dass die Frau dem Wild das gleiche Schicksal ihres Vaters ersparen wolle, aufgrund einer Schussverletzung auf besonders qualvolle Weise zu sterben. Nach dem BVerwG müsse der Eigentümer die feste Überzeugung gewonnen haben, dass es aus grundsätzlichen Erwägungen nicht richtig ist, die Jagd auszuüben, und diese Überzeugung muss für ihn eine gewisse Wichtigkeit haben. Dies hat das BVerwG in dem vorliegenden Fall angenommen (Olaf Dilling).

 

2022-03-30T19:58:12+02:0030. März 2022|Naturschutz, Sport|

Urteil des EGMR wegen Umweltschäden

Ein bemerkenswertes Urteil fällte am 24. Januar 2019 ein Gericht, an das eher selten gedacht wird, wenn es um Energie-und Umweltfragen geht: Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), nicht zu verwechseln mit dem europäischen Gerichtshof (EuGH). Der EGMR überwacht die Einhaltung der Europäischen Menschenrechtskonvention. Dieses 1950 vom Europarat verabschiedete Dokument vermittelt den Bürgern der Mitgliedstaaten (das sind viel, viel mehr als die EU Mitglieder hat!) einen unmittelbar einklagbaren Grundrechtsschutz.

Was ist nun hier passiert? In Süditalien bei Tarent befindet sich ein Stahlwerk, ILVA, dessen Emissionen nachweisbar zu gesundheitlichen Schäden der Anwohner geführt haben. Dieses Stahlwerk wird heute von ArcelorMittal betrieben. Diese Emissionen bewegen sich deutlich oberhalb der zulässigen Grenzwerte, die europaweit einheitlich auf der Industrieemissionsrichtlinie (früher der IVU-Richtlinie) beruhen. Weil Italien nichts Ausreichendes unternommen hat, um die Einhaltung der dort angeordneten Grenzwerte und Standards sicherzustellen, wurde auch schon die europäische Kommission aktiv, hier existiert unter anderem ein Urteil des EuGH im Vertragsverletzungsverfahren vom 31. März 2011. Und eine auf den Einzelfall bezogene Stellungnahme der Kommission vom 16. Oktober 2014.

Doch trotz dieses Tätigwerdens ist bis heute nichts Wirksames passiert. Der EGMR verurteilte Italien nun allerdings auch nicht direkt zu konkreten Maßnahmen, sondern diese werden vom Ministerkomitee des Europarats bestimmt. Interessant dabei ist die Grundlage der Entscheidungen: Diese beruhen auf Art. 8 Abs. 1 der EMRK. Diese Regelung bestimmt, dass jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat-und Familienlebens ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz hat. Es geht also im Kern um den Schutz der Privatsphäre.

Nun ist es sicherlich so, dass das Privatleben leidet, wenn man Krebs bekommt. Gleichwohl, ob dieser Kunstgriff nicht eine Überdehnung des Grundrechtsschutzes der EMRK darstellt? Der EGMR vertritt diese These allerdings bereits seit 1994 (López Ostra gegen Spanien, 9.12.1994). Außerdem sieht der EGMR eine Verletzung von Art. 13 EMRK, der ein Recht auf wirksame Beschwerden vorsieht.

Was sagt uns als Praktikern nun diese Entscheidung? Zunächst ganz plakativ: Man sollte den EGMR nicht vergessen. Wenn ein Staat sich so hartnäckig wie hier weigert, gerichtlich mehrfach festgestellte Missstände endlich abzustellen, gibt es eine weitere Instanz, die man sich wenden kann. Allerdings: Wenn an Italien bereits alle anderen Versuche, endlich rechtmäßige Zustände herzustellen, abgeprallt sind, ist ausgesprochen fraglich, ob nun etwas Wirksames passiert. An und für sich hat die europäische Kommission und der europäische Gerichtshof mit dem Vertragsverletzungsverfahren und den dort möglichen hohen Zahlungen das schärfere Schwert in der Hand. Gleichwohl, für denjenigen, der gegen Umweltschäden zu Felde zieht, ist jede zusätzliche Möglichkeit, dickfällige Behörden zum Jagen zu tragen, wertvoll.

2019-01-29T10:55:33+01:0029. Januar 2019|Umwelt|