Jagdrecht: Befriedung aus ethischen Gründen

Die Befriedung im Jagdrecht war in den letzten Jahren öfter Thema höchst­rich­ter­licher Recht­spre­chung. Dies liegt daran, dass der deutsche Gesetz­geber die Möglichkeit einer Befriedung aus ethischen Gründen aufgrund einer Entscheidung des Europäi­schen Gerichtshofs für Menschen­rechte vor nicht allzu­langer Zeit ins Jagdrecht aufnehmen musste. Seitdem gibt es immer wieder Zweifels­fälle bei der Auslegung der neuen Regelung.

Hochsitz in Winterlandschaft

In 2020 hatten wir  über einen Fall berichtet, bei dem ein Grund­stücks­ei­gen­tümer eine Befriedung beantragt hatte. Da der Antrag aber erst nach Abschluss des neuen Jagdpacht­ver­trags bearbeitet wurde, sollte die Befriedung auch erst nach Ablauf der Pacht eintreten. Dagegen hatte der Eigen­tümer geklagt und schließlich vor dem Bundes­ver­wal­tuns­ge­richt (BVerwG) recht bekommen.

Ende letzten Jahres war wieder ein Fall einer Befriedung aus ethischen Gründen vor dem BVerwG. Diesmal ging es um die Maßstäbe für die Prüfung, ob tatsächlich ernst­liche ethische Gründe vorliegen. Denn gemäß dem neu einge­fügten § 6a Abs. 1 S. 1 BJagdG muss der Grund­ei­gen­tümer glaubhaft machen, dass er die Jagdaus­übung aus ethischen Gründen ablehnt.

Diesmal ging es um eine Frau, die ihr Grund­stück befrieden lassen wollte, u.a. weil ihr Vater bei einem Jagdunfall gestorben sei. Dem Verwal­tungs­ge­richt hatte das nicht gereicht; der Tod ihres Vaters sei kein ethischer Grund, es sei aus dem Antrag nicht erkennbar, dass sie ihr Tun an Kriterien ausrichte, die sie anhand der morali­schen Kategorien von „Gut“ und „Böse“ bewerte. Zudem würde ihr Fleisch­konsum Zweifel daran wecken, dass sie von der Beseeltheit der Tiere ausgehe.

Schon der Bayrische Verwal­tungs­ge­richtshof und dann auch das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt haben den Fall anders beurteilt. Zumindest auf Nachfrage sei deutlich geworden, dass die Frau dem Wild das gleiche Schicksal ihres Vaters ersparen wolle, aufgrund einer Schuss­ver­letzung auf besonders qualvolle Weise zu sterben. Nach dem BVerwG müsse der Eigen­tümer die feste Überzeugung gewonnen haben, dass es aus grund­sätz­lichen Erwägungen nicht richtig ist, die Jagd auszuüben, und diese Überzeugung muss für ihn eine gewisse Wichtigkeit haben. Dies hat das BVerwG in dem vorlie­genden Fall angenommen (Olaf Dilling).

 

2022-03-30T19:58:12+02:0030. März 2022|Naturschutz, Sport|

Urteil des EGMR wegen Umweltschäden

Ein bemer­kens­wertes Urteil fällte am 24. Januar 2019 ein Gericht, an das eher selten gedacht wird, wenn es um Energie-und Umwelt­fragen geht: Der Europäische Gerichtshof für Menschen­rechte (EGMR), nicht zu verwechseln mit dem europäi­schen Gerichtshof (EuGH). Der EGMR überwacht die Einhaltung der Europäi­schen Menschen­rechts­kon­vention. Dieses 1950 vom Europarat verab­schiedete Dokument vermittelt den Bürgern der Mitglied­staaten (das sind viel, viel mehr als die EU Mitglieder hat!) einen unmit­telbar einklag­baren Grundrechtsschutz.

Was ist nun hier passiert? In Süditalien bei Tarent befindet sich ein Stahlwerk, ILVA, dessen Emissionen nachweisbar zu gesund­heit­lichen Schäden der Anwohner geführt haben. Dieses Stahlwerk wird heute von Arcelor­Mittal betrieben. Diese Emissionen bewegen sich deutlich oberhalb der zuläs­sigen Grenz­werte, die europaweit einheitlich auf der Indus­trie­emis­si­ons­richt­linie (früher der IVU-Richt­linie) beruhen. Weil Italien nichts Ausrei­chendes unter­nommen hat, um die Einhaltung der dort angeord­neten Grenz­werte und Standards sicher­zu­stellen, wurde auch schon die europäische Kommission aktiv, hier existiert unter anderem ein Urteil des EuGH im Vertrags­ver­let­zungs­ver­fahren vom 31. März 2011. Und eine auf den Einzelfall bezogene Stellung­nahme der Kommission vom 16. Oktober 2014.

Doch trotz dieses Tätig­werdens ist bis heute nichts Wirksames passiert. Der EGMR verur­teilte Italien nun aller­dings auch nicht direkt zu konkreten Maßnahmen, sondern diese werden vom Minis­ter­ko­mitee des Europarats bestimmt. Inter­essant dabei ist die Grundlage der Entschei­dungen: Diese beruhen auf Art. 8 Abs. 1 der EMRK. Diese Regelung bestimmt, dass jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat-und Famili­en­lebens ihrer Wohnung und ihrer Korre­spondenz hat. Es geht also im Kern um den Schutz der Privatsphäre.

Nun ist es sicherlich so, dass das Privat­leben leidet, wenn man Krebs bekommt. Gleichwohl, ob dieser Kunst­griff nicht eine Überdehnung des Grund­rechts­schutzes der EMRK darstellt? Der EGMR vertritt diese These aller­dings bereits seit 1994 (López Ostra gegen Spanien, 9.12.1994). Außerdem sieht der EGMR eine Verletzung von Art. 13 EMRK, der ein Recht auf wirksame Beschwerden vorsieht.

Was sagt uns als Praktikern nun diese Entscheidung? Zunächst ganz plakativ: Man sollte den EGMR nicht vergessen. Wenn ein Staat sich so hartnäckig wie hier weigert, gerichtlich mehrfach festge­stellte Missstände endlich abzustellen, gibt es eine weitere Instanz, die man sich wenden kann. Aller­dings: Wenn an Italien bereits alle anderen Versuche, endlich recht­mäßige Zustände herzu­stellen, abgeprallt sind, ist ausge­sprochen fraglich, ob nun etwas Wirksames passiert. An und für sich hat die europäische Kommission und der europäische Gerichtshof mit dem Vertrags­ver­let­zungs­ver­fahren und den dort möglichen hohen Zahlungen das schärfere Schwert in der Hand. Gleichwohl, für denje­nigen, der gegen Umwelt­schäden zu Felde zieht, ist jede zusätz­liche Möglichkeit, dickfällige Behörden zum Jagen zu tragen, wertvoll.

2019-01-29T10:55:33+01:0029. Januar 2019|Umwelt|