Der geschenkte Erdaushub
Zugegeben gehören Juristen nicht zu den beliebtesten Berufsgruppen. Jedenfalls rangierten Juristenparties im Studium an Beliebtheit eher in den hinteren Rängen, so irgendwo zusammen mit BWL und jedenfalls weit hinter Kunstgeschichte, Philosophie oder Naturwissenschaften.
In manchen Fällen wird auch direkt deutlich, woran das liegt. Bei einem abfallrechtlichen Lehrgang für Betriebsbeauftragte hat uns neulich ein Teilnehmer sein Leid geklagt. Tätig in der Entsorgungsbranche habe er immer mal wieder Ärger mit der Umweltbehörde. Das sei auch der Grund, warum er nun diesen Lehrgang besuchen müsse. Das sei auf Anordnung erfolgt. Natürlich gäbe es so gut wie nie einen stichhaltigen Grund für den Ärger. Es handele sich oft schlicht um Lappalien.
Zum Beispiel war da die Sache mit dem Erdaushub. Ein Kunde hatten einen Container bestellt, weil er im Garten Erdarbeiten zum Bau eines Fundaments durchgeführt hatte. Dabei war ein großer Haufen besten Mutterbodens übrig geblieben. Nun traf es sich, dass ein anderer Hauseigentümer in der Nachbarschaft das gegenteilige Problem hatte. Er brauchte Erde, um ein Beet anzulegen. Was lag näher als zwischen den beiden Kunden zu „makeln“ und den Erdboden nicht auf die Deponie, sondern nur zwei Straßen weiter zu bringen. Nicht gerechnet hatte der Entsorgungsunternehmer mit einem wachsamen Nachbarn.
Der meldete den ganzen Vorgang der Behörde, die wiederum Auskunft über die Herkunft des Bodens und Aufschluss über den Zuordnungwert der Länderarbeitgemeinschaft Abfall (LAGA) verlangte. Denn da der Boden aus einem urban geprägten Gebiet stamme, in dem Altlasten grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden können, sei nur bei einem LAGA Zuordnungswert von Z0 eine Einbringung in einen anderen Garten unbedenklich. Schweren Herzens musste der Entsorgungsunternehmer den Boden wieder in den Container schaufeln und zur nächsten Deponie fahren. Denn eine Beprobung wäre in diesem Fall zu aufwendig gewesen.
So geht es manchmal. Man will nur nett sein, einem Gartenbesitzer helfen und die Deponie von wertvollem Boden entlasten und hat dabei doch das Nachsehen. Die Behörde wird sagen, dass das in diesem Fall ja so sein mag, aber schließlich auch Eigentümer von Grundstücken mit Altlasten auf die Idee kommen könnten, die Deckschicht ihre Grundstückes großzügig an andere zu verschenken. Und dass die potentiellen Empfänger derartiger Zuwendungen mit Pferdefuß den Umweltjuristen in deutschen Ämtern dankbar sein sollten. Denkbar ist das natürlich. Ob dieses Argument den Teilnehmer des Lehrgangs überzeugt hat, ist eine andere Frage (Olaf Dilling).
Fernwärme: Wegfall der Wärmelieferpflicht bei Ausfall des Gasbezuges?
Die Zeiten werden rauer und spätestens seit Ausrufung der Alarmstufe für die Gasversorgung beschäftigen sich einige Branchen und Akteure ernsthafter mit der Frage, wie man mit einer möglichen Unterbrechung der regulären Gasversorgung um gehen könnte.

Was passiert beispielsweise wenn ein Fernwärmeversorger Gas als Einsatzstoff zur Wärmeversorgung verwendet und sein Vorlieferant seinen vertraglichen Lieferpflichten nicht mehr nachkommen kann? Das allgemeine Schuldrecht kennt hierfür zunächst den Fall der Unmöglichkeit gem. § 275 BGB, der dazu führt, dass die Leistung – in diesem Fall die Lieferung von Wärme an Letztverbraucher – nicht mehr erbracht werden muss. Ein Fall der Unmöglichkeit dürfte allerdings nicht schon dadurch begründet sein, dass ein bestimmter Vorlieferant von Gas ausgefallen ist, wenn gleichzeitig generell am Markt noch Gas zu beschaffen ist und die Ersatzbeschaffung nicht i.S.d. § 275 abs. 2 BGB „einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht.“
Neben dem allgemeinen Schuldrecht besteht weiterhin der Rechtsrahmen der AVBFernwärmeV deren Regelungen gem. § 1 Abs. 1 AVBFernwärmeV grundsätzlich Inhalt von Fernwärmelieferverträgen sind. Dort regelt § 5 Abs. 2 Nr. 2 AVB, dass die Lieferpflicht des Versorgers nicht besteht „soweit und solange das Unternehmen an der Erzeugung, dem Bezug oder der Fortleitung des Wärmeträgers durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist“
Betrachtet man das Heizwasser als Wärmeträger i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 2 AVB, dann ist der Fernwärmeversorger an dessen Erzeugung gehindert, wenn ihm das hierfür erforderliche Gas nicht zur Verfügung steht und er nicht auf eine andere Art der Erhitzung durch andere Brennstoffe zumutbar ausweichen kann.
Teilweise wird hierzu auch vertreten, dass das Erdgas selbst als Wärmeträger i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 2 AVB angesehen werden müsse, da Heizwasser selbst nicht „erzeugt“ werde. Wir haben da unsere Zweifel, da Heizwasser nur dann als Wärmeträger fungieren kann, wenn es auch aufgeheizt wurde.
Beide Ansichten kommen jedoch insoweit zum selben Ergebnis, als das die Unmöglichkeit der Wärmeerzeugung mangels Gasbezug und ohne Ausweichmöglichkeit auf andere Brennstoffe dazu führt, dass der Wärmeversorger von seiner Leistungspflicht frei wird.
Zur „Bündelungs- und Verdrängungsfunktion“ der Fahrradstraße
Mannheim ist als Quadratestadt bekannt, die von Kurfürst Carl Theodor ganz im Geiste von Absolutismus und Aufklärung nach Planquadraten gebaut wurde. Was Fremden auf den ersten Blick eine höchst verwirrende Kombination von Buchstaben und Ziffern erscheint, erschließt sich nach kurzer Zeit als eine höhere Ordnung. Mannheimer müssen andernorts wohl große Schwierigkeiten haben, sich zurecht zu finden, denn so rational geht es sonst selten zu.

Natürlich gehen an Mannheim auch aktuelle Erfordernisse der Planung nicht vorbei und so gibt es auch Ansätze, die Stadt fahrrad- und fußgängerfreundlicher zu gestalten. Unter anderem durch die Anordnung einer Fahrradstraße. Als Detailinformation für alle Ortskundigen: Es handelt sich um den Bereich von G3/H3 bis G7/H7.
Nun gab es einige Anwohner, die mit der Fahrradstraße nicht einverstanden waren. Diese Anwohner klagten vor dem Verwaltungsgericht. Unter anderem, da sie „als Fußgänger“ der Auffassung waren, dass der zunehmende Fahrradverkehr eine Gefährdung für sie darstelle. Außerdem waren sie nicht einverstanden, dass durch die Fahrradstraße Parkplätze für Kraftfahrzeuge weggefallen waren. Dabei blieb ihnen offenbar verschlossen, dass das auch für eine wesentliche Verbreiterung der Gehwege gesorgt hatte. Was den Verdacht bestätigt, dass gewisse „Fußgänger“, die sich ganz besonders oft und intensiv über die „Sicherheitsrisiken“ durch Fahrradfahrer beschweren, diese für gewöhnlich durch die Windschutzscheibe ihrer Kraftfahrzeuge sehen.
Im Kern waren die Kläger jedenfalls der Auffassung, dass die Anordnung der Fahrradstraße nicht durch eine qualifizierte Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs gerechtfertigt sei, wie sie laut § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO erforderlich ist. Das Verwaltungsgericht (VG) Karlsruhe war anderer Auffassung. Denn aufgrund mehrerer Verkehrserhebungen war festgestellt worden, dass der Radverkehr absolut und relativ zum Kfz-Verkehr stark zugenommen habe. Im Zusammenhang mit der Enge der Fahrbahn und der Unübersichtlichkeit des Umfelds würde dies vor Ort Situationen mit sich bringen, die zu Gefährdungen insbesondere der Fahrradfahrer führten. Die allgemeinen Verkehrsregeln seien nicht ausreichend, um diesen Gefahren zu begegnen.
In diesem Zusammenhang bringt das VG in einem sogenannten „obiter dictum“, also ohne, dass es für die Begründung dieser Entscheidung relevant wäre, ein interessantes Argument: Fahrradstraßen hätten eine Bündelungswirkung für Radfahrende und eine Verdrängungswirkung für Kraftfahrzeuge. Sie erfüllten dadurch eine „gefahrenabwehrbezogene Verkehrssteuerungsfunktion“. Dadurch würden sie nicht nur vor Ort, also in der Fahrradstraße selbst, sondern auch in Neben- und Parallelstraßen Gefahren reduzieren.
Das ist ein begrüßenswerter Ansatz. Die Anordnung von Verkehrszeichen wird von der sehr begrenzten Perspektive auf bestimmte Gefahrstellen befreit. Dadurch gerät eine gesamthaftere Förderung von Verkehrssicherheit durch übergreifende Verkehrskonzepte in den Blick (Olaf Dilling).
Gaspreiskrise: Wie weiter als Kommunalversorger?
Nun ist er also da, der Gasalarmfall. Schon jetzt kommt weniger Erdgas nach Detschland, angeblich aus technischen Gründen, und ob nach der Sommerpause über Nordstream 1 weiter geliefert wird, ist fraglich. Es ist also gut möglich, dass die Gaspreise bald noch weiter steigen und die BNetzA als Lastverteilerin die Aufgabe hat, die verfügbare Gasmenge zu rationieren, also auf die Industrie als nicht geschützte Kunden zu verteilen.
Auf die BNetzA kommen also möglicherweise auch rechtlich herausfordernde Zeiten zu, auf die die Behörde sich vorbereitet. Doch auch alle anderen Akteure können schon jetzt einige Vorbereitungen treffen für den Ernstfall, statt auf die Zukunft zu starren wie das sprichwörtliche Kaninchen auf die Schlange. Zu denken wäre etwa an folgende Maßnahmen:
# Wie soll mit einem Preisanpassungsrecht nach § 24 EnSiG umgegangen werden? Maßstab sind aktuell die Ersatzbeschaffungskosten für Erdgas, wenn der Vorlieferant ausfällt oder seinerseits erhöht. Wann und wie gestiegene Preise weitergewälzt werden, sollte im Vorfeld beschlossen und für unterschiedliche Varianten denkbarer Kostensteigerungen auf Lieferantenseite verprobt werden.
# Wie soll eine Preisanpassung nach § 24 EnSiG kommuniziert werden? Gegenüber Letztverbrauchern gilt eine Frist von einer Woche zwischen Mitteilung und Preisanpassung. Es gelten die Mitteilungs- und Aufklärungspflichten des § 41 Abs. 5 EnWG, es ist auch auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Da Versorger selbst vom Vorlieferanten mit nur einem Tag Vorlauf einen neuen Preis präsentiert bekommen können, also aus wirtschaftlichen Gründen die Zeit drängen kann, ist es gut, ein rechtskonformes, aber vor allem auch für den Bürger verständliches Schreiben vorzubereiten, bevor es drängt.

# Schon jetzt sehen viele Bürger die Erdgaspreise mit großer Sorge. Kommt nun eine weitere Preiserhöhung, ist von vermehrten Anrufen und Besuchen im Kundenzentrum auszugehen. Hier sollte der Kunde auf gut vorbereitete, geschulte Mitarbeiter treffen.
# Nicht auszuschließen, dass weitere Versorger insolvent werden, wenn Vorlieferanten die Preise erhöhen oder auch einfach nur – und völlig abseits von § 24 EnSiG – die eingekauften Mengen zur Neige gehen? Hier fehlt es oft noch an einem standardisierten Prozess, wie mit ersatzversorgten Kunden umzugehen ist, die keine Haushaltskunden sind, aber nach drei Monaten immer noch keinen neuen Versorger haben.
# Viele Unternehmen passen regulär zum 01. Oktober ihre Fernwärmepreise an. Angesichts der drastisch gestiegenen Erdgaspreise wird vielfach der Arbeitspreis deutlich steigen, oft zum ersten Mal seit Jahren. Es ist deswegen zu erwarten, dass mehr Kunden als früher die Wirksamkeit der Preiserhöhung kritisch hinterfragen und rechtlich entlang von § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV prüfen. Unternehmen sollten sich also jetzt fragen, ob die verwandte Preisgleitklausel eigentlich noch aktuell ist und ggfls. die Zeit bis zur nächsten turnusmäßigen Anpassung nutzen, um sie abzuändern. Dank des BGH wissen wir ja nun: Das muss der Versorger nicht nur, das darf er auch. Schließlich droht andernfalls das Risiko, unwirksame Preisanpassungen auszulösen und auf Kosten sitzenzubleiben.
# Nicht zu unterschätzen ist schließlich die organisatorische Seite. Wer ist eigentlich zuständig, zu kordinieren, aktiv zu werden, wenn sich etwa § 24 EnSiG noch einmal ändert, wo laufen Informationen und Fäden zusammen? Es ist gut, wenn es mindestens pro Sparte einen Verantwortlichen gibt. Und ist dieser Master of Desaster auch den ganzen Sommer über im Haus und hat – ist dies nicht der Fall – einen Vertreter?
Insgesamt gibt es also viel zu tun und viel vorzubereiten für den Fall, der hoffentlich niemals eintritt. Wenn Sie Hilfe brauchen, melden Sie sich bei uns. (Miriam Vollmer)
Abfallrecht: Von Pferdeäpfeln und Amtsschimmeln
Nichtjuristen in einem Lehrgang für Unternehmensbeauftragte das Abfallrecht nahezubringen, ist schon eine Aufgabe. Nichts geht dabei über Fälle, die mitunter von einer geradezu drastischen Anschaulichkeit sind. So zum Beispiel der Pferdeapfel-Fall, der von der Bayrischen Staatskanzlei den ebenso markigen wie einleuchtenden redaktionellen Leitsatz verpasst bekommen hat: „Wird Pferdemist über mehrere Jahre an einer steilen Böschung eines bewaldeten Grundstücks abgekippt, spricht dies gegen eine Wiederverwertungsabsicht.“ Vermutlich hilft der Fall dabei, den Teilnehmern des Lehrgangs, den subjektiven Abfallbegriff und – damit zusammenhängend – die Feinheiten des Entledigungswillens nahezubringen.

In dem ursprünglich vom Verwaltungsgericht Bayreuth entschiedenen Fall ging es um Inhaber eines Reitstalls, die auf ihrem eigenen Waldgrundstück an einer Böschung jahrelang große Mengen an Pferdemist entsorgt hatten. Die zuständige Behörde hatte es als eine illegale Ablagerung von Abfall angesehen, dagegen meinte die Inhaberin des Reitstalls, dass es der Dung ein Naturprodukt sei, der Haufen größtenteils kompostiert und bereits mit Kartoffeln bepflanzt.
Die Sache mit den Pferdeäpfeln ging nach Berufung der erstinstanzlich unterlegenen Klägerin sogar vor den Bayrischen Verwaltungsgerichtshof (VGH). Leider konnte die rechtlich eigentlich interessante Frage nicht geklärt werden. Denn darauf hatte sich die Berufung nicht bezogen, so dass der VGH sie nicht prüfen konnte. Laut § 2 Abs. 2 Nr. 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) sind tierische Nebenprodukte und laut Nr. 5 sind Fäkalien vom Geltungsbereich des Kreislaufwirtschaftsrechts (das weiterhin landläufig als Abfallrecht bekannt ist) ausgenommen. Der Klägerin wäre ein Anwalt zu wünschen gewesen, der die Berufung auf diejenigen Frage bezieht, auf die es ankommt (Olaf Dilling).
Die Alarmstufe des Notfallplan Gas droht – was sind die Folgen?
Der Presse war heute zu entnehmen, dass die Regierung angeblich die Ausrufung der „Alarmstufe“ des Notfallplans Gas vorbereite.
UPDATE vom 23.06.2022: Die Alarmstufe wurde zwischenzeitlich ausgerufen.
Wir schauen uns an, was das bedeutet:
Wir hatten hier bereits schon einmal grundsätzlich erklärt, wie der Gesetzgeber die Rahmenbedingungen zur Sicherung der Gasversorgung durch das Energiesicherungsgesetz und den Notfallplan Gas grundlegend ausgestaltet hat.

Voraussetzungen der Alarmstufe
Die aktuell im Raum stehende „Alarmstufe“ ist die zweite Stufe von insgesamt drei Krisenstufen des Notfallplans (Frühwarnstufe, Alarmstufe, Notfallstufe). Die Feststellung der Alarmstufe erfolgt durch das BMWi durch Bekanntgabe per Presseerklärung. Hierfür müssen folgende Indikatoren einzeln oder gemeinsam vorliegen:
- Nichtvorhandensein/Ausbleiben/gravierende Reduzierung von Gasströmen an wichtigen physischen Einspeise[1]punkten
- lang anhaltende sehr niedrige Speicherfüllstände
- Ausfall von wichtigen Aufkommensquellen
- längerer technischer Ausfall wesentlicher Infrastrukturen (z.B. Leitungen und/oder Verdichteranlagen) mit Möglichkeit einer Alternativversorgung
- extreme Wetterverhältnisse bei gleichzeitig sehr hoher Nachfrage
- hohe Gefahr langfristiger Unterversorgung
- Anforderung von Solidarität an Deutschland
Folgen der Alarmstufe
Die Feststellung der Alarmstufe hat zur Folge, dass unter Fortgeltung der europäischen Binnenmarktregeln die Gasversorgungsunternehmen weiter die Versorgung mit Erdgas gemäß § 53a EnWG sicherstellen müssen. Hierfür stehen ihnen spezielle marktbasierte Maßnahmen zur Verfügung, die unter Ziffer 7 des Notfallplans aufgeführt sind.
- Nutzung interner Regelenergie
- Optimierung von Lastflüssen
- Anforderung externer Regelenergie
- Abruf von externer lokaler und/oder netzpunktscharfer Regelenergie
- Verlagerung von Erdgasmengen in Zusammenarbeit mit Netzbetreibern in Deutschland sowie im benachbarten Ausland
- Lastflusszusagen
- Unterbrechungen auf vertraglicher Basis (unterbrechbare Verträge)
Gelingt es den einzelnen Netzbetreibern nicht, mithilfe dieser Maßnahmen, die Gefährdung oder Störung in ihrem jeweiligen Netz im Rahmen ihrer eigenen Systemverantwortung zu beseitigen, so sind sie im Rahmen der Zusammenarbeit nach § 16 Abs. 2 i.V.m § 15 Abs. 1 EnWG „berechtigt und verpflichtet, sämtliche Gaseinspeisungen, Gastransporte und Gasausspeisungen in ihren Netzen den Erfordernissen eines sicheren und zuverlässigen Betriebs der Netze anzupassen oder diese Anpassung zu verlangen“. Dabei sind „die betroffenen Betreiber von anderen Fernleitungs- und Gasverteilernetzen und Gashändler … soweit möglich vorab zu informieren“. Entsprechendes gilt nach § 16a EnWG auch für die VNB.
Fernleitungs- und Verteilernetzbetreiber ergreifen im Rahmen ihrer Systemverantwortung Maßnahmen gemäß §§ 16 und 16a EnWG. Die Fernleitungsnetzbetreiber (FNB) – geben in Abstimmung mit den Marktgebietsverantwortlichen zeitnahe schriftliche Lageeinschätzungen, mindestens einmal täglich an das BMWi und Stromnetzbetreiber (ÜNB) tauschen notwendige Informationen aus und koordinieren soweit möglich ihre Maßnahmen untereinander mit der Maßgabe, ihre jeweiligen Netze so lange wie möglich stabil zu halten.
Es besteht die Verpflichtung der Gasversorgungsunternehmen zur umfassenden Unterstützung des BMWi bei der Lagebewertung und Mitwirkung im Krisenteam; die Marktgebietsverantwortlichen spielen aufgrund ihrer Kenntnis über die Versorgungssituation des Marktgebietes eine wichtige Rolle. Das BMWi unterrichtet unverzüglich die EU-KOM, insbesondere über geplante Maßnahmen (Art. 11 Abs. 2 SoS-VO).
Weiterhin steht den Gaslieferanten während der Alarmstufe auf allen Lieferstufen das „Superpreisanpassungsrecht“ nach § 24 Energiesicherungsgesetz zur Verfügung, sobald die Bundesnetzagentur nach § 24 Abs. 1 EnSiG „eine erhebliche Reduzierung der Gesamtgasimportmengen nach Deutschland festgestellt“ hat (wir erläutern dies hier).
Fazit
Die Alarmstufe verpflichtet somit zunächst die verantwortlichen Energieversorgungsunternehmen selbst, alle ihnen zur Verfügung stehenden mittel zur Sicherstellung der Energieversorgung zu ergreifen. Der Staat selber greift noch nicht in Liefervorgänge ein und es kommt auch nicht zur Unterbrechung der Versorgung, es sei denn es handelt sich um besondere Kunden mit entsprechender vertraglicher Vereinbarung.
Wann endet die Alarmstufe?
Das BMWi beendet die Alarmstufe bei Wegfall der Voraussetzungen durch Presseerklärung und unterrichtet unverzüglich die EU-KOM.
(Christian Dümke)