Das Blog

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Der geschenkte Erdaushub

Zugegeben gehören Juristen nicht zu den belieb­testen Berufs­gruppen. Jeden­falls rangierten Juris­ten­parties im Studium an Beliebtheit eher in den hinteren Rängen, so irgendwo zusammen mit BWL und jeden­falls weit hinter Kunst­ge­schichte, Philo­sophie oder Naturwissenschaften.

In manchen Fällen wird auch direkt deutlich, woran das liegt. Bei einem abfall­recht­lichen Lehrgang für Betriebs­be­auf­tragte hat uns neulich ein Teilnehmer sein Leid geklagt. Tätig in der Entsor­gungs­branche habe er immer mal wieder Ärger mit der Umwelt­be­hörde. Das sei auch der Grund, warum er nun diesen Lehrgang besuchen müsse. Das sei auf Anordnung erfolgt. Natürlich gäbe es so gut wie nie einen stich­hal­tigen Grund für den Ärger. Es handele sich oft schlicht um Lappalien.

Zum Beispiel war da die Sache mit dem Erdaushub. Ein Kunde hatten einen Container bestellt, weil er im Garten Erdar­beiten zum Bau eines Funda­ments durch­ge­führt hatte. Dabei war ein großer Haufen besten Mutter­bodens übrig geblieben. Nun traf es sich, dass ein anderer Hausei­gen­tümer in der Nachbar­schaft das gegen­teilige Problem hatte. Er brauchte Erde, um ein Beet anzulegen. Was lag näher als zwischen den beiden Kunden zu „makeln“ und den Erdboden nicht auf die Deponie, sondern nur zwei Straßen weiter zu bringen. Nicht gerechnet hatte der Entsor­gungs­un­ter­nehmer mit einem wachsamen Nachbarn.

Der meldete den ganzen Vorgang der Behörde, die wiederum Auskunft über die Herkunft des Bodens und Aufschluss über den Zuord­nungwert der Länder­ar­beit­ge­mein­schaft Abfall (LAGA) verlangte. Denn da der Boden aus einem urban geprägten Gebiet stamme, in dem Altlasten grund­sätzlich nicht ausge­schlossen werden können, sei nur bei einem LAGA Zuord­nungswert von Z0 eine Einbringung in einen anderen Garten unbedenklich. Schweren Herzens musste der Entsor­gungs­un­ter­nehmer den Boden wieder in den Container schaufeln und zur nächsten Deponie fahren. Denn eine Beprobung wäre in diesem Fall zu aufwendig gewesen.

So geht es manchmal. Man will nur nett sein, einem Garten­be­sitzer helfen und die Deponie von wertvollem Boden entlasten und hat dabei doch das Nachsehen. Die Behörde wird sagen, dass das in diesem Fall ja so sein mag, aber schließlich auch Eigen­tümer von Grund­stücken mit Altlasten auf die Idee kommen könnten, die Deckschicht ihre Grund­stückes großzügig an andere zu verschenken. Und dass die poten­ti­ellen Empfänger derar­tiger Zuwen­dungen mit Pferdefuß den Umwelt­ju­risten in deutschen Ämtern dankbar sein sollten. Denkbar ist das natürlich. Ob dieses Argument den Teilnehmer des Lehrgangs überzeugt hat, ist eine andere Frage (Olaf Dilling).

Von |30. Juni 2022|Kategorien: Umwelt|Schlag­wörter: , , , , |0 Kommentare

Fernwärme: Wegfall der Wärme­lie­fer­pflicht bei Ausfall des Gasbezuges?

Die Zeiten werden rauer und spätestens seit Ausrufung der Alarm­stufe für die Gasver­sorgung beschäf­tigen sich einige Branchen und Akteure ernst­hafter mit der Frage, wie man mit einer möglichen Unter­bre­chung der regulären Gasver­sorgung um gehen könnte.

Was passiert beispiels­weise wenn ein Fernwär­me­ver­sorger Gas als Einsatz­stoff zur Wärme­ver­sorgung verwendet und sein Vorlie­ferant seinen vertrag­lichen Liefer­pflichten nicht mehr nachkommen kann? Das allge­meine Schuld­recht kennt hierfür zunächst den Fall der Unmög­lichkeit gem. § 275 BGB, der dazu führt, dass die Leistung – in diesem Fall die Lieferung von Wärme an Letzt­ver­braucher – nicht mehr erbracht werden muss. Ein Fall der Unmög­lichkeit dürfte aller­dings nicht schon dadurch begründet sein, dass ein bestimmter Vorlie­ferant von Gas ausge­fallen ist, wenn gleich­zeitig generell am Markt noch Gas zu beschaffen ist und die Ersatz­be­schaffung nicht i.S.d. § 275 abs. 2 BGBeinen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuld­ver­hält­nisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missver­hältnis zu dem Leistungs­in­teresse des Gläubigers steht.“

Neben dem allge­meinen Schuld­recht besteht weiterhin der Rechts­rahmen der AVBFern­wärmeV deren Regelungen gem. § 1 Abs. 1 AVBFern­wärmeV grund­sätzlich Inhalt von Fernwär­me­lie­fer­ver­trägen sind. Dort regelt § 5 Abs. 2 Nr. 2 AVB, dass die Liefer­pflicht des Versorgers nicht besteht „soweit und solange das Unter­nehmen an der Erzeugung, dem Bezug oder der Fortleitung des Wärme­trägers durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Besei­tigung ihm wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist

Betrachtet man das Heizwasser als Wärme­träger i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 2 AVB, dann ist der Fernwär­me­ver­sorger an dessen Erzeugung gehindert, wenn ihm das hierfür erfor­der­liche Gas nicht zur Verfügung steht und er nicht auf eine andere Art der Erhitzung durch andere Brenn­stoffe zumutbar ausweichen kann.

Teilweise wird hierzu auch vertreten, dass das Erdgas selbst als Wärme­träger i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 2 AVB angesehen werden müsse, da Heizwasser selbst nicht „erzeugt“ werde. Wir haben da unsere Zweifel, da Heizwasser nur dann als Wärme­träger fungieren kann, wenn es auch aufge­heizt wurde.

Beide Ansichten kommen jedoch insoweit zum selben Ergebnis, als das die Unmög­lichkeit der Wärme­er­zeugung mangels Gasbezug und ohne Ausweich­mög­lichkeit auf andere Brenn­stoffe dazu führt, dass der Wärme­ver­sorger von seiner Leistungs­pflicht frei wird.

(Christian Dümke)

Von |29. Juni 2022|Kategorien: Allgemein|0 Kommentare

Zur „Bünde­­lungs- und Verdrän­gungs­funktion“ der Fahrradstraße

Mannheim ist als Quadra­te­stadt bekannt, die von Kurfürst Carl Theodor ganz im Geiste von Absolu­tismus und Aufklärung nach Planqua­draten gebaut wurde. Was Fremden auf den ersten Blick eine höchst verwir­rende Kombi­nation von Buchstaben und Ziffern erscheint, erschließt sich nach kurzer Zeit als eine höhere Ordnung. Mannheimer müssen andernorts wohl große Schwie­rig­keiten haben, sich zurecht zu finden, denn so rational geht es sonst selten zu.

Radfahrersymbol auf Asphaltdecke

Natürlich gehen an Mannheim auch aktuelle Erfor­der­nisse der Planung nicht vorbei und so gibt es auch Ansätze, die Stadt fahrrad- und fußgän­ger­freund­licher zu gestalten. Unter anderem durch die Anordnung einer Fahrrad­straße. Als Detail­in­for­mation für alle Ortskun­digen: Es handelt sich um den Bereich von G3/H3 bis G7/H7.

Nun gab es einige Anwohner, die mit der Fahrrad­straße nicht einver­standen waren. Diese Anwohner klagten vor dem Verwal­tungs­ge­richt. Unter anderem, da sie „als Fußgänger“ der Auffassung waren, dass der zuneh­mende Fahrrad­verkehr eine Gefährdung für sie darstelle. Außerdem waren sie nicht einver­standen, dass durch die Fahrrad­straße Parkplätze für Kraft­fahr­zeuge wegge­fallen waren. Dabei blieb ihnen offenbar verschlossen, dass das auch für eine wesent­liche Verbrei­terung der Gehwege gesorgt hatte. Was den Verdacht bestätigt, dass gewisse „Fußgänger“, die sich ganz besonders oft und intensiv über die „Sicher­heits­ri­siken“ durch Fahrrad­fahrer beschweren, diese für gewöhnlich durch die Windschutz­scheibe ihrer Kraft­fahr­zeuge sehen.

Im Kern waren die Kläger jeden­falls der Auffassung, dass die Anordnung der Fahrrad­straße nicht durch eine quali­fi­zierte Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs gerecht­fertigt sei, wie sie laut § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO erfor­derlich ist. Das Verwal­tungs­ge­richt (VG) Karlsruhe war anderer Auffassung. Denn aufgrund mehrerer Verkehrs­er­he­bungen war festge­stellt worden, dass der Radverkehr absolut und relativ zum Kfz-Verkehr stark zugenommen habe. Im Zusam­menhang mit der Enge der Fahrbahn und der Unüber­sicht­lichkeit des Umfelds würde dies vor Ort Situa­tionen mit sich bringen, die zu Gefähr­dungen insbe­sondere der Fahrrad­fahrer führten. Die allge­meinen Verkehrs­regeln seien nicht ausrei­chend, um diesen Gefahren zu begegnen.

In diesem Zusam­menhang bringt das VG in einem sogenannten „obiter dictum“, also ohne, dass es für die Begründung dieser Entscheidung relevant wäre, ein inter­es­santes Argument: Fahrrad­straßen hätten eine Bünde­lungs­wirkung für Radfah­rende und eine Verdrän­gungs­wirkung für Kraft­fahr­zeuge. Sie erfüllten dadurch eine „gefah­ren­ab­wehr­be­zogene Verkehrs­steue­rungs­funktion“. Dadurch würden sie nicht nur vor Ort, also in der Fahrrad­straße selbst, sondern auch in Neben- und Paral­lel­straßen Gefahren reduzieren.

Das ist ein begrü­ßens­werter Ansatz. Die Anordnung von Verkehrs­zeichen wird von der sehr begrenzten Perspektive auf bestimmte Gefahr­stellen befreit. Dadurch gerät eine gesamt­haftere Förderung von Verkehrs­si­cherheit durch übergrei­fende Verkehrs­kon­zepte in den Blick (Olaf Dilling).

 

Von |28. Juni 2022|Kategorien: Verkehr, Verwal­tungs­recht|Schlag­wörter: , , , |2 Kommentare

Gaspreis­krise: Wie weiter als Kommunalversorger?

Nun ist er also da, der Gasalarmfall. Schon jetzt kommt weniger Erdgas nach Detschland, angeblich aus techni­schen Gründen, und ob nach der Sommer­pause über Nordstream 1 weiter geliefert wird, ist fraglich. Es ist also gut möglich, dass die Gaspreise bald noch weiter steigen und die BNetzA als Lastver­tei­lerin die Aufgabe hat, die verfügbare Gasmenge zu ratio­nieren, also auf die Industrie als nicht geschützte Kunden zu verteilen.

Auf die BNetzA kommen also mögli­cher­weise auch rechtlich heraus­for­dernde Zeiten zu, auf die die Behörde sich vorbe­reitet. Doch auch alle anderen Akteure können schon jetzt einige Vorbe­rei­tungen treffen für den Ernstfall, statt auf die Zukunft zu starren wie das sprich­wört­liche Kaninchen auf die Schlange. Zu denken wäre etwa an folgende Maßnahmen:

# Wie soll mit einem Preis­an­pas­sungs­recht nach § 24 EnSiG umgegangen werden? Maßstab sind aktuell die Ersatz­be­schaf­fungs­kosten für Erdgas, wenn der Vorlie­ferant ausfällt oder seiner­seits erhöht. Wann und wie gestiegene Preise weiter­ge­wälzt werden, sollte im Vorfeld beschlossen und für unter­schied­liche Varianten denkbarer Kosten­stei­ge­rungen auf Liefe­ran­ten­seite verprobt werden.

# Wie soll eine Preis­an­passung nach § 24 EnSiG kommu­ni­ziert werden? Gegenüber Letzt­ver­brau­chern gilt eine Frist von einer Woche zwischen Mitteilung und Preis­an­passung. Es gelten die Mittei­­lungs- und Aufklä­rungs­pflichten des § 41 Abs. 5 EnWG, es ist auch auf das Kündi­gungs­recht hinzu­weisen. Da Versorger selbst vom Vorlie­fe­ranten mit nur einem Tag Vorlauf einen neuen Preis präsen­tiert bekommen können, also aus wirtschaft­lichen Gründen die Zeit drängen kann, ist es gut, ein rechts­kon­formes, aber vor allem auch für den Bürger verständ­liches Schreiben vorzu­be­reiten, bevor es drängt.

Todo-Listen, Aufgaben, Aufgabenliste, Liste, Aufgabe

# Schon jetzt sehen viele Bürger die Erdgas­preise mit großer Sorge. Kommt nun eine weitere Preis­er­höhung, ist von vermehrten Anrufen und Besuchen im Kunden­zentrum auszu­gehen. Hier sollte der Kunde auf gut vorbe­reitete, geschulte Mitar­beiter treffen.

# Nicht auszu­schließen, dass weitere Versorger insolvent werden, wenn Vorlie­fe­ranten die Preise erhöhen oder auch einfach nur – und völlig abseits von § 24 EnSiG – die einge­kauften Mengen zur Neige gehen? Hier fehlt es oft noch an einem standar­di­sierten Prozess, wie mit ersatz­ver­sorgten Kunden umzugehen ist, die keine Haushalts­kunden sind, aber nach drei Monaten immer noch keinen neuen Versorger haben.

# Viele Unter­nehmen passen regulär zum 01. Oktober ihre Fernwär­me­preise an. Angesichts der drastisch gestie­genen Erdgas­preise wird vielfach der Arbeits­preis deutlich steigen, oft zum ersten Mal seit Jahren. Es ist deswegen zu erwarten, dass mehr Kunden als früher die Wirksamkeit der Preis­er­höhung kritisch hinter­fragen und rechtlich entlang von § 24 Abs. 4 AVBFern­wärmeV prüfen. Unter­nehmen sollten sich also jetzt fragen, ob die verwandte Preis­gleit­klausel eigentlich noch aktuell ist und ggfls. die Zeit bis zur nächsten turnus­mä­ßigen Anpassung nutzen, um sie abzuändern. Dank des BGH wissen wir ja nun: Das muss der Versorger nicht nur, das darf er auch. Schließlich droht andern­falls das Risiko, unwirksame Preis­an­pas­sungen auszu­lösen und auf Kosten sitzenzubleiben.

# Nicht zu unter­schätzen ist schließlich die organi­sa­to­rische Seite. Wer ist eigentlich zuständig, zu kordi­nieren, aktiv zu werden, wenn sich etwa § 24 EnSiG noch einmal ändert, wo laufen Infor­ma­tionen und Fäden zusammen? Es ist gut, wenn es mindestens pro Sparte einen Verant­wort­lichen gibt. Und ist dieser Master of Desaster auch den ganzen Sommer über im Haus und hat – ist dies nicht der Fall – einen Vertreter?

Insgesamt gibt es also viel zu tun und viel vorzu­be­reiten für den Fall, der hoffentlich niemals eintritt. Wenn Sie Hilfe brauchen, melden Sie sich bei uns. (Miriam Vollmer)

 

 

 

Von |24. Juni 2022|Kategorien: Energie­po­litik, Gas, Wärme|Schlag­wörter: , , |0 Kommentare

Abfall­recht: Von Pferde­äpfeln und Amtsschimmeln

Nicht­ju­risten in einem Lehrgang für Unter­neh­mens­be­auf­tragte das Abfall­recht nahezu­bringen, ist schon eine Aufgabe. Nichts geht dabei über Fälle, die mitunter von einer geradezu drasti­schen Anschau­lichkeit sind. So zum Beispiel der Pferde­­­apfel-Fall, der von der Bayri­schen Staats­kanzlei den ebenso markigen wie einleuch­tenden redak­tio­nellen Leitsatz verpasst bekommen hat: „Wird Pferdemist über mehrere Jahre an einer steilen Böschung eines bewal­deten Grund­stücks abgekippt, spricht dies gegen eine Wieder­ver­wer­tungs­ab­sicht.“ Vermutlich hilft der Fall dabei, den Teilnehmern des Lehrgangs, den subjek­tiven Abfall­be­griff und – damit zusam­men­hängend – die Feinheiten des Entle­di­gungs­willens nahezubringen.

Wiehernder Schimmel

In dem ursprünglich vom Verwal­tungs­ge­richt Bayreuth entschie­denen Fall ging es um Inhaber eines Reitstalls, die auf ihrem eigenen Waldgrund­stück an einer Böschung jahrelang große Mengen an Pferdemist entsorgt hatten. Die zuständige Behörde hatte es als eine illegale Ablagerung von Abfall angesehen, dagegen meinte die Inhaberin des Reitstalls, dass es der Dung ein Natur­produkt sei, der Haufen größten­teils kompos­tiert und bereits mit Kartoffeln bepflanzt.

Die Sache mit den Pferde­äpfeln ging nach Berufung der erstin­stanzlich unter­le­genen Klägerin sogar vor den Bayri­schen Verwal­tungs­ge­richtshof (VGH). Leider konnte die rechtlich eigentlich inter­es­sante Frage nicht geklärt werden. Denn darauf hatte sich die Berufung nicht bezogen, so dass der VGH sie nicht prüfen konnte. Laut § 2 Abs. 2 Nr. 2 Kreis­lauf­wirt­schafts­gesetz (KrWG) sind tierische Neben­pro­dukte und laut Nr. 5 sind Fäkalien vom Geltungs­be­reich des Kreis­lauf­wirt­schafts­rechts (das weiterhin landläufig als Abfall­recht bekannt ist) ausge­nommen. Der Klägerin wäre ein Anwalt zu wünschen gewesen, der die Berufung auf dieje­nigen Frage bezieht, auf die es ankommt (Olaf Dilling).

Von |23. Juni 2022|Kategorien: Umwelt|Schlag­wörter: , , , |0 Kommentare

Die Alarm­stufe des Notfallplan Gas droht – was sind die Folgen?

Der Presse war heute zu entnehmen, dass die Regierung angeblich die Ausrufung der „Alarm­stufe“ des Notfall­plans Gas vorbereite.

UPDATE vom 23.06.2022: Die Alarm­stufe wurde zwischen­zeitlich ausgerufen.

Wir schauen uns an, was das bedeutet:

Wir hatten hier bereits schon einmal grund­sätzlich erklärt, wie der Gesetz­geber die Rahmen­be­din­gungen zur Sicherung der Gasver­sorgung durch das Energie­si­che­rungs­gesetz und den Notfallplan Gas grund­legend ausge­staltet hat.

Voraus­set­zungen der Alarmstufe

Die aktuell im Raum stehende „Alarm­stufe“ ist die zweite Stufe von insgesamt drei Krisen­stufen des Notfall­plans (Frühwarn­stufe, Alarm­stufe, Notfall­stufe). Die Feststellung der Alarm­stufe erfolgt durch das BMWi durch Bekanntgabe per Presse­er­klärung. Hierfür müssen folgende Indika­toren einzeln oder gemeinsam vorliegen:

  • Nichtvorhandensein/Ausbleiben/gravierende Reduzierung von Gasströmen an wichtigen physi­schen Einspeise[1]punkten
  • lang anhal­tende sehr niedrige Speicherfüllstände
  • Ausfall von wichtigen Aufkommensquellen
  • längerer techni­scher Ausfall wesent­licher Infra­struk­turen (z.B. Leitungen und/oder Verdich­ter­an­lagen) mit Möglichkeit einer Alternativversorgung
  • extreme Wetter­ver­hält­nisse bei gleich­zeitig sehr hoher Nachfrage
  • hohe Gefahr langfris­tiger Unterversorgung
  • Anfor­derung von Solida­rität an Deutschland

Folgen der Alarmstufe

Die Feststellung der Alarm­stufe hat zur Folge, dass unter Fortgeltung der europäi­schen Binnen­markt­regeln die Gasver­sor­gungs­un­ter­nehmen weiter die Versorgung mit Erdgas gemäß § 53a EnWG sicher­stellen müssen. Hierfür stehen ihnen spezielle markt­ba­sierte Maßnahmen zur Verfügung, die unter Ziffer 7 des Notfall­plans aufge­führt sind.

  • Nutzung interner Regelenergie
  • Optimierung von Lastflüssen
  • Anfor­derung externer Regelenergie
  • Abruf von externer lokaler und/oder netzpunkt­scharfer Regelenergie
  • Verla­gerung von Erdgas­mengen in Zusam­men­arbeit mit Netzbe­treibern in Deutschland sowie im benach­barten Ausland
  • Lastfluss­zu­sagen
  • Unter­bre­chungen auf vertrag­licher Basis (unter­brechbare Verträge)

Gelingt es den einzelnen Netzbe­treibern nicht, mithilfe dieser Maßnahmen, die Gefährdung oder Störung in ihrem jewei­ligen Netz im Rahmen ihrer eigenen System­ver­ant­wortung zu besei­tigen, so sind sie im Rahmen der Zusam­men­arbeit nach § 16 Abs. 2 i.V.m § 15 Abs. 1 EnWG „berechtigt und verpflichtet, sämtliche Gasein­spei­sungen, Gastrans­porte und Gasaus­spei­sungen in ihren Netzen den Erfor­der­nissen eines sicheren und zuver­läs­sigen Betriebs der Netze anzupassen oder diese Anpassung zu verlangen“. Dabei sind „die betrof­fenen Betreiber von anderen Fernlei­­tungs- und Gasver­tei­ler­netzen und Gashändler … soweit möglich vorab zu infor­mieren“. Entspre­chendes gilt nach § 16a EnWG auch für die VNB.

Fernlei­­tungs- und Vertei­ler­netz­be­treiber ergreifen im Rahmen ihrer System­ver­ant­wortung Maßnahmen gemäß §§ 16 und 16a EnWG. Die Fernlei­tungs­netz­be­treiber (FNB) – geben in Abstimmung mit den Markt­ge­biets­ver­ant­wort­lichen zeitnahe schrift­liche Lageein­schät­zungen, mindestens einmal täglich an das BMWi und Strom­netz­be­treiber (ÜNB) tauschen notwendige Infor­ma­tionen aus und koordi­nieren soweit möglich ihre Maßnahmen unter­ein­ander mit der Maßgabe, ihre jewei­ligen Netze so lange wie möglich stabil zu halten.

Es besteht die Verpflichtung der Gasver­sor­gungs­un­ter­nehmen zur umfas­senden Unter­stützung des BMWi bei der Lagebe­wertung und Mitwirkung im Krisenteam; die Markt­ge­biets­ver­ant­wort­lichen spielen aufgrund ihrer Kenntnis über die Versor­gungs­si­tuation des Markt­ge­bietes eine wichtige Rolle. Das BMWi unter­richtet unver­züglich die EU-KOM, insbe­sondere über geplante Maßnahmen (Art. 11 Abs. 2 SoS-VO).

Weiterhin steht den Gaslie­fe­ranten während der Alarm­stufe auf allen Liefer­stufen das „Super­preis­an­pas­sungs­recht“ nach § 24 Energie­si­che­rungs­gesetz zur Verfügung, sobald die Bundes­netz­agentur nach § 24 Abs. 1 EnSiG „eine erheb­liche Reduzierung der Gesamt­ga­sim­port­mengen nach Deutschland festge­stellt“ hat (wir erläutern dies hier).

Fazit

Die Alarm­stufe verpflichtet somit zunächst die verant­wort­lichen Energie­ver­sor­gungs­un­ter­nehmen selbst, alle ihnen zur Verfügung stehenden mittel zur Sicher­stellung der Energie­ver­sorgung zu ergreifen. Der Staat selber greift noch nicht in Liefer­vor­gänge ein und es kommt auch nicht zur Unter­bre­chung der Versorgung, es sei denn es handelt sich um besondere Kunden mit entspre­chender vertrag­licher Vereinbarung.

Wann endet die Alarmstufe?

Das BMWi beendet die Alarm­stufe bei Wegfall der Voraus­set­zungen durch Presse­er­klärung und unter­richtet unver­züglich die EU-KOM.

(Christian Dümke)

Von |22. Juni 2022|Kategorien: Allgemein, Energie­po­litik, Gas, Netzbe­trieb, Vertrieb|Schlag­wörter: , |0 Kommentare