Verfassungsbeschwerde zum Tempolimit
Der Erfolg den Klimaschützer vor knapp zwei Jahren vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) für eine kontinuierlichere Erreichung von Klimazielen erstritten hatten, hat offenbar zu weiteren Verfassungsbeschwerden ermutigt. Anfang diesen Jahres hat das BVerfG jedenfalls wieder über eine Verfassungsbeschwerde mit ähnlicher Stoßrichtung entscheiden müssen: Die Beschwerdeführenden wandten sich gegen die aus ihrer Sicht unzureichenden Klimaschutzmaßnahmen der Bundesrepublik.

Exemplarisch griffen sie das Tempolimit auf den Autobahnen heraus. Hier gäbe es eine Maßnahme, um das bestehende Defizit bei der Erreichung der Klimaziele im Verkehrssektor abzumildern. Dadurch werde gegen das Klimaschutzgebot des Art. 20a GG und gegen Freiheitsrechte verstoßen. Der Gesetzgeber hätte hier besser abwägen sollen und hätte dann unter entsprechender Berücksichtigung des Klimaschutzgebots zu einem Tempolimit kommen müssen.
Allerdings wurde die Beschwerde offenbar nicht ausreichend begründet. Jedenfalls erlies das BVerfG mit dieser Begründung einen Beschluss, in der die Beschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wurde. Darin räumt das BVerfG ein, dass das Klimaschutzgebot bei Abwägungen des Staates an relativem Gewicht gewinne. Dies gelte nicht nur für Verwaltungs- und Planungsentscheidungen, sondern auch für den Gesetzgeber.
Für die Beschwerde sei jedoch nicht ausreichend begründet worden, warum das Fehlen eines allgemeinen Tempolimits eingriffsähnliche Vorwirkung auf ihre Freiheitsgrundrechte entfalten könne. Auch die Annahme, dass der Verkehrssektor bis zum Jahr 2030 das ihm zugewiesene Emissionsbudget überschreiten werde, sei nicht ausreichend begründet worden. (Olaf Dilling)
Die GEG-Novelle 2023
Gut, dass das Gebäudeenergiegesetz (GEG) von 2020 nicht der große Wurf ist, war schon beim Erlass klar. Es war nicht nur verspätet. Der Versuch, den bereits vor dem GEG geltenden Gebäudestandard nach der Energieeffizienzverordnung zum Niedrigstenergieestandard für Neubauten zu erklären, wäre selbst dann einigermaßen tollkühn gewesen, wenn der Gebäudesektor sein Klimaziel nicht mit Pauken und Trompeten verfehlt hätte (hierzu hier und hier). Es war damit nicht überraschend, dass die Ampel in Habecks „Eröffnungsbilanz“ eine Novellierung ankündigte (hierzu hier mehr).
Diese Novelle ist zwischen den großen energiepolitischen Kanonenschlägen des Jahres 2022 ziemlich untergegangen. Gleichwohl, die Novelle vom Juli 2022 hat in einigen Punkten den Standard zum 1. Januar 2023 doch noch einmal deutlich nach oben verschoben. Damit soll die Zeit bis zur geplanten Angleichung der Neubauanforderungen an den EH40-Standard überbrückt werden. Fürs Erste gilt deswegen für den Neubau nun der EH55-Standard, so dass ein Neubau heute einen zulässigen Primärenergiebedarf von nur noch 55% des Referenzgebäudes haben darf gegenüber 75% in der bis zur Novelle geltenden Fassung des GEG.

Die übrigen Neuerungen durch das GEG 2023 sind überschaubar und betreffen v. a. Nachweis- und Bewertungsverfahren. Dem Gesetz ist hier die Brückenfunktion doch deutlich anzumerken. Immerhin stellt die neue Fassung Fernwärme aus Großwärmepumpen beim Primärenergiefaktor endlich mit Fernwärme aus anderen Quellen wie KWK-Anlagen und Kesseln gleich.
Wann und wie es weitergeht, ergibt sich insbesondere aus dem Gebäude-Sofortprogramm, das ebenfalls im Juli 2022 veröffentlicht wurde. Hiernach soll ab 2024 möglichst jede neue Heizung zu 65% mit Erneuerbaren betrieben werden. 2025 soll der EH40-Standard für Neubauten gelten. Die neue europäische Gebäuderichtlinie soll noch in der laufenden Legislaturperiode umgesetzt werden. Dies will sich der Bund über eine Bundesförderung für effiziente Gebäude auch etwas kosten lassen (Miriam Vollmer).
Energiewende weltweit: Der finnische Weg
Deutschland ist nicht das einzige Land, dass eine Energiewende betreibt. Wir schauen in unserer Serie „Energiewende weltweit“ dazu über den Tellerrand – diesmal in den Norden nach Finnland.

Finnland verfolgt das Ziel, bis zum Jahr 2035 klimaneutral zu werden. Hierfür setzt das nordeuropäische Land auf erneuerbare Energien, Atomkraft und Erdwärme. Im Jahr 2021 lag der Anteil der erneuerbaren Energien an der gesamten Nettostromerzeugung in Finnland bei rund 45,4 Prozent, Strom aus Atomkraft liefert einen Anteil von 35,6 Prozent. Fossile Brennstoffe liegen lediglich bei noch 19 %.
Finnland ist das einzige Land weltweit mit einem Endlager für radioaktive Abfälle (Onkalo), es befindet sich auf der Insel Olkiluoto – auf der sich auch bereits das gleichnamige finnische Atomkraftwerk befindet. Dort wurde vor kurzem auch ein neuer Reaktor in Betrieb genommen, was allerdings bisher nicht problemfrei erfolgt.
In Espoo befindet sich ein Pilotprojekt einer Anlage zur Nutzung von Geothermie. Dort befindet sich die größte geothermische Energieanlage in einem Gewerbegebäude in Europa, die sowohl zum Heizen als auch zum Kühlen des Gebäudes verwendet wird. Die Gesamtlänge der geothermischen Bohrungen beträgt bis zu 51 Kilometer.
Bereits Ende 2021 waren ca. 77.500 Elektroautos auf Finnlands Straßen unterwegs. Der Ausbau der Ladeinfrastruktur schreitet hier schnell voran. Nach den Plänen der finnischen Regierung soll im Jahr 2030 für jedes vollelektrische Auto ein Ladepunkt für das Über-Nacht-Laden zur Verfügung stehen, weiterhin soll dann mindestens eine öffentliche Schnellladestation pro 100 vollelektrische Autos verfügbar sein.
(Christian Dümke)
Proteste als gelebte Demokratie
Ob die Proteste gegen den Tagebau in Lützerath, auf den Straßen der Republik oder in Gemäldegalerien wirklich der sinnvollste Hebel für mehr Klimaschutz sind, da haben wir unsere Zweifel. Trotzdem ist es einigermaßen besorgniserregend, dass in der öffentlichen Diskussion aktuell die Tendenz vorherrscht, diese Proteste als undemokratisch, gewaltsam oder gar „terroristisch“ darzustellen. Denn dadurch wird in Frage gestellt, was spätestens seit der Brokdorf-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eigentlich zum Bestand des Verfassungsverständnisses unter dem Grundgesetz zählt: Dass die Versammlungsfreiheit weit auszulegen ist, dass vereinzeltes unfriedliches Verhalten nicht zu einer Inkriminierung einer Demonstration insgesamt oder gar einer ganzen Protestbewegung führen darf, dass passiver Widerstand grundsätzlich möglich sein muss, auch und gerade wenn er sich gegen die Durchsetzung geltenden Rechts wendet.
Tatsächlich ist ja für die Klimaschutzbewegung eigentlich eher charakteristisch, dass sie geltendes Recht einfordert: vor allem die Einhaltung des Paris-Übereinkommens, also eines völkerrechtlichen Vertrags, und des Klimaschutzgesetzes und die darin formulierten Ziele. Im Kern ist es insofern eine Bewegung, die sich stärker als beispielsweise der Protest gegen die Stationierung von Pershing II, die Anti-Atom-Bewegung der 1980er oder die Proteste von Landwirten gegen die Düngemittelverordnung mit dem demokratischen Souverän konform geht. Sie verfolgt im Wesentlichen Ziele, die grundsätzlich von allen demokratischen Parteien geteilt werden. Wenn sich Klimaschützer nun gegen rechtskräftige Entscheidungen zum Ausbau des Braunkohletagebaus oder des Baus von Autobahnen wenden, dann weisen sie vor allem auf Widersprüche in der aktuellen Politik hin. Zum Beispiel auf ein Verkehrsressort, das im Detail die Ziele nicht nur knapp, sondern komplett verfehlt, denen sie ‚grosso modo‘ schon zugestimmt hat.

Straßenblockade – legitimer ziviler Ungehorsam oder gewaltsamer Akt? Anti-AKW-Demo Hannover 31.3.79, Photo: Eckhard Henkel / Wikimedia Commons / CC BY-SA 3.0 DE, CC BY-SA 3.0 DE <https://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0/de/deed.en>, via Wikimedia Commons
Aber letztlich kann es darauf gar nicht ankommen, wenn es um den Schutz von Demonstrationen durch die Versammlungsfreiheit geht. Denn Versammlungen sind auch und gerade dann geschützt, wenn es um Widerspruch gegen aktuell geltendes Recht geht: Dafür sind politische Prozesse in liberalen Demokratien da, andere Meinungen, die sich nicht in geltendem Recht niedergeschlagen haben, zu absorbieren und öffentlich zu verhandeln.
Was die Gewaltsamkeit angeht, ist der Gewaltbegriff, der den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit definiert, selbst Gegenstand der rechtspolitischen Setzung: Je nach Ausgestaltung des Strafrechts und Entwicklung der Rechtsprechung der Strafgerichte können Verhaltensweisen, die – Beispiel Mutlangen – als Inbegriff friedlichen Protests und des zivilen Ungehorsams galten, zu kriminellen, radikalen Verhalten umdefiniert werden. Dieser politischen und rechtlichen Neujustierung sind jedoch ihrerseits Grenzen durch das Verfassungsrecht gesetzt. Denn die Einschränkung von Grundrechten ist an verfassungsrechtlichen Maßstäben zu messen: an den sogenannten „Schranken-Schranken“, wie es im Juristendeutsch heißt.
Der Gesetzgeber ist also gut beraten, sich bei der Kriminalisierung von Blockaden zu mäßigen, wenn er einen Schiffbruch in Karlsruhe vermeiden will. Zudem muss er im Hinterkopf behalten, wie sich aktuell diskutierten Strafverschärfungen für Nötigung und gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr über die intendierte Wirkung hinaus auch auf die Nutzung des öffentlichen Raums insgesamt auswirken: Müssen auch Falschparker für längere Zeit ins Gefängnis, wenn sie in Kauf nehmen, Rettungskräfte zu blockieren? Oder wird eine „Straßenblockade“ privilegiert, die aus egoistischen Motiven oder Bequemlichkeit erfolgt? Kann es sein, dass ein im Ergebnis vergleichbares Verhalten strenger bestraft wird, nur weil als Ausdruck einer politischen Gesinnung ist? Für einen demokratischen Rechtsstaat ist dies eine durchaus fragwürdige Entwicklung. (Olaf Dilling)
Energiepreisbremsen: Bundeskartellamt startet die Missbrauchskontrolle
Das Bundeskartellamt (BKartA) zeigt Neuigkeiten an: Künftig gibt es eine Abteilung, die das Missbrauchsverbot der Preisbremsengesetze überwacht. Denn der Gesetzgeber will zwar die Letztverbraucher unterstützen und übernimmt einen Teil der Strom‑, Fernwärme- und Gasrechnungen. Doch da – dies gehört zu den absurderen Seiten dieser Gesetze – unter bestimmten Umständen Kunden wie Versorger von möglichst hohen vertraglich vereinbarten Preisen profitieren, hat er gleichzeitig Regelungen erlassen, die Preiserhöhungen auf Kosten des Staates ausschließen. Sie befinden sich in § 27 Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) und § 39 Strompreisbremsegesetz (StromPBG).
Verboten sind während der Laufzeit der Preisbremsen danach Verschiebungen zwischen dem (nicht übernommenen) Grundpreis und dem (teilweise übernommenen) Arbeitspreis und – in § 12 Abs. 1 StromPBG und § 12 Abs. 2 EWPBG – Vergünstigungen wie Prämien von mehr als 50 EUR bzw. 100 EUR bei Energieeffizienzvergünstigungen übersteigen, und Preiserhöhungen ohne sachlichen Grund. Der wichtigste anerkannte sachliche Grund: Gestiegene Kosten aufgrund bereits bestehender Bezugsverträge des Lieferanten.

Doch was passiert nun in den Fällen, in denen eine konkrete Vertragsgestaltung oder eine Preisanpassung gegen eine dieser Regelungen verstößt? Die Preisbremsengesetze ermächtigen ausdrücklich das BKartA, von Amts wegen zu ermitteln, Preissenkungen anzuordnen und rückabwickeln zu lassen. Allerdings stellt das BKartA in seiner Pressemitteilung direkt klar, dass es trotz der aktuellen Regelungen keine allgemeine Preisaufsicht ausübt. Letztverbraucher, die Preiserhöhungen rügen wollen, sind beim BKartA also nicht an der richtigen Adresse. Sie müssen sich nach wie vor mit Preiswidersprüchen direkt an den Versorger wenden. Maßstab für die Rechtmäßigkeit der Preiserhöhungen im Verhältnis zwischen Versorger und Letztverbraucher bleibt damit der Versorgungsvertrag. Ob daneben die Preisanpassungsverbote in § 27 EWPBG und § 39 StromPBG als Verbotsgesetze nach § 134 BGB zur Nichtigkeit von Preiserhöhungen führen, hat der Gesetzgeber indes auch in der amtlichen Begründung offen gelassen (Miriam Vollmer)