Das Bundeskartellamt und der § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV
Das Bundeskartellamt (BKartA) kann nicht nur per Sektoruntersuchung die Preise von Fernwärmeversorgern checken. Es darf auch Fernwärepreisklauseln prüfen. Die diese Woche eröffneten sechs Missbrauchsverfahren gegenüber Fernwärmeversorgern machen deutlich: Außer den Kunden kann auch die Behörde direkt auf Preisgleitklauseln zugreifen.
Maßstab der Prüfung ist § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV. Diese Regelung bestimmt, dass Preiserhöhungen sich an der Kostenentwicklung und am Wärmemarkt orientieren müssen. Außerdem müssen sie transparent sein. Es ist damit nicht erlaubt, den Preis etwa parallel zum Erdgaspreis steigen zu lassen, wenn die Kosten des Versorgers real nur teilweise oder gar nicht am Gaspreis hängen, sondern etwa an Strom, landwirtschaftlichen Produkten oder Kohle. Außerdem dürfen Versorger nicht auf ein Marktelement verzichten, das die Entwicklung am Wärmemarkt insgesamt – also nicht nur Fernwärme – abbildet. Hinzu kommt: Wenn der Kunde nicht selbst ausrechnen kann, wie sich der Preis entwickelt, ist er ebenfalls fehlerhaft.
Das BKartA hat per Pressemitteilung nun verlautbaren lassen, direkt gegen solche Unternehmen vorzugehen, die andere Indizes verwenden als es ihrer Wärmeerzeugng entspricht. Also etwa Erdgas im Rekordpreisjahr 2022, wenn tatsächlich seit Jahren vorwiegend Abfall eingesetzt wird. Solche Klauseln haben auch wir schon gesehen; nicht ganz selten gehen sie darauf zurück, dass Unternehmen zwar ihre Erzeugungsstruktur, nicht aber ihre Verträge geändert haben. Das ist aber verpflichtend.
Die praktische Reichweite des Verfahrens geht über die sechs Betroffenen weit hinaus: Die gestiegenen Preise der letzten zwei Jahre und die Auferksamkeit für Raumwärme generell führen schon aktuell zu mehr Kundenbeschwerden und ‑anfragen. Wir empfehlen deswegen generell allen Wärmeversorgern, im Rahmen regelmäßiger Prozesse – und nicht nur, wenn sich Leute beschweren – zu überprüfen, ob ihre Klauseln noch rechtmäßig sind, denn wenn eine Klausel unwirksam ist, können sich Kunden für die drei Jahre vor dem Preiswiderspruch wegen Unwirksamkeit der Klauseln überzahlte Beträge zurückholen. Im Massengeschäft ist das regelmäßig eine ganze Menge (Miriam Vollmer).