Das Bundes­kar­tellamt und der § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV

Das Bundes­kar­tellamt (BKartA) kann nicht nur per Sektor­un­ter­su­chung die Preise von Fernwär­me­ver­sorgern checken. Es darf auch Fernwä­re­preis­klauseln prüfen. Die diese Woche eröff­neten sechs Missbrauchs­ver­fahren gegenüber Fernwär­me­ver­sorgern machen deutlich: Außer den Kunden kann auch die Behörde direkt auf Preis­gleit­klauseln zugreifen.

Maßstab der Prüfung ist § 24 Abs. 4 AVBFern­wärmeV. Diese Regelung bestimmt, dass Preis­er­hö­hungen sich an der Kosten­ent­wicklung und am Wärme­markt orien­tieren müssen. Außerdem müssen sie trans­parent sein. Es ist damit nicht erlaubt, den Preis etwa parallel zum Erdgas­preis steigen zu lassen, wenn die Kosten des Versorgers real nur teilweise oder gar nicht am Gaspreis hängen, sondern etwa an Strom, landwirt­schaft­lichen Produkten oder Kohle. Außerdem dürfen Versorger nicht auf ein Markt­element verzichten, das die Entwicklung am Wärme­markt insgesamt – also nicht nur Fernwärme – abbildet. Hinzu kommt: Wenn der Kunde nicht selbst ausrechnen kann, wie sich der Preis entwi­ckelt, ist er ebenfalls fehlerhaft.

Das BKartA hat per Presse­mit­teilung nun verlaut­baren lassen, direkt gegen solche Unter­nehmen vorzu­gehen, die andere Indizes verwenden als es ihrer Wärme­er­zeugng entspricht. Also etwa Erdgas im Rekord­preisjahr 2022, wenn tatsächlich seit Jahren vorwiegend Abfall einge­setzt wird. Solche Klauseln haben auch wir schon gesehen; nicht ganz selten gehen sie darauf zurück, dass Unter­nehmen zwar ihre Erzeu­gungs­struktur, nicht aber ihre Verträge geändert haben. Das ist aber verpflichtend.

Die praktische Reich­weite des Verfahrens geht über die sechs Betrof­fenen weit hinaus: Die gestie­genen Preise der letzten zwei Jahre und die Auferk­samkeit für Raumwärme generell führen schon aktuell zu mehr Kunden­be­schwerden und ‑anfragen. Wir empfehlen deswegen generell allen Wärme­ver­sorgern, im Rahmen regel­mä­ßiger Prozesse – und nicht nur, wenn sich Leute beschweren – zu überprüfen, ob ihre Klauseln noch recht­mäßig sind, denn wenn eine Klausel unwirksam ist, können sich Kunden für die drei Jahre vor dem Preis­wi­der­spruch wegen Unwirk­samkeit der Klauseln überzahlte Beträge zurück­holen. Im Massen­ge­schäft ist das regel­mäßig eine ganze Menge (Miriam Vollmer).

2023-11-17T22:28:44+01:0017. November 2023|Wärme|

Energie­preis­bremsen: Bundes­kar­tellamt startet die Missbrauchskontrolle

Das Bundes­kar­tellamt (BKartA) zeigt Neuig­keiten an: Künftig gibt es eine Abteilung, die das Missbrauchs­verbot der Preis­brem­sen­ge­setze überwacht. Denn der Gesetz­geber will zwar die Letzt­ver­braucher unter­stützen und übernimmt einen Teil der Strom‑, Fernwärme- und Gasrech­nungen. Doch da – dies gehört zu den absur­deren Seiten dieser Gesetze – unter bestimmten Umständen Kunden wie Versorger von möglichst hohen vertraglich verein­barten Preisen profi­tieren, hat er gleich­zeitig Regelungen erlassen, die Preis­er­hö­hungen auf Kosten des Staates ausschließen. Sie befinden sich in § 27 Erdgas-Wärme-Preis­brem­sen­gesetz (EWPBG) und § 39 Strom­preis­brem­se­gesetz (StromPBG).

Verboten sind während der Laufzeit der Preis­bremsen danach Verschie­bungen zwischen dem (nicht übernom­menen) Grund­preis und dem (teilweise übernom­menen) Arbeits­preis und – in § 12 Abs. 1 StromPBG und § 12 Abs. 2 EWPBG – Vergüns­ti­gungen wie Prämien von mehr als 50 EUR bzw. 100 EUR bei Energie­ef­fi­zi­enz­ver­güns­ti­gungen übersteigen, und Preis­er­hö­hungen ohne sachlichen Grund. Der wichtigste anerkannte sachliche Grund: Gestiegene Kosten aufgrund bereits bestehender Bezugs­ver­träge des Lieferanten.

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Foto: Eckhard Henkel / Wikimedia Commons / CC BY-SA 3.0 DE

Doch was passiert nun in den Fällen, in denen eine konkrete Vertrags­ge­staltung oder eine Preis­an­passung gegen eine dieser Regelungen verstößt? Die Preis­brem­sen­ge­setze ermäch­tigen ausdrücklich das BKartA, von Amts wegen zu ermitteln, Preis­sen­kungen anzuordnen und rückab­wi­ckeln zu lassen. Aller­dings stellt das BKartA in seiner Presse­mit­teilung direkt klar, dass es trotz der aktuellen Regelungen keine allge­meine Preis­auf­sicht ausübt. Letzt­ver­braucher, die Preis­er­hö­hungen rügen wollen, sind beim BKartA also nicht an der richtigen Adresse. Sie müssen sich nach wie vor mit Preis­wi­der­sprüchen direkt an den Versorger wenden. Maßstab für die Recht­mä­ßigkeit der Preis­er­hö­hungen im Verhältnis zwischen Versorger und Letzt­ver­braucher bleibt damit der Versor­gungs­vertrag. Ob daneben die Preis­an­pas­sungs­verbote in § 27 EWPBG und § 39 StromPBG als Verbots­ge­setze nach § 134 BGB zur Nichtigkeit von Preis­er­hö­hungen führen, hat der Gesetz­geber indes auch in der amtlichen Begründung offen gelassen (Miriam Vollmer)

2023-01-18T00:31:45+01:0018. Januar 2023|Allgemein, Energiepolitik, Gas, Strom|

BKartA und Vergleichsportale

Spricht man mit Vertriebs­leiter von Energie­ver­sorgern, so klagen viele: Vor allem jüngere Kunden nutzen das Internet auf der Suche nach einem guten Energie­ver­sorger. Dort landen sie regel­mäßig bei Vergleichs­por­talen wie vor allem Check24 und Verivox. Es herrscht aber eine verbreitete Unkenntnis darüber, dass Vergleichs­portale keineswegs wirtschaftlich auf Verbrau­cher­seite stehen. 

Diese Schweig­samkeit über den wahren Charakter diese Dienst­leis­tungen hat in der Vergan­genheit schon der BGH für Bestat­tungen und u. a. auch das Landge­richt München in Hinblick auf Versi­che­rungen bemängelt. Und auch das Bundes­kar­tellamt hat sich der Proble­matik angenommen. Erste Ergeb­nisse seiner Sektor­un­ter­su­chung von Vergleichs­por­talen u. a. auch in Hinblick auf Energie liegen in Form eines Konsul­ta­ti­ons­pa­piers seit gestern vor.

Die Behörde zeigt sich kritisch. Zwar lobt auch die Behörde das Mehr an Trans­parenz, dass Portale liefern können. Aller­dings bemängelt das Bundes­kar­tellamt den Einfluss von Entgelten und Provi­sionen, die die Anbieter zahlen, zum Teil verwir­rende Hinweise etwa auf angeb­liche Exklu­siv­an­gebote. Auch der Umstand, dass speziell Check 24 Kunden zusätz­liche Boni für bestimmte Energie­tarife anbietet und so den anbie­tenden Unter­nehmen Vorteile beim Ranking verschafft, sieht die Behörde als Problem. Generell stößt die Vermi­schung der Rollen als Makler, Werbe­plattform und Verbrau­cher­trans­pa­ren­z­an­gebot auf Unbehagen.

Tatsächlich hängt die recht­liche Einordnung des Verhaltens der Portale stark davon ab, was man dem aufge­klärten Durch­schnitts­ver­braucher zutraut. Erkennt er, dass die Portale letztlich werben und makeln? Betrachtet er Rankings kritisch? Je weniger man von einem solchen aufge­klärten Blick ausgehen kann, umso eher wird man zum Ergebnis kommen, dass hier unerlaubt der Werbe­cha­rakter verschleiert und über die Vorzugs­wür­digkeit mancher Tarife sogar irrege­führt würde. Wenn dem so wäre, könnten beispiels­weise Konkur­renten sowohl das Vergleichs­portal als auch den einzelnen zahlenden Energie­an­bieter wettbe­werbs­rechtlich zur Verant­wortung ziehen. Und auch für die Verbrau­cher­schutz­zen­tralen gäbe es Anknüp­fungs­punkte, wenn sie denn wollten. 

Doch kann die Lösung in einer Geißelung dieser verbrei­teten Praxis bestehen? Der Verbraucher geht in der Vielzahl der Angebote unter und ist ohne Platt­formen nicht in der Lage, sich neutral zu infor­mieren. Deswegen stellt sich die Frage, ob dann, wenn sich das Rollen­di­lemma der Vergleichs­portale als system­im­manent heraus­stellt, nicht der Gesetz­geber gefragt wäre, die Verknüpfung von Werbung, Vermittlung und Infor­mation aufzulösen. 

(Wenn Sie es ganz genau wissen wollen: Vollmer, EnWZ 2015, 457)

2018-12-13T13:16:12+01:0013. Dezember 2018|Wettbewerbsrecht|