Das Bundeskartellamt und der § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV

Das Bundeskartellamt (BKartA) kann nicht nur per Sektoruntersuchung die Preise von Fernwärmeversorgern checken. Es darf auch Fernwärepreisklauseln prüfen. Die diese Woche eröffneten sechs Missbrauchsverfahren gegenüber Fernwärmeversorgern machen deutlich: Außer den Kunden kann auch die Behörde direkt auf Preisgleitklauseln zugreifen.

Maßstab der Prüfung ist § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV. Diese Regelung bestimmt, dass Preiserhöhungen sich an der Kostenentwicklung und am Wärmemarkt orientieren müssen. Außerdem müssen sie transparent sein. Es ist damit nicht erlaubt, den Preis etwa parallel zum Erdgaspreis steigen zu lassen, wenn die Kosten des Versorgers real nur teilweise oder gar nicht am Gaspreis hängen, sondern etwa an Strom, landwirtschaftlichen Produkten oder Kohle. Außerdem dürfen Versorger nicht auf ein Marktelement verzichten, das die Entwicklung am Wärmemarkt insgesamt – also nicht nur Fernwärme – abbildet. Hinzu kommt: Wenn der Kunde nicht selbst ausrechnen kann, wie sich der Preis entwickelt, ist er ebenfalls fehlerhaft.

Das BKartA hat per Pressemitteilung nun verlautbaren lassen, direkt gegen solche Unternehmen vorzugehen, die andere Indizes verwenden als es ihrer Wärmeerzeugng entspricht. Also etwa Erdgas im Rekordpreisjahr 2022, wenn tatsächlich seit Jahren vorwiegend Abfall eingesetzt wird. Solche Klauseln haben auch wir schon gesehen; nicht ganz selten gehen sie darauf zurück, dass Unternehmen zwar ihre Erzeugungsstruktur, nicht aber ihre Verträge geändert haben. Das ist aber verpflichtend.

Die praktische Reichweite des Verfahrens geht über die sechs Betroffenen weit hinaus: Die gestiegenen Preise der letzten zwei Jahre und die Auferksamkeit für Raumwärme generell führen schon aktuell zu mehr Kundenbeschwerden und -anfragen. Wir empfehlen deswegen generell allen Wärmeversorgern, im Rahmen regelmäßiger Prozesse – und nicht nur, wenn sich Leute beschweren – zu überprüfen, ob ihre Klauseln noch rechtmäßig sind, denn wenn eine Klausel unwirksam ist, können sich Kunden für die drei Jahre vor dem Preiswiderspruch wegen Unwirksamkeit der Klauseln überzahlte Beträge zurückholen. Im Massengeschäft ist das regelmäßig eine ganze Menge (Miriam Vollmer).

2023-11-17T22:28:44+01:0017. November 2023|Wärme|

Energiepreisbremsen: Bundeskartellamt startet die Missbrauchskontrolle

Das Bundeskartellamt (BKartA) zeigt Neuigkeiten an: Künftig gibt es eine Abteilung, die das Missbrauchsverbot der Preisbremsengesetze überwacht. Denn der Gesetzgeber will zwar die Letztverbraucher unterstützen und übernimmt einen Teil der Strom-, Fernwärme- und Gasrechnungen. Doch da – dies gehört zu den absurderen Seiten dieser Gesetze – unter bestimmten Umständen Kunden wie Versorger von möglichst hohen vertraglich vereinbarten Preisen profitieren, hat er gleichzeitig Regelungen erlassen, die Preiserhöhungen auf Kosten des Staates ausschließen. Sie befinden sich in § 27 Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) und § 39 Strompreisbremsegesetz (StromPBG).

Verboten sind während der Laufzeit der Preisbremsen danach Verschiebungen zwischen dem (nicht übernommenen) Grundpreis und dem (teilweise übernommenen) Arbeitspreis und – in § 12 Abs. 1 StromPBG und § 12 Abs. 2 EWPBG – Vergünstigungen wie Prämien von mehr als 50 EUR bzw. 100 EUR bei Energieeffizienzvergünstigungen übersteigen, und Preiserhöhungen ohne sachlichen Grund. Der wichtigste anerkannte sachliche Grund: Gestiegene Kosten aufgrund bereits bestehender Bezugsverträge des Lieferanten.

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Foto: Eckhard Henkel / Wikimedia Commons / CC BY-SA 3.0 DE

Doch was passiert nun in den Fällen, in denen eine konkrete Vertragsgestaltung oder eine Preisanpassung gegen eine dieser Regelungen verstößt? Die Preisbremsengesetze ermächtigen ausdrücklich das BKartA, von Amts wegen zu ermitteln, Preissenkungen anzuordnen und rückabwickeln zu lassen. Allerdings stellt das BKartA in seiner Pressemitteilung direkt klar, dass es trotz der aktuellen Regelungen keine allgemeine Preisaufsicht ausübt. Letztverbraucher, die Preiserhöhungen rügen wollen, sind beim BKartA also nicht an der richtigen Adresse. Sie müssen sich nach wie vor mit Preiswidersprüchen direkt an den Versorger wenden. Maßstab für die Rechtmäßigkeit der Preiserhöhungen im Verhältnis zwischen Versorger und Letztverbraucher bleibt damit der Versorgungsvertrag. Ob daneben die Preisanpassungsverbote in § 27 EWPBG und § 39 StromPBG als Verbotsgesetze nach § 134 BGB zur Nichtigkeit von Preiserhöhungen führen, hat der Gesetzgeber indes auch in der amtlichen Begründung offen gelassen (Miriam Vollmer)

2023-01-18T00:31:45+01:0018. Januar 2023|Allgemein, Energiepolitik, Gas, Strom|

BKartA und Vergleichsportale

Spricht man mit Vertriebsleiter von Energieversorgern, so klagen viele: Vor allem jüngere Kunden nutzen das Internet auf der Suche nach einem guten Energieversorger. Dort landen sie regelmäßig bei Vergleichsportalen wie vor allem Check24 und Verivox. Es herrscht aber eine verbreitete Unkenntnis darüber, dass Vergleichsportale keineswegs wirtschaftlich auf Verbraucherseite stehen. 

Diese Schweigsamkeit über den wahren Charakter diese Dienstleistungen hat in der Vergangenheit schon der BGH für Bestattungen und u. a. auch das Landgericht München in Hinblick auf Versicherungen bemängelt. Und auch das Bundeskartellamt hat sich der Problematik angenommen. Erste Ergebnisse seiner Sektoruntersuchung von Vergleichsportalen u. a. auch in Hinblick auf Energie liegen in Form eines Konsultationspapiers seit gestern vor.

Die Behörde zeigt sich kritisch. Zwar lobt auch die Behörde das Mehr an Transparenz, dass Portale liefern können. Allerdings bemängelt das Bundeskartellamt den Einfluss von Entgelten und Provisionen, die die Anbieter zahlen, zum Teil verwirrende Hinweise etwa auf angebliche Exklusivangebote. Auch der Umstand, dass speziell Check 24 Kunden zusätzliche Boni für bestimmte Energietarife anbietet und so den anbietenden Unternehmen Vorteile beim Ranking verschafft, sieht die Behörde als Problem. Generell stößt die Vermischung der Rollen als Makler, Werbeplattform und Verbrauchertransparenzangebot auf Unbehagen.

Tatsächlich hängt die rechtliche Einordnung des Verhaltens der Portale stark davon ab, was man dem aufgeklärten Durchschnittsverbraucher zutraut. Erkennt er, dass die Portale letztlich werben und makeln? Betrachtet er Rankings kritisch? Je weniger man von einem solchen aufgeklärten Blick ausgehen kann, umso eher wird man zum Ergebnis kommen, dass hier unerlaubt der Werbecharakter verschleiert und über die Vorzugswürdigkeit mancher Tarife sogar irregeführt würde. Wenn dem so wäre, könnten beispielsweise Konkurrenten sowohl das Vergleichsportal als auch den einzelnen zahlenden Energieanbieter wettbewerbsrechtlich zur Verantwortung ziehen. Und auch für die Verbraucherschutzzentralen gäbe es Anknüpfungspunkte, wenn sie denn wollten. 

Doch kann die Lösung in einer Geißelung dieser verbreiteten Praxis bestehen? Der Verbraucher geht in der Vielzahl der Angebote unter und ist ohne Plattformen nicht in der Lage, sich neutral zu informieren. Deswegen stellt sich die Frage, ob dann, wenn sich das Rollendilemma der Vergleichsportale als systemimmanent herausstellt, nicht der Gesetzgeber gefragt wäre, die Verknüpfung von Werbung, Vermittlung und Information aufzulösen. 

(Wenn Sie es ganz genau wissen wollen: Vollmer, EnWZ 2015, 457)

2018-12-13T13:16:12+01:0013. Dezember 2018|Wettbewerbsrecht|