Spricht man mit Vertriebs­leiter von Energie­ver­sorgern, so klagen viele: Vor allem jüngere Kunden nutzen das Internet auf der Suche nach einem guten Energie­ver­sorger. Dort landen sie regel­mäßig bei Vergleichs­por­talen wie vor allem Check24 und Verivox. Es herrscht aber eine verbreitete Unkenntnis darüber, dass Vergleichs­portale keineswegs wirtschaftlich auf Verbrau­cher­seite stehen. 

Diese Schweig­samkeit über den wahren Charakter diese Dienst­leis­tungen hat in der Vergan­genheit schon der BGH für Bestat­tungen und u. a. auch das Landge­richt München in Hinblick auf Versi­che­rungen bemängelt. Und auch das Bundes­kar­tellamt hat sich der Proble­matik angenommen. Erste Ergeb­nisse seiner Sektor­un­ter­su­chung von Vergleichs­por­talen u. a. auch in Hinblick auf Energie liegen in Form eines Konsul­ta­ti­ons­pa­piers seit gestern vor.

Die Behörde zeigt sich kritisch. Zwar lobt auch die Behörde das Mehr an Trans­parenz, dass Portale liefern können. Aller­dings bemängelt das Bundes­kar­tellamt den Einfluss von Entgelten und Provi­sionen, die die Anbieter zahlen, zum Teil verwir­rende Hinweise etwa auf angeb­liche Exklu­siv­an­gebote. Auch der Umstand, dass speziell Check 24 Kunden zusätz­liche Boni für bestimmte Energie­tarife anbietet und so den anbie­tenden Unter­nehmen Vorteile beim Ranking verschafft, sieht die Behörde als Problem. Generell stößt die Vermi­schung der Rollen als Makler, Werbe­plattform und Verbrau­cher­trans­pa­ren­z­an­gebot auf Unbehagen.

Tatsächlich hängt die recht­liche Einordnung des Verhaltens der Portale stark davon ab, was man dem aufge­klärten Durch­schnitts­ver­braucher zutraut. Erkennt er, dass die Portale letztlich werben und makeln? Betrachtet er Rankings kritisch? Je weniger man von einem solchen aufge­klärten Blick ausgehen kann, umso eher wird man zum Ergebnis kommen, dass hier unerlaubt der Werbe­cha­rakter verschleiert und über die Vorzugs­wür­digkeit mancher Tarife sogar irrege­führt würde. Wenn dem so wäre, könnten beispiels­weise Konkur­renten sowohl das Vergleichs­portal als auch den einzelnen zahlenden Energie­an­bieter wettbe­werbs­rechtlich zur Verant­wortung ziehen. Und auch für die Verbrau­cher­schutz­zen­tralen gäbe es Anknüp­fungs­punkte, wenn sie denn wollten. 

Doch kann die Lösung in einer Geißelung dieser verbrei­teten Praxis bestehen? Der Verbraucher geht in der Vielzahl der Angebote unter und ist ohne Platt­formen nicht in der Lage, sich neutral zu infor­mieren. Deswegen stellt sich die Frage, ob dann, wenn sich das Rollen­di­lemma der Vergleichs­portale als system­im­manent heraus­stellt, nicht der Gesetz­geber gefragt wäre, die Verknüpfung von Werbung, Vermittlung und Infor­mation aufzulösen. 

(Wenn Sie es ganz genau wissen wollen: Vollmer, EnWZ 2015, 457)