BVerfG zur Haftung des Halters fürs Falschparken

Das BVerfG hat sich unlängst in einer Entscheidung über eine Verfassungsbeschwerde mit der Frage beschäftigt, ob ein Bußgeld zu zahlen ist, wenn unklar ist, ob der Halter des Kfz selbst falsch geparkt hat oder ein anderer Fahrer. Das Ergebnis ist für Juristen eigentlich nicht sehr überraschend: Wenn die Behörde, also in der Regel das Ordnungsamt, oder das Instanzgericht keine Anhaltspunkte für die Täterschaft des Fahrzeughalters nachgewiesen hat, schuldet der Halter das Bußgeld nicht. Das folgt schlicht aus der Tatsache, dass im Ordnungswidrigkeitenrecht ebenso wie im Strafrecht das Schuldprinzip gilt. Demnach muss die individuelle Schuld des Täters positiv nachgewiesen werden. Eine Art verschuldensunabhängiger Haftung “mitgegangen, mitgehangen” des Halters wie bei privatrechtlichen Ansprüchen bei Unfallschäden gibt es nicht.

Diese Entscheidung hat dennoch in der Öffentlichkeit für Aufsehen gesorgt. Denn in der Praxis ist der Nachweis, wer das Kfz gefahren hat und für den Verstoß gegen die Vorschriften über das Parken individuell verantwortlich ist, selten wirklich klar. Denn es ist ja typisch für den ruhenden Verkehr, dass das Fahrzeug ohne Fahrer im öffentlichen Raum steht. Wenn der Falschparker nicht zufällig “in flagrante delicto”, also auf frischer Tat, von einem Mitarbeiter des Außendienstes ertappt wird, gibt es fast immer Unsicherheiten. Dies können Betroffene von Bußgeldbescheiden durch einen Einspruch vor Gericht nutzen.

Allerdings gibt es, gerade weil es eine so offensichtliche Schwachstelle der Verfolgung von Falschparkern ist, auch Vorkehrungen des Verordnungsgebers bzw. der Behörden:

  • Typischerweise wird die Ordnungsbehörde auf einen Parkverstoß zunächst mit einer Verwarnung mit Verwarnungsgeld bis 55 Euro reagieren. Nur wenn die Verwarnung nicht akzeptiert wird, kommt es zu einem Bußgeldbescheid, gegen den dann Einspruch vor dem Amtgericht möglich ist.
  • Bei schweren oder wiederholten Verstößen gegen Vorschriften kann es zu einer Fahrtenbuchauflage durch die Behörde kommen.
  • Bei Unklarheit über den Verursacher des Verstoßes kann es gemäß § 25a StVG auch zu einem Kostenbescheid des Halters in Höhe der Verwaltungskosten kommen.

Vor allem die Fahrtenbuchauflage kann Zeit und Nerven kosten. Insofern lohnt es sich nicht wirklich darauf zu vertrauen, dass Bußgelder mangels Nachweis der individuellen Schuld dauerhaft nicht gezahlt werden müssen. (Olaf Dilling)

2024-06-27T19:04:29+02:0027. Juni 2024|Allgemein, Verkehr, Verwaltungsrecht|

Verfassungsbeschwerde zum Tempolimit

Der Erfolg den Klimaschützer vor knapp zwei Jahren vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) für eine kontinuierlichere Erreichung von Klimazielen erstritten hatten, hat offenbar zu weiteren Verfassungsbeschwerden ermutigt. Anfang diesen Jahres hat das BVerfG jedenfalls wieder über eine Verfassungsbeschwerde mit ähnlicher Stoßrichtung entscheiden müssen: Die Beschwerdeführenden wandten sich gegen die aus ihrer Sicht unzureichenden Klimaschutzmaßnahmen der Bundesrepublik.

Autobahn bei Nacht

Exemplarisch griffen sie das Tempolimit auf den Autobahnen heraus. Hier gäbe es eine Maßnahme, um das bestehende Defizit bei der Erreichung der Klimaziele im Verkehrssektor abzumildern. Dadurch werde gegen das Klimaschutzgebot des Art. 20a GG und gegen Freiheitsrechte verstoßen. Der Gesetzgeber hätte hier besser abwägen sollen und hätte dann unter entsprechender Berücksichtigung des Klimaschutzgebots zu einem Tempolimit kommen müssen.

Allerdings wurde die Beschwerde offenbar nicht ausreichend begründet. Jedenfalls erlies  das BVerfG mit dieser Begründung einen Beschluss, in der die Beschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wurde. Darin räumt das BVerfG ein, dass das Klimaschutzgebot bei Abwägungen des Staates an relativem Gewicht gewinne. Dies gelte nicht nur für Verwaltungs- und Planungsentscheidungen, sondern auch für den Gesetzgeber.

Für die Beschwerde sei jedoch nicht ausreichend begründet worden, warum das Fehlen eines allgemeinen Tempolimits eingriffsähnliche Vorwirkung auf ihre Freiheitsgrundrechte entfalten könne. Auch die Annahme, dass der Verkehrssektor bis zum Jahr 2030 das ihm zugewiesene Emissionsbudget überschreiten werde, sei nicht ausreichend begründet worden. (Olaf Dilling)

2023-01-23T18:04:52+01:0023. Januar 2023|Umwelt, Verkehr|

Nichtannahmebeschluss des BVerfG: Schutzpflichten und gesetzgeberische Spielräume

Von den etwa 6000 Verfassungsbeschwerden, die jedes Jahr das Bundesverfassungsgericht erreichen, werden jährlich mehr als 5000 gar nicht erst zur Entscheidung angenommen. Voraussetzung ist, dass ihnen keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt und eine Entscheidung nicht zur Durchsetzung von Grundrechten erforderlich ist. Nach § 93d Absatz 1 Satz 3 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes muss der Beschluss der Nichtannahme nicht eigens begründet werden. Wäre es anders, wie letztes Jahr von der AfD gefordert, wäre das Verfassungsgericht nicht mehr arbeitsfähig oder müsste, ohne einen erheblichen Mehrwert für die Öffentlichkeit, um einen weiteren Senat aufgestockt werden. Immerhin könnte man sich ja auch fragen, worin der Vorteil liegen soll, die Möglichkeit zu der Entscheidung zu haben, eine Sache nicht entscheiden zu müssen, wenn diese Entscheidung über die Nichtentscheidung dann ähnlich detailliert begründet werden müsste, wie die Entscheidung selbst. Oder kurz gesagt, wieso einfach, wenn es auch kompliziert geht? Wenn sich das BVerfG dennoch aus freien Stücken dazu hinreißen lässt, trotz Nichtannahme eine Begründung zu liefern, wie in jährlich etwa 200-300 Fällen, dann ist das oft ganz instruktiv.

Letztes Jahr hat sich das BVerfG beispielsweise anlässlich einer Verfassungsbeschwerde gegen die Nachtflugregelungen im Rahmen der Planung des Flughafens Berlin-Schönefeld zu Schutzpflichten geäußert. Die Beschwerdeführer waren zuvor vor dem Bundesverwaltungsgericht unterlegen. Nachdem das BVerfG sich mit den Verfahrensrechten der Beschwerdeführer und insbesondere ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör in Artikel 103 Absatz 1 GG auseinandergesetzt hat, geht es auf eine mögliche Verletzung des Rechts auf Gesundheit gemäß Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 GG ein. Es handelt sich ja um keinen Fall von grundsätzlicher Bedeutung (denn sonst wäre ja, siehe oben, kein Nichtannahmebeschluss zulässig). Trotzdem wird das Verfassungsgericht hier recht grundsätzlich, fasst dabei aber lediglich seine gefestigte Rechtsprechung zusammen:

Das Grundrecht habe eine Doppelfunktion, indem es einerseits staatliche Eingriffe abwehrt, andererseits die staatliche Pflicht begründet, “sich schützend und fördernd vor die Rechtsgüter Leben und körperliche Unversehrtheit zu stellen und sie vor rechtswidrigen Eingriffen von Seiten anderer zu bewahren”. Dies könne neben der Gefahrenabwehr auch die Risikovorsorge umfassen. Konkret seien auch Maßnahmen zum Schutz vor gesundheitsschädigenden und gesundheitsgefährdenden Auswirkungen von Fluglärm erforderlich. Allerdings gibt es einen entscheidenden Unterschied zwischen dem Abwehrrecht und der Schutzpflicht. Während das Abwehrrecht ein bestimmtes staatliches Verhalten verbiete, sei die Schutzpflicht grundsätzlich unbestimmt. So hat der Gesetzgeber bei der Festlegung des Schutzkonzepts im Fluglärmschutzgesetzes einen Gestaltungsspielraum. Nur, wenn Schutzvorkehrungen entweder überhaupt nicht getroffen sind, wenn die Regelungen und Maßnahmen offensichtlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen, oder wenn sie erheblich hinter dem Schutzziel zurückbleiben, käme eine Verletzung der Schutzpflicht in Frage.

Allerdings hat der Gesetzgeber auch eine Überprüfungs- und Nachbesserungspflicht, um seine gesetzlichen Regelungen an neue wissenschaftliche Erkenntnisse anzupassen. Hier gelte aber die gefestigte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass eine neue Erkenntnis erst zugrunde gelegt werden muss, wenn sie sich in der wissenschaftlichen Diskussion durchgesetzt hat.

So richtig geholfen hat den Beschwerdeführern im Ergebnis weder ihre Verfassungsbeschwerde, noch die Begründung, die das BVerfG für seine Nichtannahme gegeben hat. Aber manchmal hilft es ja auch ein bisschen, zu wissen, warum etwas nicht geklappt hat. Und wir anderen können daraus lernen, unter welchen Voraussetzungen ein Verfahren doch erfolgversprechend sein könnte.

 

2019-01-15T10:04:21+01:0015. Januar 2019|Allgemein, Umwelt, Verkehr, Verwaltungsrecht|