BVerfG zur Haftung des Halters fürs Falschparken

Das BVerfG hat sich unlängst in einer Entscheidung über eine Verfas­sungs­be­schwerde mit der Frage beschäftigt, ob ein Bußgeld zu zahlen ist, wenn unklar ist, ob der Halter des Kfz selbst falsch geparkt hat oder ein anderer Fahrer. Das Ergebnis ist für Juristen eigentlich nicht sehr überra­schend: Wenn die Behörde, also in der Regel das Ordnungsamt, oder das Instanz­ge­richt keine Anhalts­punkte für die Täter­schaft des Fahrzeug­halters nachge­wiesen hat, schuldet der Halter das Bußgeld nicht. Das folgt schlicht aus der Tatsache, dass im Ordnungs­wid­rig­kei­ten­recht ebenso wie im Straf­recht das Schuld­prinzip gilt. Demnach muss die indivi­duelle Schuld des Täters positiv nachge­wiesen werden. Eine Art verschul­dens­un­ab­hän­giger Haftung „mitge­gangen, mitge­hangen“ des Halters wie bei privat­recht­lichen Ansprüchen bei Unfall­schäden gibt es nicht.

Diese Entscheidung hat dennoch in der Öffent­lichkeit für Aufsehen gesorgt. Denn in der Praxis ist der Nachweis, wer das Kfz gefahren hat und für den Verstoß gegen die Vorschriften über das Parken indivi­duell verant­wortlich ist, selten wirklich klar. Denn es ist ja typisch für den ruhenden Verkehr, dass das Fahrzeug ohne Fahrer im öffent­lichen Raum steht. Wenn der Falsch­parker nicht zufällig „in flagrante delicto“, also auf frischer Tat, von einem Mitar­beiter des Außen­dienstes ertappt wird, gibt es fast immer Unsicher­heiten. Dies können Betroffene von Bußgeld­be­scheiden durch einen Einspruch vor Gericht nutzen.

Aller­dings gibt es, gerade weil es eine so offen­sicht­liche Schwach­stelle der Verfolgung von Falsch­parkern ist, auch Vorkeh­rungen des Verord­nungs­gebers bzw. der Behörden:

  • Typischer­weise wird die Ordnungs­be­hörde auf einen Parkverstoß zunächst mit einer Verwarnung mit Verwar­nungsgeld bis 55 Euro reagieren. Nur wenn die Verwarnung nicht akzep­tiert wird, kommt es zu einem Bußgeld­be­scheid, gegen den dann Einspruch vor dem Amtge­richt möglich ist.
  • Bei schweren oder wieder­holten Verstößen gegen Vorschriften kann es zu einer Fahrten­buch­auflage durch die Behörde kommen.
  • Bei Unklarheit über den Verur­sacher des Verstoßes kann es gemäß § 25a StVG auch zu einem Kosten­be­scheid des Halters in Höhe der Verwal­tungs­kosten kommen.

Vor allem die Fahrten­buch­auflage kann Zeit und Nerven kosten. Insofern lohnt es sich nicht wirklich darauf zu vertrauen, dass Bußgelder mangels Nachweis der indivi­du­ellen Schuld dauerhaft nicht gezahlt werden müssen. (Olaf Dilling)

2024-06-27T19:04:29+02:0027. Juni 2024|Allgemein, Verkehr, Verwaltungsrecht|

Verfas­sungs­be­schwerde zum Tempolimit

Der Erfolg den Klima­schützer vor knapp zwei Jahren vor dem Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt (BVerfG) für eine konti­nu­ier­li­chere Errei­chung von Klima­zielen erstritten hatten, hat offenbar zu weiteren Verfas­sungs­be­schwerden ermutigt. Anfang diesen Jahres hat das BVerfG jeden­falls wieder über eine Verfas­sungs­be­schwerde mit ähnlicher Stoßrichtung entscheiden müssen: Die Beschwer­de­füh­renden wandten sich gegen die aus ihrer Sicht unzurei­chenden Klima­schutz­maß­nahmen der Bundesrepublik.

Autobahn bei Nacht

Exempla­risch griffen sie das Tempo­limit auf den Autobahnen heraus. Hier gäbe es eine Maßnahme, um das bestehende Defizit bei der Errei­chung der Klima­ziele im Verkehrs­sektor abzumildern. Dadurch werde gegen das Klima­schutz­gebot des Art. 20a GG und gegen Freiheits­rechte verstoßen. Der Gesetz­geber hätte hier besser abwägen sollen und hätte dann unter entspre­chender Berück­sich­tigung des Klima­schutz­gebots zu einem Tempo­limit kommen müssen.

Aller­dings wurde die Beschwerde offenbar nicht ausrei­chend begründet. Jeden­falls erlies  das BVerfG mit dieser Begründung einen Beschluss, in der die Beschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wurde. Darin räumt das BVerfG ein, dass das Klima­schutz­gebot bei Abwägungen des Staates an relativem Gewicht gewinne. Dies gelte nicht nur für Verwal­tungs- und Planungs­ent­schei­dungen, sondern auch für den Gesetzgeber.

Für die Beschwerde sei jedoch nicht ausrei­chend begründet worden, warum das Fehlen eines allge­meinen Tempo­limits eingriffs­ähn­liche Vorwirkung auf ihre Freiheits­grund­rechte entfalten könne. Auch die Annahme, dass der Verkehrs­sektor bis zum Jahr 2030 das ihm zugewiesene Emissi­ons­budget überschreiten werde, sei nicht ausrei­chend begründet worden. (Olaf Dilling)

2023-01-23T18:04:52+01:0023. Januar 2023|Umwelt, Verkehr|

Nicht­an­nah­me­be­schluss des BVerfG: Schutz­pflichten und gesetz­ge­be­rische Spielräume

Von den etwa 6000 Verfas­sungs­be­schwerden, die jedes Jahr das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt erreichen, werden jährlich mehr als 5000 gar nicht erst zur Entscheidung angenommen. Voraus­setzung ist, dass ihnen keine grund­sätz­liche verfas­sungs­recht­liche Bedeutung zukommt und eine Entscheidung nicht zur Durch­setzung von Grund­rechten erfor­derlich ist. Nach § 93d Absatz 1 Satz 3 des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts­ge­setzes muss der Beschluss der Nicht­an­nahme nicht eigens begründet werden. Wäre es anders, wie letztes Jahr von der AfD gefordert, wäre das Verfas­sungs­ge­richt nicht mehr arbeits­fähig oder müsste, ohne einen erheb­lichen Mehrwert für die Öffent­lichkeit, um einen weiteren Senat aufge­stockt werden. Immerhin könnte man sich ja auch fragen, worin der Vorteil liegen soll, die Möglichkeit zu der Entscheidung zu haben, eine Sache nicht entscheiden zu müssen, wenn diese Entscheidung über die Nicht­ent­scheidung dann ähnlich detail­liert begründet werden müsste, wie die Entscheidung selbst. Oder kurz gesagt, wieso einfach, wenn es auch kompli­ziert geht? Wenn sich das BVerfG dennoch aus freien Stücken dazu hinreißen lässt, trotz Nicht­an­nahme eine Begründung zu liefern, wie in jährlich etwa 200–300 Fällen, dann ist das oft ganz instruktiv.

Letztes Jahr hat sich das BVerfG beispiels­weise anlässlich einer Verfas­sungs­be­schwerde gegen die Nacht­flug­re­ge­lungen im Rahmen der Planung des Flughafens Berlin-Schönefeld zu Schutz­pflichten geäußert. Die Beschwer­de­führer waren zuvor vor dem Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt unter­legen. Nachdem das BVerfG sich mit den Verfah­rens­rechten der Beschwer­de­führer und insbe­sondere ihrem Anspruch auf recht­liches Gehör in Artikel 103 Absatz 1 GG ausein­an­der­ge­setzt hat, geht es auf eine mögliche Verletzung des Rechts auf Gesundheit gemäß Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 GG ein. Es handelt sich ja um keinen Fall von grund­sätz­licher Bedeutung (denn sonst wäre ja, siehe oben, kein Nicht­an­nah­me­be­schluss zulässig). Trotzdem wird das Verfas­sungs­ge­richt hier recht grund­sätzlich, fasst dabei aber lediglich seine gefes­tigte Recht­spre­chung zusammen:

Das Grund­recht habe eine Doppel­funktion, indem es einer­seits staat­liche Eingriffe abwehrt, anderer­seits die staat­liche Pflicht begründet, „sich schützend und fördernd vor die Rechts­güter Leben und körper­liche Unver­sehrtheit zu stellen und sie vor rechts­wid­rigen Eingriffen von Seiten anderer zu bewahren“. Dies könne neben der Gefah­ren­abwehr auch die Risiko­vor­sorge umfassen. Konkret seien auch Maßnahmen zum Schutz vor gesund­heits­schä­di­genden und gesund­heits­ge­fähr­denden Auswir­kungen von Fluglärm erfor­derlich. Aller­dings gibt es einen entschei­denden Unter­schied zwischen dem Abwehr­recht und der Schutz­pflicht. Während das Abwehr­recht ein bestimmtes staat­liches Verhalten verbiete, sei die Schutz­pflicht grund­sätzlich unbestimmt. So hat der Gesetz­geber bei der Festlegung des Schutz­kon­zepts im Fluglärm­schutz­ge­setzes einen Gestal­tungs­spielraum. Nur, wenn Schutz­vor­keh­rungen entweder überhaupt nicht getroffen sind, wenn die Regelungen und Maßnahmen offen­sichtlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen, oder wenn sie erheblich hinter dem Schutzziel zurück­bleiben, käme eine Verletzung der Schutz­pflicht in Frage.

Aller­dings hat der Gesetz­geber auch eine Überprü­fungs- und Nachbes­se­rungs­pflicht, um seine gesetz­lichen Regelungen an neue wissen­schaft­liche Erkennt­nisse anzupassen. Hier gelte aber die gefes­tigte Recht­spre­chung des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts, dass eine neue Erkenntnis erst zugrunde gelegt werden muss, wenn sie sich in der wissen­schaft­lichen Diskussion durch­ge­setzt hat.

So richtig geholfen hat den Beschwer­de­führern im Ergebnis weder ihre Verfas­sungs­be­schwerde, noch die Begründung, die das BVerfG für seine Nicht­an­nahme gegeben hat. Aber manchmal hilft es ja auch ein bisschen, zu wissen, warum etwas nicht geklappt hat. Und wir anderen können daraus lernen, unter welchen Voraus­set­zungen ein Verfahren doch erfolg­ver­spre­chend sein könnte.

 

2019-01-15T10:04:21+01:0015. Januar 2019|Allgemein, Umwelt, Verkehr, Verwaltungsrecht|