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Muster­vor­lagen zur Erfüllung der Infor­ma­ti­ons­pflichten des EWPBG und des StromPBG

Die Umsetzung des Erdgas-Wärme-Preis­­bre­m­­sen­­gesetz – EWPBG und der gesetz­lichen Strom­preis­bremse nach dem StromPBG beschäftigt Energie­ver­sorger und auch Vermieter. In kurzer Zeit müssen hier Verbrauchs­stellen der Letzt­ver­braucher identi­fi­ziert, in die verschie­denen Förder­stufen der beiden Gesetze richtig einge­ordnet, das Entlas­tungs­kon­tingent berechnet und – nicht zuletzt – die betref­fenden Verbraucher auch noch recht­zeitig bis zum 01. März 2023 infor­miert werden.

Die gesetz­lichen Infor­ma­ti­ons­pflichten treffen dabei sowohl Energie­ver­sorger nach § 3 Abs. 3 EWPBG, Wärme­ver­sorger nach § 12 Abs. 4 EWPBG als auch Vermieter nach § 26 Abs. 3 EWPBG und § 12a Abs. 3 StromPBG.

Zumindest bei Erfüllung dieser Pflicht finden diese nun ein wenig Unter­stützung. Das BMWK hat hier auf seiner Website nun verschiedene Muster­vor­lagen für die entspre­chenden Kunden­in­for­ma­tionen zur Verfügung gestellt. Insgesamt 5 verschiedene Muster­vor­lagen finden sich dort. Diese können herun­ter­ge­laden und ergänzt um die jewei­ligen Zahlen­werte verwendet werden.

(Christian Dümke)

Von |9. Februar 2023|Kategorien: Energie­po­litik|Schlag­wörter: , |0 Kommentare

Verfah­rens­be­schleu­nigung bei Infra­struktur: „Stau auf der Überholspur“?

Dieser Tage wird der Geset­zes­entwurf zur Verfah­rens­be­schleu­nigung aus dem Hause Buschmann (FDP) im Deutschen Bundestag disku­tiert. Dabei geht es um eine Reform der verwal­tungs­ge­richt­lichen Verfahren zur Planung und zum Bau von Infra­struk­tur­vor­haben. Von Bundes­mi­nister der Justiz Marco Buschmann wurde die Parole ausge­geben, dass sich die Verfah­rens­dauer von Infra­struk­tur­vor­haben in Zukunft an der Geschwin­digkeit orien­tieren sollten, mit denen die neuen LNG-Terminals geplant und gebaut werden. Von den im Bundestag vertre­tenen Parteien gab es dazu mehrheitlich Zustimmung, aber auch Kritik und Modifikationswünsche.

Unter anderem kam im Rechts­aus­schuss von der SPD die Kritik an der mangelnden Priori­sierung durch die FDP. Wenn unter­schiedslos alles beschleunigt werden solle, von Energie­wen­de­pro­jekten über den Autobahnbau bis hin zur Geneh­migung von Braun­koh­le­ta­gebau, führe das unter Umständen zu einer Art ‚Stau auf der Überholspur‘.

Stau auf mehrspuriger Autobahn

Nun wäre an einer recht­lichen Ermög­li­chung schnel­lerer Verfahren in dieser Hinsicht gar nichts auszu­setzen. Jeden­falls solange niemand gezwungen wird, sich dem Zugzwang auszu­setzen. Die Kritik ist jedoch insofern berechtigt, als oft nicht primär einzu­hal­tende Verfah­rens­fristen oder gericht­liche Verfahren das Nadelöhr sind, sondern schlicht die Ressour­cen­aus­stattung der öffent­lichen Verwaltung inklusive der Gerichts­barkeit. Wenn aber nicht genug Ressourcen für die Prüfung der materi­ellen Voraus­set­zungen vorhanden sind, kann das bedeuten, dass schnellere Verfahren auf Kosten der Qualität von Entschei­dungen gehen. Schlimms­ten­falls führt das zu Verfah­rens­fehlern, die ihrer­seits wieder für Verzö­ge­rungen sorgen.

Diese Bedenken wurden zumindest von einem Teil der geladenen Sachver­stän­digen geteilt. Beispiele sind gemäß § 87c Abs. 2 VWGO-Entwurf bei bestimmten Verfahren zwingend vorge­se­hener erster Erörte­rungs­termin zwei Monate nach Klage­er­wi­derung, der nach Auffassung von Richtern zu viele Ressourcen binden würde. Weiterhin zeigt sich das Problem bei Einführung einer in gesetzlich vorge­schrie­benen Klage­er­wi­de­rungs­frist: Im Umwelt­rechts­be­helfs­gesetz soll demnach in einem neuen § 6 eine zwingende Erwide­rungs­frist durch die Beklagte von 10 Wochen einge­führt werden. Später vorge­brachte Erklä­rungen oder Beweis­mittel sind grund­sätzlich ausge­schlossen. Zu Recht wies ein Richter an Schleswig-Holstei­­ni­­schen Verwal­tungs­ge­richt darauf hin, dass gerade daraus Verzö­ge­rungen resul­tieren könnten. Schnelle Gerichts­ver­fahren führen nämlich nicht immer zur schnellen Umset­zungen von Infra­struk­tur­pro­jekten. Es kommt schließlich auch darauf an, wer vor Gericht Erfolg hat. (Olaf Dilling)

 

Von |9. Februar 2023|Kategorien: Kommentar, Umwelt, Verkehr, Verwal­tungs­recht|Schlag­wörter: , , , , |1 Kommentar

Contracting und Energiepreisbremse

So üblich Contracting ist, das Energie­recht behandelt Contracting-Modelle oft bis heute etwas stief­müt­terlich. Viele Regeln – etwa der AVBFern­wärmeV – sind deswegen zwar juris­tisch zweifellos anwendbar. Aber sie sind erkennbar für ganz andere Fälle gedacht. So verhält es sich auch bei den Energiepreisbremsen.

An sich ist die Sache ja recht klar: Der Contractor betreibt eine KWK-Anlage auf fremdem Grund und Boden, nämlich im Kunden­keller. Dort bezieht er Erdgas aus dem Netz der öffent­lichen Versorgung von einem Dritten. Da er eine KWK-Anlage betreibt, steht der Betrieb einer Strom- und Wärme­er­zeugung seinem Anspruch auf Entlastung erst einmal nicht entgegen. Doch da er den Strom und die Wärme an Dritte veräußert, schnurrt sein Entlas­tungs­kon­tingent um die auf diese Produkte entfal­lenden Gasmengen wieder zusammen, bei vollstän­diger Lieferung der Energie­pro­dukte auf null. Er bekommt dann also nichts, aber dafür hat sein Kunde – oft der Vermieter oder Eigen­tümer einer größeren Liegen­schaft – Ansprüche gegen ihn als Wärmeversorger.

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Nun aber wird es wild. Denn viele Contrac­toren sehen sich eher als Heizungs­bauer denn als Energie­ver­sorger. Neube­rechnung der Abschläge? Vorgaben für die Gestaltung der Wärme­lie­fer­ver­träge? Beschrän­kungen bei der Preis­ent­wicklung, geson­derter Ausweis der Entlastung in der Rechnung? Mittei­­lungs- Infor­­ma­­tions- und Vohal­te­pflichten? Viele Contrac­toren sind schon mit der Diffe­ren­zierung der Wärme­kunden in die unter­schied­lichen Kategorien des Erdgas-Wärme-Preis­­bre­m­­sen­­ge­­setzes (EWPBG) überfordert. Dies ist aber essen­tiell, um die Höhe der Entlastung überhaupt zu ideni­ti­fi­zieren und dem Kunden mitzu­teilen. Und wie die Selbst­er­klä­rungen ihrer Kunden prüfen, um heauszfinden, ob ihnen gegenüber nun geleistet werden darf? Und dazu kommt das schwierige Kapitel der Geltend­ma­chung des Erstat­tungs­an­spruchs samt der bevor­ste­henden Endabrechnung.

In der Tat verlangt der Gesetz­geber gerade viel auch von kleineren Unter­nehmen und drückt dabei noch mächtig auf die Tube. Möglichst bis zum 15. Februar 2023, spätestens aber bis zum 1. März 2023 müssen Wärme­ver­sorger, auch die Contrac­toren, v. a. ihre Kunden bis 1,5 GWh Jahres­bezug und die Wohnungs­wirt­schaft über die neuen Abschlags- und Voraus­zah­lungen, die neuen Preise, die Höhe der Entlas­tungs­kon­tin­gente und des Entlas­tungs­be­trags infor­mieren. Realis­tisch erscheint das vielfach eher nicht (Miriam Vollmer).

Von |8. Februar 2023|Kategorien: Energie­po­litik, Gas, Wärme|Schlag­wörter: , |1 Kommentar

Wie weiter nach der Notversorgung?

Dass wir mit gericht­lichen Verfahren drohen mussten, um Mandanten in die Grund­ver­sorgung zu hieven, hätten wir uns auch nicht träumen lassen. 2022 stand die Welt aber so Kopf, da wunderte das nun auch niemanden mehr. Immerhin, in Niederspannung/Niederdruck hat das am Ende doch irgendwie funktio­niert. Oder es hat sich ein Lieferant gefunden. Doch bei Unter­nehmen, die in der Mittel­span­nungs­ebene angeschlossen sind, war mit Ersatz­ver­sorgung ersichtlich nichts zu machen: § 38 Abs. 1 EnWG ist auf Niederspannung/Niederdruck begrenzt. Kostenlose Fotos zum Thema Rettungsring

Da zum Jahresende viele Verträge ausliefen, hat der Gesetz­geber mit einem neuen § 118c EnWG eine Überbrü­ckung geschaffen. Auch der Letzt­ver­braucher in Mittelspannung/Mitteldruck fällt zunächst nicht ins Netz, sondern wird vom Netzbe­treiber seinem letzten Liefe­ranten zugeordnet. Der muss also den Ex-Kunden weiter­be­liefern, und zwar zu den am 31.12.2022 geltenden Vertrags­be­din­gungen, wenn auch nicht zu dem bis dahin geltenden Preis. Für den Preis gilt § 118c Abs. 3 EnWG, der es erlaubt, die am Spotmarkt entste­henden Kosten durchzureichen.

Die Notver­sorgung gilt solange, wie der Letzt­ver­braucher keinen neuen Vertrag hat, spätestens endet diese Notver­sorgung aber am 28.02.2023. Was dann passiert, wenn im Laufe des Jahres 2023 erneut Unter­nehmen keine Liefe­ranten mehr finden? Man wird wohl über eine Fortsetzung nachdenken müssen oder über andere Instru­mente, die ein Auffangnetz in schwie­rigen Markt­lagen spannen (Miriam Vollmer).

Von |3. Februar 2023|Kategorien: Energie­po­litik, Industrie, Strom|0 Kommentare

Gilt die neue Umsatz­steu­er­be­freiung auch beim Contracting von Solaranlagen?

Wir hatten bereits schon einmal darüber berichtet, dass der Gesetz­geber die Umsatz­steuer auf Solar­an­lagen auf Null reduziert hat. Gem. der neu einge­führten Regelung in § 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG ermäßigt sich die Umsatz­steuer auf 0 Prozent für die die Liefe­rungen von Solar­mo­dulen an den Betreiber einer Photo­vol­ta­ik­anlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photo­vol­ta­ik­anlage wesent­lichen Kompo­nenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solar­mo­dulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Photo­vol­ta­ik­anlage auf oder in der Nähe von Privat­woh­nungen, Wohnungen sowie öffent­lichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätig­keiten genutzt werden, instal­liert wird.

Die Voraus­set­zungen gelten als erfüllt, wenn die instal­lierte Brutto­leistung der Photo­vol­ta­ik­anlage laut Markt­stamm­da­ten­re­gister nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird.

In der Praxis stellt sich nun die Frage, ob diese Reduzierung der Umsatz­steuer auch für Fälle des Anlagen­con­tracting gilt, bei dem die Anlage nicht verkauft sondern an den Anlagen­be­treiber vermietet oder verpachtet wird.

Hier ist zu beachten, dass das maßgeb­liche Kriterium für die Umsatz­steu­er­re­du­zierung die „Lieferung“ der Anlage ist. Während diese beim Verkauf einer solchen Anlage unpro­ble­ma­tisch ist, hängt die Beurteilung von Pacht- und Leasing­mo­dellen vom Einzelfall ab. Verträge, die nur eine Überlassung der Anlage zur Nutzung vorsehen, sind grund­sätzlich von der Umsatz­steu­er­be­freiung nicht erfasst. Eine umsatz­steu­er­recht­liche Leistung liegt bei Leasing­mo­dellen o.Ä. gem. Ziffer 3.5 Abs. 5 Umsat­z­­steuer-Anwen­­dungs­­erlass (UStAE) nur dann vor, wenn der Vertrag ausdrücklich eine Klausel zum Übergang des Eigentums an diesem Gegen­stand vom Leasing­geber auf den Leasing­nehmer enthält und aus den – zum Zeitpunkt der Vertrags­un­ter­zeichnung und objektiv zu beurtei­lenden – Vertrags­be­din­gun­gen­deutlich hervorgeht, dass das Eigentum am Gegen­stand automa­tisch auf den Leasing­nehmer übergehen soll, wenn der Vertrag bis zum Vertrags­ablauf planmäßig ausge­führt wird.

Die Umsatz­steu­er­be­freiung im Solar­an­la­gen­con­tracting hängt damit maßgeblich davon ab, ob die überlassene Anlage zumindest am Vertragsende aufgrund der vertrag­lichen Regelungen in das Eigentum des Kunden übergehen soll. Bei einer im Vertrag enthal­tenen unver­bind­lichen Kaufoption soll die Voraus­setzung auch erfüllt sein, wenn angesichts der finan­zi­ellen Vertrags­be­din­gungen die Options­aus­übung zum gegebenen Zeitpunkt in Wirklichkeit als einzig wirtschaftlich rationale Möglichkeit für den Leasing­nehmer erscheint. Der Vertrag darf dem Leasing­nehmer keine echte wirtschaft­liche Alter­native in dem Sinne bieten, dass er zu dem Zeitpunkt, an dem er eine Wahl zu treffen hat, je nach Inter­es­senlage den Gegen­stand erwerben, zurück­geben oder weiter mieten kann.

(Christian Dümke)

Von |3. Februar 2023|Kategorien: Erneu­erbare Energien|Schlag­wörter: , , |1 Kommentar

VG Berlin: Pande­mie­be­dingte Feuer­werks­verbote rechtmäßig

Wir hatten an dieser Stelle schon einmal darüber geschrieben, dass in Nieder­sachsen im Dezember 2020 eine Verbots­ver­ordnung für Feuer­werke an Silvester vor dem Verwal­tungs­ge­richt außer Vollzug gesetzt worden war. Auch in Berlin hat die Frage pande­mie­be­dingter Feuer­werks­verbote die Verwal­tungs­ge­richte beschäftigt. Inzwi­schen gibt es auch im Haupt­sa­che­ver­fahren vor dem Verwal­tungs­ge­richt (VG) Berlin eine Entscheidung.

Tatsächlich hat das Gericht in Berlin die Klage der Hersteller von Feuer­werks­körpern abgewiesen. Denn aus seiner Sicht war die Begründung stich­haltig. Aller­dings unter­scheidet sich die Begründung in Nieder­sachsen und Berlin offenbar auch. Während die Verbots­ver­ordnung in Nieder­sachsen auf das Verhindern von Ansamm­lungen auf der Straße und das dadurch verur­sachte Infek­ti­ons­ge­schehen abzielte, sollten in Berlin vor allem Unfälle verhindert werden, um die Kranken­häuser, die an der Kapazi­täts­grenze waren, zu entlasten.

Brennende Wunderkerze

Da zum Jahresende hin immer wieder entspre­chende Unfälle, insbe­sondere Handver­let­zungen, zu beklagen sind, hat das Gericht diese Begründung akzep­tiert. Seiner Auffassung nach war die Maßnahme auch verhält­nis­mäßig. Zum einen ließen sich die Feuer­werks­körper noch zu einem späteren Zeitpunkt verkaufen. Zum anderen sei der entgangene Gewinn durch Veräu­ßerung der Feuer­werks­körper als bloße Gewinn­aus­sicht nicht vom Eigen­tums­recht nach Art. 14 Grund­gesetz geschützt. Die vor einem Monat öfter zu hörenden Rufe nach Verbot des Silves­ter­feu­er­werks aus ökolo­gi­schen Gründen waren damit aller­dings noch nicht auf dem recht­lichen Prüfstand. (Olaf Dilling)

Von |1. Februar 2023|Kategorien: Verwal­tungs­recht|Schlag­wörter: , |0 Kommentare