Dass wir mit gericht­lichen Verfahren drohen mussten, um Mandanten in die Grund­ver­sorgung zu hieven, hätten wir uns auch nicht träumen lassen. 2022 stand die Welt aber so Kopf, da wunderte das nun auch niemanden mehr. Immerhin, in Niederspannung/Niederdruck hat das am Ende doch irgendwie funktio­niert. Oder es hat sich ein Lieferant gefunden. Doch bei Unter­nehmen, die in der Mittel­span­nungs­ebene angeschlossen sind, war mit Ersatz­ver­sorgung ersichtlich nichts zu machen: § 38 Abs. 1 EnWG ist auf Niederspannung/Niederdruck begrenzt. Kostenlose Fotos zum Thema Rettungsring

Da zum Jahresende viele Verträge ausliefen, hat der Gesetz­geber mit einem neuen § 118c EnWG eine Überbrü­ckung geschaffen. Auch der Letzt­ver­braucher in Mittelspannung/Mitteldruck fällt zunächst nicht ins Netz, sondern wird vom Netzbe­treiber seinem letzten Liefe­ranten zugeordnet. Der muss also den Ex-Kunden weiter­be­liefern, und zwar zu den am 31.12.2022 geltenden Vertrags­be­din­gungen, wenn auch nicht zu dem bis dahin geltenden Preis. Für den Preis gilt § 118c Abs. 3 EnWG, der es erlaubt, die am Spotmarkt entste­henden Kosten durchzureichen.

Die Notver­sorgung gilt solange, wie der Letzt­ver­braucher keinen neuen Vertrag hat, spätestens endet diese Notver­sorgung aber am 28.02.2023. Was dann passiert, wenn im Laufe des Jahres 2023 erneut Unter­nehmen keine Liefe­ranten mehr finden? Man wird wohl über eine Fortsetzung nachdenken müssen oder über andere Instru­mente, die ein Auffangnetz in schwie­rigen Markt­lagen spannen (Miriam Vollmer).