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Anpas­sungs­mög­lichkeit für Entlas­tungs­kon­tin­gente soll kommen (aber nur ein bisschen)

Na immerhin: Zu den viel bedau­erten Festle­gungen der Energie­preis­bremsen gehörte die Schwie­rigkeit, bei RLM-Kunden das Entlas­tungs­kon­tingent zu korri­gieren. Denn hier kommt es auf den gemes­senen Verbrauch 2021 an, vgl. § 6 Nr. 1b) und Nr. 2b) StromPBG und § 10 Abs. 1 Nr. 2 und 3 EWPBG und § 17 Abs. 1 Nr. 2 und 3 EWPBG. Da eine Korrek­tur­mög­lichkeit in den Gesetzen nicht vorge­sehen ist, ist das Entlas­tungs­kon­tingent teilweise deutlich zu niedrig, wenn 2021 atypisch wenig verbraucht wurde. Dies betrifft vor allem Letzt­ver­braucher bzw. Kunden, die pande­mie­be­dingt 2021 nur einge­schränkt geöffnet hatten wie etwa Schwimm­bäder, Konzert­hallen, aber auch viele Geschäfte, Gastro­nomie und andere Einrichtungen.

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Für Gas und Wärme will der Gesetz­geber nun einen neuen § 37a EWPBG, für Strom einen § 12b StromPBG instal­lieren. Er soll zusätz­liche Entlas­tungs­be­träge erlauben, wenn der Begüns­tigte nachweist, dass er 2021 Corona-Hilfen oder Mittel aus dem Fonds Aufbau­hilfe 2021 erhalten hat, die gemessene Strom-/Gas-/ oder Wärme­menge um 50% oder mehr niedriger als 2019 war und keine Höchst­gren­zen­über­schreitung droht. Es gilt eine de minimis-Grenze von 1000 EUR.

Zuständig für die Gewähr soll die Prüfbe­hörde sein, die erst noch beliehen werden soll. So, wie die Normen ausge­staltet sind, können wohl nur krasse Fälle auf eine zusätz­liche Hilfe hoffen. Immerhin: In diesen Fällen können die Kunden nach Inkraft­treten des Pakets (derzeit liegt erst ein Kabinetts­be­schluss vor) auf Hilfe hoffen (Miriam Vollmer).

Von |7. April 2023|Kategorien: Energie­po­litik|Schlag­wörter: , |0 Kommentare

Agrar­recht: Unwirksame digitale Verkündung

Digita­li­sierung ist im Rechts­wesen weiterhin eine Heraus­for­derung. Ein Beispiel aus Baden-Württemberg zeigt das. Vor ein paar Wochen hat der Verwal­tungs­ge­richtshof in Mannheim  Landwirten recht gegeben, die mit einem Normen­kon­troll­antrag gegen eine Verordnung zum Gewäs­ser­schutz vorge­gangen sind. Erfolg hatten sie, weil Teile der Verordnung nicht wie gewohnt im Geset­zes­blatt verkündet wurden: Vielmehr waren die detail­lierten Karten zur Ausweisung bestimmter Schutz­ge­biete nur im Internet verfügbar gewesen.

Güllewage auf Grünland

Es ging um die Verordnung der Landes­re­gierung zu Anfor­de­rungen an die Düngung in bestimmten Gebieten zum Schutz der Gewässer vor Verun­rei­ni­gungen (VODüV­Ge­biete). Diese Verordnung dient zum Schutz der Gewässer vor Nährstoff­ein­trägen, insbe­sondere durch Nitrat- und Phosphat­ver­bin­dungen. In ihr werden sogenannte Nitrat­ge­biete und eutro­phierte Gebiete ausge­wiesen, in denen Beschrän­kungen für die landwirt­schaft­liche Nutzung bestehen. Vor allem dürfen dort Dünge­mittel nur in begrenztem Umfang ausge­bracht werden.

Die Antrag­steller machten in der Klage vor dem Verwal­tungs­ge­richtshof, der erstin­stanzlich für die Kontrolle unter­ge­setz­licher Normen zuständig ist, unter­schied­liche Verstöße geltend. Unter anderem würde es der Ermäch­ti­gungs­grundlage für den Erlass der Verordnung nicht den verfas­sungs­recht­lichen Anfor­de­rungen an die Bestimmtheit genügen.

Letztlich drangen sie beim Verwal­tungs­ge­richtshof mit einem anderen Grund durch: Die Verordnung sei nur teilweise im Gesetz­blatt verkündet worden, insbe­sondere würden die Karten im Maßstab von 1 : 5 000 ausschließlich online zur Verfügung gestellt. Die der Verkündung beigefügten Karten im Maßstab 1 : 1.250.000 reichten nicht, um eine auch nur grobe Umschreibung des Geltungs­be­reichs darzustellen.

Insofern war ein entsprach ein wesent­licher Teil der Verordnung nicht den gesetz­lichen Anfor­de­rungen an die Verkündung von Verord­nungen. Es wäre zwar möglich, entspre­chende Karten auch digital zu verkünden. Aller­dings ist dafür eine gesetz­liche Grundlage erfor­derlich. Vermutlich wäre das eine gute Idee, denn immerhin ist auch auf dem Land eine Verordnung im Internet besser verfügbar als im Geset­zes­blatt in der nächsten juris­ti­schen Bibliothek. (Olaf Dilling)

 

 

 

Von |6. April 2023|Kategorien: Allgemein, Natur­schutz, Wasser|Schlag­wörter: , , , |0 Kommentare

Fragen und Antworten zum „Gashei­zungs­verbot“ im neuen GEG Entwurf

Der erste Entwurf zur Novelle des Gebäu­de­en­er­gie­ge­setzes wurde als Ergebnis der Koali­ti­ons­ver­hand­lungen noch einmal angepasst. Man kann ihn hier anschauen. Da das Thema die Gemüter derzeit stark bewegt, werden wir nachfolgend auf einige Einzel­fragen zum geplanten Gesetz eingehen:

Werden Gashei­zungen verboten?

Nein. Das Gesetz schreibt lediglich vor, dass bei Neuin­be­trieb­nahme einer Heizungs­anlage mindestens 65 Prozent der mit der Anlage bereit­ge­stellten Wärme mit erneu­er­baren Energien oder unver­meid­barer Abwärme erzeugt werden muss (§ 71 GEG). Der Betrieb einer Gasheizung unter Einsatz von Biogas oder „grünem“ Wasser­stoff wäre hiernach erlaubt. Die Gebäu­de­ei­gen­tümer können gem. § 70 Abs. 2 GEG ausdrücklich frei wählen, mit welcher Heizungs­anlage die Vorgabe erfüllt wird.

Wie stellt man sicher, dass eine Wärme­pumpe, die mit normalem Strom betrieben wird, die Anfor­de­rungen an den Einsatz von 65 % erneu­er­baren Energien erfüllt?

Bei Verwendung einer Wärme­pumpe wird vom Gesetz­geber automa­tisch unter­stellt, dass die Anfor­derung an den Einsatz von 65 % erneu­er­baren Energien als erfüllt gilt (§ 71c GEG). Normaler Strom aus der Steckdose („Graustrom“) besteht derzeit zu gut 50 % aus erneu­er­baren Energien.

Was gilt, wenn eine bisher funktio­nie­rende konven­tio­nelle Gasheizung durch eine Havarie zerstört wird?

Nach einer Heizungs­ha­varie kann gem. § 71i GEG einmalig und höchstens für drei Jahre übergangs­weise die alte Heizungs­anlage ausge­tauscht und eine neue Heizungs­anlage zum Zweck der Inbetrieb­nahme eingebaut oder aufge­stellt und betrieben werden, die nicht die neuen Vorgaben an die Nutzung erneu­er­barer Energien erfüllt. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem erstmals Arbeiten zum Austausch der Heizungs­anlage durch­ge­führt werden.

Was macht man, wenn man sich künftig an ein Fernwär­menetz anschließen möchte und nur die Zeit bis dahin noch überbrücken muss?

Hier gilt eine Ausnahme gem. § 71 j GEG. Bis zum Anschluss an ein Wärmenetz kann eine konven­tio­nelle Heizungs­anlage zum Zweck der Inbetrieb­nahme eingebaut oder aufge­stellt und betrieben werden, die nicht die neuen Vorgaben erfüllt, wenn der für den Betrieb der Heizungs­anlage Verant­wort­liche einen Vertrag zur Lieferung von mindestens 65 Prozent Wärme aus erneu­er­baren Energien oder unver­meid­barer Abwärme nachweist, auf dessen Basis er ab dem Zeitpunkt des Anschlusses des Gebäudes an das Wärmenetz, spätestens jedoch ab dem 1. Januar 2035, beliefert wird.

Was gilt in Gebäuden mit Gasetagenheizungen?

In Gebäuden, in denen mindestens eine Etagen­heizung betrieben wird, gelten
die Vorgaben zur Umstellung auf Wärme­er­zeugung auf Basis von 65 % erneu­er­baren Energien erst drei Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem die erste Etagen­heizung ausge­tauscht und eine neue Heizungs­anlage zum Zweck der Inbetrieb­nahme in dem Gebäude eingebaut oder aufge­stellt wurde.

Entscheidet sich der Verant­wort­liche bei einem Gebäude, in dem mindestens eine Etagen­heizung betrieben wird, innerhalb der Frist für eine teilweise oder vollständige Umstellung der Wärme­ver­sorgung des Gebäudes auf eine zentrale Heizungs­anlage zur Erfüllung der Vorgabe, verlängert sich die Frist für alle Wohnungen und sonstigen selbst­stän­digen Nutzungs­ein­heiten, die von der Umstellung auf eine zentrale Heizungs­anlage erfasst sind, um den Zeitraum bis zur Fertig­stellung der zentralen Heizungs­anlage, längstens jedoch um zehn
Jahre.

(Christian Dümke)

Von |6. April 2023|Kategorien: Energie­po­litik|0 Kommentare

Grüne Fernwärme im neuen GEG‑E

Wir hätten ja nie gedacht, dass Heizungen überhaupt das Potential haben, eines Tages die Volks­seele zu erregen, aber man lernt ja nie aus. Immerhin, die Koalition ist sich jetzt wohl einig: Mit dem neuen Entwurf eines Gebäu­de­en­er­gie­ge­setzes (GEG‑E) vom 31.03.2023 können jetzt wohl alle drei Partner der Ampel leben.

Doch auch abseits der umstrit­tenen Frage, wann Eigen­tümer neue Heizungen einbauen müssen, ist das GEG‑E mehr als einen Blick wert. Für Fernwär­me­ver­sorger ist § 71b GEG‑E eine sicherlich zentrale Norm. Hier heißt es in Abs. 1, dass neue Netze, deren Baubeginn nach dem 31.12.2023 statt­findet, 65% Erneu­erbare Wärme enthalten müssen. Erwei­te­rungen sind ausgenommen.

Für Fernwär­me­netze mit Baubeginn vorm 31.12.2023 liegt, gilt das nicht, sie dürfen diese magische Grenze erst einmal unter­schreiten. Die GEG-Konfor­­mität wird dann zunächst fingiert, so dass der Kunde sich erst einmal entspannt zurück­legen kann. Aller­dings muss bis 2026 ein Trans­for­ma­ti­onsplan des Versorgers existieren, der die Pläne für die Dekar­bo­ni­sierung bis 2044 beschreibt. Zwischenziel sind 50% Erneu­erbare 2030. Der Trans­for­ma­ti­onsplan ist keine neue Idee, Fernwär­me­ver­sorger kennen ihn schon aus der Richt­linie für die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW), die Nachfol­ge­re­gelung von Wärme­netze 4.0.

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Wichtig ist die Neure­gelung auch für Gemeinden, die ihre neuen Netze mit einer Fernwär­me­satzung absichern wollen. Hier soll künftig gelten: Wenn ein Netz mit § 71b GEG‑E in Einklang steht, dann ist es ein geeig­netes Mittel zur Förderung des Klima- und Ressour­cen­schutzes. Damit knüpft die Neure­gelung an § 44 GEG an. So können Gemeinden einen hohen Anschlussgrad und damit auch die wirtschaft­liche Attrak­ti­vität der Versorgung sichern, wobei auch abseits solcher Satzungen klar sein dürfte: Künftig steht die Fernwärme schon aus wirtschaft­lichen Gründen besser da denn je (Miriam Vollmer).

Von |5. April 2023|Kategorien: Energie­po­litik, Wärme|Schlag­wörter: , , |1 Kommentar

Angebote statt Verbote? Der neue Koali­ti­ons­vertrag in Berlin

Der neue Berliner Koali­ti­ons­vertrag „Das Beste für Berlin“ scheint zum Thema Mobilität größten­teils an die Arbeit von Rot-Grün anzuknüpfen, bietet an entschei­denden Punkten aber doch Spreng­stoff.  Grund­sätzlich soll es weiter gehen mit mehr Klima­schutz und nachhal­tigem Verkehr, Ausbau des öffent­lichen Verkehrs und Verbes­se­rungen für Fußgänger, insbe­sondere, was die Verkehrs­si­cherheit angeht. Aber an entschei­denden Stellen gibt es doch Unter­schiede. Diese betreffen zum einen die Program­matik: So taucht an verschie­denen Stellen im Text auf, es solle um ein Mitein­ander, nicht um ein Gegen­ein­ander im Verkehr gehen, um Angebote, nicht um Verbote. Das klingt ers einmal sehr liberal und tolerant, aber läuft letztlich darauf hinaus, dass bestehende Struk­turen und Privi­legien erhalten bleiben.

Das wird insbe­sondere an den Punkten deutlich, an denen es konkret wird, wenn etwa das Mobili­täts­gesetz daraufhin überprüft werden soll, ob die Mindest­breiten im Radver­kehrs­we­geplan erfor­derlich sind. Oder wenn Straßen­bahn­pla­nungen der M10 sowie die Verlän­gerung der M2 nach Blanken­burger Süden in Frage gestellt werden.

Hinter­grund des Streits um die Radweg­breite ist, dass neue Radwege in Berlin auf 2,30 m geplant werden, um ausrei­chend Platz auch zum Überholen von Lasten­rädern oder Spezi­al­fahr­rädern für behin­derte Menschen zu bieten. Im Bestand ist das oft nicht gegeben. Der Koali­ti­ons­vertrag sieht aber vor, für den Radverkehr primär den Bestand zu erneuern.

Was die Straßen­bahnen angeht geht es ebenfalls um einen Konflikt um Flächen­nutzung: Weil Kfz-Fahrspuren geopfert werden müssten, wird der Neuba von Straßen­bahnen in Frage gestellt.

Letztlich geht es in beiden Fällen nicht um ein echtes Mitein­ander, sondern der „Status Quo“ der Flächen­nutzung durch Kraft­fahr­zeuge soll verteidigt werden. Auch die Entge­gen­setzung von Angeboten und Verboten wird der Komple­xität von Verkehrs­planung nicht gerecht: Immerhin sind mit dem Ausbau der A100, der im 16. Bauab­schnitt auch weiter­ge­führt wird, auch viele Enteig­nungen und neue Verbote verbunden, selbst wenn für den Kraft­fahr­zeug­verkehr dadurch ein neues Angebot entsteht. (Olaf Dilling)

Von |4. April 2023|Kategorien: Kommentar, Verkehr|Schlag­wörter: , , |0 Kommentare

Die neue Heizung auf europäisch

Nach einer bewegten Woche Heizungs­kampf scheint nun also festzu­stehen: Brenn­wert­kessel und Nieder­tem­pe­ra­tur­kessel müssen nach der Einigung der Koalition nicht nach 30 Jahren ausge­tauscht werden. Wer eine funktio­nie­rende Heizung hat, darf sie behalten. Doch wie lange können sich Eigen­tümer darauf wirklich verlassen? Wir werfen zum Ende der Woche einen kleinen Blick nach Brüssel. Denn was manche gern vergessen: Gemein­schafts­recht geht vor. Deutschland kann also nur in den Grenzen des Gemein­schafts­rechts agieren.

Zunächst: 2050 ist Schluss. In Art. 2 Abs. 1 des EU-Klima­­ge­­setzes ist 2050 als Nulllinie vorge­sehen. Zwar bedeutet „netto null“, dass theore­tisch auch weiter fossile Brenn­stoffe verbrannt werden können, wenn an anderer Stelle mehr negative Emissionen die Verbrennung kompen­sieren. Aber für ein komplettes Gasnetz reicht das absehbar nie im Leben. Eine Gasheizung, die 2023 instal­liert wird, wird also danach maximal 27 Jahre alt, selbst wenn Deutschland das selbst­ge­steckte Ziel, 2045 die Nettonull zu erreichen, nicht reali­siert. Bleibt es beim KSG, so ist nach 22 Jahren Schluss.

Dann haben sich Rat und Parlament schon im Dezember auf eine neue Emissi­ons­han­dels­richt­linie geeinigt. Diese sieht einen Emissi­ons­handel auch für Brenn- und Treib­stoffe auf EU-Ebene ab 2027 vor. Das heißt, dass Heizöl und Gas immer teurer werden. Die Verknappung, die zu dieser Verteuerung führt, zielt nämlich auf eine Nullinie ab: Jedes Jahr schrumpft das Budget um 5,15% ab 2024 und 5,43% ab 2028. Das bedeutet: Schon lange vor 2050 – oder 2045 wie im deutschen § 3 Abs. 2 Kllima­schutz­gesetz – werden die Zerti­fikate so teuer, dass Heizungen vielleicht noch erlaubt, aber nicht mehr wirtschaftlich sind.

Doch sind sie überhaupt noch erlaubt? Parallel zur Reform des Emissi­ons­handels als Teil des großen Pakets „Fit for 55“ wird gerade auch die Gebäu­de­richt­linie (EPBD) novel­liert. Hier hat das EU-Parlament am 14.03.2023 in erster Lesung eine Verschärfung des Kommis­si­ons­vor­schlags beschlossen. Danach müssen Gebäude nicht nur effizi­enter werden. Ab 2028 sollen auch alle neuen Gebäude Nullemis­si­ons­ge­bäude sein. Für den Bestand soll 2035 Schluss mit der fossilen Verbrennung sein, es sei denn, dies ist nicht möglich. Dann gilt 2040.

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Zwar ist die EPBD noch nicht beschlossen. Doch es ist durchaus realis­tisch, selbst nach Kompro­missen im weiteren Verfahren das Ende der Gas- und Ölheizung durch verpflich­tende EU-Regelungen in der zweiten Hälfte der Dreißiger Jahre zu erwarten.

Zu deutsch: Mehr als maximal 15 Jahre Nutzung haben Heizungen auf fossiler Basis nach aktuellem Stand der Gesetz­gebung und der laufenden Gesetz­ge­bungs­ver­fahren wohl nicht mehr vor sich. Versorger wie Verbraucher sollten sich darauf einstellen (Miriam Vollmer).

Von |1. April 2023|Kategorien: Energie­po­litik|Schlag­wörter: , , , |2 Kommentare