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Die Kommission stellt vor: DVO für Klimaneutralitätspläne

Nachdem die neue Emissionshandelsrichtlinie (EHRL) in Kraft getreten ist, ist es nun Aufgabe der Europäischen Kommission, die Details des rechtlichen Rahmens für die Zukunft des Emissionshandels bis 2030 zu erarbeiten. Für die emissionshandelspflichtigen Anlagen besonders interessant: Die in Art. 10a und b EHRL genannten Durchführungsverordnungen für die Zuteilung von Emissionsberechtigungen. Die erste der Verordnungen steht nun zur Konsultation: Die Öffentlichkeit kann sich bis zum 1. September äußern.

Der Entwurf enthält die Anforderungen an die Klimaneutralitätspläne, die für zwei Kategorien von Anlagen vorgesehen sind: Zum einen müssen Anlagen, die mehr als 80% der vergleichbaren Anlagen pro Produkteinheit emittieren, diese Pläne vorlegen. Sonst wird die Zuteilung um 20% gekürzt, Art. 10a Abs. 1 UAbs. 5. Und Art. 10b Abs 4 EHRL sieht vor, dass auch die Betreiber von Fernwärmeerzeugern solche Pläne vorlegen müssen, wenn Fernwärme in einem Mitgliedstaat besonders relevant ist, und der Mitgliedstaat eine extra Zuteilung vornehmen will.

Die Pläne müssen den gesamten Zeitraum bis 2050 umfassen, aber auch Zwischenziele für 2025 und sodann für jeden Fünfjahreszeitraum bis 2050 ausweisen, an denen die Anlagen gemessen werden. Der Anhang zum Entwurf weist aus, dass entweder relativ oder absolut kleinteilig darzulegen sein soll, wie die Emissionen reduziert werden sollen. Die Maßnahmen, die das Unternehmen plant, sind detailliert darzulegen, die Investitionen in EUR auszudrücken und zu beschreiben. Schon durchgeführte Maßnahmen können auch berücksichtigt werden.

Auch bei den durchzuführenden Maßnahmen will die Kommission Tiefe. Die Gesamtauswirkungen sollen betrachtet werden, der Technologieumstieg ist zu beleuchten, vor allem der Brennstoffwechsel von fossilen Brennstoffen auf Strom, Erneuerbare, Effizienzgewinne, aber auch CCS/CCU, gehören in die Darstellung. Angesichts dieses Umfangs ist die Frist zum 1. Mai 2024 schon eher als sehr ehrgeizig zu betrachten.

Doch die Klimaneutralitätspläne sind nicht nur aufwändig. Sie gehen in die Emissionsberichte ein und werden überprüft (Miriam Vollmer).

 

Von |11. August 2023|Kategorien: Emissionshandel|Schlagwörter: |0 Kommentare

Jahrelang übersehene Verkehrszeichen

In Meerbusch ist ein Anwohner gegen die streckenbezogene Anordnung von Tempo 30 vor einer Schule vorgegangen, sowie gegen Stopp-Schilder an einer Kreuzung. Zunächst hat er in erster Instanz in der Sache recht bekommen, ist allerdings vor dem Berufungsgericht aus formalen Gründen gescheitert.

Vor dem Verwaltungsgericht hat er im Eilverfahren und inzwischen auch im Hauptsacheverfahren vor dem VG Düsseldorf recht bekommen. Warum das Gericht vor der Schule eine qualifizierte Gefahrenlage für nötig hält, das geht aus der bisher veröffentlichten Pressemitteilung des Oberverwaltungsgerichts (OVG NRW) nicht hervor.

Dies wäre aber begründungsbedürftig. Denn nach § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 6 StVO reicht eine einfache Gefahrenlage vor Schulen aus. Allerdings schränkt die Rechtssprechung diese Ausnahme insofern ein, als dies nur an Schulen mit direktem Zugang zur Straße gilt. Aufklärung darüber ist erst mit Veröffentlichung der Entscheidungsgründe zu erwarten; gegebenenfalls geben wir hier ein “update”.

Die Schilder sind in unmittelbarer Nähe der Behausung des Klägers bzw. Antragstellers, der aber angibt, in Meerbusch nur seinen Zweitwohnsitz zu haben. Obwohl er nach eigener Einlassung dort zeitweise in den letzten Jahren gewoht habe, habe erst Jahre nach der Anordnung der Verkehrszeichen von diesen erfahren und hat dementsprechend erst 2021 Widerspruch erhoben. Das VG Düsseldorf als Erstinstanz hatte dies noch geltend lassen. Dagegen hat das OVG diese Tatsache nun in seiner Entscheidung angezweifelt und geltend gemacht, dass der Antragsteller nicht plausibel gemacht habe, warum er die Verkehrsregelung so lange übersehen habe. Daher hat es entgegen der Erstinstanz den Antrag abgewiesen, so dass die Verkehrsschilder erst mal stehen bleiben dürfen.

Die Berufung in der Hauptsache wurde noch nicht entschieden, aber es ist zu erwarten, dass das OVG auch dort die Klage aufgrund des verfristeten Widerspruchs abweisen wird. (Olaf Dilling)

Von |9. August 2023|Kategorien: Rechtsprechung, Verkehr|Schlagwörter: , , , |0 Kommentare

Wärmewende: Zum Gasheizungsverbot in anderen Ländern

In Deutschland ist derzeit das (möglicherweise) im Rahmen des neuen Gebäudeenergiegesetzes geplante Gasheizungsverbot eines der Aufregerthemen in diesem Jahr. Auch wir sind gespannt, was der Gesetzgeber hierzu letztendlich beschließen wird.

Aber wie schaut es bei diesem Thema eigentlich ausserhalb von Deutschland in anderen Ländern aus? Ist Deutschland das einzige Land, dass fossile Heizungen verbieten will? Ganz und gar nicht:

In Dänemark wurden Öl- und Gasheizungen schon 2013 verboten.

In Frankreich ist der Einbau neuer Öl- und Gasheizungen bereits seit dem Jahr 2022 verboten.

In Österreich gilt seit 2023 gilt ein Verbot für neue Öl- und Gasheizungen. Bestehende Ölheizungen müssen bis 2025 ausgetauscht werden, Gasheizungen bis 2040.

Die Niederlande planen ein Verbot von Öl- und Gasheizungen ab dem Jahr 2026

Schweden heizt inzwischen nahezu vollständig Öl- und Gasfrei, hat dieses Ziel jedoch über eine Kostenregulierung und nicht über ein Verbot erreicht.

Der Einbau von Wärmepumpen wird auch in anderen Ländern der EU mit Fördermitteln vom Staat unterstützt. Für Neubauten bieten 12 der 30 Länder Förderprogramme, für Renovierungen in Bestandswohnungen sind es 20.

Man sieht, Deutschland ist auch bei der Wärmewende nicht auf einem exotischen Sonderweg sondern reiht sich ein in die Politik verschiedener anderer Staaten.

(Christian Dümke)

Von |4. August 2023|Kategorien: Allgemein|Schlagwörter: , |0 Kommentare

BEHG: Achtung, Überwachungsplan!

Laut § 3 Abs. 2 EBeV 2030 müssen Verantwortliche nach dem BEHG erstmals für das Kalenderjahr 2024 innerhalb einer von der zuständigen Behörde – das ist die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) – festzusetzenden Frist einen Überwachungsplan einreichen. Aus diesem Überwachungsplan ergibt sich, wie für die nächsten Jahre über die Brennstoffemissionen berichtet werden soll. Co2, Verschmutzung, Abgase, Klimawandel

Diese Veröffentlichung liegt nunmehr vor: Die Frist für die Einreichung der Überwachungspläne läuft am 31. Oktober 2023 ab. Für viele Unternehmen ist diese Frist nicht optimal, da in den meisten Bundesländern noch die Schulferien laufen. Um so dringender ist es nun, sich mit den Vorgaben der EBeV 2030 vertraut zu machen, zu checken, ob die technischen Voraussetzungen der Kommunikation mit der Behörde über die DEHSt-Plattform gegeben sind, alle Signaturkarten auf Stand, und alle offenen Fragen geklärt. Vor allem dort, wo es nicht nur um die simple Berichterstattung entlang von Brennstoffen, für die es Standardwerte gibt, geht, sondern Vorfragen rund um die Abgrenzung gegenüber ETS-Anlagen, Abfälle oder andere Sondersituationen geht, ist die Frist anspruchsvoll.

Höchste Zeit also, aktiv zu werden, zumal nach § 22 Abs. 3 Nr. 1 BEHG die verspätete oder nicht erfolgte Einreichung eines Überwachungsplans eine Ordnungswidrigkeit darstellt (Miriam Vollmer).

Es gibt hierzu Fragen? Melden Sie sich schnell, optimal per E-Mail, wir machen dann etwas aus.

Von |4. August 2023|Kategorien: Emissionshandel|0 Kommentare

Verbandsrecht: Der Gebührenbescheid ohne gesetzliche Grundlage

Grundsätzlich können Gebühren in Satzungen von Kommunen oder Verbänden öffentlichen Rechts festgelegt werden. Allerdings bedarf es dafür, wie eigentlich immer bei belastenden Maßnahmen der Verwaltung, einer gesetzlichen Grundlage.

Das Bundesverwaltungsgericht hat dies noch einmal bestätigt, als es dieses Jahr über den Gebührenbescheid eines Wasserverbands zu befinden hatte. Die Klägerin war darin zur Zahlung von 376,50 € für die Deichunterhaltung aufgefordert worden. Der entsprechende Wasserverband besteht aus einem Zusammenschluss von niedersächischen Wasser- und Deichverbänden, der 2004 erfolgt ist, nachdem der Verband auf dem Gebiet der Klägerin ursprünglich 1998 ohne eine spezielle gesetzliche Grundlage gegründet worden war.

Bild von der Elbe

Nun können Wasserverbände nach § 28 Wasserverbandsgesetz (WVG) zur Erfüllung ihrer Aufgaben Beiträge erheben. Allerdings setzt dies voraus, dass der Wasserverband überhaupt wirksam gegründet wurde. Die Errichtung eines Wasser- und Bodenverbandes richtet sich dabei entweder nach § 80 WVG  und setzt die Gründung unmittelbar durch ein (Landes-)Gesetz voraus oder sie muss die Vorgaben des WVG beachten, u.a. die Festlegung des Verbandsgebiets nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 WVG. Beides wurde durch die Satzung des Verbandes nicht erfüllt. Daher hat das BVerwG die Satzung als nichtig angesehen und ebenso den auf ihrer Grundlage erlassenen Beitragsbescheid. (Olaf Dilling)

Von |2. August 2023|Kategorien: Rechtsprechung, Wasser|Schlagwörter: , , , , |0 Kommentare

Europarecht vor Völkerrecht: Zu BGH I ZB 74/22, I ZB 75/22 und I ZB 43/22

Die Entscheidung wurde lange erwartet: Können Energieerzeuger aus einem EU-Mitgliedstaat auf Basis des Energiecharta-Vertrags Schadensersatz von einem anderen EU-Mitgliedstaat verlangen, wenn der seine Gesetze ändert und die Investitionen des Energieerzeugers damit entwertet? Konkret wandten sich Uniper und RWE an ein internationales Schiedsgericht gegen die Niederlande, weil sie dort in Kohlekraftwerke investiert hatten, aber dann hatten die Niederlande beschlossen, aus der Kohleverstromung bis 2030 auszusteigen. Und die irische Mainstream Renewable klagte ebenfalls gegen Deutschland, weil sich die Rahmenbedingungen für Offshore Wind negativ verändert haben.

Doch besteht hier überhaupt eine Zuständigkeit eines internationalen Schiedsgerichts? Ist der Energiecharta-Vertrag mit seinen Investitionsschutzklauseln auch zwischen EU-Mitgliedstaaten anwendbar? Die Niederlande und die Bundesrepublik wollten das überprüft sehen, und gingen ungefähr zeitgleich vorm OLG Köln und vorm KG Berlin gegen die Zuständigkeit des Schiedsgerichts vor.

Das OLG Köln verneinte die Zuständigkeit des Schiedsgerichts. Es stand mit seiner Ansicht, innergemeinschaftliche Schiedsverfahren seien unzulässig, nicht allein. Der EuGH hat bereits in seiner Entscheidung Achmea (C‑284/16) festgehalten, dass innergemeinschaftliche Schiedsverfahren basierend auf bilateralen Investitionsschutzvereinbarungen unzulässig sind. U. a. in der Entscheidung Komstroy (C‑741/19) hat er im September 2021 dies auch für multilaterale Investitionsschutzklauseln ausgeurteilt.

Ganz anders entschied aber das KG Berlin. Es erklärte sich für unzuständig.

Die Entscheidung des BGH war deswegen mit Spannung erwartet worden. Der BGH entschied nun, dass bei innergemeinschaftlichen Streitigkeiten Gemeinschaftsrecht Völkerrecht (also hier dem Energiecharta-Vertrag) vorgeht. Die Schiedsverfahren seien deswegen unzulässig.

Zwar bestehe normalerweise eine Sperrwirkung vor den nationalen Gerichten, wenn ein Schiedsverfahren gestützt auf die Energiecharta-Investitionschutzklauseln läuft. Aber wenn das Unionsrecht sowieso in den zitierten Entscheidungen eine nachgelagerte Kontrolle solcher Schiedssprüche verlangt, ist eine vorgelagerte Kontrolle nach § 1032 Abs. 2 ZPO erst recht zulässig. Im Rahmen dieser Kontrolle stellte der Senat dann fest: Die innergemeinschaftlichen Schiedsverfahren verstoßen gegen Gemeinschaftsrecht, deswegen fehlt es an einem Angebot der EU-Mitgliedsstaaten zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung.

File:Karlsruhe bundesgerichtshof alt.jpgPhotograph Tobias Helfrich, January 14th, 2005.

Zwar fühlen sich internationale Schiedsgerichte nicht an Entscheidungen nationaler Gerichte gebunden, aber klar ist damit doch: Schadensersatz in diesen Konstellationen auf Basis der Energiecharta wird es nicht geben. Für die Zukunft sind die meisten EU-Mitgliedstaaten bereits aus den bilateralen Investitionsschutzverträgen zwischen den EU-Staaten ausgestiegen. Die EU plant ohnehin, aus dem Energiecharta-Vertrag auszusteigen, die Bundesrepublik hat sogar schon konkrete Schritte unternommen, um ihre Mitgliedschaft zu beenden. Für grundsätzliche Fragen im Verhältnis Völker- und Europarecht bleibt die Entscheidung trotzdem interessant (Miriam Vollmer).

Von |28. Juli 2023|Kategorien: Energiepolitik|0 Kommentare