Das Blog

Das Blog2021-01-12T06:06:47+01:00

Die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung

Das neue Solarpaket, frisch von der Bundesregierung beschlossen, enthält einige wichtige Neuerungen, aber diese gefällt uns besonders gut: In Ergänzung des bisher wenig  erfolgreichen Mieterstroms soll es eine “gemeinschaftliche Gebäudeversorgung” geben, die mit deutlich weniger Verpflichtungen des Lieferanten verbunden ist.

Grundlage für die neue Versorgungsform soll ein § 42b Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) sein. Dieser soll es künftig erlauben, dass Mieter (auch gewerblich!), Wohnungseigentümer und Eigentümer aus einer PV-Anlage an oder auf dem Gebäude versorgt werden, aber (anders als beim Mieterstrom) nicht zu 100% durch den Lieferanten, der dann zwangsläufig ergänzende Strommengen von dritter Seite beschaffen muss. Sondern nur die real von der Anlage erzeugten Strommengen, und zwar jeweils anteilsmäßig. Wer welchen Anteil bekommt, ist vertraglich zu regeln, ebenso, wer und wie Betrieb, Wartung und Erhaltung der PV-Anlage finanziert. Den restlichen nicht über die PV-Anlage gelieferten Bedarf beschaffen sich die Gebäudeversorgten dann selbst über ganz normale Energielieferverträge mit Dritten. Überschüsse können eingespeist werden. Kommerziell, Solar, Pv, Energie, Panel

Auch eine deutliche Erleichterung: Die meisten Lieferantenpflichten entfallen, vor allem die aufwendigen Transparenz- und Informationspflichten, die bei Solarstrom vom Dach ohnehin keinen spürbaren Mehrwert haben. Damit können endlich auch private wie gewerbliche Mieter und WEG-Gemeinschaften so Solarstrom beziehen wie ein Eigentümer, der Strom vom Dach bezieht, Überschüsse einspeist und Zusatzstrom aus dem Netz bezieht. Gebäude-PV wird so noch einmal deutlich attraktiver.

Bleibt noch etwas zu wünschen übrig? Höchstens eine Öffnung über die Kundenanlage hinaus, und eine Klärung der Frage, ob Herkunftsnachweise für den nicht eingespeisten Strom ausgestellt werden. Auch wäre es erfreulich, wenn die Laufzeit der Aufteilungsvereinbarungen im Gleichlauf mit der Abschreibungsdauer der Anlage geregelt wäre, um die Finanzierung zu sichern. Bleibt abzuwarten, ob die Norm im parlamentarischen Verfahren noch einmal auch in dieser Hinsicht überformt wird (Miriam Vollmer).

Von |24. August 2023|Kategorien: Energiepolitik, Erneuerbare Energien|Schlagwörter: , , , |1 Kommentar

Geldautomat als Sondernutzung

Das Verwaltungsgericht Berlin hatte laut einer aktuellen Pressemitteilung über einen Geldautomaten im Stadtteil Prenzlauer Berg zu befinden. Die Entscheidung ist spannend, weil sie einmal mehr einen Nutzungskonflikt im umkämpften urbanen öffentlichen Raum betrifft und dabei auch für vergleichbare Fälle beispielhaft ist.

Der Automat war auf einer belebten Straße vor Mehrfamilienhäusern auf einem eigenen Fundament aufgestellt worden. Die offenbar einzige rechtliche Grundlage dafür war ein Mietvertrag mit dem Eigentümer des Mehrfamilienhauses. Auch wenn es sich um ein Privatgrundstück handelt, heißt das nicht unbedingt, dass es sich nicht um einen Teil der öffentlichen Straße handelt.

Insofern wäre aus Sicht des zuständigen Bezirksamts Pankow eine Sondernutzungsgenehmigung nach § 11 BerlStrG erforderlich gewesen. Dies wurde dann auch vom Gericht bestätigt. Denn der Geldautomat diene nicht verkehrlichen, sondern rein gewerblichen Zwecken. Er steht auf einer belebten Straße, auf der weitere Nutzungen potentiell zu Einschränkungen der Funktionfähigkeit des Gehweg führen. Zudem habe der Geldautomat die Zugänglichkeit bestehender Leitungen verhindert.

Die Entscheidung – und inbesondere deren amtliche Begründung – dürfte nicht nur Geldautomatenaufsteller interessieren, sondern z.B. auch Aufsteller von E-Ladesäulen, die ebenfalls zum Teil als straßenrechtlich genehmigungsbedürftig eingestuft werden. (Olaf Dilling)

Von |23. August 2023|Kategorien: Verkehr|Schlagwörter: , , , |0 Kommentare

Es wird ernst im CBAM

Damit der Emissionshandel nicht dazu führt, dass Unternehmen ihre Produktion ins Ausland verlagern, oder Konsumenten auf günstigere, weil emissionshandelsfrei im Ausland produzierte Waren ausweichen, soll der CBAM künftig Importeure verpflichten, Zertifikate für die inhärenten Emissionen für eine Reihe von besonders emissionsintensiven Produkten zu erwerben. Erfasst werden Zement, Strom, Düngemittel, Eisen und Stahl, Aluminium und Wasserstoff. Diese Liste soll künftig ausgeweitet werden. Die entsprechende Verordnung 2023/956 stammt aus dem Mai 2023. Wie Anlagenbetreiber sollen dann auch die Importeure jährlich berichten und Zertifikate abführen (zum CBAM schon hier).

Für dieses System gibt es bisher noch keine Erfahrungen. Es soll 2026 starten, aber aktuell sind noch viele Fragen dazu offen. Bevor es losgeht, ist aber ein Übergangszeitraum vorgschaltet, in dem berichtet, aber noch nicht abgegeben wird. Dieser Übergangszeitraum beginnt am 1. Oktober 2023 (ja, wirklich, das ist kein Typo). Ab dann sind die indirekten Emissionen zu erfassen und zum 31. Januar 2024 erstmals zu berichten.

Die Durchführungsverordnung für diese Übergangsphase hat die KOM nun veröffentlicht und mit mehreren Guidances für Importeure und Anlagenbetreiber außerhalb der EU erläutert. Die Dokumente stehen im Internet zum Download. Betroffene müssen sich also nun schnell mit den Details vertraut machen (Miriam Vollmer).

 

Von |18. August 2023|Kategorien: Emissionshandel|Schlagwörter: |0 Kommentare

Straßenverkehrsrecht: Unverwechselbare “Sharrows”

Im Zusammenhang mit der Verkehrwende haben sogenannte “Straßenbemalungen” Konjunktur. Bedienstete der Straßenverkehrsbehörden meinen damit jene Gestaltungselemente auf deutschen Straßen, die nicht amtliche Markierungen wie etwa eine Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) sind, und damit auch keinen anordnenden Charakter haben. Erfunden werden diese “Straßenbemalungen” oft von Planern, die keine oder wenig Ahnung von Verkehrsrecht haben. Das müssen sie in vielen Fällen allerdings auch nicht haben, denn diese Kennzeichnungen haben auch keine rechtsgestaltende Bedeutung.

Fahrrad und Fahrradpiktogramm auf der Straße

Um ein Beispiel zu nennen: In Freiburg wurde auf einer Straße, auf der weder Platz für einen Fahrradweg ist, noch ein genügend breiter Gehweg vorhanden, um dort auch auf einem gemeinsamen Weg mit Fahrrädern zu fahren, Tempo 30 angeordnet. Mit der Folge, dass der Fahrradverkehr sich auf der Fahrbahn abspielen soll. Um sowohl Fahrradfahrer als auch Kfz-Führer auf diese geltende Rechtslage hinzuweisen, wurden auf die Fahrbahn Fahrrad-Piktogramme zusammen mit einer Pfeilkette gemalt. In der Fachsprache der Verkehrsplaner ist auch von sogenannten “Sharrows” die Rede. Von Pfeilen, die auf das Teilen (“Sharing”) von Straßenraum hinweisen sollen.

Daraufhin klagte ein Autofahrer sowohl gegen die Anordnung der Geschwindigkeitsbegrenzung als auch gegen die Kennzeichnung auf der Fahrbahn, die Fahrradfahrer dazu verleiten würde, zu weit links auf der Fahrbahn zu fahren. Sein Eilverfahren war ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht Freiburg entschied in seinem Beschluss, dass das Tempo 30 aufgrund einer durch die polizeiliche Unfallstatistik nachgewiesenen Gefahrenlage nach § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO gerechtfertig sei.

Was die sogenannten “Sharrows” anging, gäbe es diese zwar nicht als offizielle Verkehrszeichen. Das sei aber auch nicht nötig, denn sie hätten eben auch nur hinweisenden Charakter und seien keine amtliche Markierung. Daher sei schon kein Verwaltungsakt vorhanden, gegen den der Kläger vorgehen kann. Da sie auch keine Ähnlichkeit zu amtlichen Verkehrszeichen hätten, gibt es keine Verwechslungsgefahr nach § 33 Abs. 2 StVO. Daher seien sie verkehrsrechtlich zulässig. (Olaf Dilling)

Zum Widerrufsrecht von Wohnungseigentümergemeinschaften

Verbrauchern steht beim Abschluss von Energielieferverträgen ein Widerrufsrecht zu, wenn der Vertragsschluss als sog. Fernabsatzvertrag zustande gekommen ist oder wenn er außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde. Wir hatten den allgemeinen Rechtsrahmen des Widerrufes hier schon einmal dargestellt und in einem weiteren Artikel hier darauf hingewiesen, welche unangenehmen Folgen es für den Energieversorger haben kann, wenn bei Vertragsschluss keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erfolgt ist.

Aber wie verhält es sich eigentlich bei Wohnungseigentümergemeinschaften? Steht diesen auch ein gesetzliches Widerrufsrecht zu? Wir meinen schon, denn Wohnungseigentümergemeinschaften gelten nach Entscheidung des Bundesgerichthofes beim Abschluss von Gaslieferverträgen rechtlich nicht als Unternehmer sondern als Verbraucher i.S.d. § 13 BGB (BGH, 25.03.2015, Az. VIII ZR 243/13, VIII ZR 360/13, VIII ZR 109/14). In diesem Fall muss Ihnen dann auch das für Verbraucher geltende Widerrufsrecht zustehen.

Daran ändert auch nichts, dass Wohnungseigentümergemeinschaften beim Abschluss derartiger Verträge regelmäßig durch einen Verwalter vertreten werden, der selbst Unternehmer ist. Der Verwalter ist der universalzuständige „Geschäftsleiter“ der Gemeinschaft. Er vertritt diese kraft Gesetzes. Und hier ist dann zu differenzieren: Nach der Rechtsprechung des BGH müssen im Hinblick auf ein Widerrufsrecht die persönlichen Voraussetzungen des Widerrufsrechtes (Verbrauchereigenschaft) beim Vertretenen gegeben sein und die situationsbezogenen Voraussetzungen (z.B. Fernabsatzgeschäft) beim Vertreter (BGH 14.10.2003, XI ZR 134/02; BGH, 26.10.2004, XI ZR255/03). Das bedeutet, die vom Verwalter vertretene WEG kann sich auf ein Widerrufsrecht berufen, wenn bei Abschluss des Vertrages durch den Verwalter eine Situation vorlag, die Verbrauchern ein Widerrufsrecht einräumt, zum Beispiel weil der Verwalter den Vertrag durch Einsatz von Fernkommunikationsmitteln (Mail, Post) als Fernabsatzgeschäft geschlossen hat.

(Christian Dümke)

Von |18. August 2023|Kategorien: Grundkurs Energie, Rechtsprechung, Vertrieb|Schlagwörter: , |0 Kommentare

In welchem Gesetz steht denn das Energierecht?

Welches ist eigentlich DAS Gesetz wo das Energierecht geregelt ist, wurden wir neulich einmal gefragt. Schließlich gäbe es für Strafrechtler das Strafgesetzbuch, für Baurechtler das BauGB usw. Eine gute Frage dachten wir – und die naheliegendste Antwort wäre wohl das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG). Aber das wäre nicht einmal die halbe Wahrheit.

Der gesamte Bereich der Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien hat nämlich mit dem EEG seit über 20 Jahren sein ganz eigenes gewichtiges Gesetz bekommen. Wer sich rechtlich damit befasst, wird das EnWG vermutlich kaum zur Hand nehmen müssen. Gleiches gilt für die Anlagen zur Kraft-Wärme-Kopplung, die wiederum im KWKG nahezu abschließend geregelt sind. Möchte man etwas über Wärmelieferung wissen, wird man in keinem dieser Gesetze fündig, denn für das EnWG zählt Wärme nicht als „richtige Energie“. Hier muss man die AVBFernwärmeV zur Hand nehmen, die formal betrachtet gar kein Gesetz ist, sondern eine Rechtsverordnung. Und Rechtsverordnung produziert das Energierecht ohnehin faktisch am Fließband. Stromgrundversorgungsverordnung, Stromnetzentgeltverordnung, Anreizregulierungsverordnung, Niederspannungsanschlussverordnung, Verordnung über abschaltbare Lasten, Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung…ein Ende ist hier nicht in Sicht.

Gesetze im Energierecht neigen auch zur Vermehrung, ähnlich der Zellteilung. War die Finanzierung der Kosten der Energiewende durch EEG-Umlage früher ein Regelungsbestandteil des EEG hat es sich nun, gleich einem Ableger, mit dem Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) abgespalten. Und der ganze Bereich der Messung von Energie, früher ein Teil des EnWG ist nun schon eine Weile ausgelagert in das eigene Messstellenbetriebsgesetz (MsbG).

Vom Energiesteuerrecht mit dem Stromsteuergesetz, dem Energiesteuergesetz und den zugehörigen Durchführungsverordnungen wollen wir gar nicht erst anfangen.

Dazu kommt noch das allgemeine Schuldrecht des BGH, denn ein Energieliefervertrag ist am Ende auch nur ein spezieller Kaufvertrag und wenn Energieversorger allgemeine Lieferbedingungen aufstellen, sind das AGB i.S.d. §§ 305 ff BGB.

(Christian Dümke)

Von |11. August 2023|Kategorien: Grundkurs Energie|0 Kommentare