VG Köln: Rechtswidrige Begründung und Markierung einer Fahrradstraße

Das Verwaltunggericht Köln hat sich letzte Woche in einem Eilverfahren (Beschluss vom 20.08.2024 – 18 L 1279/24) über die Voraussetzungen der Begründung und die zulässige Markierung einer Fahrradstraße geäußert. Im Bonner Stadtteil Ückesdorf war eine Fahrradstraße ausgewiesen worden, im wesentlichen laut Pressemitteilung des Gerichts wohl mit der Begründung, dass für die Radfahrer aufgrund der geringen Straßenbreite Dooring-Gefahren bestünden. Dem Gericht reichte dies als Begründung einer konkreten Gefahr nicht. Zusätzlich seien weitere Daten zu erheben gewesen, aus denen dann eine konkrete Gefahr gefolgert werden könne. So etwa eine Verkehrserhebung über die Zahl der Kfz, die die Straße täglich passieren und die Zahl der Radfahrer.

Fahrradstraße in Berlin -Mitte

Fahrradstraße in Berlin-Mitte (Fridolin freudenfett, CC BY-SA 4.0 <https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0>, via Wikimedia Commons)

Die Entscheidung folgt einer fragwüdigen Tendenz, in das “zwingende Erfordernis” des § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO ähnlich strenge Anforderungen an verkehrsbeschränkende Maßnahmen hineinzulesen wie qualifizierte Gefahr nach Abs. 9 S. 3, von der der  Verordnungsgeber die Anordnung von Fahrradstraßen gemäß § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 2 StVO ausdrücklich ausgenommen hat. So äußert sich das Gericht dahingehend, dass es in anderen Straßen dieselben Gefahren gäbe. Eine überdurchschnittliche Gefahr, die sich von anderen Straßen erheblich unterscheidet, ist jedoch nach § 45 Abs. 9 S. 1 StVO auch nicht gefordert.

Die vielen Reformen der StVO zugunsten nicht-motorisierter Verkehrsarten laufen leer, wenn Gerichte weiterhin dem Kfz-Verkehr besonderen Schutz angedeihen lassen und dessen Beschränkung zugunsten Fuß- und Radverkehr nur ganz ausnahmeweise zulassen. Dem komplexen Regelungsprogramm des § 45 StVO ist es geschuldet, dass es trotz der Erleichterungen weiterhin immer auch Möglichkeit gibt, die Behörden mit Verkehrsbeschränkungen auflaufen zu lassen.

Immerhin hat in dem Fall der Bonner Fahrradstraße das Gericht die Möglichkeit offen gelassen, die Fahrradstraße auf Grundlage einer geordneten städtebaulichen Entwicklung anzuordnen. Dies sei von der Behörde aber nicht vorgetragen worden.

Auch die häufig zu findenden farbigen Begleitstreifen von Fahrradstraßen sah das Gericht als rechtswidrig an. Denn es bestünde Verwechslungsgefahr mit weißen Fahrbahnbegrenzungen. Um das zu beurteilen müsste man den Fall kennen, zumindest wenn auch eine amtliche – weiße – Markierung vorhanden ist, dürften sich die – in diesem Fall rote – farbliche optische Gestaltung der Fahrradstraßen als zusätzliche Kennzeichnung von einer amtlichen Markierung deutlich genug unterscheiden.

Insgesamt ist zu hoffen, dass Berufung eingelegt wird, so dass die Entscheidung vom OVG noch mal überprüft werden kann. (Olaf Dilling)

Nota bene: Das zuständige Landesministerium hat zur Frage der roten Begleitlinien inzwischen Stellung genommen.

2024-08-27T20:16:20+02:0026. August 2024|Allgemein, Kommentar, Rechtsprechung, Verkehr|

Straßenverkehrsrecht: Unverwechselbare “Sharrows”

Im Zusammenhang mit der Verkehrwende haben sogenannte “Straßenbemalungen” Konjunktur. Bedienstete der Straßenverkehrsbehörden meinen damit jene Gestaltungselemente auf deutschen Straßen, die nicht amtliche Markierungen wie etwa eine Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) sind, und damit auch keinen anordnenden Charakter haben. Erfunden werden diese “Straßenbemalungen” oft von Planern, die keine oder wenig Ahnung von Verkehrsrecht haben. Das müssen sie in vielen Fällen allerdings auch nicht haben, denn diese Kennzeichnungen haben auch keine rechtsgestaltende Bedeutung.

Fahrrad und Fahrradpiktogramm auf der Straße

Um ein Beispiel zu nennen: In Freiburg wurde auf einer Straße, auf der weder Platz für einen Fahrradweg ist, noch ein genügend breiter Gehweg vorhanden, um dort auch auf einem gemeinsamen Weg mit Fahrrädern zu fahren, Tempo 30 angeordnet. Mit der Folge, dass der Fahrradverkehr sich auf der Fahrbahn abspielen soll. Um sowohl Fahrradfahrer als auch Kfz-Führer auf diese geltende Rechtslage hinzuweisen, wurden auf die Fahrbahn Fahrrad-Piktogramme zusammen mit einer Pfeilkette gemalt. In der Fachsprache der Verkehrsplaner ist auch von sogenannten “Sharrows” die Rede. Von Pfeilen, die auf das Teilen (“Sharing”) von Straßenraum hinweisen sollen.

Daraufhin klagte ein Autofahrer sowohl gegen die Anordnung der Geschwindigkeitsbegrenzung als auch gegen die Kennzeichnung auf der Fahrbahn, die Fahrradfahrer dazu verleiten würde, zu weit links auf der Fahrbahn zu fahren. Sein Eilverfahren war ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht Freiburg entschied in seinem Beschluss, dass das Tempo 30 aufgrund einer durch die polizeiliche Unfallstatistik nachgewiesenen Gefahrenlage nach § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO gerechtfertig sei.

Was die sogenannten “Sharrows” anging, gäbe es diese zwar nicht als offizielle Verkehrszeichen. Das sei aber auch nicht nötig, denn sie hätten eben auch nur hinweisenden Charakter und seien keine amtliche Markierung. Daher sei schon kein Verwaltungsakt vorhanden, gegen den der Kläger vorgehen kann. Da sie auch keine Ähnlichkeit zu amtlichen Verkehrszeichen hätten, gibt es keine Verwechslungsgefahr nach § 33 Abs. 2 StVO. Daher seien sie verkehrsrechtlich zulässig. (Olaf Dilling)

2023-08-18T16:52:19+02:0018. August 2023|Allgemein, Rechtsprechung, Verkehr|