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Warum eigentlich Stromzähler? Der Rechtsrahmen zur Verbrauchserfassung

Wenn Letztverbraucher Strom- , Gas oder Wärme beziehen, dann muss der entsprechende Verbrauch auch gemessen werden. Das erfolgt über sogenannte Messzähler. Aber welche gesetzlichen Vorgaben gibt es dazu eigentlich? Das ist rechtlich interessant, denn der Grundsatz, dass der Energieverbrauch über geeichte Messzähler erfasst werden muss setzt sich eher Puzzlestückartige aus diversen verstreuten Vorschriften zusammen.

Messung von Strom und Gas

In § 14 Abs. 4 der Preisangabenverordnung ist zunächst ein Mal grundsätzlich geregelt, dass Strom, Gas und Fernwärme überhaupt in Kilowattstunden zu bepreisen und abzurechnen sind. Für Strom und Gas regelt zudem § 40 Abs. 2 Nr. 6 dass in der Verbrauchsabrechnung die Zählerstände anzugeben sind. Eine Abrechnung auf Basis von Messzählern wird hier vom Gesetzgeber also vorausgesetzt, damit diese Pflicht erfüllt werden kann.

Im Messstellenbetriebsgesetz trifft § 8 Abs. 2 MsbG die Anordnung, dass Mess- und Steuerungseinrichtungen den mess- und eichrechtlichen Vorschriften, den Anforderungen des MsbG, den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie den von dem Netzbetreiber einheitlich für sein Netzgebiet vorgesehenen technischen Mindestanforderungen genügen müssen. Für Smart Meter enthält das MsbG dann noch spezielle Vorschriften zur Sicherstellung des Datenschutzes. Und in § 37 MessEG ist festgelegt, dass Messgeräte nicht ungeeicht verwendet werden dürfen.

Messung von Wärme

Die Verbrauchserfassung von Fernwärme ist in der Verordnung über die Verbrauchserfassung und Abrechnung bei der Versorgung mit Fernwärme oder Fernkälte (Fernwärme- oder Fernkälte-Verbrauchserfassungs- und -Abrechnungsverordnung (FFVAV) geregelt. Diese ist gem. § 18 AVBFernwärmeV für jeden Wärmelieferungsvertrag anzuwenden.

Zur Messung von Wärme schreibt § 3 FFVAV dann vor, dass zur Ermittlung des verbrauchsabhängigen Entgelts das Versorgungsunternehmen Messeinrichtungen zu verwenden hat, die den mess- und eichrechtlichen Vorschriften entsprechen. Der Fernwärme- oder Fernkälteverbrauch ist durch Messung festzustellen, welche den tatsächlichen Fernwärme- oder Fernkälteverbrauch des Kunden präzise widerzuspiegeln hat.

(Christian Dümke)

Von |28. Juli 2023|Kategorien: Allgemein, Grundkurs Energie, Messwesen|0 Kommentare

Abschied von der einzigen “konfliktfreien” Ampelschaltung in Berlin

Ganz in der Nähe des Checkpoint Charlie gibt es in Berlin aktuell noch eine Ampel der besonderen Art zu bewundern: Eine Lichtzeichenanlage (LZA) mit “Rundum-Grün”-Schaltung bzw. einer Diagonalquerung für den Fußverkehr. In anderen Ländern, den Niederlanden oder Japan gibt es das viel öfter und prominenter. Bei diesen Ampeln kommt in einer Phase der Kfz-Verkehr komplett zum Erliegen, indem alle Lichtzeichen für Kfz Rot und für Fußgänger Grün zeigen. Dadurch kommt es zu einer effektiven Trennung von abbiegenden Kfz-Verkehr und Fußverkehr. Das hat einen entscheidenden Vorteil für die Verkehrssicherheit, denn weiterhin zählen Abbiegeunfälle, nicht zuletzt zwischen Lkw und Kindern, zu den häufigeren Ursachen für schwere Unfälle.

Straßenkreuzung in Tokyo mit vielen Fußgängern, die quer über die Kreuzung laufen

In Japan ganz normal: Diagonalqueren auf der Shibuya-Kreuzung in Tokyo.

Dass in Deutschland diese Ampeln dennoch nur selten zum Einsatz kommen, liegt wohl schlicht an dem Zeitverlust, den es für den Kraftverkehr bedeutet, auf Fußgänger zu warten. Die Trennung der Verkehre hat ihren Preis. Andererseits kann und sollte man sich darüber streiten, ob der Preis der jedes Jahr durch Verkehrstote gezahlt wird, nicht höher ist, als ein paar Sekunden Wartezeit an Verkehrsampeln.

Nach den aktuellen Richtlinien der Forschungsgesellschaft Straßen- und Verkehrswesen kommt eine konfliktfreie Ampelschaltung vor allem an Kreuzungen in Frage, in denen ein hohes Aufkommen von Fußverkehr und vergleichweise wenig Kraftfahrzeugverkehr zusammentreffen. Da diese Kombination eher selten ist, gibt es entsprechend wenig Ampelschaltungen dieser Art in Deutschland.

Die Ampel am Checkpoint-Charlie war die einzige ihrer Art in Berlin. Sie wurde vor über 20 Jahren auf Initiative des FUSS e.V. im Rahmen eines Verkehrsversuchs aufgestellt. Die neue schwarz-rote Regierung hat nun beschlossen, dass sie sich nicht bewährt habe. Sie sei von den Fußgängern nicht angenommen worden, was an häufigen Rotlichtverstößen festgemacht wird, die dort beobachtet worden seien. Allerdings beruht dies nicht auf aktuellen systematischen Verkehrsbeobachtungen, sondern auf einer mittlerweile zwei Jahrzehnte alten Erhebung und ansonsten eher anekdotischen Beobachtungen der Polizei.

An sich hatte die große Koalition in Berlin eine Abkehr von einer konfliktträchtigen Verkehrspolitik in Berlin verkündet und “mehr Miteinander im Verkehr” versprochen. Wenn das bedeutet, dass Verkehre in Zukunft nicht mehr getrennt und schwächere Verkehrsteilnehmer dadurch gefährdet werden, dann hat das mit echtem Miteinander wenig zu tun. (Olaf Dilling)

Von |26. Juli 2023|Kategorien: Kommentar, Verkehr|Schlagwörter: , , , , , |0 Kommentare

REPowerEU: Was hat die EU mit dem Strommarkt vor?

Man ist nicht glücklich mit dem Strommarkt, weder in Deutschland noch in der EU insgesamt. Zum einen hat das Jahr 2022 überdeutlich die Schwächen der Preisbildung entlang des Merit-Order-Modells aufgezeigt. Zum anderen hält die Kommission den Strommarkt nicht für geeignet, die Transformation der Energiemärkte in eine von CO2-freier Energie geprägte Zukunft zu begleiten. Das betrifft sowohl den Großhandel wie auch die Belieferung von Verbrauchern. Mit einem Gesetzesvorschlag aus dem März (COM(2023)0148) zur Änderung der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie will die Kommission die Märkte nun neu aufstellen. In seiner letzten Sitzung vor der Sommerpause hat sich letzte Woche der Ausschuss des Parlamens für Industrie, Forschung und Energie (ITRE) mit der Sache beschäftigt und für den Entwurf votiert. Doch was steht drin? Ein paar markante Punkte:

PPA, also Stromlieferverträge zwischen Betreiber von EE-Anlagen wie etwa Windparks, und Letztverbrauchern sollen weiter gefördert werden, um stabilere Preise und den Ausbau der Erneuerbaren gleichermaßen zu fördern. Auch CCfD, also Differenzverträge mit Unter- aber auch Obergrenzen, sollen die Preise vergleichmäßigen, um Preisspitzen zu glätten. Für Betreiber neuer Anlagen ist das natürlich nicht nur eine gute Nachricht, wenn auch eine erwartete: Die Regelung ähnelt der Erlösabschöpfung im StromPBG, das vielfach als Vorbote einer solchen Neufassung empfunden wurde.

Auch Termingeschäfte sollen gefördert werden, um die Preisausschläge zu dämpfen. Die Möglichkeiten der Regulierungsbehörden will die EU noch weiter stärken. Lastmanagement und Speicher sollen bei den Netzentgelten mehr berücksichtigt werden.

Free European Parliament Strasbourg photo and picture

Interessant für den Vertrieb: Für Verbraucher soll sich Einiges ändern: Der Entwurf sieht ein Weitergaberecht für Verbraucher, KMU und öffentliche Einrichtungen für selbst erzeugten EE-Strom vor (“Peer to Peer”), und zwar auch bilanziell mit weit entfernten Personen. Verbraucher sollen auch mehrere Stromversorger auswählen dürfen. Der Entwurf sieht offenbar sogar vor, dass es einen Anspruch auf einen Stromversorger außer dem Grundversorger geben soll, wenn dieser mehr als 200.000 Endkunden hat.

Es bleibt abzuwarten, was der Rat zu den neuen Regeln sagt. Generell geht der Trend weiter zu mehr Verbraucherschutz, und dem Aspekt stabiler Preise wird mehr Bedeutung beigemessen als in der Vergangenheit (Miriam Vollmer).

 

Von |21. Juli 2023|Kategorien: Energiepolitik, Vertrieb|0 Kommentare

„Letztverbraucher“ oder „Haushaltskunde“? LG Köln zum Streit über die Auslegung  des § 41 Abs. 3 EnWG a.F.

Der § 41 EnWG regelt die Belieferung von Kunden mit Energie, ausserhalb der gesetzlichen Grundversorgung. Genaugenommen die Belieferung von „Letztverbrauchern“ mit Energie. Das war jedoch nicht immer so. Vor dem 21. Juli 2021 lautete die Überschrift des § 41 EnWG noch „Energielieferverträge mit Haushaltskunden“.

Die Änderung ist bedeutsam, denn das EnWG unterscheidet zwischen „Letztverbrauchern“ und „Haushaltskunden“. Als Letztverbraucher gilt gem. § 3 Nr. 25 EnWG jede natürliche oder juristische Person, die Energie für den eigenen Verbrauch kauft. Der Begriff des Haushaltskunden dagegen ist viel enger gefasst, denn hierunter fallen gem. § 3 Nr. 22 EnWG Letztverbraucher, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt oder für den einen Jahresverbrauch von 10 000 Kilowattstunden nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen.

Der Anwendungsbereich des § 41 EnWG hat sich somit erweitert. Allerdings war auch schon in der alten Fassung des § 41 EnWG zumindest im Absatz 3 die Rede vom „Letztverbraucher“ und nicht vom Haushaltskunden. Der § 41 Abs. 3 EnWG alte Fassung enthielt die Pflicht des Versorgers „Letztverbrauchern“ Preisanpassungen fristgerecht und transparent vor ihrem Inkrafttreten mitzuteilen.

Und genau hierüber besteht unter Juristen Uneinigkeit. Es gibt Stimmen die sind der Meinung, der Gesetzgeber habe hier einen redaktionellen Fehler begangen und auch in § 41 Abs. 3 EnWG alte Fassung eigentlich nur „Haushaltskunden“ gemeint, denn aus der Überschrift der gesamten Norm sei ersichtlich, dass diese sich nur an Haushaltskunden wenden wollte und in allen anderen Absätzen des Paragraphen ginge es auch nur um Haushaltskunden. Die Gegenposition meint, dass der Wortlaut des Gesetzes eindeutig sei und wenn der Gesetzgeber dort den fest definierten Begriff des Letztverbrauchers verwendet könne die Norm nicht entgegen ihres Wortlautes einfach so ausgelegt werden, dass sie nur für Haushaltskunden gelten soll. Dieser zweiten Meinung hat sich nun das Landgericht Köln mit Hinweis vom 30.06.2023 in einem von uns geführten Verfahren (Az.88 O 03/23) angeschlossen.

Nach vorläufiger Ansicht des Landgerichts Köln hatten auch Unternehmen und andere Letztverbraucher vor 2022 Anspruch über Preisanpassungen rechtzeitig und transparent vom Versorger informiert zu werden.

(Christian Dümke)

Von |21. Juli 2023|Kategorien: Rechtsprechung|Schlagwörter: |0 Kommentare

Baurecht: Planungsbeschleunigung europarechtswidrig

Der deutsche Gesetz- und Verordnungsgeber versucht aktuell in vielen Bereichen Planungen zu beschleunigen, oft auch durch Anpassung des Rechtsrahmens. Allerdings zeigt ein aktuelles Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, dass dabei Europarecht beachtet werden muss. Denn sonst können beschleunigte Planungen rechtswidrig sein – und in der Folge erst recht verzögert werden.

Allerdings handelt es sich bei dem vor dem Gericht verhandelten Fall bisher nicht um die brisanten Planungen im Bereich der Energiekrise, -wende oder Infrastruktur, wie zum Beispiel LNG-Terminals, Windparks oder Autobahnen, sondern um einen schlichten Bebauungsplan im Außenbereich: Eine Gemeinde hatte im planungsrechtlichen Außenbereich per Bebauungsplan ein ca. 3 ha großes Wohngebiet ausgewiesen. Dabei wurde aufgrund der Ausnahme des § 13b BauGB ein vereinfachtes Verfahren durchgeführt. Das heißt, dass unter anderem auf die Umweltprüfung verzichtet wurde. Dies bemängelte ein Umweltverband, der daher gegen den Bebauungsplan klagte.

Nachdem sowohl das Verwaltungsgericht als auch der baden-württembergische Verwaltungsgerichtshof der Gemeinde recht gegeben hatte, hat das Bundesverwaltungsgericht nun der Klägerin zu ihrem Recht verholfen und § 13b BauGB für unwirksam erklärt:

Der Plan leide an einem beachtlichen Verfahrensfehler und sei zu Unrecht im beschleunigten Verfahren nach § 13b Satz 1 BauGB erlassen worden. Diese Vorschrift verstoße nämlich gegen Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 der Richtlinie über die Strategische Umweltprüfung (SUP-RL). Art. 3 Abs. 1 SUP-RL verlangt eine Umweltprüfung für  Pläne, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben.

Deutschland hat sich in § 13b BauGB dagegen entschieden, diese Frage nach der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen nicht durch eine Einzelfallprüfung, sondern durch eine sogenannte “Artfestlegung” entscheiden. Das heißt, dass bei bestimmten Typen von Plänen davon ausgegangen wird, dass keine erheblichen Auswirkungen bestehen. Dies ist zwar grundsätzlich möglich, aber es muss nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gewährleistet sein, dass erhebliche Umweltauswirkungen in jedem Fall von vornherein ausgeschlossen sind.

Dies sei gerade bei Außenbereichsflächen nach Auffassung des BVerwG nicht der Fall. Daher verstoße der § 13b BauGB gegen Europarecht. Diese Rechtsprechung betrifft viele für Kommunen relevante Planungen. Sie lässt auch ahnen, dass unter Umständen auch die deutsche Planungsbeschleunigung noch durch Europäisches Recht herausgefordert werden könnte. (Olaf Dilling)

 

Von |20. Juli 2023|Kategorien: Rechtsprechung, Umwelt|Schlagwörter: , , , |0 Kommentare

Der Entwurf des Klimaanpassungsgesetzes

Schon heute hat sich die Durchschnittstemperatur der Erde um etwa 1,2° C erhöht. Es gibt mehr Unwetter, wie etwa Starkregen, in denen in kurzer Zeit extreme Wassermengen fallen, daneben aber mehr lange Phasen der Trockenheit, und die Tage, an denen es wärmer wird als 30° C haben sich erheblich vermehrt. Doch bis heute ist die Bundesrepublik auf diese Veränderungen, die nicht mehr durch künftige Klimaschutzbemühungen abgewendet werden können, nicht gut vorbereitet. Das will die Bundesregierung nun durch den Entwurf eines Klimaanpassungsgesetzes ändern, den das Bundeskabinett am 13.07.2023, zwei Jahre nach dem Hochwasser im Ahrtal, beschlossen hat.

Das Klimaanpassungsgesetz enthält selbst keine verbindlichen Regeln, wie Deutschlands Anpassungsstrategie aussehen soll, sondern gibt Bund, Ländern und über diese der kommunalen Ebene vor, jeweils im Rahmen ihrer Zuständigkeiten eine Klimaanpassungsstrategie zu entwickeln. Der Bund soll dabei bis September 2025, dem Ende der Legislaturperiode, in der Pflicht sein, danach ist das Konzept alle vier Jahre fortzuentwickeln. Es ist augesprochen breit angelegt und berührt Bereiche wie Wasser ebenso wie Gebäude, Wälder, die Landwirtschaft, die Auswirkungen auf die Gesundheit und die Entwicklung der Städte. Es soll messbare Ziele und Maßnahmen enthalten, aber – das gilt für das gesamte Gesetz – nicht durch Bürger oder Unternehmen einklagbar sein. Es bleibt abzuwarten, ob das dem Planungselan der Verwaltung nicht abträglich ist.

Free Flood Road photo and picture

Die Länder können eigene Klimaanpassungsgesetze erlassen, sie sind aber alle verpflichtet, bis Ende Januar 2026 eine eigene Klimaanpassungsstrategie zu entwickeln. Es obliegt ihnen, dass für die Städte und Gemeinden und die Landkeise jeweils Klimaanpassungskonzepte entwickelt und auch umgesetzt werden. Sie berichten darüber an den Bund.

Ein wichtiger Punkt: Das Klimaanpassungsgesetz soll ein Berücksichtigungsgebot für die Klimaanpassung enthalten, das bei Planungen und Entscheidungen berücksichtigt werden soll, und zwar sollen sowohl bereits eingetretene, als auch künftige Auswirkungen des Klimawandels berücksichtigt werden. Besonders genannt wird dabei die Entsiegelung von Böden.

Wie geht es nun weiter? Nach der Sommerpause werden sich Bundestag und Bundesrat mit dem Gesetz beschäftigen. Noch steht also nichts fest (Miriam Vollmer).

 

Von |14. Juli 2023|Kategorien: Umwelt|Schlagwörter: |0 Kommentare