Egal was bei der Neufassung des Gebäudeenergiegesetzes am Ende im Detail herauskommen wird: Eines scheint gesichert – die Zukunft gehört zunehmend der Fernwärme. Führte Sie bisher im Energierecht ein eher verschlafenes Dasein, mit einer seit Jahrzehnten unveränderten AVB wurde sie im letzten Jahr mit der FFVAV zunächst Fit gemacht für die Anforderungen des modernen Messwesens und kann nun in Zukunft eine wichtigere Rolle bei der urbanen Wärmeerzeugung einnehmen. Auch der aktuelle Entwurf des GEG räumt der Fernwärme einen wichtigen Platz ein. Beim Einbau oder Aufstellung einer Hausübergabestation zum Anschluss an ein neues Wärmenetz, dessen Baubeginn nach dem 31. Dezember 2023 liegt, muss die im Wärmenetz insgesamt verteilte Wärme zu mindestens 65 Prozent der jährlichen kumulierten Erzeugernutzwärmeabgabe aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme stammen.
Wo der Betreiber einer individuellen Heizungsanlagen in Zukunft zunächst vor der Frage der Auswahl von zukunftsfähiger und in Zukunft noch zulässiger Wärmeerzeugung und den entsprechenden Investitionen steht, ist der Fernwärmekunde zumindest dieses Problems enthoben. Er kann die Decarbonisierung und die damit verbundenen steigenden Anforderungen den Profis überlassen.
Wir erleben auch in unserer Beratungspraxis als energierechtlich spezialisierte Kanzlei, das Bewegung in den Markt kommt und viele spannende Projekte zur Fernwärmeversorgung in den Startlöchern stehen.
(Christian Dümke)
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