Das Klein­ge­druckte: Die BEHV ist da!

Nach dem Referen­ten­entwurf vom Sommer lange erwartet (wir haben hier erläutert), nun endlich verab­schiedet: Die Brenn­stoff­emis­si­ons­han­dels­ver­ordnung (BEHV)! Sie regelt die Details des am 1. Januar 2021 startenden natio­nalen Emissionshandels:

# Die meisten §§ haben nur redak­tio­nelle Verän­de­rungen erfahren, dies aller­dings auffallend umfangreich.

# Die Defini­tionen in § 2 BEHV haben sich moderat verändert, vor allem hat der Verord­nungs­geber die Bezeich­nungen der Gesetze entfernt und noch einige Details glatt­ge­zogen. Wir wissen also jetzt, dass der Konto­be­voll­mäch­tigte nicht nur eine natür­liche, sondern auch eine geschäfts­fähige Person sein muss, so dass – aber wer hätte das so vorge­sehen – Kinder nicht bestellt werden dürfen.

# In § 5 ist nun zusätzlich hinterlegt, dass die Teilnehmer am Festpreis­verkauf zuver­lässig sein müssen.

# Neu ist § 10, der die unter­schied­lichen Konto­typen aufführt.

# Die erleich­terte Konto­er­öffnung für ein Compliance (= Verantwortlichen-)konto wurde erleichtert: Sie ist nun bei bis zu 50.000 statt bis zu nur 5.000 t CO2 pro Jahr möglich.

# Anders als im Entwurf reicht es (wohl aus gemein­schafts­recht­lichen Gründen)  jetzt, wenn eine konto­be­voll­mäch­tigte Person in der EU lebt, es muss nicht Deutschland sein.

# Der Konto­be­voll­mäch­tigte kann nach wie vor keinen Dritten bevoll­mäch­tigen, dieser muss selbst eine Konto­be­voll­mäch­tigung einholen.

# Die Aussetzung des Registers ist nun in § 27 in weniger Fällen zulässig als im Entwurf und darf nicht schon statt­finden, wenn es Hinweise auf krimi­nelle Angriffe gibt.

# § 29 sieht eine Melde­pflicht für Konto­in­haber bei Verdacht auf Straf­taten mittels ihrer Konten vor. Hier sprach der Entwurf nur von „sollen“, die Endfassung ist also strenger.

Insgesamt also: Wenig wirklich Neues. Es bleibt bei einem Design des natio­nalen Emissi­ons­handels, der dem „großen Emissi­ons­handel“ weitgehend angenähert ist (Miriam Vollmer).

Sie wollen es genauer wissen? Wir geben ein Update zum TEHG und BEHG am 17.12.2020 um 10.00 Uhr per Zoom.

 

Von |2020-12-14T23:41:34+01:0014. Dezember 2020|Emissionshandel|

Juhu, kein Überwachungsplan?

Wenn man etwas nicht machen muss, ist das norma­ler­weise Grund zur Freude. Insofern sind viele Verant­wort­liche nach dem (heute im Bundestag verab­schie­deten) BEHG nicht unglücklich darüber, dass sie nun doch nicht, wie im § 6 Abs. 1 BEHG vorge­sehen, einen Überwa­chungsplan erstellen und noch vor Beginn der Handel­s­pe­riode – das wäre bis Ende des laufenden Jahres – bei der DEHSt geneh­migen lassen müssen.

Als Grund für diese Nachsicht gibt das Minis­terium im Entwurf der Bericht­erstat­tungs­ver­ordnung 2022 an, man würde bis 2022 ja ohnehin nur Standard­brenn­stoffe erfassen. Die Bericht­erstattung sei also einfach. Aller­dings war dies bereits bei Erlass des Gesetzes im Dezember 2019 bekannt. Vermutlich ist der wahre Hinter­grund ganz schlicht, dass in diesem in jeder Hinsicht außer­ge­wöhn­lichen Jahr weder die DEHSt noch die Verant­wort­lichen nach dem BEHG in der Lage sind, noch vor Jahresende die Pläne zu erstellen und auch noch Geneh­mi­gungen dafür auszusprechen.

Doch keine Rose ohne Dornen: Auch wenn es für viele Gasver­sorger oder Heizöl­lie­fe­ranten klar wie Kloßbrühe sein mag, was ab dem 1. Januar zu passieren hat, trifft das auf gar nicht so wenige andere Verant­wort­liche nicht zu. Probleme mag schon mancher Gasver­sorger haben, der TEHG-Anlagen beliefert, und sich fragt, ob seine Methodik bei der Abgrenzung stimmt. Erst recht schwierig wird es bei Verant­wort­lichen, die Bioen­ergie und Biomethan beimi­schen. Hier ergeben sich aus § 6 des Entwurfs der BEV 2022 komplexe Anfor­de­rungen, die teilweise erheb­liche Inter­pre­ta­ti­ons­spiel­räume eröffnen. Reicht das vorhandene Masse­bi­lanz­system? Sind die Liefer­ver­träge ausrei­chend? Ganz generell: Genügen die Methoden der Nachweis­führung den strengen Augen der Behörde?

Ein geneh­migter Überwa­chungsplan würde es in diesen Situa­tionen erleichtern, auf jeden Fall richtig zu berichten. Da auf unrichtige Berichte selbst bei reiner Fahrläs­sigkeit ein Bußgeld bis 50.000 EUR steht, § 22 BEHG, haben Unter­nehmen hieran auch ein erheb­liches Interesse. Denn ohne die Schleife über die DEHSt erfahren sie erst 2022 oder später, ob sie richtig liegen: Wenn die Behörde sich bei ihnen mit einem Anhörungs­schreiben meldet. Weil die Bericht­erstattung nicht stimmt.

Unser Tipp deswegen: Verant­wort­liche mit einer schwie­rigen Bericht­erstattung sollten gleichwohl einen Überwa­chungsplan erstellen und einreichen und statt um Geneh­migung um einen recht­lichen Hinweis bitten, ob der Überwa­chungsplan so ausreicht.

Sie haben Fragen rund um das BEHG? Wir stehen gern für ein Beratungs­ge­spräch zur Verfügung (E‑Mail) und wieder­holen unser Grund­la­gen­se­minar noch einmal als Webinar am 29. Oktober 2020 von 10. bis 12.30 Uhr.

Von |2020-10-08T20:03:11+02:008. Oktober 2020|Emissionshandel|

Der Entwurf der Bericht­erstat­tungs­ver­ordnung 2022 (BeV 2022)

Neben der Brenn­stoff­emis­si­ons­han­dels­ver­ordnung (BEHV) hat das Bundes­mwelt­mi­nis­terium einen Entwurf der Berich­tertstat­tungs­ver­ordnung 2022 (BEV 2022) vorgelegt. Sie enthält Regelungen für die Bericht­erstattung in der am 1. Januar 2021 begin­nende „Probe­phase“ des natio­nalen Emissi­ons­handels. Diese soll laut Minis­terium folgen­der­maßen aussehen:

# Eine freudige Überra­schung wartet auf die Verant­wort­lichen direkt in § 3 des Entwurfs: Da alle Details direkt in der Verordnung geregelt seien, entfällt für die ersten zwei Jahre des natio­nalen Emissi­ons­handels die Pflicht zur Abgabe eines Überwachungsplans.

# Wie im „großen“ Emissi­ons­handel gilt auch hier das Gebot größt­mög­licher Genau­igkeit, ist das nicht möglich, ist konser­vativ zu schätzen. Angesichts der erheb­lichen Bußgelder, die im BEHG vorge­sehen sind, sollten Verant­wort­liche sich hier keine Unschärfen erlauben. „Wird schon passen“ ist das falsche Motto für den Umgang mit der zustän­digen Behörde, der DEHSt.

# § 5 Abs. 2 der BEV ordnet an, dass im Regelfall die Brenn­stoff­mengen zu melden sind, die energie­steu­er­rechtlich gemeldet werden, nach Abs. 3 multi­pli­ziert mit den Berech­nungs­fak­toren aus Anhang 1 zur BEV. In den ersten beiden Jahren des neuen Emissi­ons­handels gibt es nur eine Bericht­erstattung anhand von Standardwerten.

# Beim Einsatz von Biomasse wird ein Emissi­ons­faktor von 0 angesetzt, wenn der Brenn­stoff den Vorgaben der Biomass­estrom-Nachhal­tig­keits­ver­ordnung oder der Biokraft­stoff-Nachhal­tig­keits­ver­ordnung entspricht. Die nachfol­genden Regelungen sind sehr detail­liert, hier sollten Unter­nehmen, die Biomasse einsetzen, sich frühzeitig mit den Vorgaben ausein­an­der­setzen und Unklar­heiten recht­zeitig auch mit der Behörde klären.

# Der Mindest­inhalt der Emissi­ons­be­richte ist nach § 7 Abs. 1 im Anhang 2 festge­schrieben. Mit einem Formular, das alle erfor­der­lichen Daten abfragt, ist zu rechnen.

# Überra­schung: Das BEHG enthält die Pflicht, die Emissi­ons­be­richte verifi­zieren zu lassen. Die BEV aber setzt diese Verpflichtung für 2021 und 2022 aus.

# Die BEV enthält eine Bagatell­grenze von einer (1!) Tonne CO2.

# Achtung, alle Unter­lagen müssen zehn Jahre aufbe­wahrt werden.

# § 10 enthält verhält­nis­mäßig detail­liert Regelungen, die Doppel­er­fas­sungen derselben Mengen ausschließen sollen. Hier ist ein recht enger Konnex mit dem Energie­steu­er­recht vorgesehen.

# Wer Brenn­stoff an ein Unter­nehmen liefert, das diesen in einer TEHG-Anlage verbrennt, darf die entspre­chenden Mengen abziehen, § 11 BEV. Es gibt aber keinen automa­ti­schen Abzug, der Verant­wort­liche nach dem BEHG muss die verifi­zierten Daten für die TEHG-Anlage beibringen. Diese sind recht detail­liert in Anlage 2, Teil 5, und Anlage 3 aufge­führt. Es ist also unbedingt vertraglich zu regeln, dass der Brenn­stoff­lie­ferant diese Daten auch recht­zeitig bekommt.

Insgesamt startet der nationale Emissi­ons­handel damit mit einer Reihe deutlicher Verein­fa­chungen. Es ist trotzdem anzunehmen, dass die Einbe­ziehung vieler Unter­nehmen, die noch nie mit der DEHSt zu tun hatten, zu Fehlern führen wird. Eine frühe Vorbe­reitung mit präzisen Vertei­lungen der anste­henden Aufgaben ist wichtig, um den Start in das neue Instrument nicht zu verstolpern. (Miriam Vollmer)

Von |2020-07-16T00:16:35+02:0016. Juli 2020|Emissionshandel, Umwelt, Verwaltungsrecht|

Der Entwurf der Brenn­stoff­emis­si­ons­han­dels­ver­ordnung (BEHV)

Endlich: Das Bundes­um­welt­mi­nis­terium (BMU) hat den Referen­tenwurf für zumindest zwei Verord­nungen zum (nun doch noch nicht geänderten) Brenn­stoff­emis­si­ons­han­dels­gesetz (BEHG) vorgelegt: Einen Entwurf, der sich mit der Bericht­erstattung bis 2022 beschäftigt (hierzu demnächst an dieser Stelle mehr). Und einen, der mit Ausnahme der Kompen­sa­tionen die restlichen Verord­nungs­er­mäch­ti­gungen abdecken soll, nämlich den Entwurf der Brenn­stoff­emis­si­ons­han­dels­ver­ordnung (BEHV).

Die BEHV regelt insbe­sondere den Verkauf der Zerti­fikate durch die Bundes­re­publik und das Register und seine Funktionen. Wer schon länger mit dem „großen“ Emissi­ons­handel zu tun hat, wird viele Paral­lelen feststellen:

# Im natio­nalen Emissi­ons­handel wird die DEHSt eine andere Stelle – vielleicht die KfW oder EEX? – mit dem Verkauf der Zerti­fikate zum Festpreis beauftragen.

# Jeder darf Zerti­fikate kaufen, der selbst am natio­nalen Emissi­ons­handel teilnimmt, aber auch jeder, der ein Konto im Register hat.

# Kaufen kann man mindestens zweimal pro Woche mindestens ein Zertifikat.

# Es darf eine Handling Fee geben, die dem Kauf von Emissi­ons­be­rech­ti­gungen an Börsen o. ä. entspricht.

# Das Register wird praktisch funktio­nieren wie das Register im „großen“ Emissi­ons­handel, also wie eine Bank, in dem Nutzer elektro­nische Depots unter­halten. Die DEHSt passt auf und kann Konten und Nutzer sperren. Dies ist wichtig, nachdem es im EU-ETS auch zu krimi­nellen Vorfällen kam.

# Zum 31.07. jeden Jahres muss der DEHSt mitge­teilt werden, dass die Angaben im Register stimmen.

# Für jedes Konto muss es Konto­be­voll­mäch­tigte geben, und pro Konto mindestens ein Bevoll­mäch­tigter in Deutschland.

# Die DEHSt erzeugt Zerti­fikate und weist ihnen Kennungen zu, die das Ausstel­lungsjahr erkennen lassen. Das ist wichtig, weil die Zerti­fikate in den ersten Jahren nur ein Jahr gelten.

# Die Verordnung enthält Regeln, wie überwiesen wird, wie gelöscht wird und wie Beschrän­kungen ausge­wiesen werden, insbe­sondere aber, wie man richtig abgibt: Man überweist Zerti­fikate auf ein Abgabe­konto. Das weiß jeder, der Erfah­rungen im „großen“ Emissi­ons­handel gemacht hat, aber auch dort gab es Probleme im ersten Jahr, weil Unter­nehmen annahmen, es würde reichen, die Berech­ti­gungen vorzu­halten. (Miriam Vollmer)

Wir erläutern beide Verord­nungs­ent­würfe am 23.07.2020 in einem WEBINAR per Zoom. Infos und Anmeldung hier.

 

Von |2020-07-09T20:04:35+02:009. Juli 2020|Emissionshandel, Gas, Umwelt|

Energie­wende durch Wasser­stoff: Die nationale Wasser­stoff­stra­tegie der Bundesregierung

Als Schlüs­sel­tech­no­logie für die Energie­wende ist der Einsatz von Wasser­stoff schon lange im Gespräch. Während einzelne Pilot­pro­jekte (z.B. die Verwendung von Wasser­stoff­bussen im ÖPNV) in der Vergan­genheit bereits reali­siert worden sind, steht der breite Einsatz von Wasser­stoff noch aus. Dies soll mit der lange erwar­teten und von der Bundes­re­gierung am vergan­genen Mittwoch vorge­stellten natio­nalen Wasser­stoff­stra­tegie (NWS) geändert werden. Wasser­stoff soll nun endlich markt­fähig werden und damit einen entschei­denden Beitrag zur Weiter­ent­wicklung und Vollendung der Energie­wende leisten. Gleich­zeitig soll die NWS aber auch zur Bewäl­tigung der Folgen der Corona-Krise und zur Wieder­be­lebung der deutschen und europäi­schen Wirtschaft dienen.

Bereit­ge­stellt werden hierfür insgesamt satte 9 Mrd. Euro – 7 Mrd. Euro für den Markhochlauf und 2 Mrd. Euro für inter­na­tionale Partner­schaften. Der Ausbau inter­na­tio­naler Partner­schaften ist hierbei von großer Bedeutung, da Deutschland langfristig nicht in der Lage sein wird, alleine nachhaltig seinen gesamten Bedarf an Wasser­stoff zu decken.

Flankiert wird die NWS durch eine neue Gover­nance-Struktur. Auf politi­scher Ebene wird hierzu ein Ausschuss der Staats­se­kre­tä­rinnen und Staats­se­kretäre für Wasser­stoff der betrof­fenen Ressorts einge­setzt. Zudem wird ein Natio­naler Wasser­stoffrat, bestehend aus 26 hochran­gigen Exper­tinnen und Experten der Wirtschaft, Wissen­schaft und Zivil­ge­sell­schaft, die nicht Teil der öffent­lichen Verwaltung sind, einge­setzt. Dieser soll mindestens zweimal pro Jahr tagen und die Politik beraten, indem er Vorschläge und Handlungs­emp­feh­lungen erarbeitet. Organi­sa­to­risch unter­stützt wird er von dem Sekre­tariat der noch einzu­rich­tenden Leistelle Wasserstoff.

Die NWS besteht aus zwei Phasen. In einer ersten Phase von 2020 bis 2023 sollen zunächst die Grund­lagen für einen funktio­nie­renden Wasser­stoff-Heimat­markt gelegt und dieser hochge­fahren werden. Wasser­stoff soll günstiger und damit wettbe­werbs­fähig werden. In einer zweiten Phase von 2024 bis 2030 soll der entstandene Heimat­markt sodann gefestigt und die europäische und inter­na­tionale Dimension gestaltet und für die deutsche Wirtschaft genutzt werden.

38 mehr oder weniger konkrete Maßnahme hat sich die Bundes­re­gierung für die erste Phase vorge­nommen. Wir haben uns diese einmal angeschaut und wollen Ihnen einen kurzen Überblick über die zentral geplanten Maßnahmen geben:

# Die Rahmen­be­din­gungen für den effizi­enten Einsatz von Strom aus erneu­er­baren Energien sollen verbessert werden. Denn für die nachhaltige Herstellung von Wasser­stoff – sog. grünem Wasser­stoff – braucht es Strom, der ausschließlich aus erneu­er­baren Energien stammt. Zentrales Leitin­strument stellt für die Bundes­re­gierung die CO2-Bepreisung von fossilen Kraft- bzw. Brenn­stoffen dar, also das BEHG (Wir berich­teten u.a. hier und hier). Zudem soll geprüft werden, ob Strom, der zur Herstellung von grünem Wasser­stoff verwendet wird, weitgehend von Steuern, Abgaben und Umlagen (insb. der EEG-Umlage) befreit werden kann.

# Die Rahmen­be­din­gungen für Offshore-Windener­gie­an­lagen sollen weiter­ent­wi­ckelt werden. Denn wegen der hohen Volllast­stunden solcher Windener­gie­an­lagen sind sie zur Erzeugung von erneu­er­barem Strom, der für die Herstellung von grünem Wasser­stoff benötigt wird, besonders geeignet. Disku­tiert werden soll u.a. die Ausweisung von Flächen speziell für die Offshore-Produktion von Wasserstoff.

# Die EU-Erneu­erbare-Energien-Richt­linie (RED II) soll zeitnah und ambitio­niert umgesetzt werden. Vor allem soll die THG-Quote im Verkehrs­be­reich signi­fikant über die EU-Vorgaben hinaus­gehen, um so einen Anreiz für Wasser­stoff oder dessen Folge­pro­dukte als Kraft­stoff­al­ter­na­tiven zu schaffen. Aber auch die Anrechnung des Einsatzes von grünem Wasser­stoff bei der Produktion von Kraft­stoffen auf die Treib­haus­gas­min­de­rungs­quote soll ermög­licht werden.

# Wasser­stoff- und Brenn­stoff­zel­len­tech­no­logie soll insb. für LKW, Busse, Züge und Schiffe gefördert werden.

# Der Aufbau einer bedarfs­ge­rechten Tankin­fra­struktur, insb. für den schweren Straßen­gü­ter­verkehr, den ÖPNV, das Schie­nennetz sowie für Wasser­straßen, soll gefördert werden. Auch auf die Weiter­ent­wicklung einer europäi­schen Infra­struktur soll hinge­wirkt werden.

# Die Bundes­re­gierung möchte sich im Rahmen der Eurovi­gnetten-Richt­linie für eine CO2-Diffe­ren­zierung bei der LKW-Maut zugunsten klima­scho­nender Antreibe einsetzen.

# Ein Pilot­pro­gramm für Carbon Contracts for Diffe­rence (CfD), v.a. für die Stahl- und Chemie­in­dustrie, soll aufgebaut werden. Die Bundes­re­gierung kommt hierbei für die Diffe­renz­kosten zwischen tatsäch­lichen Vermei­dungs­kosten und ETS-Preisen auf. Sollte aller­dings der ETS-Preis künftig über den Vermei­dungs­kosten liegen, müssen die Unter­nehmen die Differenz an den Bund zahlen.

# Die Förderung der Anschaffung hochef­fi­zi­enter Brenn­stoff­zel­len­heiz­geräte soll weiter gefördert werden.

# Die Möglichkeit der Förderung von „Wasserstoff-readyness“-Anlagen im Rahmen des KWKG soll geprüft werden.

# Die Verzahnung von Strom‑, Wärme- und Gasin­fra­struk­turen soll voran­ge­trieben werden (Fabius Wittmer)

Von |2020-06-19T11:08:16+02:0019. Juni 2020|Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Strom, Umwelt|

EEG: Senkung der EEG-Umlage um 5 ct/kWh?

31,73 Cent/kWh soll Strom für Haushalts­kunden angeblich derzeit durch­schnittlich kosten. Ein nicht unerheb­licher Teil hiervon entfällt auf die EEG-Umlage, die  derzeit 6,756 ct/kWh beträgt. Die damit verbundene Belastung für Verbraucher, aber auch für Unter­nehmen, wird von manchen als echter Hemmschuh für die Energie­wende empfunden, weil sie die Akzeptanz des Ausbaus Erneu­er­barer Energien verringere. Zudem werden Gering­ver­diener propor­tional stärker belastet als Wohlha­bende, weil die Energie­kosten gerade nicht linear zum Einkommen steigen.

Der Parteitag der GRÜNEN am vergan­genen Wochenende setzte in Hinblick auf Anknüp­fungs­punkte für ein Konjunk­tur­pro­gramm dieses wegen COVID19 volks­wirt­schaftlich schwie­rigen Jahres damit mit einer gewissen inneren Logik (auch) gerade bei der EEG-Umlage an.

Die Grünen wollen die EEG-Umlage um 5 ct/kWh  senken. Das Geld soll aus Bundes­mitteln stammen, so dass die Betreiber von EE-Anlagen keine Einbußen zu befürchten hätten. Man spricht über einen Finan­zie­rungs­bedarf von 10 Mrd. jährlich ab Juli 2020, ab dem nächsten Jahr dann rund 20 Mrd. im Jahr.

Ein Teil dieser Ausgaben kann – so hieß es auch im ersten, dann geänderten Antrag – aus den Erlösen des ab 2021 geplanten natio­nalen Emissi­ons­handels fließen. Der Staat würde also das Geld zurück verteilen, das er über Benzin und Erdgas erhoben hat, und es den Verbrau­cherrn als Strom­kunden zurück erstatten. Aller­dings findet sich die Passage in der Endfassung nicht mehr. Mögli­cher­weise weil das BEHG „nur“ bis zu 8 Mrd. EUR erbringen soll, so dass ohnehin eine Deckungs­lücke bleibt, die aus allge­meinen Steuer­erlösen geschlossen werden muss.

Welche Auswir­kungen hätte dieser Plan? Zunächst würde Haushalten und Gewerbe deutlich entlastet. Anders als etwa die geplante „Kaufprämie“ für Kraft­fahr­zeuge ist eine Entlastung von Haushalten und Gewerbe durch günsti­geren Strom techno­lo­gie­neutral und kommt nicht nur denje­nigen zugute, die ausge­rechnet 2020 ein Auto kaufen möchten, sondern jedem, der Strom verbraucht.

Abseits dieser ja gerade erwünschten Effekte würde eine solche Entlastung der EEG-Umlage den Einfluss der Europäi­schen Kommission auf das deutsche EEG vergrößern. Denn wenn die Produ­zenten von EE-Strom aus Steuer­mitteln vergütet würden und nur noch zu einem geringen Teil aus einem Umlage­me­cha­nismus, müsste die Kommission diese Beihilfe notifi­zieren. Aktuell ist das anders, wie der EuGH am Ende eines langen Rechts­streits rund um das EEG 2012 geurteilt hat (Urt. v. 28.03.2019, Az. C‑405/16 P). Über die Frage, ob die Vorteile einer solchen Entlastung die Nachteile eines auf diese Weise erhöhten adminis­tra­tiven Aufwandes überwiegen, lässt sich trefflich streiten. Inter­essant in jedem Falle: Die Grünen sind bereit, dass lange gegen jede Verän­derung des Mecha­nismus vertei­digte EEG in einem zentralen Punkt zu ändern, um soziale Aspekte und den weiteren Ausbau der Erneu­er­baren mitein­ander in Einklang zu bringen (Miriam Vollmer).

 

Von |2020-05-05T15:44:47+02:005. Mai 2020|Allgemein, Erneuerbare Energien, Umwelt|

Emissi­ons­handel: Weitergabe von Kosten

Am 01.01.2021 startet der nationale Emissi­ons­handel auf Grundlage des Brenn­stoff-Emissi­ons­han­dels­ge­setzes (BEHG), zumindest, wenn es dem Bundes­um­welt­mi­nis­terium gelingt, recht­zeitig die 17 noch ausste­henden Verord­nungen zu erlassen, in denen die Details der Bepreisung von CO2 außerhalb des „großen“ europäi­schen Emissi­ons­handels geregelt werden sollen. Für alle Emissionen ab Neujahr muss derjenige, der die einge­setzten Brenn­stoffe in Verkehr bringt, also im Folgejahr berichten und Emissi­ons­zer­ti­fikate abführen, die im ersten Jahr 25 EUR kosten sollen (wir haben umfang­reich berichtet).

Es ist ein notwen­diger Teil des Wirkungs­me­cha­nismus, dass diese Kosten weiter­ge­geben werden. Ansonsten erhöhen sich zwar die Staats­ein­nahmen, aber der Verbrauch sinkt nicht. Spätestens 2026, wenn Zerti­fikate nicht mehr verkauft, sondern budge­tiert versteigert werden, käme jede andere Lesart, die allein die Liefe­ranten belastet, zum Kollaps. Insofern: Der Letzt­ver­braucher soll die Lasten tragen, um einen Anreiz zu haben, CO2 einzu­sparen. Aber ebenso wie bei den Umlagen nach EEG und KWKG schweigt auch das BEHG zur Umlage auf den Kunden.

Dies wirft Fragen auf. Zumindest in den ersten Jahren des neuen natio­nalen Emissi­ons­handels dürfte es sich bei den Zerti­fi­katen nicht um ein Betriebs­mittel handeln, das wie Erdgas einge­kauft wird, um Wärme zu erzeugen. Ist dem ab 2026 so, handelt es sich quasi um eine „Zutat“, die auch kalku­la­to­risch so behandelt werden könnte und muss, da die Preise in einem Verstei­ge­rungs­system ja auch nicht fest stehen. Doch solange hier öffentlich-rechtlich Festpreise erhoben werden, liegt es näher, mit dem CO2-Preis umzugehen wie mit der Energie­steuer. Doch geben die standard­mä­ßigen Steuer- und Abgabe­klauseln in Bestands­ver­trägen das auch her?

Hier ist auf eine Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs (BGH) vom 22.12.2003 – VIII ZR 90/02, hinzu­weisen. Damals ging es um die EEG- und KWKG-Umlage. Hier ist der BGH von einer Regelungs­lücke im Vertrag ausge­gangen, die die Parteien, wären die erwähnten Umlagen schon bei Vertrags­schluss bekannt gewesen, im selben Sinne wie die bereits vorher bekannten Abgaben ausge­füllt hätte. Übertragen auf die Kosten aus Emissi­ons­zer­ti­fi­katen: Wenn Unter­nehmen Klauseln verwenden, die alle Steuern, Abgaben und andere unbeein­fluss­baren Faktoren dem Kunden aufer­legen, so auch mit den Kosten für Emissi­ons­zer­ti­fikate umgehen, funktio­niert das ohne ausdrück­liche Nennung auf Basis einer auszu­fül­lenden Regelungs­lücke nur, wenn diese Kosten zum Zeitpunkt des Vertrags­schlusses noch nicht absehbar waren. Ansonsten kann ja kaum von einer unbeab­sich­tigten Regelungs­lücke die Rede sein. Da das BEHG ja nun seit Dezember verab­schiedet ist, bedeutet das: Unter­nehmen sollten gerade in Hinblick auf neue Vertrags­ab­schlüsse sehr schnell prüfen, ob Handlungs­bedarf besteht und gegebe­nen­falls Vertrags­an­pas­sungen betreiben (Miriam Vollmer)

Wenn Sie Ihre Klauseln checken lassen möchten, melden Sie sich: Wir machen Ihnen ein unver­bind­liches Festpreisangebot. 

Von |2020-02-07T12:39:41+01:007. Februar 2020|Emissionshandel, Vertrieb|

EEG: Gestal­tungs­mög­lich­keiten bei der Beihilfenkontrolle

Die Stiftung Umwelt­ener­gie­recht macht mit einem Hinter­grund­papier Furore, in dem sie auf die Auswir­kungen der geplanten Senkung der EEG–Umlage hinweist. Zur Erinnerung: Die EEG Umlage beträgt derzeit 6,756 Cent pro Kilowatt­stunde. Mit der EEG-Umlage wird die Differenz zwischen festge­legten Vergü­tungs­sätzen für Strom aus erneu­er­baren Quellen und dem Börsen­preis für Strom einer­seits, und der Markt­prämie für direkt vermarkten EEG-Strom anderer­seits finan­ziert. Doch die Höhe dieser Umlage wird heftig kriti­siert, auch weil sie die Akzeptanz der Energie­wende schmälern würde. Deswegen soll aus den Geldern, die die Bundes­re­publik einnimmt, wenn sie Emissi­ons­zer­ti­fikate für das Inver­kehr­bringen von Brenn­stoffen verkauft, eine Reduzierung finan­ziert werden.

Auf den ersten Blick klingt der Plan gut. Erneu­erbare würden günstiger, fossile Brenn­stoffe werden im Gegenzug über das BEHG belastet. Doch die Stiftung Umwelt­ener­gie­recht macht zu Recht darauf aufmerksam, dass der schöne Plan des Gesetz­gebers auch mindestens einen gewich­tigen Nachteil hat. Denn nach Art. 107 Absatz 1 AEUV sind direkte Zahlungen an Unter­nehmen als Beihilfen nicht ohne weiteres möglich. Sie sind grund­sätzlich verboten, solange sie nicht von der europäi­schen Kommission als mit dem Binnen­markt vereinbar notifi­ziert werden.

Die Stiftung Umwelt­ener­gie­recht weist darauf hin, dass die Notifi­zierung durch die europäische Kommission alles andere als eine reine Forma­lität ist. Plakativ gesagt: Sobald es um Beihilfen geht, sitzt die Kommission immer mit am Tisch und ist nicht dafür bekannt, bei der Formu­lierung von Gestal­tungs­wünsche besonders zimperlich zu sein. Gerade nachdem erst im letzten Frühling der Europäische Gerichtshof (EuGH C‑405/16 P) der Kommission im Stammbuch schrieb, dass das Umlage­ver­fahren des EEG 2012 keine Beihilfe darstellt, ist es deswegen umso überra­schender, dass der deutsche Gesetz­geber mit seinem Wunsch, die EEG-Umlage zu senken, sich die Kommission nun wieder freiwillig an den Tisch holt.

Doch über verschüttete Milch soll man nicht weinen. Die Stiftung Umwelt Energie­recht denkt deswegen darüber nach, wie eine möglichst wenig belas­tende praktische Umsetzung aussehen könnte. Im ersten Schritt wird darüber nachge­dacht, direkt Geld in das EEG-Konto der Übertra­gungs­netz­be­treiber einzu­legen. Dies würde aller­dings, diese Einschätzung teilen wir, das EEG insgesamt für die Zukunft wieder als Beihilfe quali­fi­zieren. Dies würde auch dann für den querfi­nan­zierten Teil des EEG gelten, wenn das EEG in zwei Teile aufge­spalten würde, von denen nur einer Gelder erhält, was ausge­sprochen aufwändig wäre.

Die weiteren bewer­teten Alter­na­tiven bestehen darin, Ausgaben aus dem EEG zu nehmen und in eigene Finan­zie­rungs­kreis­läufe einzu­betten. Die neuen Finan­zie­rungs­me­cha­nismen würden der Beihil­fen­auf­sicht unter­fallen, das restliche EEG nicht. Der Charme der Lösung bestünde darin, dass vor der Klärung durch den EuGH die Kommission bereits erheb­liche Ausnahmen nach dem EEG 2014 und dem EEG 2017 genehmigt hatte, so dass hierauf zurück­ge­griffen werden könnte. Auf einer ähnlichen Idee beruht der Vorschlag, Anlagen mit Inbetrieb­nahme vor dem EEG 2014 künftig über Beihilfen zu finan­zieren, Aller­dings könnte die älteren Zahlungs­an­sprüche dann als neue Beihilfe gelten und am derzei­tigen Beihil­fen­rahmen gemessen werden.
Inter­essant ist der Vorschlag, die Ausnahmen von der EEG-Umlage getrennt zu finan­zieren. Dies betrifft viele strom­in­tensive Unter­nehmen, die im Rahmen der so genannten beson­deren Ausgleichs­re­gelung weniger EEG-Umlage zahlen als andere. Auch hier gab es bereits eine Beihil­fen­kon­trolle, so dass eine reine Änderung der Mittel­her­kunft nach Einschätzung der Stiftung Umwelt­ener­gie­recht nicht zu Problemen führen dürfte, dies gilt auch für eine Finan­zierung der Eigen­ver­sor­gungs­re­ge­lungen aus diesem Topf.

Im Ergebnis rät die Stiftung Umwelt­ener­gie­recht von pauschalen Zuschüsse an Übertra­gungs­netz­be­treiber ab. Sie plädiert für eine Begrenzung des Teils des EEG, der unver­meidlich wieder in die Beihil­fen­auf­sicht fallen würde auf eng begrenzte Finan­zie­rungs­kreis­läufe, zeigt aber auch Möglich­keiten auf, wie dies gestaltet werden könnte (Miriam Vollmer).
Von |2020-01-10T19:54:03+01:0010. Januar 2020|Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Umwelt|

Emissi­ons­handel: (Über-)morgen, Kinder wird’s was geben

Das Brenn­stoff-Emissi­ons­handels-Gesetz (BEHG) ist zu recht umstritten: Viele essen­tielle Fragen sind im am 15. November verab­schie­deten Entwurf ohnehin noch offen und sollen erst vom Verord­nungs­geber geklärt werden. Es ist schon deswegen derzeit kaum möglich, die wirtschaft­lichen Auswir­kungen auf die Betrof­fenen und ihre Abnehmer seriös abzuschätzen. Dies ist um so ärger­licher, als dass es schon 2021 losgehen soll.

Doch selbst auf Ebene des Gesetzes selbst ist noch viel offen. Am Freitag steht der Entwurf auf der Tages­ordnung des Bundes­rates, der Vertretung der Bundes­länder. Dass der Bundesrat nicht begeistert ist, hat er bereits am 8. November in der „ersten Runde“ zum Ausdruck gebracht; leider hatte der Bundestag seine Bedenken aber nicht ernst genommen.

Die wenigen Änderungen am Entwurf haben die Länder­ver­tretung nun nicht günstiger gestimmt. Da es sich mangels ausdrück­licher Anordnung eines Zustim­mungs­er­for­der­nisses um ein Einspruchs­gesetz handelt, ist das BEHG nicht auf die Zustimmung des Bundes­rates angewiesen. Die Länder können aber nach Art. 77 Abs. 2 Grund­gesetz (GG) den Vermitt­lungs­aus­schuss anrufen, ein Gremium, das hälftig aus Bundestag und Bundesrat besetzt wird. Ist der Bundesrat dann immer noch unzufrieden, kann er gegen das Gesetz mehrheitlich Einspruch einlegen. Der Bundestag kann diesen Einspruch dann aber überstimmen.

Aktuell hat der Finanz­aus­schuss des Bundesrats empfohlen, Einspruch einzu­legen. Grund: Die finan­zi­ellen Auswir­kungen seien unzurei­chend auf die Ebenen verteilt. Der Umwelt­aus­schuss spricht sich aller­dings gegen einen Einspruch aus. Das bedeutet aber nicht, dass er einver­standen wäre. Vielmehr spricht er sich für eine – wohl folgenlose – Entschließung aus, die die verfas­sungs­recht­lichen Bedenken aufgreift, die Fragmen­tieren in der EU anspricht, den mit 10 EUR niedrigen Einstiegs­preis, die bestehende Alter­native über die Erhöhung der Energie­steuern, soziale Faktoren und die Sorge wegen übermä­ßiger  Bürokratie.

Aber ob das was nützt? Mögli­cher­weise wird am Ende bis zu einem Richter­spruch aus Karlsruhe unklar sein, ob abgeführte Gelder nicht am Ende rückab­zu­wi­ckeln sind.

Von |2019-11-27T21:50:27+01:0027. November 2019|Allgemein, Emissionshandel, Energiepolitik, Umwelt|

Emissi­ons­handel: Hohe Hürden in Karlsruhe

Ein Kernbe­standteil des Klima­pakets der Bundes­re­gierung ist die CO2-Bepreisung auch für Verkehr und Wärme, die an fossile Brenn­stoffe wie Benzin, Heizöl und Gas anknüpft. Geregelt werden soll dies in einem in Entwurfs­fassung vorlie­genden „Gesetz über einen natio­nalen Zerti­fi­ka­te­handel für Brenn­stoff­emis­sionen“. In einem Wort, es geht um ein zu erlas­sendes Brenn­stoff­emis­si­ons­han­dels­gesetz (BEHG), das neben das bereits bestehende Treib­hausgas-Emissi­ons­han­dels­gesetz (TEHG) für die Bereiche Strom und Industrie treten würde. Dadurch soll durch den Verkauf von Emissi­ons­zer­ti­fi­katen an Inver­kehr­bringer oder Liefe­ranten der Brenn-und Kraft­stoffe auch für den Verkehrs- und Wärme­sektor ein Preis für CO2-Emissionen gebildet werden, der zunächst sehr moderat sein, später aber stärker anziehen soll. Was aus politi­scher Hinsicht schon auf geteilte Meinungen stößt, ist nun auch aus recht­licher Sicht in die Kritik geraten. Um das Ergebnis vorweg zu nehmen: Der Regie­rungs­entwurf kommt dabei nicht gut weg.

In einem Gutachten, das vom Klima­schutz­in­stituts IKEM und von Prof. Michael Rodi verfasst wurde, ist der Geset­zes­entwurf einer Analyse aus verfas­sungs­recht­licher Sicht unter­zogen worden. Wir fassen die wichtigsten Argumen­ta­ti­ons­schritte für Sie zusammen:

#Die Bundes­re­gierung stand vor der grund­sätz­lichen Entscheidung, den CO2-Preis finanz­ver­fas­sungs­rechtlich als Steuer oder als Emissi­ons­handel, das heißt: eine nicht­steu­er­liche Abgabe auszu­ge­stalten, für die jeweils unter­schied­liche recht­liche Anfor­de­rungen gelten. Die Bundes­re­gierung hat sich mit dem Emissi­ons­handel für eine nicht­steu­er­liche Abgabe entschieden.

#Aller­dings hat wurde das Emissi­ons­han­dels­system des BEHG-Entwurfs nicht in der Form ausge­staltet, die für eine nicht-steuer­liche Abgabe erfor­derlich wäre: Denn in Frage käme eine sogenannte Vorteils­ab­schöp­fungs­abgabe. Diese setzt aber nach der Recht­spre­chung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts (BVerfG) voraus, dass es eine klare mengen­mäßige Obergrenze an Zerti­fi­katen gibt, einen sogenannten „Cap“. Nach dem gegen­wär­tigen Entwurf kann aber weder in der sechs­jäh­rigen Einfüh­rungs­phase noch danach eine verbind­liche Emissi­ons­be­grenzung garan­tiert werden.

#Die Alter­native, das BEHG als (verkappte) Steuer anzusehen und als solche finanz­ver­fas­sungs­rechtlich zuzulassen, ist auch nicht möglich. Denn nach der neueren Recht­spre­chung des BVerfG können der Bund und die Ländern Steuern nicht beliebig erfinden. Zumindest müsste die CO2-Bepreisung als Verbrauchs­steuer an einen Verbrauchs­ge­gen­stand anknüpfen. Da die Zerti­fikate nicht „verbraucht“ werden, sind sie kein tauglicher Steuergegenstand.

#Das Gutachten bringt als Alter­native die ausdrück­liche CO2-Steuer ins Spiel, die sich rechts­konform ausge­stalten ließe und bei der Umsetzung voraus­sichtlich weniger Probleme bereiten würde.

#Bereits jetzt empfiehlt das Gutachten unmit­telbar nach Abschluss des Gesetz­ge­bungs­ver­fahrens die Normen­kon­trolle in Karlsruhe zu betreiben.

Mit dieser Ansicht steht das IKEM auch alles andere als allein da: Die Stiftung Umwelt­ener­gie­recht kommt zur gleichen Frage ebenfalls zu diesem Ergebnis.

Was bedeutet das nun für die Praxis? Unter­nehmen, die abgabe­ver­pflichtet sind, könnten Wider­spruch einlegen und darauf warten, was das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt sagt, welches bestimmt angerufen werden wird. Ist die Abgabe wirklich verfas­sungs­widrig, so können die Unter­nehmen die Rückab­wicklung verlangen. Doch damit ist es nicht getan: Die Kosten für die Zerti­fikate werden an die Verbraucher weiter­be­lastet. Doch Mieter, Autofahrer oder auch Gewer­be­trei­bende können kaum unter Vorbehalt tanken o. ä. Das absehbare Durch­ein­ander, das eine proble­ma­tische Norm hervorruft, sollte der Gesetz­geber vermeiden (Olaf Dilling/Miriam Volllmer)

Sie möchten einen Überblick über die Gesetz­ge­bungs­pläne? Melden Sie sich gern bei uns.

Von |2019-11-07T17:11:18+01:007. November 2019|Emissionshandel, Energiepolitik, Gas, Industrie, Strom, Wärme|

Fernwärme: Preis­an­passung und Emissionshandel

Die rechts­si­chere Gestaltung von Preis­an­pas­sungs­klauseln in Fernwär­me­ver­trägen wurde in den letzten Jahren zunehmend komplexer. Ausgehend von einer Reihe von Entschei­dungen des Bundes­ge­richtshofs in den Jahren 2011 und 2014 (einen Einblick gibt es hier)  haben viele Fernwär­me­ver­sorger ihre Verträge umgestaltet, müssen aber in den nächsten Jahren weiter am Ball bleiben, um Anpas­sungen der Preise an gestiegene oder auch nur struk­turell verän­derte Kosten wirksam weiter­geben zu können.

Aber warum kann nicht alles bleiben, wie es ist? Ursache des Verän­de­rungs­zwanges ist § 24 Abs. 4 AVBFern­wärmeV. Diese Regelung gibt für Preis­an­pas­sungs­klauseln in der Fernwärme das Gebot der Kosten­ori­en­tierung vor. Das bedeutet praktisch: Die Preise müssen sich nicht centgenau, aber doch recht eng an der Kosten­ent­wicklung des konkreten Unter­nehmens halten. Hieraus resul­tiert: Wer Gas verfeuert, darf keinen Heizöl­index verwenden, es sei denn, dieser wäre für seine Kosten­ent­wicklung wegen einer Vorlie­fe­ran­ten­klausel maßgeblich. Wer 50% Kohle einsetzt, darf nicht zu 100% Gas in seine Klausel stellen. Und wessen Kosten in zunehmend wesent­lichem Maße vom Emissi­ons­handel abhängen, darf diese Lasten nicht losgelöst von der tatsäch­lichen Kosten­ent­wicklung weiter­reichen. Dies bedeutet für die spezielle Kosten­po­sition Emissionshandel:

=> Wer die Kosten des Emissi­ons­handels für seine TEHG-Anlage in Form von Zerti­fi­kat­kosten in seine Klausel einstellt, muss wegen der hohen Volati­lität dieses Postens besonders darauf achten, dass die in der Formel berück­sich­tigten Kurse sich nicht komplett von den Ausgaben entfernen, die das Unter­nehmen hat. Vor allem sollten die Zeitpunkte, zu denen gekauft wird, sich nicht völlig von den vertrag­lichen Bezugs­zeit­räumen entfernen.

=> Emissi­ons­handel verur­sacht nicht nur Kosten, sondern Fernwär­me­ver­sorger erhalten auch Zutei­lungen. Diese müssen in der Formel einen nachvoll­zieh­baren Nieder­schlag finden. Problem: Ein okkulter, nur dem Verwender bekannter Abzugs­posten für erhal­tenen Zutei­lungen dürfte dem ebenfalls in § 24 Abs. 4 AVBFern­wärmeV hinter­legten Trans­pa­renz­gebot zuwider­laufen. Hier ist eine vernünftige Verweisung nötig!

=> Nicht alle Fernwär­me­mengen sind emissi­ons­han­dels­pflichtig erzeugt worden. Die meisten Versorger haben neben emissi­ons­han­dels­pflich­tigen Anlagen weitere Anlagen, die (bisher) nicht am Emissi­ons­handel teilnehmen, weil sie nicht im Anhang 1 zum TEHg aufge­führt sind. Dies betrifft kleine Anlagen <20 MW FWL oder Anlagen, die gefähr­liche Abfälle oder Siedlungs­ab­fälle verbrennen. Hier ist sorgfältig und begründet eine Aufteilung zu treffen und alle paar Jahre zu überprüfen, denn auch eine recht­mäßige Klausel wird rechts­widrig und damit unwirksam, wenn sich die Verhält­nisse ändern!

=> Ab 2021 erfasst der geplante nationale Emissi­ons­handel auf Grundlage des BEHG (wir erläu­terten) die Brenn­stoff­mengen, die nicht in den ohnehin schon emissi­ons­han­dels­pflich­tigen Anlagen verbrannt werden. Die entste­henden Kosten von 10 – 35 EUR pro t CO2 in den ersten Jahren müssen in die indivi­duelle Klausel sinnvoll einge­stellt werden. Achtung: Es soll wohl teilweise Kompen­sa­tionen geben, mögli­cher­weise gar Zutei­lungen. Wenn das Unter­nehmen weniger ausgibt, kann es natürlich auch nur weniger weiterreichen.

Insgesamt müssen Fernwär­me­er­zeuger heute mehr Vorlauf einplanen als früher. Denn ausgehend von einer Entscheidung des OLG Frankfurt dürfen Fernwär­me­ver­sorger Fernwär­me­lie­fer­ver­träge nicht über Veröf­fent­li­chungen ändern und damit auch Preis­an­pas­sungs­klauseln an neue Umstände anpassen. Sondern brauchen die Unter­schriften der Kunden, was natur­gemäß mehr Zeit in Anspruch nimmt als die schlichte Publi­kation der Neuerungen. (Miriam Vollmer)

Sie möchten sich über Grund­lagen und Neuerungen rund um das Recht der Fernwärme infor­mieren? Wir schulen am 12.11.2019 bei uns im Büro. Infor­ma­tionen, Programm und Anmel­de­for­mular finden Sie hier.

Von |2019-11-04T10:43:42+01:004. November 2019|Emissionshandel, Wärme|

Das GEG: Ölhei­zungs­verbot mit Lücken

Letzte Woche hat das Bundes­ka­binett nicht nur den Entwurf eines Rechts­rahmens für den natio­nalen Emissi­ons­handel (nEHS)  beschlossen. Auch das längst überfällige Gebäude-Energie-Gesetz (GEG) hat eine weitere Hürde auf dem Weg ins Bundes­ge­setz­blatt passiert. Der nun vorlie­gende Kabinetts­entwurf des GEG soll nun die europäi­schen Vorgaben der Richt­linie 2010/31/EU für die Gebäu­de­ef­fi­zienz umsetzen und Energie­ein­spa­rungs­gesetz (EnEG), Energie­ein­spar­ver­ordnung (EnEV) und das Erneu­erbare-Energien-Wärme­gesetz (EEWärmeG) zusammenführen.

Insgesamt haben sich die Befür­worter einer gemäch­li­cheren Gangart durch­ge­setzt. Es bleibt bei den Effizi­enz­vor­gaben beim aktuellen Anfor­de­rungs­niveau. Damit bleibt der nun vom Bundes­ka­binett beschlossene Entwurf deutlich hinter den ersten Überle­gungen zurück.

Dass der Gesetz­geber Eigen­tümern nicht zu viel zumuten will, zeigt besonders der § 72 des Entwurfs des GEG. Hier geht es um das auch in der Presse viel disku­tierte Verbot von Ölhei­zungen. Doch liegt hier wirklich ein Verbot vor? Laut Absatz 1 gilt ein Verbot für Heizkessel mit Öl- oder Gasfeuerung, die älter sind als 1991, also seit mehr als 28 Jahren laufen. In Zukunft endet die zulässige Betriebszeit nach Absatz 2 nach jeweils 30 Jahren. Doch ist das wirklich neu? Diese Regelung gibt es schon seit Jahren, sie steht in § 10 Abs. 1 EnEV.

Als wirklich neu verkauft der Gesetz­geber nun aber den § 72 Abs. 4 des Entwurfs des GEG. Hier ist nun für die Zeit ab 2026 ein echtes Verbot, neue Heizöl­kessel aufzu­stellen, geregelt. Doch dieses Verbot gilt alles andere als bedin­gungslos: Neue Ölhei­zungen sind weiter zulässig, wenn der Wärme- und Kälte­bedarf anteilig durch erneu­erbare Energien gedeckt wird. Für die verlangten Anteile trifft das Gesetz situativ Vorgaben in den §§ 34ff. des Entwurfs des GEG.

Doch auch von dieser Ausnahme gibt es eine Ausnahme: Nach § 72 Abs. 4 Nr. 4 des Entwurfs des GEG dürfen auch weiterhin Ölhei­zungen eingebaut werden, wenn weder ein Gasnetz noch ein Fernwär­menetz am Grund­stück anliegen und die Nutzung Erneu­er­barer Energien technisch nicht möglich sind oder eine „unbillige Härte“ nach sich ziehen. Wann das der Fall ist, bleibt hier offen, aber es ist wohl davon auszu­gehen, dass es hier neben der generellen Wirtschaft­lichkeit der Maßnahme auf die Frage der wirtschaft­lichen Leistungs­fä­higkeit ankommen soll. Nach § 72 Abs. 5 des Entwurfs des GEG kommt es bei Vorliegen einer unbil­ligen Härte überdies dann nicht einmal mehr darauf an, ob Fernwärme, Gas oder Erneu­erbare bereit stehen.

Insgesamt gibt es damit auch nach 2026 ein Schlupfloch für den Heizöl­kessel. Umwelt­ver­bände, aber auch Branchen­ver­bände zeigen sich enttäuscht. Doch abseits der Frage politische Oppor­tu­nität bleibt die Frage offen, ob die Europäische Kommission das geplante Regelwerk als gemein­schafts­rechts­konform ansehen wird. Oder ob Maßnahmen einge­leitet werden, die dann doch das Ende der Ölheizung einläuten.

Sie haben Fragen zum neuen Gebäude-Energie-Gesetz (GEG)? Rufen Sie uns an unter 030 403 643 62 0 oder mailen Sie uns

Von |2019-10-28T18:22:42+01:0028. Oktober 2019|Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Gas, Vertrieb, Wärme|

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