Wenn man etwas nicht machen muss, ist das norma­ler­weise Grund zur Freude. Insofern sind viele Verant­wort­liche nach dem (heute im Bundestag verab­schie­deten) BEHG nicht unglücklich darüber, dass sie nun doch nicht, wie im § 6 Abs. 1 BEHG vorge­sehen, einen Überwa­chungsplan erstellen und noch vor Beginn der Handel­s­pe­riode – das wäre bis Ende des laufenden Jahres – bei der DEHSt geneh­migen lassen müssen.

Als Grund für diese Nachsicht gibt das Minis­terium im Entwurf der Bericht­erstat­tungs­ver­ordnung 2022 an, man würde bis 2022 ja ohnehin nur Standard­brenn­stoffe erfassen. Die Bericht­erstattung sei also einfach. Aller­dings war dies bereits bei Erlass des Gesetzes im Dezember 2019 bekannt. Vermutlich ist der wahre Hinter­grund ganz schlicht, dass in diesem in jeder Hinsicht außer­ge­wöhn­lichen Jahr weder die DEHSt noch die Verant­wort­lichen nach dem BEHG in der Lage sind, noch vor Jahresende die Pläne zu erstellen und auch noch Geneh­mi­gungen dafür auszusprechen.

Doch keine Rose ohne Dornen: Auch wenn es für viele Gasver­sorger oder Heizöl­lie­fe­ranten klar wie Kloßbrühe sein mag, was ab dem 1. Januar zu passieren hat, trifft das auf gar nicht so wenige andere Verant­wort­liche nicht zu. Probleme mag schon mancher Gasver­sorger haben, der TEHG-Anlagen beliefert, und sich fragt, ob seine Methodik bei der Abgrenzung stimmt. Erst recht schwierig wird es bei Verant­wort­lichen, die Bioen­ergie und Biomethan beimi­schen. Hier ergeben sich aus § 6 des Entwurfs der BEV 2022 komplexe Anfor­de­rungen, die teilweise erheb­liche Inter­pre­ta­ti­ons­spiel­räume eröffnen. Reicht das vorhandene Masse­bi­lanz­system? Sind die Liefer­ver­träge ausrei­chend? Ganz generell: Genügen die Methoden der Nachweis­führung den strengen Augen der Behörde?

Ein geneh­migter Überwa­chungsplan würde es in diesen Situa­tionen erleichtern, auf jeden Fall richtig zu berichten. Da auf unrichtige Berichte selbst bei reiner Fahrläs­sigkeit ein Bußgeld bis 50.000 EUR steht, § 22 BEHG, haben Unter­nehmen hieran auch ein erheb­liches Interesse. Denn ohne die Schleife über die DEHSt erfahren sie erst 2022 oder später, ob sie richtig liegen: Wenn die Behörde sich bei ihnen mit einem Anhörungs­schreiben meldet. Weil die Bericht­erstattung nicht stimmt.

Unser Tipp deswegen: Verant­wort­liche mit einer schwie­rigen Bericht­erstattung sollten gleichwohl einen Überwa­chungsplan erstellen und einreichen und statt um Geneh­migung um einen recht­lichen Hinweis bitten, ob der Überwa­chungsplan so ausreicht.

Sie haben Fragen rund um das BEHG? Wir stehen gern für ein Beratungs­ge­spräch zur Verfügung (E‑Mail) und wieder­holen unser Grund­la­gen­se­minar noch einmal als Webinar am 29. Oktober 2020 von 10. bis 12.30 Uhr.