Das Blog

Das Blog2021-01-12T06:06:47+01:00

Die Zeit der wirtschaftlich sinnvollen Gasnutzung läuft (mittel­fristig) ab

Egal in welcher Form das neue Gebäu­de­en­er­gie­gesetz jetzt letzt­endlich beschlossen werden wird und welche Ausnahmen und Übergangs­fristen es für Gashei­zungen in Zukunft enthalten mag, eines steht fest. Die Zeit für die Wärme­er­zeugung aus Gas läuft ab. Nicht nächstes Jahr, aber perspek­ti­visch in den nächsten 20 Jahren. Denn bei steigenden Gaspreisen, die bereits durch die steigenden Kosten für CO2 Zerti­fikate zu erwarten sind und einem gleich­zei­tigen mittel­fristig zu erwar­tenden Rückgang der Gasnutzer dürfte es auch zunehmend unattrak­tiver werden, in Zukunft noch ein Gasver­teilnetz zu betreiben. Jeder Letzt­ver­braucher, der sich für eine Wärme­pumpe entscheidet, geht dem Gasnetz verloren. Dies dürfte auch dazu führen, dass die Kosten des Gasnetz­be­triebes, die über die Netznut­zungs­ent­gelte finan­ziert werden, auf immer weniger Nutzer verteilt werden müssen, was für den einzelnen Anschluss­nehmer zu steigenden Kosten führen dürfte.

Probleme könnten aber auch die Wärme­lie­fe­ranten bekommen, die Erdgas weiterhin als Brenn­stoff zu Wärme­er­zeugung einsetzen. Die Regelungen der AVBFern­wärmeV sehen für Preis­an­pas­sungen in Wärme­lie­fe­rungs­ver­trägen nämlich vor, dass diese nicht allein auf die Kosten­ent­wicklung des Brenn­stoffes abstellen dürfen, sondern auch (mit gleicher Gewichtung) auf die allge­meine Preis­ent­wicklung am Wärme­markt. Das kann bei stark steigenden Gaspreisen dazu führen, dass  Wärme­lie­fe­ranten ihre gestie­genen Brenn­stoff­kosten nicht mehr in vollem Umfang an ihre Wärme­kunden weiter­geben können, was den Einsatz von Gas auch bei der Fernwär­me­er­zeugung unwirt­schaftlich macht.

(Christian Dümke)

Von |30. Juni 2023|Kategorien: Allgemein|0 Kommentare

Parken in Einbahn­straßen mit Radgegenverkehr

In vielen inner­städ­ti­schen Tempo-30-Zonen ist in den Einbahn­straßen der Radverkehr in Gegen­richtung freige­geben. Seit einer Novelle der StVO im Jahr 1999 ist es sogar so, dass die Freigabe in Straßen mit wenig Verkehr angeordnet werden soll.

Was oft nicht bekannt ist: Die weitere Voraus­setzung dafür ist nach der Verwal­tungs­vor­schrift, dass genug Platz für den Begeg­nungs­verkehr vorhanden ist. Laut Verwal­tungs­vor­schrift sollen das, wenn in der Straße mit Buslinien- oder stärkerem Lkw-Verkehr zu rechnen ist, mindestens 3,50 m sein.

Einbahnstraßenschild

Die ausrei­chende Begeg­nungs­breite ist vor allem dann häufig nicht gegeben, wenn die Fahrbahn durch parkende Kraft­fahr­zeuge verengt ist. Dann verbleibt in vielen Straßen nämlich nur die Mindest­breite von gut 3 m, die nötig ist, damit eine Fahrbahn auch gefahrlos von Einsatz­fahr­zeugen der Feuerwehr passiert werden kann. Je nach örtlichen Gegeben­heiten ist ein gefahr­loses Passieren dann nicht mehr möglich. Da es oft zwischen Fahrrad­fahrern und parkenden Kfz zu Kolli­sionen kommt, weil Fahrer oder Beifahrer die Türen unver­mittelt öffnen, muss ein Sicher­heitsraum zwischen parkenden Fahrzeugen und Fahrrad­fahrern einge­plant werden, der von den gut drei Metern noch abgeht. Zumindest müssen an solchen Straßen dann in regel­mä­ßigen Abständen ausrei­chend große Begeg­nungs­stellen einrichtet werden, in die Fahrzeuge ausweichen können.

Zudem ist die Anordnung von Parkplätzen oder die Duldung von parkenden Fahrzeugen nicht recht­mäßig, soweit dadurch die notwendige Begeg­nungs­breite einge­schränkt wird. In einem Urteil des Verwal­tungs­ge­richts (VG) Freiburg von 2021 wird dies näher begründet. In dem zu entschei­denden Fall ging es darum, dass ein Anwohner vor seiner Garagen­ein­fahrt aber außerhalb der eigens markierten Parkplätze aufge­setzt geparkt hatte. In diesem Bereich war durch die Unter­bre­chung der Parkmar­kie­rungen eine Ausweich­fläche geschaffen worden.

Der Kläger hatte dort seit Jahren geparkt, bis er mehrmals Verwar­nungs­gelder zahlen musste. Daraufhin stellte er einen Antrag auf Ausnah­me­ge­neh­migung gemäß § 46 StVO. Dieser wurde ihm von der zustän­digen Straßen­ver­kehrs­be­hörde zunächst mit der Begründung verweigert, dass das Parken auf Zufahrten gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO auch für die Berech­tigten verboten sei. Das VG hat dies zwar verneint: Die Vorschrift schütze allein den Berech­tigten. Die Anordnung der Freigabe der Einbahn­straße für den Fahrrad­verkehr würde jedoch bedingen, dass nunmehr „für den Fahrverkehr auf der Fahrbahn eine Breite von in der Regel 3,5 m, mindestens jedoch 3 m mit ausrei­chenden Ausweich­mög­lich­keiten, vorhanden“ sei. Deshalb sei es nicht möglich, dem Kläger das Parken auf (und vor) seiner Zufahrt zu erlauben. (Olaf Dilling)

Von |29. Juni 2023|Kategorien: Allgemein, Recht­spre­chung, Verkehr, Verwal­tungs­recht|Schlag­wörter: , , , |0 Kommentare

Eine Obergrenze, die keine ist: Änderung der BEHV

Schon seit 2021 gibt es in Deutschland einen Emissi­ons­handel, der die Emissionen der Sektoren Gebäude und Verkehr begrenzen soll, den natio­nalen Emissi­ons­handel nach dem Brenn­­stoff-Emissi­ons­han­­dels­­gesetz (BEHG). Er verpflichtet die Inver­kehr­bringer – also die energie­steu­er­pflich­tigen Liefe­ranten – zur jährlichen Bericht­erstattung über die auf ihre Vorjah­res­lie­fe­rungen entfal­lenden Emissionen und zur Abgabe der entspre­chenden Zerti­fikate. Der Haken an der Sache aller­dings: Ob mit diesem Emissi­ons­handel die avisierten Minde­rungs­ziele erreicht werden, ist völlig offen, weil es keine Begrenzung der Zerti­fikate gibt, sondern diese für einen gesetzlich festge­schrie­benen Preis verkauft werden. Derzeit kostet ein Zerti­fikat 30 EUR.

Konse­quen­ter­weise gab es bisher im BEHG auch gar kein festes Budget, das hätte einge­halten oder überschritten werden können. Man konnte dies aber indirekt berechnen. Nun hat das Wirtschafts­mi­nis­terium per Änderung der Brenn­­stoff-Emissi­ons­han­­dels­­ver­­­ordnung (BEHV)    das Budget im 4. Teil der Verordnung beziffert.

Geld, Geldscheine, Euro, Banknote

Doch ein „echter“ Emissi­ons­handel mit einer echten Beschränkung der Gesamt­menge Zahlen immer noch nicht. Bis 2026 bleibt es dabei, dass feste oder mindestens begrenzte Preise pro t CO2 gelten, so dass es eine Diskrepanz zwischen dem Budget und der Ausga­be­menge geben kann, die dann im Ausland gedeckt werden muss. Erst 2027, wenn die EU dies vorschreibt, fallen Ausga­be­menge und Budget zusammen, erst dann sind auch echte, markt­ge­triebene Preise zu erwarten (Miriam Vollmer).

Von |28. Juni 2023|Kategorien: Emissi­ons­handel|Schlag­wörter: , |0 Kommentare

LNG-Leitung und grüner Wasserstoff

Der Ukraine-Krieg und die dadurch bedingte Energie­krise hat zu einem  LNG-Boom geführt, also zu Flüssig­erdgas, das statt über Pipelines mit Schiffen nach Deutschland gebracht werden kann. Für die Einen war das die notwendige Rettung angesichts der drohenden Gasknappheit, für die Anderen ein neuer Sündenfall auf dem Weg zur dekar­bo­ni­sierten Wärmeversorgung.

Was beide Gruppen einen könnte, ist die Aussicht auf eine Nachnutzung für grünen Wasser­stoff, der Erdgas in vielen Anwen­dungen ersetzen könnte. Aber wie realis­tisch ist dies? Und sind die Betreiber von Pipelines dazu verpflichtet, Wasser­stoff in ihre Leitungen speisen?

Das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt hat sich mit dieser Frage beschäftigt. Anlass dafür war ein Umwelt­verband, der gegen den Bau der Pipeline geklagt hatte. Genau genommen geht es um den Planfest­stel­lungs­be­schluss des nieder­säch­si­schen Landes­amtes für Bergbau, Energie und Geologie vom 19. August 2022 für die Errichtung und den Betrieb der LNG-Anbin­­dungs­­­leitung von Wilhelms­haven nach Etzel. In dem Beschluss ist festgelegt, dass der Betrieb zur Nutzung für das sogenannte „liquefied natural gas“ (LNG) bis zum Jahr 2043 zulässig ist. Danach darf die Leitung nur noch für grünen Wasser­stoff genutzt werden.

Dass das so ist, ergibt sich aus dem LNG-Beschleu­­ni­­gungs­­­gesetz (LNGG). Durch die relativ Betriebs­dauer sollen die Betreiber Planungs­si­cherheit erhalten, was nach der bisher nur in einer Presse­mit­teilung vorlie­genden Begründung des BVerwG eine frühere Beendigung der Betriebs­dauer ausschließt. Zwar sei auch das fachpla­ne­rische Abwägungs­gebot zu beachten, dabei dürften aber nur vorha­ben­be­zogene Emissionen berück­sichtigt werden. Das heißt, die Geneh­mi­gungs­be­hörde darf nicht aufgrund allge­meiner klima­po­li­ti­scher Erwägungen strenger als der Gesetz­geber agieren.

Denn der Vorha­ben­bezug fehlt, wenn die Treib­haus­gas­emis­sionen erst beim späteren Verbrauch des Gases entstehen. Auch Art. 20a GG steht dem nicht entgegen, da der Gesetz­geber sein Ziel des Klima­schutzes auch auf andere Weise effektiv verfolgen kann, etwa durch Emissionshandel.

Ob es jemals dazu kommen wird, dass Wasser­stoff im bishe­rigen Gasnetz auch für die Versorgung von Haushalten fließt, darf übrigens bezweifelt werden. Denn die Herstellung von Wasser­stoff braucht viel erneu­er­baren Strom und zugleich Wasser, beides Ressourcen, die knapp sind. In den meisten Fällen ist es sehr viel effizi­enter, den Strom aus erneu­er­baren Energie­quellen direkt zu verbrauchen, statt ihn in grünen Wasser­stoff umzuwandeln. (Olaf Dilling)

Von |27. Juni 2023|Kategorien: Allgemein|0 Kommentare

Wo ist sie denn, die Prüfbehörde?

Man will ja nicht immer meckern. Und immerhin muss man zugeben: Im Großen und Ganzen ist der Plan der EU und ihrer Mitglied­staaten aufge­gangen, die Preise für Energie nach dem plötz­lichen Ende der russi­schen Importe erst einmal zu deckeln. Dass ein solches Unter­fangen nicht ganz pannenfrei verläuft: Geschenkt. Man wird sehen, was bei der Endab­rechnung in den nächsten Jahren noch glatt­ge­zogen, ausge­glichen und nachge­zahlt werden wird.

Doch aktuell fragen sich (und uns) viele Unter­nehmen, wie mit der Frist zum 31. Juli 2023 umzugehen ist. Denn nach § 37 Abs. 2 StromPBG bzw. § 29 Abs. 2 EWPBG müssen Unter­nehmen, die insgesamt (!) mehr als 2 Mio. EUR Entlas­tungen erhalten, bis zum 31. Juli 2023 der Prüfbe­hörde Erklä­rungen über die Arbeits­platz­erhaltung bis zum 30. April 2023 vorlegen, entweder per Tarif­vertrag, Betriebs­ver­ein­barung oder als Erklärung des Letzt­ver­brau­chers selbst.

Free businessman confused street sign vector

Der Haken an der Sache: Es gibt noch keine Prüfbe­hörde. Nachträglich wurde geregelt, dass Teile der vielen Aufgaben, die diese Prüfbe­hörde rund um die Energie­preis­bremsen erfüllen soll, von Privaten übernommen werden kann. Das Minis­terium hat auch ausge­schrieben. Doch bislang gibt es keine Infor­ma­tionen, wann und wer bestellt wird. Viele Unter­nehmen machen sich deswegen Sorgen, weil es im Gesetz heißt, dass ohne die frist­ge­rechte Vorlage bei der Prüfbe­hörde nur ein Anspruch auf Gesamt­ent­lastung von bis zu 2 Mio. EUR besteht. Doch hier gilt wohl der alte Grundsatz: Ultra posse nemo obligatur. Eine Verpflichtung, die nicht erfüllt werden kann, besteht auch nicht. Sollte also auch Ende Juli noch keine Prüfbe­hörde im Amt sein, so verdampfen also nicht die Ansprüche der Unter­nehmen auf Entlastung (Miriam Vollmer).

Von |23. Juni 2023|Kategorien: Energie­po­litik, Gas, Strom, Wärme|Schlag­wörter: , , |0 Kommentare

Erleich­te­rungen für Bürger­en­er­gie­ge­sell­schaften im EEG 2023

Der Gesetz­geber hat sich im Rahmen der Novel­lierung des EEG 2021 zum EEG 2023 ehrgeizige Ausbau­ziele für die erneu­er­baren Energien in Deutschland gesetzt. In diesem Zusam­menhang gab es auch einige beach­tens­werte Änderungen für sog. „Bürger­en­er­gie­ge­sell­schaften“.

Der Begriff wurde in § 3 Nr. 25 EEG 2023 neu definiert und erfasst künftig auch eindeutig Genos­sen­schaften. Die Anzahl der erfor­der­lichen Mitglieder wurde von vormals 10 auf nunmehr 50 erhöht, was es schwie­riger macht, eine solche Gemein­schaft ins Leben zu rufen.

Im Gegenzug unter­liegen entspre­chende Bürger­en­er­gie­ge­sell­schaften jedoch einer weitrei­chenden Privi­le­gierung. Anders als andere Anlagen­be­treiber sind Bürger­en­er­gie­ge­sell­schaften durch das EEG 2023 für den Betrieb von Solar­an­lagen bis zu einer Größe von 6 MW und Windkraft­an­lagen bis zu einer Größe von 18 MW von der Pflicht zur Teilnahme an den Ausschrei­bungs­ver­fahren zur wettbe­werb­lichen Bestimmung der Förderung durch das EEG befreit.

Die Bildung von Bürger­en­er­gie­ge­sell­schaften und der entspre­chende Betrieb von Anlagen wird damit deutlich erleichtert und endbü­ro­kra­ti­siert – sofern es gelingt die erfor­der­lichen 50 Mitglieder zusammenzubekommen.

(Christian Dümke)

Von |23. Juni 2023|Kategorien: Erneu­erbare Energien|0 Kommentare