Die Zeit der wirtschaftlich sinnvollen Gasnutzung läuft (mittelfristig) ab
Egal in welcher Form das neue Gebäudeenergiegesetz jetzt letztendlich beschlossen werden wird und welche Ausnahmen und Übergangsfristen es für Gasheizungen in Zukunft enthalten mag, eines steht fest. Die Zeit für die Wärmeerzeugung aus Gas läuft ab. Nicht nächstes Jahr, aber perspektivisch in den nächsten 20 Jahren. Denn bei steigenden Gaspreisen, die bereits durch die steigenden Kosten für CO2 Zertifikate zu erwarten sind und einem gleichzeitigen mittelfristig zu erwartenden Rückgang der Gasnutzer dürfte es auch zunehmend unattraktiver werden, in Zukunft noch ein Gasverteilnetz zu betreiben. Jeder Letztverbraucher, der sich für eine Wärmepumpe entscheidet, geht dem Gasnetz verloren. Dies dürfte auch dazu führen, dass die Kosten des Gasnetzbetriebes, die über die Netznutzungsentgelte finanziert werden, auf immer weniger Nutzer verteilt werden müssen, was für den einzelnen Anschlussnehmer zu steigenden Kosten führen dürfte.

Probleme könnten aber auch die Wärmelieferanten bekommen, die Erdgas weiterhin als Brennstoff zu Wärmeerzeugung einsetzen. Die Regelungen der AVBFernwärmeV sehen für Preisanpassungen in Wärmelieferungsverträgen nämlich vor, dass diese nicht allein auf die Kostenentwicklung des Brennstoffes abstellen dürfen, sondern auch (mit gleicher Gewichtung) auf die allgemeine Preisentwicklung am Wärmemarkt. Das kann bei stark steigenden Gaspreisen dazu führen, dass Wärmelieferanten ihre gestiegenen Brennstoffkosten nicht mehr in vollem Umfang an ihre Wärmekunden weitergeben können, was den Einsatz von Gas auch bei der Fernwärmeerzeugung unwirtschaftlich macht.
(Christian Dümke)
Parken in Einbahnstraßen mit Radgegenverkehr
In vielen innerstädtischen Tempo-30-Zonen ist in den Einbahnstraßen der Radverkehr in Gegenrichtung freigegeben. Seit einer Novelle der StVO im Jahr 1999 ist es sogar so, dass die Freigabe in Straßen mit wenig Verkehr angeordnet werden soll.
Was oft nicht bekannt ist: Die weitere Voraussetzung dafür ist nach der Verwaltungsvorschrift, dass genug Platz für den Begegnungsverkehr vorhanden ist. Laut Verwaltungsvorschrift sollen das, wenn in der Straße mit Buslinien- oder stärkerem Lkw-Verkehr zu rechnen ist, mindestens 3,50 m sein.

Die ausreichende Begegnungsbreite ist vor allem dann häufig nicht gegeben, wenn die Fahrbahn durch parkende Kraftfahrzeuge verengt ist. Dann verbleibt in vielen Straßen nämlich nur die Mindestbreite von gut 3 m, die nötig ist, damit eine Fahrbahn auch gefahrlos von Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr passiert werden kann. Je nach örtlichen Gegebenheiten ist ein gefahrloses Passieren dann nicht mehr möglich. Da es oft zwischen Fahrradfahrern und parkenden Kfz zu Kollisionen kommt, weil Fahrer oder Beifahrer die Türen unvermittelt öffnen, muss ein Sicherheitsraum zwischen parkenden Fahrzeugen und Fahrradfahrern eingeplant werden, der von den gut drei Metern noch abgeht. Zumindest müssen an solchen Straßen dann in regelmäßigen Abständen ausreichend große Begegnungsstellen einrichtet werden, in die Fahrzeuge ausweichen können.
Zudem ist die Anordnung von Parkplätzen oder die Duldung von parkenden Fahrzeugen nicht rechtmäßig, soweit dadurch die notwendige Begegnungsbreite eingeschränkt wird. In einem Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Freiburg von 2021 wird dies näher begründet. In dem zu entscheidenden Fall ging es darum, dass ein Anwohner vor seiner Garageneinfahrt aber außerhalb der eigens markierten Parkplätze aufgesetzt geparkt hatte. In diesem Bereich war durch die Unterbrechung der Parkmarkierungen eine Ausweichfläche geschaffen worden.
Der Kläger hatte dort seit Jahren geparkt, bis er mehrmals Verwarnungsgelder zahlen musste. Daraufhin stellte er einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 StVO. Dieser wurde ihm von der zuständigen Straßenverkehrsbehörde zunächst mit der Begründung verweigert, dass das Parken auf Zufahrten gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO auch für die Berechtigten verboten sei. Das VG hat dies zwar verneint: Die Vorschrift schütze allein den Berechtigten. Die Anordnung der Freigabe der Einbahnstraße für den Fahrradverkehr würde jedoch bedingen, dass nunmehr „für den Fahrverkehr auf der Fahrbahn eine Breite von in der Regel 3,5 m, mindestens jedoch 3 m mit ausreichenden Ausweichmöglichkeiten, vorhanden“ sei. Deshalb sei es nicht möglich, dem Kläger das Parken auf (und vor) seiner Zufahrt zu erlauben. (Olaf Dilling)
Eine Obergrenze, die keine ist: Änderung der BEHV
Schon seit 2021 gibt es in Deutschland einen Emissionshandel, der die Emissionen der Sektoren Gebäude und Verkehr begrenzen soll, den nationalen Emissionshandel nach dem Brennstoff-Emissionshandelsgesetz (BEHG). Er verpflichtet die Inverkehrbringer – also die energiesteuerpflichtigen Lieferanten – zur jährlichen Berichterstattung über die auf ihre Vorjahreslieferungen entfallenden Emissionen und zur Abgabe der entsprechenden Zertifikate. Der Haken an der Sache allerdings: Ob mit diesem Emissionshandel die avisierten Minderungsziele erreicht werden, ist völlig offen, weil es keine Begrenzung der Zertifikate gibt, sondern diese für einen gesetzlich festgeschriebenen Preis verkauft werden. Derzeit kostet ein Zertifikat 30 EUR.
Konsequenterweise gab es bisher im BEHG auch gar kein festes Budget, das hätte eingehalten oder überschritten werden können. Man konnte dies aber indirekt berechnen. Nun hat das Wirtschaftsministerium per Änderung der Brennstoff-Emissionshandelsverordnung (BEHV) das Budget im 4. Teil der Verordnung beziffert.

Doch ein „echter“ Emissionshandel mit einer echten Beschränkung der Gesamtmenge Zahlen immer noch nicht. Bis 2026 bleibt es dabei, dass feste oder mindestens begrenzte Preise pro t CO2 gelten, so dass es eine Diskrepanz zwischen dem Budget und der Ausgabemenge geben kann, die dann im Ausland gedeckt werden muss. Erst 2027, wenn die EU dies vorschreibt, fallen Ausgabemenge und Budget zusammen, erst dann sind auch echte, marktgetriebene Preise zu erwarten (Miriam Vollmer).
LNG-Leitung und grüner Wasserstoff
Der Ukraine-Krieg und die dadurch bedingte Energiekrise hat zu einem LNG-Boom geführt, also zu Flüssigerdgas, das statt über Pipelines mit Schiffen nach Deutschland gebracht werden kann. Für die Einen war das die notwendige Rettung angesichts der drohenden Gasknappheit, für die Anderen ein neuer Sündenfall auf dem Weg zur dekarbonisierten Wärmeversorgung.
Was beide Gruppen einen könnte, ist die Aussicht auf eine Nachnutzung für grünen Wasserstoff, der Erdgas in vielen Anwendungen ersetzen könnte. Aber wie realistisch ist dies? Und sind die Betreiber von Pipelines dazu verpflichtet, Wasserstoff in ihre Leitungen speisen?
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit dieser Frage beschäftigt. Anlass dafür war ein Umweltverband, der gegen den Bau der Pipeline geklagt hatte. Genau genommen geht es um den Planfeststellungsbeschluss des niedersächsischen Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie vom 19. August 2022 für die Errichtung und den Betrieb der LNG-Anbindungsleitung von Wilhelmshaven nach Etzel. In dem Beschluss ist festgelegt, dass der Betrieb zur Nutzung für das sogenannte „liquefied natural gas“ (LNG) bis zum Jahr 2043 zulässig ist. Danach darf die Leitung nur noch für grünen Wasserstoff genutzt werden.
Dass das so ist, ergibt sich aus dem LNG-Beschleunigungsgesetz (LNGG). Durch die relativ Betriebsdauer sollen die Betreiber Planungssicherheit erhalten, was nach der bisher nur in einer Pressemitteilung vorliegenden Begründung des BVerwG eine frühere Beendigung der Betriebsdauer ausschließt. Zwar sei auch das fachplanerische Abwägungsgebot zu beachten, dabei dürften aber nur vorhabenbezogene Emissionen berücksichtigt werden. Das heißt, die Genehmigungsbehörde darf nicht aufgrund allgemeiner klimapolitischer Erwägungen strenger als der Gesetzgeber agieren.
Denn der Vorhabenbezug fehlt, wenn die Treibhausgasemissionen erst beim späteren Verbrauch des Gases entstehen. Auch Art. 20a GG steht dem nicht entgegen, da der Gesetzgeber sein Ziel des Klimaschutzes auch auf andere Weise effektiv verfolgen kann, etwa durch Emissionshandel.
Ob es jemals dazu kommen wird, dass Wasserstoff im bisherigen Gasnetz auch für die Versorgung von Haushalten fließt, darf übrigens bezweifelt werden. Denn die Herstellung von Wasserstoff braucht viel erneuerbaren Strom und zugleich Wasser, beides Ressourcen, die knapp sind. In den meisten Fällen ist es sehr viel effizienter, den Strom aus erneuerbaren Energiequellen direkt zu verbrauchen, statt ihn in grünen Wasserstoff umzuwandeln. (Olaf Dilling)
Wo ist sie denn, die Prüfbehörde?
Man will ja nicht immer meckern. Und immerhin muss man zugeben: Im Großen und Ganzen ist der Plan der EU und ihrer Mitgliedstaaten aufgegangen, die Preise für Energie nach dem plötzlichen Ende der russischen Importe erst einmal zu deckeln. Dass ein solches Unterfangen nicht ganz pannenfrei verläuft: Geschenkt. Man wird sehen, was bei der Endabrechnung in den nächsten Jahren noch glattgezogen, ausgeglichen und nachgezahlt werden wird.
Doch aktuell fragen sich (und uns) viele Unternehmen, wie mit der Frist zum 31. Juli 2023 umzugehen ist. Denn nach § 37 Abs. 2 StromPBG bzw. § 29 Abs. 2 EWPBG müssen Unternehmen, die insgesamt (!) mehr als 2 Mio. EUR Entlastungen erhalten, bis zum 31. Juli 2023 der Prüfbehörde Erklärungen über die Arbeitsplatzerhaltung bis zum 30. April 2023 vorlegen, entweder per Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder als Erklärung des Letztverbrauchers selbst.

Der Haken an der Sache: Es gibt noch keine Prüfbehörde. Nachträglich wurde geregelt, dass Teile der vielen Aufgaben, die diese Prüfbehörde rund um die Energiepreisbremsen erfüllen soll, von Privaten übernommen werden kann. Das Ministerium hat auch ausgeschrieben. Doch bislang gibt es keine Informationen, wann und wer bestellt wird. Viele Unternehmen machen sich deswegen Sorgen, weil es im Gesetz heißt, dass ohne die fristgerechte Vorlage bei der Prüfbehörde nur ein Anspruch auf Gesamtentlastung von bis zu 2 Mio. EUR besteht. Doch hier gilt wohl der alte Grundsatz: Ultra posse nemo obligatur. Eine Verpflichtung, die nicht erfüllt werden kann, besteht auch nicht. Sollte also auch Ende Juli noch keine Prüfbehörde im Amt sein, so verdampfen also nicht die Ansprüche der Unternehmen auf Entlastung (Miriam Vollmer).
Erleichterungen für Bürgerenergiegesellschaften im EEG 2023
Der Gesetzgeber hat sich im Rahmen der Novellierung des EEG 2021 zum EEG 2023 ehrgeizige Ausbauziele für die erneuerbaren Energien in Deutschland gesetzt. In diesem Zusammenhang gab es auch einige beachtenswerte Änderungen für sog. „Bürgerenergiegesellschaften“.

Der Begriff wurde in § 3 Nr. 25 EEG 2023 neu definiert und erfasst künftig auch eindeutig Genossenschaften. Die Anzahl der erforderlichen Mitglieder wurde von vormals 10 auf nunmehr 50 erhöht, was es schwieriger macht, eine solche Gemeinschaft ins Leben zu rufen.
Im Gegenzug unterliegen entsprechende Bürgerenergiegesellschaften jedoch einer weitreichenden Privilegierung. Anders als andere Anlagenbetreiber sind Bürgerenergiegesellschaften durch das EEG 2023 für den Betrieb von Solaranlagen bis zu einer Größe von 6 MW und Windkraftanlagen bis zu einer Größe von 18 MW von der Pflicht zur Teilnahme an den Ausschreibungsverfahren zur wettbewerblichen Bestimmung der Förderung durch das EEG befreit.
Die Bildung von Bürgerenergiegesellschaften und der entsprechende Betrieb von Anlagen wird damit deutlich erleichtert und endbürokratisiert – sofern es gelingt die erforderlichen 50 Mitglieder zusammenzubekommen.
(Christian Dümke)