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Landgericht Düsseldorf erlässt Einstweilige Verfügungen gegen Stromio und gas.de

Wir haben für einen Mandanten Einstweilige Verfügungen gegen die Stromio GmbH und die gas.de Versorgungsgesellschaft mbH erwirkt.

Das Landgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 09.11.2023 zum Az. 14c O 154/23 der gas.de Versorgungsgesellschaft mbH und mit Beschluss vom 13.11.2023 zum Az. 14c O 156/23 der Stromio GmbH  vorläufig untersagt:

1.  Kunden der Antragstellerin, welche die Antragstellerin beauftragt haben, als Rechtsdienstleisterin Schadenersatzforderungen der Kunden gegen die Antragsgegnerin gerichtlich durchzusetzen, zu kontaktieren und diese Kunden unter Angebot einer Geldzahlung aufzufordern, das zwischen dem Kunden und der Antragstellerin bestehende Auftragsverhältnis zu kündigen.

2. Gegenüber Kunden der Antragstellerin, welche die Antragstellerin beauftragt haben, als Rechtsdienstleisterin Schadenersatzforderungen gegen die Antragsgegnerin gerichtlich durchzusetzen, hinsichtlich einer von der Antragsgegnerin angebotenen Vergleichszahlung zu behaupten:

„Der von uns angebotene Betrag liegt über dem Betrag, den Sie seitens der (Antragstellerin)*– nach Abzug der Provisionen der (Antragstellerin)* – möglicherweise von dieser erstattet bekommen würden.“

*Anonymisierung durch uns

wenn der von der Antragsgegnerin angebotene Betrag dabei tatsächlich unterhalb der von der Antragstellerin für den Kunden gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemachten Schadenersatzforderung liegt.

Zum Hintergrund:

Unsere Mandantin macht als Rechtsdienstleisterin derzeit in diversen Klagen gebündelte Schadenersatzforderungen von (ehemaligen) Kunden der Versorger Stromio und gas.de gegen diese geltend. Zu diesem Zweck hat unsere Mandantin sich die Forderungen der einzelnen Kunden abtreten lassen.

Stromio und gas.de haben daraufhin betroffene Kunden unserer Mandantin kontaktiert und Ihnen eine Geldzahlung zur Abgeltung sämtlicher Ansprüche angeboten, unter der Bedingung, dass die Kunden vorher die Rechtsbeziehung zu unserer Mandantin beenden müssten. Ein vorformuliertes Kündigungsschreiben war dem Angebot gleich beigefügt. Dieses Vorgehen werteten wir als unlautere geschäftliche Handlung i.S.d. § 3 UWG.

Weiterhin beinhaltete das Angebot von Stromio und gas.de an die Kunden nach unserer Rechtsauffassung eine unzulässige Täuschung i.S.d. § 5 UWG, da die dort den Kunden angebotene Zahlung geringer ausfiel, als die Summe die der Kunde bei erfolgreicher Forderungsdurchsetzung seitens unserer Mandantin bekommen würde – während die Gegenseite das Gegenteil behauptete.

Das Landgericht Düsseldorf ist unserer Rechtsauffassung gefolgt.

(Christian Dümke)

Von |17. November 2023|Kategorien: Allgemein|0 Kommentare

Bauplanungsrecht und Schutz urbaner Grünflächen

Es ist ein schwieriges Dilemma: Großstadtbewohner brauchen wohnortnahe Grünflächen. Selten wurde das so deutlich wie während der Pandemie. Aber auch der Klimawandel fordert sein Tribut, wenn Hitzesommer mit monsunartigen Starkregen vor allem in Betonwüsten zu Problemen führen. Zugleich explodieren die Miet- und Immobilienpreise und es herrscht Wohnungsnot. 

Innenraumverdichtung heißt praktisch oft, dass urbane Grünflächen zu Gewerbe- oder Wohngebieten umgewandelt werden oder zumindest provisorisch für Wohnheime genutzt werden. Dagegen regt sich in deutschen Großstädten immer öfter Widerstand in  Form von Initiativen, die das Stadtgrün schützen wollen, seien es einzelne Bäume oder große Freiflächen wie das Tempelhofer Feld in Berlin oder die Galopprennbahn in Bremen.

In Hamburg kommt es nun zum Schwur vor dem Landesverfassungsgericht. Eine dortige Initiative hatte ein Bürgerbegehren “Rettet Hamburgs Grün – Klimaschutz jetzt” gestartet, nach der alle zusammenhängenden Grün- und Landwirtschaftsflächen von einer Größe über einem Hektar davor geschützt werden, dass in ihnen Bauland durch neue Bebauungspläne ausgewiesen wird.

Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg hat vor dem Verfassungsgericht letztes Jahr zu feststellen beantragt, dass dieses Begehren rechtswidrig ist. Denn durch ein entsprechendes Gesetz werde die Regierung zu sehr in ihrem Gestaltungsspielräumen eingeschränkt. Die Möglichkeit der gerichtlichen Prüfung sieht in Hamburg § 5 Absatz 4 Volksabstimmungsgesetz (VAbstG) bei erheblichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit vor. Die Zweifel ergeben sich, weil ein Gesetz, was die Beplanung der bisher unbebauten größeren Flächen der Stadt verbietet, laut Senat gegen das Berücksichtigungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB verstoßen könnte. Demnach sind verschiedene städtebauliche Belange zu berücksichtigen, unter anderem die “Wohnbedürfnisse der Bevölkerung”. Zwar sind auch “Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege” zu berücksichtigen. Durch das Volksbegehren würde jedoch ein Belang unzulässigerweise über andere priorisiert.

Dennoch ist es nicht klar, wie das Gericht Ende diesen Jahres entscheiden wird. Denn das Berücksichtigungsgebot gilt innerhalb laufender Planungsverfahren. Ob es auch eine Art “Vorwirkung” hat, bevor überhaupt ein Verfahren der Bauleitplanung eingeleitet wurde, ist bisher nicht entschieden. Nicht nur für Hamburg, sondern auch für andere Städte ist die Entscheidung dieses Rechtsstreits von Interesse. Denn die Frage, wieweit der Schutz von Freiflächen gehen darf, betrifft viele deutsche Großstädte. (Olaf Dilling)

Von |16. November 2023|Kategorien: Verwaltungsrecht|Schlagwörter: , , , , |0 Kommentare

Verlängerung der Preisbremsen: Das schiere Chaos.

Am 16.11.2023 stimmt der Bundestag über eine Verlängerung der Preisbremsen ab. Die Bundesregierung will per Preisbremsenverlängerungsverordnung (PBVV), also nicht per formellem Gesetz, die Preisbremsen nach StromPBG (Strom) und EWPBG (Wärme und Erdgas) bis 30.04.2024 verlängern.

Der Entwurf ist von wahrhaft frappierender Kürze: Der zeitliche Anwendungsbereich wird verlängert, das Ganze unter beihilferechtlichen Vorbehalt gestellt, und dann kommt schon die Klausel zum Inkrafttreten. Okay, fragt sich da der Praktiker: Zum einen ist doch aktuell schon unklar, wie der Temporäre Krisenrahmen der EU, von dem abhängte ob Deutschland das eigentlich darf, nach der geplanten Änderung eigentlich genau aussieht. Zum anderen sind wir immer noch in Deutschland, wo der Schwanz nicht mit dem Hund wedeln darf, also Verordnungen nicht imstande sind, Gesetze zu ändern. Nun ist zwar die Verlängerungsmöglichkeit per Verordnung jeweils gesetzlich geregelt, aber vielfach stellen Einzelregelungen beider Preisbremsengesetze auf konkrete Zeiträume und -punkte ab, die qua Gesetz fortgeschrieben werden müssten. Einfach gar nichts zu regeln und zu hoffen, dass die Praxis und dann auch die Gerichte das per analoger Anwendung erledigen, ist mindestens abenteuerlich, in jedem Fall riskant.

Malen, Abstrakt, Rot, Explosion

Unklar ist ja schon, wie die Entlastung überhaupt berechnet wird. § 4 Abs. 1 StromPBG (§ 3 Abs. 1 EWPBG regelt das kurioserweise flexibler) stellt konkret auf 2023 ab, und begrenzt die Entlastung in Satz 2 auch ausdrücklich bezogen auf die Stromkosten 2023. Entfällt diese Begrenzung nun als gegenstandslos? Oder wird sie fortgeschrieben, aber wenn ja: Anteilig auf vier Monate oder nicht? Eine Analogie dürfte schon an diesen Unsicherheiten scheitern. Ebenso müssten die Endabrechnungen gegenüber Kunden und Übertragungsnetzbetreibern angepasst werden, aber aus einer schieren Verlängerung ergibt sich nicht, wie, selbst wenn eine Verordnung dieses Gesetz ändern könnte.

Über verschüttete Milch soll man nicht weinen: Die Bundesregierung hätte sich früher überlegen müssen, was sie nun will, aber nun ist es zu spät für eine rechtssichere Lösung. Ein Änderungsgesetz kommt nicht mehr. Vielleicht ist es aber auch gar nicht erforderlich, schaut man sich die Preise für Energie an, zu denen Verbraucher und Unternehmen aktuell abschließen. Ob die möglicherweise gar nicht mehr so großen Vorteile der Fortführung der Preisbremsen die Unsicherheiten beim Vollzug rechtfertigen, darüber kann man durchaus streiten (Miriam Vollmer).

Von |10. November 2023|Kategorien: Allgemein|0 Kommentare

Reform der StVO: Ringen um Vision Zero

Bei der Reform der StVO ist aktuell noch Einiges in Bewegung. Vorgestern hat der Verkehrsausschuss des Bundesrats einige Änderungsempfehlungen beschlossen. Am 24.11.2023 soll dann im Plenum abgestimmt werden. Bis dahin gibt es zwischen den Ländern und den beteiligten Bundesministerien noch erheblichen Abstimmungsbedarf.

Denn vom Verkehrsausschuss wurden gleich mehrere Änderungsanträge mehrheitlich empfohlen. Vor allem waren sich die Verkehrspolitiker der Länder weitgehend einig, dass die Verkehrssicherheit nicht ins Hintertreffen geraten darf und stärker betont werden solle.

In den Verwaltungsvorschriften zur  StVO findet sich zwar bereits ein Verweis auf die “Vision Zero” (keine Verkehrsunfälle mit Todesfolge oder schweren Personenschäden) als Grundlage aller verkehrlichen Maßnahmen. Das hilft zwar, die Problematik in der Verwaltung stärker ins Bewusstsein zu rufen, ist aber in dieser Form nicht bindend für Gerichte. Das Straßenverkehrsrecht gilt daher weiter als besonderes Ordnungsrecht, so dass auf Abwehr konkreter Gefahren abgestellt wird. Der Gedanke der Prävention von abstrakten Gefahren gerät dabei ins Hintertreffen.

Der Verkehrsausschuss empfiehlt nun, das Ziel von “null” Verkehrstoten und Schwerverletzten ausdrücklich in die StVO aufzunehmen. Nur ein Bundesland, Brandenburg, stimmte gegen den Antrag.

Neben dieser Empfehlung fanden noch weitere Änderungsvorschläge Mehrheiten, beispielsweise die Ermöglichung von Lückenschlüsse zwischen zwei Tempo 30-Abschnitten bis auf eine Distanz von 1000 m (statt 500 m) zuzulassen, um häufige Tempowechsel zu vermeiden. Weiterhin gibt es nun die Empfehlung, die Regelbeispiele für schützenswerte Einrichtungen wie Schulen, Kindergärten und – nach dem aktuellen StVO-Entwurf – auch hochfrequentierte Schulwege oder Spielplätze, in die Verwaltungsvorschrift zu verlagern. Dies hätte den Vorteil, dass sie leichter geändert und angesichts der neuen unbestimmten Rechtsbegriffe (wie “Spielplätze” oder “hochfrequentierte Schulwege”) auch besser präzisiert werden könnten.

Es sieht so aus, als könnte die Reform der StVO, die im Kabinettsentwurf hinter den Erwartungen des Koalitionsvertrags zurückgefallen ist, nun doch größeres Innovationspotential entfalten. Allerdings hat das Bundesverkehrsministerium offenbar schon signalisiert, dass bestimmte Änderungen nicht akzeptiert würden. Bis zum Plenarentscheidung des Bundesrats wird also noch viel verhandelt werden müssen. Wenn dabei am Ende mehr für die Sicherheit im Straßenverkehr herausspringt und die Kommunen größere Handlungsspielräume erhalten, dann hat es sich gelohnt. (Olaf Dilling)

Von |10. November 2023|Kategorien: Verkehr|Schlagwörter: , , , , , |0 Kommentare

Entlastung der Industrie: Die Regierungspläne vom 09.11.2023

Nun kommt der Industriestrompreis also nicht. Für viele Unternehmen ist das eine gute Nachricht, weil der Kreis der Begünstigten gegenüber den ursprünglichen Plänen des BMWK deutlich steigt. Dieser hätte nur einem relativ kleinen Kreis niedrigere Energiekosten als heute ermöglicht. Doch was hat die Bundesregierung nun vor und was hat das zu bedeuten?

Zunächst sinkt die Stromsteuer von dem (bereits heute nach § 9b StromStG für Unternehmen um rund 0,5 Cent/kWh ermäßigten) Satz von 1,537 Cent/kWh auf 0,05 Cent/kWh. Das ist niedrigste Steuersatz, den die EU zulässt. Wichtig für die Einordnung: Schon jetzt können Unternehmen des produzierenden Gewerbes nach § 10 StromStrG den sog. Spitzenausgleich beantragen. Dieser beträgt allerdings “nur” bis zu 90% der Steuer, so dass die nun geplante Absenkung den Unternehmen doch Einiges bringt. Zudem entfällt der Antragsaufwand, etwa Nachweispflichten für ein Energiemanagementsystem. Das haben viele Unternehmen zwar aus anderen Gründen sowieso, eine Beschneidung des ausufernden Nachweis- und Antragswesens ist trotzdem zu begrüßen. Dass Preissenkungen Unternehmen dazu verführen könnten, Strom zu verschwenden, ist gleichzeitig eher fernliegend, dafür ist und wird Elektrizität mit oder ohne Steuersenkung schlicht zu teuer.

Deutscher Bundestag, Reichstagsgebäude

Über die Ausweitung der Stromkostenkompensation wird dagegen gestritten. Um die Bedeutung und die Funktion der Stromkostenkompensation zu erklären, muss man etwas weiter ausholen: Der Emissionshandel setzt bekanntlich preisliche Anreize, Emissionen zu mindern. Die Stromproduktion aus fossilen Quellen etwa ist mit Abgabepflichten von Emissionsberechtigungen verbunden. Stromerzeuger müssen also Berechtigungen kaufen und geben diesen Preis an ihre Kunden weiter, entweder über die Kostenkalkulation im konkreten konkreten Strombezugsvertrag, oder über die Preisbildungsmechanismen an der Börse, wo das preisbildende Grenzkraftwerk – meist ein Gaskraftwerk – regelmäßig CO2-Kosten trägt. Der Stromerzeuger selbst reicht die Kosten also nur durch, effektiv bezahlt sie der Stromkunde. Bei diesem kommt also auch zuerst der Minderungsanreiz an.

Dieser Minderungsanreiz sinkt natürlich, wenn der industrielle Stromkunde diesen Preis gar nicht voll bezahlt. Dass es die Stromkostenkompensation trotzdem gibt, liegt daran, dass bei Abwägung des Schutzes der europäischen Industrie und einem ungebremsten Preisanstieg für fossil erzeugten Strom der strukturpolitische Aspekt überwiegt, und wegen des unveränderten Budgets für Emissionen auf EU-Ebene ohnehin insgesamt nicht mehr emittiert wird. Es macht aber auch deutlich, wieso um eine Ausweitung dieser Privilegierung mehr gestritten wird. Denn künftig sinken die emissionshandelsbedingten Lasten für den Kreis der Berechtigten noch weiter: Der Selbstbehalt von rund 40.000 EUR/a soll abgeschafft werden, das Super-Cap für die Topverbraucher im deutschen Stromnetz wird fortgeführt. Insgesamt soll die Stromkostenkompensation für fünf Jahre verlängert werden. Anders als beim Spitzenausgleich für die Stromsteuer soll es aber weiter ein Antragsverfahren geben, da die qualitativen Anforderungen, die der konkreten Beihilfenhlhe zugrunde liegen, schon aus europarechtlichen Gründen nicht entbürokratisiert werden können (Miriam Vollmer).

Von |10. November 2023|Kategorien: Allgemein|0 Kommentare

Herstellerverantwortung im Wasserrecht

Stoffe der Pharma- und Kosmetikindustrie sind für die Wasserentsorgung und -versorgung ein Problem. Denn Haushaltsabwässer sind häufig mit Spuren von Arzneimitteln oder Kosmetika belastet. Das betrifft nicht nur das inzwischen bekannte Problem der Mikroplastikpartikel, die zum Beispiel in Peelings enthalten sind und sich leicht durch organische Stoffe ersetzen ließen. Es betrifft auch Wirkstoffe aus Arzneimitteln. Da sie im Körper nicht sofort abgebaut werden dürfen, sind sie oft sehr stabil und bleiben auch in der Umwelt erhalten. Da sie oft nicht nur für Menschen, sondern auch für andere Organismen wirksam sind, führt dies zu starken ökologischen Beeinträchtigungen. Für die Wasserversorgung werden sie dann zum Problem, wenn sie oft mit jahrzehntelanger Verzögerung irgendwann im Grundwasser landen.

Umgekippte Tablettenflasche mit verschiedenen Pillen.

Demnach soll für Kläranlagen in der Europäischen Union nun eine weitere, vierte Klärstufe eingerichtet werden: Neben der mechanischen Säuberung, der biologischen “Fermentierung”, der chemischen Ausfällung von Nährstoffen soll nun noch eine Reinigung durch Aktivkohle oder Ozon treten, durch die Mikroschadstoffe effektiv herausgefiltert oder oxidiert werden können. Im Gespräch ist dies für Kläranlagen ab Größenklasse 3 (mehr als 5.000 Einwohner). Der Kostenauswand für diesen Umbau ist immens: Insgesamt müssten in der EU jährlich über 6 Milliarden Euro bereitgestellt werden.

Da die pharmazeutische Industrie und Kosmetikindustrie als Hersteller der Schadstoffe in der Verantwortung sind, soll nach Artikel 9 des Kommissionsentwurfs zur Änderung der Kommunalabwasserrichtlinie 91/271/EEG eine erweiterte Herstellerverantwortung eingeführt werden. Diese bezieht sich auf die Hersteller von Arzneimittel und Kosmetika, die nun für Kosten der vierten Klärstufe aufkommen sollen. Die Hersteller haben jedoch die Möglichkeit nachzuweisen, dass die Menge der von ihnen betriebenen Produkte unter zwei Tonnen beträgt oder dass die Produkte keine Quelle von Mikroschadstoffen im Abwasser sind. Diese Regelung wurde Mitte Oktober zwischen den Umweltministern der Mitgliedsstaaten als Basis für Verhandlungen mit dem EU-Parlament abgestimmt. Für die kommunale Wasserwirtschaft ist diese Regelung aus drei Gründen sinnvoll:

  1. Die Beweislastumkehr, nach der Hersteller die Ungefährlichkeit ihrer Produkte nachweisen müssen, sorgt dafür, Daten über die Schädlichkeit von Arzneimitteln und Kosmetika zu generieren.
  2. Die Kostentragung durch die Hersteller entlastet die Kommunen auch wirtschaftlich bei ihrer Aufgabe der Daseinsvorsorge.
  3. Die Herstellerverantwortung setzt zugleich Anreize, Mikroschadstoffe in Arzneimitteln und Kosmetika zu vermeiden.

(Olaf Dilling)

Von |8. November 2023|Kategorien: Industrie, Verwaltungsrecht, Wasser|Schlagwörter: , , , , |0 Kommentare