Am 16.11.2023 stimmt der Bundestag über eine Verlän­gerung der Preis­bremsen ab. Die Bundes­re­gierung will per Preisbremsenverlängerungsverordnung (PBVV), also nicht per formellem Gesetz, die Preis­bremsen nach StromPBG (Strom) und EWPBG (Wärme und Erdgas) bis 30.04.2024 verlängern.

Der Entwurf ist von wahrhaft frappie­render Kürze: Der zeitliche Anwen­dungs­be­reich wird verlängert, das Ganze unter beihil­fe­recht­lichen Vorbehalt gestellt, und dann kommt schon die Klausel zum Inkraft­treten. Okay, fragt sich da der Praktiker: Zum einen ist doch aktuell schon unklar, wie der Temporäre Krisen­rahmen der EU, von dem abhängte ob Deutschland das eigentlich darf, nach der geplanten Änderung eigentlich genau aussieht. Zum anderen sind wir immer noch in Deutschland, wo der Schwanz nicht mit dem Hund wedeln darf, also Verord­nungen nicht imstande sind, Gesetze zu ändern. Nun ist zwar die Verlän­ge­rungs­mög­lichkeit per Verordnung jeweils gesetzlich geregelt, aber vielfach stellen Einzel­re­ge­lungen beider Preis­brem­sen­ge­setze auf konkrete Zeiträume und ‑punkte ab, die qua Gesetz fortge­schrieben werden müssten. Einfach gar nichts zu regeln und zu hoffen, dass die Praxis und dann auch die Gerichte das per analoger Anwendung erledigen, ist mindestens abenteu­erlich, in jedem Fall riskant.

Malen, Abstrakt, Rot, Explosion

Unklar ist ja schon, wie die Entlastung überhaupt berechnet wird. § 4 Abs. 1 StromPBG (§ 3 Abs. 1 EWPBG regelt das kurio­ser­weise flexibler) stellt konkret auf 2023 ab, und begrenzt die Entlastung in Satz 2 auch ausdrücklich bezogen auf die Strom­kosten 2023. Entfällt diese Begrenzung nun als gegen­standslos? Oder wird sie fortge­schrieben, aber wenn ja: Anteilig auf vier Monate oder nicht? Eine Analogie dürfte schon an diesen Unsicher­heiten scheitern. Ebenso müssten die Endab­rech­nungen gegenüber Kunden und Übertra­gungs­netz­be­treibern angepasst werden, aber aus einer schieren Verlän­gerung ergibt sich nicht, wie, selbst wenn eine Verordnung dieses Gesetz ändern könnte.

Über verschüttete Milch soll man nicht weinen: Die Bundes­re­gierung hätte sich früher überlegen müssen, was sie nun will, aber nun ist es zu spät für eine rechts­si­chere Lösung. Ein Änderungs­gesetz kommt nicht mehr. Vielleicht ist es aber auch gar nicht erfor­derlich, schaut man sich die Preise für Energie an, zu denen Verbraucher und Unter­nehmen aktuell abschließen. Ob die mögli­cher­weise gar nicht mehr so großen Vorteile der Fortführung der Preis­bremsen die Unsicher­heiten beim Vollzug recht­fer­tigen, darüber kann man durchaus streiten (Miriam Vollmer).