Herstellerverantwortung im Wasserrecht

Stoffe der Pharma- und Kosmetikindustrie sind für die Wasserentsorgung und -versorgung ein Problem. Denn Haushaltsabwässer sind häufig mit Spuren von Arzneimitteln oder Kosmetika belastet. Das betrifft nicht nur das inzwischen bekannte Problem der Mikroplastikpartikel, die zum Beispiel in Peelings enthalten sind und sich leicht durch organische Stoffe ersetzen ließen. Es betrifft auch Wirkstoffe aus Arzneimitteln. Da sie im Körper nicht sofort abgebaut werden dürfen, sind sie oft sehr stabil und bleiben auch in der Umwelt erhalten. Da sie oft nicht nur für Menschen, sondern auch für andere Organismen wirksam sind, führt dies zu starken ökologischen Beeinträchtigungen. Für die Wasserversorgung werden sie dann zum Problem, wenn sie oft mit jahrzehntelanger Verzögerung irgendwann im Grundwasser landen.

Umgekippte Tablettenflasche mit verschiedenen Pillen.

Demnach soll für Kläranlagen in der Europäischen Union nun eine weitere, vierte Klärstufe eingerichtet werden: Neben der mechanischen Säuberung, der biologischen “Fermentierung”, der chemischen Ausfällung von Nährstoffen soll nun noch eine Reinigung durch Aktivkohle oder Ozon treten, durch die Mikroschadstoffe effektiv herausgefiltert oder oxidiert werden können. Im Gespräch ist dies für Kläranlagen ab Größenklasse 3 (mehr als 5.000 Einwohner). Der Kostenauswand für diesen Umbau ist immens: Insgesamt müssten in der EU jährlich über 6 Milliarden Euro bereitgestellt werden.

Da die pharmazeutische Industrie und Kosmetikindustrie als Hersteller der Schadstoffe in der Verantwortung sind, soll nach Artikel 9 des Kommissionsentwurfs zur Änderung der Kommunalabwasserrichtlinie 91/271/EEG eine erweiterte Herstellerverantwortung eingeführt werden. Diese bezieht sich auf die Hersteller von Arzneimittel und Kosmetika, die nun für Kosten der vierten Klärstufe aufkommen sollen. Die Hersteller haben jedoch die Möglichkeit nachzuweisen, dass die Menge der von ihnen betriebenen Produkte unter zwei Tonnen beträgt oder dass die Produkte keine Quelle von Mikroschadstoffen im Abwasser sind. Diese Regelung wurde Mitte Oktober zwischen den Umweltministern der Mitgliedsstaaten als Basis für Verhandlungen mit dem EU-Parlament abgestimmt. Für die kommunale Wasserwirtschaft ist diese Regelung aus drei Gründen sinnvoll:

  1. Die Beweislastumkehr, nach der Hersteller die Ungefährlichkeit ihrer Produkte nachweisen müssen, sorgt dafür, Daten über die Schädlichkeit von Arzneimitteln und Kosmetika zu generieren.
  2. Die Kostentragung durch die Hersteller entlastet die Kommunen auch wirtschaftlich bei ihrer Aufgabe der Daseinsvorsorge.
  3. Die Herstellerverantwortung setzt zugleich Anreize, Mikroschadstoffe in Arzneimitteln und Kosmetika zu vermeiden.

(Olaf Dilling)

2023-11-08T14:53:29+01:008. November 2023|Industrie, Verwaltungsrecht, Wasser|

Novel Food und Hanfprodukte

Beim nächsten Späti, einem dieser typisch Berliner Kioske, die bis weit in die Nacht oder sogar rund um die Uhr auf haben, gibt es seit einiger Zeit Cannabiserzeugnisse zum Verkauf. Einigermaßen verwunderlich angesichts der Tatsache, dass auf der selben Straße entlang des Görlitzer Parks immer wieder Polizeieinsätze wegen diverser Hanfprodukte durchgeführt werden. Aber, so klärte mich der Kioskinhaber sogleich kenntnisreich auf, dies seien völlig harmlose Varianten, da die berauschende Substanz, das Tetrahydrocannabinol (THC), hier nicht enthalten sei. Vom Kauf haben wir dann doch dankend Abstand genommen.

Cannabis-Blatt

(Foto: Rotational, Gemeinfrei, Link)

Inzwischen hat auch das Verwaltungsgericht Berlin über diese Produkte entschieden. Grundlage der Entscheidung sind die Regelungen über die sogenannten “Novel Foods”. Das sind Lebensmittel, die „neuartig“ im Sinne der Verordnung (EU) 2015/2283 (Novel Food-VO) sind. Neuartig sind sie dann, wenn sie vor dem 15. Mai 1997 in der Europäischen Union nicht in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet wurden.

Diese neuartigen Lebensmittel dürfen nicht ohne vorherige Prüfung und Zulassung in den Verkehr gebracht werden. Mit anderen Worten: Was der Bauer nicht kennt, das frisst er nicht. Manchmal führt das zu fragwürdigen Ergebnissen, zum Beispiel, wenn bereits lange außerhalb Europas bewährte Lebensmittel importiert werden. Zum Beispiel Stevia, eine Pflanze, die schon lange als natürliches Süßungsmittel ohne Zucker in Südamerika verwendet wird.

Bei den neuen Cannabisprodukten ist eher verständlich, warum eine Prüfung nötig ist. Denn darin ist ein Wirkstoff angereichert. Zwar handelt es sich nicht um das bewusstseinsverändernde THC, sondern um Cannabidiol (CBD). Auch dieses hat allerdings als pharmazeutisch wirksamer Stoff viele zum Teil erhebliche Auswirkungen u.a. auf das Nervensystem. Neben erwünschten Wirkungen hat es auch unerwünschte Nebenwirkungen. Zwar wird Hanf auch in Europa schon lange als Kulturpflanze verwendet, aber die Anreicherung des Wirkstoffs war bis Ende der 1990er Jahre keine gängige Praxis.

Nach Auffassung des VG Berlin ist daher das Verbot des Herstellens und Inverkehrbringens von CBD-haltigen Kapseln und Ölen gerechtfertigt. Tatsächlich werden diese Produkte oft offensiv wegen ihrer vermuteten positiven gesundheitlichen Auswirkungen beworben. Anders als bei regulären Arzneimitteln gab es jedoch keine vorherige Prüfung und Zulassung. Die überragende Bedeutung des Gesundheitsschutzes rechtfertigt das Verbot trotz der wirtschaftlichen Nachteile des Antragsstellers in dem Verfahren. Dies gilt bei neuartigen Lebensmitteln selbst dann, wenn über deren gesundheitliche Auswirkungen bisher nichts Negatives bekannt ist.

Die Entscheidung steht einer Zulassung von CBD-haltigen Produkten als “Novel Food” oder Arzneimittel auf EU-Ebene nicht entgegen. Dies wäre auch durchaus sinnvoll, weil sich die Sustanz tatsächlich in einigen Fällen, insbesondere bei bestimmten Autoimmunerkrankungen, als hilfreich erwiesen hat (Olaf Dilling).

 

2021-03-24T17:45:08+01:0024. März 2021|Verwaltungsrecht|

Arzneimittel im Grundwasser

Erst neulich hatten wir über Mikroplastik in Gewässern berichtet. Ein ähnliches Problem ergibt sich in Zusammenhang mit Arzneimitteln und deren Wirkstoffen. Medikamente wie zum Beispiel der Stimmungsaufheller Carbamazepin, das Schmerzmittel Diclofenac oder das Kontrastmittel Iopamidol sind nicht nur im Zulauf von Kläranlagen, sondern auch im Grund- und Trinkwasser zu finden. Bislang ist in Mengen, die für Menschen keinen Grund zur Bersorgnis geben, aber für die Umwelt ein Problem darstellen. Daher setzen inzwischen einige Klärwerke auf eine vierte Reinigungsstufe, etwa in einem Klärwerk in Ulm an der Donau. Dabei wird das vorgereinigte Abwasser mit pulverisierter Aktivkohle vermischt, wodurch Arzneimittelrückstände, aber auch andere Mikroverunreinigungen absorbiert und durch Sedimentation dem Wasser entzogen werden können. Mit weiteren Reinigungsmitteln können noch weitere Verunreinigungen entzogen werden. Schließlich ist auch noch eine Filteranlage erforderlich, um die nun gebundenen Schadstoffe mitsamt der Trägersubstanzen dem Wasser weitgehend rückstandsfrei zu entziehen.

Allerdings bringt diese vierte Reinigungstufe ganz erhebliche Kosten mit sich. Nach Schätzung des Bundesverbands der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) sind es etwa 15 Euro pro Person und Jahr. Wer soll das bezahlen?

Bislang muss dies von den kommunalen Zweckverbänden, die in der Regel die Kläranlagen betreiben, selbst bezahlt werden. Allerdings werden die Kosten über Abwassergebühren auf die Verbraucher umgewälzt. Im Umweltrecht spricht man auch vom Gemeinlastprinzip. Allerdings führt dies kaum zu Anreizen, Mikroverunreinigungen zu reduzieren. Denn viele Handlungsmöglichkeiten zur Reduzierung des Eintrags liegen bei der Pharmaindustrie. Durch entsprechende Produktinnovationen lassen sich Einträge nämlich unter Umständen vermeiden. Um dies zu forcieren, gibt es auch Vorschläge, gemäß dem Verursacherprinzip eine Arzneimittelabgabe zur Finanzierung der vierten Reinigungsstufe einzuführen. So etwa in einem Gutachten des Umweltbundesamtes. Dass dieser Vorschlag bei der Arzneimittelindustrie auf wenig Gegenliebe stößt, lässt sich denken.

2019-01-31T12:22:30+01:0031. Januar 2019|Umwelt, Wasser|