Heizung bis zur Wärmeplanung
Verbreitet ist die Annahme, die Änderungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) im Gesetzgebungsverfahren hätten die Pflicht zur Nutzung von 65% Erneuerbaren Energien für neue Heizungen bis 2026/2028 einfach komplett suspendiert. Denn solange sollen die Gemeinden Zeit für die Erstellung einer Wärmeplanung haben. An diesem verbreiteten Missverständnis ist zwar richtig, dass bis zu diesem Zeitpunkt auch der Einbau neuer Öl- und Gasheizungen legal ist. Doch vielfach wird übersehen, dass die Regelungen für Gas- und Ölheizungen, die am 01.01.2024 schon bestehen, nicht einfach länger gelten.
Statt dessen bestimmt ein neuer § 71 Abs. 9 GEG, dass fossile Heizungen, die nach Inkrafttreten des GEG, aber vor Fertigstellung der Wärmeplanung eingebaut werden, ab 2029 15% grüner oder blauer Wasserstoff oder Biomasse verwenden müssen, aber 2035 30% und ab 2040 60%. Ab 2045 wird die Verbrennung fossiler Brennstoffe bekanntlich ganz beendet.
Was heißt das nun für den Betreiber der neuen Gas- oder Ölheizung? Er braucht zumindest einen Plan, wie es mit seiner Heizung weitergeht, wenn er noch nicht weiß, wie die Wärmeplanung für sein Wohngebiet aussieht. Und er sollte gründlich durchgerechnet haben, ob sich die Heizung auch dann gelohnt haben wird, wenn es mit Wasserstoff oder Biomethan nicht hinhauen sollte (Miriam Vollmer).
Fahrradstraße in Mannheim auch von VGH gehalten
Wir hatten hier kürzlich schon einmal über eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Mannheim zu einer örtlichen Fahrradstraße berichtet. Das Gericht hatte eine Klage von Verkehrsteilnehmern abgewiesen, die bestritten hatten, dass die Fahrradstraße ausreichend durch Gefahren für Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs begründet sei. Das VG hatte die Klage abgewiesen. Denn es gäbe ein Bündel von Gründen, die in der Zusammenschau zu einer erhebliche Gefährdung der Fahrradfahrer führen würden. Zudem hätten Fahrradstraßen eine Bündelungswirkung für Radfahrende und eine Verdrängungswirkung für Kraftfahrzeuge. Sie erfüllten dadurch eine Art „gefahrenabwehrbezogener Verkehrssteuerungsfunktion“.

Diese Entscheidung wurde nun auch vom baden-württembergischen Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Karlsruhe bestätigt. Von den Klägern war in dem Fall zum einen weiterhin das Bestehen einer qualifizierten Gefahrenlage bestritten worden. Insbesondere habe das Gericht fehlerhaft aus dem Umstand, dass es sich um eine Straße mit erheblichem Durchgangsverkehr handele, auf eine Gefahrenlage geschlossen. Dem hat der VGH widersprochen. Das VG habe vielmehr in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung die Gefahrenlage auf dem Zusammentreffen mehrerer gefahrenträchtiger Umstände begründet (unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 13.12.1979 – 7 C 46.78, Rn. 18 und Beschluss vom 03.04.1996 – 11 C 3.96, Rn. 3).
Weiterhin hatten die Kläger bestritten, dass die Anordnung der Fahrradstraße nach § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO auf Grund besonderer Umstände zwingend erforderlich sei. Auch hier hält der VGH dagegen: Nach der neueren Rechtsprechung sei eine Anordnung bereits dann zwingend erforderlich, wenn die allgemeinen und besonderen Verhaltensregeln der Straßenverkehrs-Ordnung nicht ausreichen, um die mit der Anordnung bezweckten Wirkungen zu erreichen (wie BVerwG, Beschluss vom 01.09.2017 – 3 B 50.16, Rn. 7).
Schließlich stecken in der Entscheidung des VGH noch ganz spezifische Lehren für Fahrradstraßen:
- in Übereinstimmung mit der Verwaltungsvorschrift zur StVO setzt eine hohe Radverkehrsdichte nicht voraus, dass der Radverkehr die vorherrschende Verkehrsart ist, zudem kann sie auch durch die Anordnung bewirkt werden;
- alternativ (d.h. dies ist nicht zusätzlich zur hohen Radverkehrsdichte erforderlich) sind Fahrradstraßen auch in Straßen von lediglich untergeordneter Bedeutung für den Kraftfahrzeugverkehr möglich;
- die Anordnung einer Fahrradstraße mit Freigabe für den Kraftfahrzeugverkehr in einer Fahrtrichtung kann auch dann zulässig sein, wenn die Fahrbahn nur 4,00 m breit ist.
Mit dem letzten Punkt wendet sich der baden-württembergische VGH ausdrücklich gegen das Verwaltungsgericht Hannover. Das hatte darauf beharrt, dass für Kfz freigegebene Fahrradstraßen, um ein geeignetes Mittel zur Gefahrenabwehr zu sein, eine relativ großzügig bemessene Mindestbreite haben müssten. Denn nur dann sei das gefahrlose Überholen und Passieren von Kfz an (ggf. nebeneinanderfahrenden) Fahrrädern mit dem gebotenen Sicherheitsabstand möglich. Der VGH hält dagegen, dass Überholen in diesem Fall nicht zulässig sei und im Begegnungsverkehr unter Berücksichtigung von § 1 StVO gewisse Abstriche vom Sicherheitsabstand von 1,5 m zulässig seien.
Die Entscheidung erleichtert es Kommunen, Fahrradstraßen einzurichten. Allerdings sollte dennoch weiter beachtet werden, dass für Fahrradfahrer aus der Einrichtung ein objektiver Vorteil resultiert. Ansonsten dürfte die Anordnung weiterhin unverhältnismäßig, weil ungeeignet zur Gefahrenabwehr sein. (Olaf Dilling)
Wirft die EU den Turbo an?
Die Genehmigung vor allem von Windkraftanlagen dauert zu lange, auch in Deutschland. Deswegen hat nun die EU in ihrer am 12.09.2023 vom Europäischen Parlament beschlossenen Novelle der Erneuerbaren Energien Richtlinie Vorgaben gemacht, wie lange die Genehmigungsverfahren für Anlagen der Erneuerbaren Energieerzeugng maximal dauern dürfen: Laut Art. 16a Abs. 1 der RED III 12 Monate plus maximal sechs Monate Verlängerung in den nun neu vorgesehenen Beschleunigungsgebieten. Nur für Offshore gelten 24 Monate, ebenfalls um sechs Monate verlängerbar. Außerhalb der Beschleunigungsgebiete sind nicht mehr als zwei Jahre vorgesehen, wiederum mit sechs Monaten Verlängerungsfrist. Kleine Anlagen sollen noch einmal schneller genehmigt werden.
Das wäre jedenfalls deutlich schneller als aktuell oft in Deutschland. Doch ist das wirklich schon ein Grund zum Jubeln? Schließlich enthält auch schon das deutsche Recht eine maximale Verfahrensdauer: Sieben Monate im förmlichen, drei im vereinfachten Verfahren. Verlängert werden kann jeweils um drei Monate. Die Frist beginnt, wenn die Antragsunterlagen vollständig vorliegen. Für die Vollständigkeitsprüfung sieht die 9. Bundes-Immissionsschutzverordnung nur einen Monat vor. Die Praxis entspricht dieser Rechtslage indes leider häufig nicht. Oft verzögern auch Klagen die Verfahren weiter.
Dass die Fristen oft nicht viel nützen, liegt am Regelungsmechanismus: Es gibt keine Genehmigungsfiktion, wenn die Behörde sich zu viel Zeit lässt. Die Verzögerung ist dann rechtswidrig, aber das nützt dem Vorhabenträger nicht viel. Hier setzt die RED III nun an: Sie enthält eine solche Genehmigungsfiktion in Art. 16a Abs. 6 RED III. Schaut man indes genauer hin, so trübt sich das Bild: Die Genehmigungsfiktion gilt nur, wenn das Vorhaben keiner UVP unterliegt, und der Grundsatz der stillschweigenden Genehmigung im nationalen Rechtssystem vorgesehen ist. Und vor allem: Die Genehmigungsfiktion gilt nur für verwaltungstechnische Zwischenschritte, nicht für das endgültige Ergebnis, also die Genehmigungserteilung. Insofern muss der deutsche Gesetzgeber wohl weiter selbst versuchen, Verfahren zu beschleunigen, wie er es zuletzt im Wind-an-Land-Gesetz versucht hat (Miriam Vollmer).
Energiepreisbremse: Achtung! Frist für Antrag Zusatzentlastung von Unternehmen läuft am 30.09.2023 ab!
Am 02. August 2023 ist das „Gesetz zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes, zur Änderung des Strompreisbremsegesetzes sowie zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher,umweltrechtlicher und sozialrechtlicher Gesetze“ im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Es handelt sich um ein Korrekturgesetz, dass nachträglich Änderungen an den bereits bestehenden Gesetzen zur Gas- und Wärmepreisbremse (EWPBG) und zur Strompreisbremse vornimmt (StromPBG) vornimmt.
Das Gesetz enthält Regelungen für zur zusätzlichen Entlastung von Unternehmen, die im Jahr 2021 einen deutlich niedrigeren Energieverbrauch hatten als noch im Vorjahr 2019. Dies ist von Bedeutung, weil die aktuellen Entlastungen vom Umfang her grundsätzlich auf diesen Energieverbrauch abstellen. Unternehmen, die im Jahr 2021 einen um 40 % geringeren Strom- / Wärme- oder Gasverbrauch hatten als 2019 haben nun jedoch die Möglichkeit, einen zusätzlichen Entlastungsbetrag zu erhalten.

Die neue Regelung ist enthalten in § 37a EWPBG und § 12b StromPBG (Zusätzlicher Entlastungsbetrag zum Ausgleich atypischer Minderverbräuche)
Um als Unternehmen in den Genuss dieser zusätzlichen Entlastung zu kommen ist jedoch ein spezieller Antrag dieser Unternehmen bei der Prüfbehörde erforderlich. Der Antrag ist fristgebunden muss gem. § 37a Abs. 3 EWPBG/ § 12b Abs. 3 StromPBG zwischen dem 01.09.2023 und dem 30.09.2023 bei der Prüfbehörde eingereicht werden.
(Christian Dümke)
Kein Bestandsschutz für zerstörten Campingplatz an der Ahr
Vermutlich ist dem Verwaltungsgericht (VG) Koblenz die Entscheidung nicht leicht gefallen: Ein Inhaber eines Campingplatzes an der Ahr wurde die Anlage in der Hochwasserkatastrophe 2021 zerstört. Zerstört ist jetzt auch die Aussicht auf den Wiederaufbau. Denn das VG hat der Baubehörde recht gegeben, die den Wiederaufbau des Campingplatzes nicht zulässt.
An sich wäre eine Campinganlage nach der typischen Definition der Bauordnungen der Länder auch keine – jedenfalls keine einheitliche – bauliche Anlage im baurechtlichen Sinne. Denn bauliche Anlagen sind demnach mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen, so auch § 2 Abs. 1 Satz 1 LBauO RP. Allerdings gibt es nach § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 LBauO RP eine gesetzliche Fiktion, nach der auch Campingplätze bauliche Anlagen sind.
Dies war zum Zeitpunkt der Errichtung des Campingplatzes an der Ahr noch nicht der Fall. Denn aus dieser Zeit gibt es keine Baugenehmigung für die gesamte Anlage, sondern nur für zwei Funktionsgebäude. Für den Campingplatz insgesamt gibt es nur eine gewerberechtliche Zulassung aus dem Jahr 1969. Dass der Campingplatz bis unmittelbar vor der Katastrophe zulässig war, lag insofern am Bestandsschutz. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besagt nämlich, dass eine Anlage, die in der Vergangenheit dem Baurecht entsprach, aufgrund der Eigentumsfreiheit in ihrem Bestand geschützt ist. Nachträglich geänderte Anforderungen wie das Erfordernis einer Baugenehmigung spielen insofern keine Rolle.
Voraussetzung für diesen Bestand ist jedoch der Fortbestand der Anlage. Im Fall des Campingplatzes war die Infrastruktur der Anlage durch das Wasser und Sedimente vollkommen zerstört worden. Auch von den beiden genehmigten Gebäuden standen nur noch die Mauern. Daher konnte, wie das VG Koblenz beschlossen hat, der Eigentümer sich nicht mehr auf den Bestandschutz berufen. Was für den Kläger eine individuelle Härte darstellt, ist allerdings vor dem Hintergrund öffentlicher Belange nachvollziehbar. Bei einer Neuerrichtung sollte zumindest geprüft werden, ob die Anlage angesichts des Risikos einer weiteren Flut unter baurechtlichen Gesichtspunkten sicher zu errichten ist. (Olaf Dilling)
Warten auf das Wärmenetz: Der neue § 71j GEG
Gesetzt der Fall, ein Gebäudeeigentümer erfährt aus der kommunalen Wärmeplanung, dass für den Straßenzug, in dem sich sein Gebäude befindet, ein Fernwärmenetz geplant ist. Doch bis so ein Netz fertig ist, vergeht Zeit. Der Eigentümer beschließt also, erst einmal eine neue Gas- oder Ölheizung anzuschaffen. Das darf er, das steht in § 71j Abs. 1 des neuen GEG, das am 08.09.2023 den Bundestag passiert hat. Doch ganz ohne Bedingungen darf er das nicht: Da könnte ja jeder kommen, behaupten, auf das Wärmenetz zu warten, und dann gibt es auf einmal im ganzen Land neue Öl- und Gasheizungen, die dann nie wieder abgebaut werden. Deswegen bestimmt § 71j Abs. 1 GEG, dass es schon einen zehnjährigen Liefervertrag über Wärme, die zu mehr als 65% aus Erneuerbaren Energien besteht, geben muss. Auch der Netzbetreiber darf seine Pläne mit Zwischenzielen nicht frei behaupten, sondern muss sie der zuständigen Landesbehörde vorgelegt haben. Und es muss vertraglich geklärt sein, dass das Netz innerhalb von zehn Jahren nach Vertragsschluss in Betrieb genommen wird.
Dann, aber auch nur dann, darf der Eigentümer auf das Wärmenetz mit seiner konventionell betriebenen Heizung warten. Steht das Netz, muss er sich aber auch anschließen. Darauf zu beharren, seine Gas- oder Ölheizung gefalle ihm eigentlich besser und sei ja auch noch gar nicht so alt, kann er dann nicht.
Schwierig wird es, wenn er Plan für das Wärmenetz scheitert. Nach § 71j Abs. 2 GEG erlässt die zuständige Landesbehörde dann einen Bescheid, der feststellt, dass die Netzausbaumaßnahme nicht weiter verfolgt wird. Das gilt nicht nur, wenn gar nicht gebaut, sondern auch, wenn nicht wie geplant dekarbonisiert werden kann. Wird dieser Bescheid unanfechtbar, hat der Eigentümer noch drei Jahre Zeit, die Anforderungen des GEG auf eigene Faust umzusetzen. Der gescheiterte Wärmeversorger muss ihm die darauf entstehenden Mehrkosten ersetzen, es sei denn, das Scheitern lag nicht an ihm. Dann bleibt der Eigentümer auf dem Schaden sitzen (Miriam Vollmer).