Kein Bestandsschutz für zerstörten Campingplatz an der Ahr

Vermutlich ist dem Verwaltungsgericht (VG) Koblenz die Entscheidung nicht leicht gefallen: Ein Inhaber eines Campingplatzes an der Ahr wurde die Anlage in der Hochwasserkatastrophe 2021 zerstört. Zerstört ist jetzt auch die Aussicht auf den Wiederaufbau. Denn das VG hat der Baubehörde recht gegeben, die den Wiederaufbau des Campingplatzes nicht zulässt.

An sich wäre eine Campinganlage nach der typischen Definition der Bauordnungen der Länder auch keine – jedenfalls keine einheitliche – bauliche Anlage im baurechtlichen Sinne. Denn bauliche Anlagen sind demnach mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen, so auch § 2 Abs. 1 Satz 1 LBauO RP. Allerdings gibt es nach § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 LBauO RP eine gesetzliche Fiktion, nach der auch Campingplätze bauliche Anlagen sind.

Dies war zum Zeitpunkt der Errichtung des Campingplatzes an der Ahr noch nicht der Fall. Denn aus dieser Zeit gibt es keine Baugenehmigung für die gesamte Anlage, sondern nur für zwei Funktionsgebäude. Für den Campingplatz insgesamt gibt es nur eine gewerberechtliche Zulassung aus dem Jahr 1969. Dass der Campingplatz bis unmittelbar vor der Katastrophe zulässig war, lag insofern am Bestandsschutz. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besagt nämlich, dass eine Anlage, die in der Vergangenheit dem Baurecht entsprach, aufgrund der Eigentumsfreiheit in ihrem Bestand geschützt ist. Nachträglich geänderte Anforderungen wie das Erfordernis einer Baugenehmigung spielen insofern keine Rolle.

Voraussetzung für diesen Bestand ist jedoch der Fortbestand der Anlage. Im Fall des Campingplatzes war die Infrastruktur der Anlage durch das Wasser und Sedimente vollkommen zerstört worden. Auch von den beiden genehmigten Gebäuden standen nur noch die Mauern. Daher konnte, wie das VG Koblenz beschlossen hat, der Eigentümer sich nicht mehr auf den Bestandschutz berufen. Was für den Kläger eine individuelle Härte darstellt, ist allerdings vor dem Hintergrund öffentlicher Belange nachvollziehbar. Bei einer Neuerrichtung sollte zumindest geprüft werden, ob die Anlage angesichts des Risikos einer weiteren Flut unter baurechtlichen Gesichtspunkten sicher zu errichten ist. (Olaf Dilling)

 

2023-09-13T20:43:50+02:0013. September 2023|Umwelt, Verwaltungsrecht|

Kurz und knapp: Das Hochwasserschutzgesetz II

In den letzten Jahren haben Hochwasser zugenommen. Bedingt durch den Klimawandel rechnet man für die Zukunft mit einer weiteren Zunahme solch verheerender Naturkatastrophen. Mit dem Hochwasserschutzgesetz II hat der deutsche Gesetzgeber 2017 hierauf reagiert und sowohl die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), als auch das Wasserhaushaltsgesetz (WHG), das Baugesetzbuch (BauGB) und das Bundesnaturschutzgesetz (BNetSchG) geändert.

Einige der Änderungen sollen die Errichtung von Hochwasserschutzanlagen erleichtern und beschleunigen. Hier sieht die neue Rechtslage ein Vorkaufsrecht der Länder in Hinblick auf Grundstücke, die für Hochwasserschutz und Gewässerschutz benötigt werden, vor. Eine weitere neue Regelung stellt klar, dass Enteignungen zugunsten des Küsten- oder Hochwasserschutzes möglich sind. Auch im Streit um Maßnahmen des Hochwasserschutzes soll es künftig schneller gehen: Es gibt nur noch zwei Instanzen statt der üblichen drei.

Eine auf den ersten Blick unscheinbare Regelung verspricht mehr Rechtsschutz: Die Regelungen über Überschwemmungsgebiete sind nun qua Gesetz drittschützend. Damit soll nun jeder vor Gericht ziehen können, wenn er durch Entscheidungen der Behörden Verschlechterungen beim Schutz seines Grundstücks vor Überschwemmungen befürchten muss. Eine weitere markante Änderung betrifft Heizölverbrauchsanlagen, deren Nutzung in Überschwemmungs-, aber auch anderen Risikogebieten eingeschränkt wird. Außerdem muss eine solche Anlage, ist sie ausnahmsweise zulässig, gegen Hochwasser gesichert werden.

Deutlich höhere Anforderungen gelten gem. dem grundlegend novellierten § 78 WHG und dem neugeschaffenen § 78a WHG künftig im Überschwemmungsgebiet, also einem Gebiet, in dem ein Überschwemmungsereignis mindestens einmal in 100 Jahren zu erwarten ist. Eine Änderung des WHG verstärkt zudem auch den Schutz von Risikogebieten außerhalb von Überschwemmungsgebieten. Hier ist für künftige Vorhaben nicht mehr nur ein Risikomanagementplan erforderlich. Nunmehr gelten auch hier erhöhte Anforderung an Bauleitplanung und Bauweise.

Eine ganz neue Gebietskategorie wurde zusätzlich geschaffen: Nunmehr kennt das WHG auch Hochwasserentstehungsgebiete. Die detaillierten Kriterien für diese sollen die Länder schaffen. Es soll sich dabei laut WHG um Gebiete handeln, in denen es bei starken Niederschlägen oder Schneeschmelze in kurzer Zeit zu starken oberirdischen Abflüssen kommt, die eine Hochwassergefahr bei oberirdischen Gewässern begründen können. In diesen Gebieten gilt künftig eine neue Genehmigungspflicht für Vorhaben.

Auch im BauGB und im BNatSchG gibt es markante Änderungen. Künftig soll es einfacher werden, über ein sog. „Ökokonto“ Maßnahmen des Hochwasserschutzes zu bevorraten. Außerdem sollen Hochwasserschutzbelange bei der Aufstellung von Bauleitplänen und der Errichtung baulicher Anlagen künftig stärker gewichtet werden. Durch eine Änderung in § 9 Abs. 1 BauGB können zudem nun Gebiete festgesetzt werden, in denen der Bauherr Maßnahmen treffen muss, um Hochwasserschäden zu minimieren. Außerdem soll es Kommunen erleichtert werden, Flächen für die Versickerung von Niederschlägen freizuhalten.

Insgesamt hat der Bundesgesetzgeber damit wichtige Schritte unternommen, um einer tendenziell wachsenden Gefahr zu begegnen. Ob und wie die Länder und Kommunen von ihren neugeschaffenen Möglichkeiten Gebrauch machen, wird die Praxis zeigen. Gerade die zunehmende Wohnungsnot in den urbanen Ballungsräumen stellt eine besondere Herausforderung für einen Hochwasserschutz dar, der nicht prohibitiv wirken soll und den ohnehin von der Energiewende herausgeforderten Neubau nicht über Gebühr verteuern darf.

(Sie möchten mehr über dieses Thema wissen? Heute Abend spreche ich um 20.00 Uhr beim Berliner Forum Umweltrecht, Auftsturz, Oranienburg Straße 67, 10117 über den Hochwasserschutz. Die Veranstaltung ist öffentlich. Zudem wird in der Zeitschrift “Der Gemeinderat” demnächst mein zweiteiliger Aufsatz zu diesem Thema erscheinen.)

2018-03-06T14:52:30+01:006. März 2018|Allgemein, Umwelt, Verwaltungsrecht|