Gesetzt der Fall, ein Gebäu­de­ei­gen­tümer erfährt aus der kommu­nalen Wärme­planung, dass für den Straßenzug, in dem sich sein Gebäude befindet, ein Fernwär­menetz geplant ist. Doch bis so ein Netz fertig ist, vergeht Zeit. Der Eigen­tümer beschließt also, erst einmal eine neue Gas- oder Ölheizung anzuschaffen. Das darf er, das steht in § 71j Abs. 1 des neuen GEG, das am 08.09.2023 den Bundestag passiert hat. Doch ganz ohne Bedin­gungen darf er das nicht: Da könnte ja jeder kommen, behaupten, auf das Wärmenetz zu warten, und dann gibt es auf einmal im ganzen Land neue Öl- und Gashei­zungen, die dann nie wieder abgebaut werden. Deswegen bestimmt § 71j Abs. 1 GEG, dass es schon einen zehnjäh­rigen Liefer­vertrag über Wärme, die zu mehr als 65% aus Erneu­er­baren Energien besteht, geben muss. Auch der Netzbe­treiber darf seine Pläne mit Zwischen­zielen nicht frei behaupten, sondern muss sie der zustän­digen Landes­be­hörde vorgelegt haben. Und es muss vertraglich geklärt sein, dass das Netz innerhalb von zehn Jahren nach Vertrags­schluss in Betrieb genommen wird.

Dann, aber auch nur dann, darf der Eigen­tümer auf das Wärmenetz mit seiner konven­tionell betrie­benen Heizung warten. Steht das Netz, muss er sich aber auch anschließen. Darauf zu beharren, seine Gas- oder Ölheizung gefalle ihm eigentlich besser und sei ja auch noch gar nicht so alt, kann er dann nicht.

Schwierig wird es, wenn er Plan für das Wärmenetz scheitert. Nach § 71j Abs. 2 GEG erlässt die zuständige Landes­be­hörde dann einen Bescheid, der feststellt, dass die Netzaus­bau­maß­nahme nicht weiter verfolgt wird. Das gilt nicht nur, wenn gar nicht gebaut, sondern auch, wenn nicht wie geplant dekar­bo­ni­siert werden kann. Wird dieser Bescheid unanfechtbar, hat der Eigen­tümer noch drei Jahre Zeit, die Anfor­de­rungen des GEG auf eigene Faust umzusetzen. Der geschei­terte Wärme­ver­sorger muss ihm die darauf entste­henden Mehrkosten ersetzen, es sei denn, das Scheitern lag nicht an ihm. Dann bleibt der Eigen­tümer auf dem Schaden sitzen (Miriam Vollmer).