Straßenblockaden als legale Protestform?
Straßenblockaden sind ein von Protestierenden gern genutztes Mittel im politischen Meinungskampf. Davon betroffene Autofahrer sind davon in der Regel weniger begeistert. Wie legitim und legal Straßenblockaden sind, wird angesichts der Bauernproteste auch dieses Jahr wieder heiß diskutiert. Nachdem im letzten Jahr ausgiebig die Proteste der letzten Generation sowohl in der Presse auch in Gerichtssälen thematisiert worden waren, zeigen sich nun sowohl Gemeinsamkeiten als auch Unterschiede in der Beurteilung.
Aktuell zeigt eine Eilentscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Berlin-Brandenburg, dass Straßenblockaden, auch wenn sie über einen längeren Zeitraum andauern, nicht per se verboten oder gar kriminell sein müssen. Ausgangspunkt war die geplante Blockade von sechs Autobahnab- und ‑zufahrten in Brandenburg durch Landwirte, die gegen den Abbau von Subventionen und Steuererleichterungen protestieren wollen. Die zuständige Behörde hatte den Versammlungsleitern Auflagen erteilt, u.a. sollten die Blockaden im 30-minütigen Wechsel zwischen Blockade und Freigabe stattfinden.
Das VG hat im Eilverfahren die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederhergestellt. Die Beschwerde des Antraggegners vor dem OVG blieb ohne Erfolg. Das OVG begründete seine Entscheidung mit der Bedeutung der Versammlungsfreiheit gemäß Art. 8 GG. In der Abwägung dürfe die Leichtigkeit des Straßenverkehrs, insbesondere die Aufrechterhaltung eines gewissen Verkehrsflusses zwar nicht völlig zurückstehen. Angesichts einer angemeldeten Dauer von 7 Stunden und einer Sicherstellung der Durchfahrt von Polizei, Feuerwehr und Rettungsfahrzeugen sei die Gefahr erheblicher Einschränkungen von der Antragsgegner nicht hinreichend dargelegt worden. Denn es stünden ausreichend Bundes- und Landesstraßen zur Verfügung auf die ausgewichen werden könne.
Auch im Zusammenhang mit Klimaprotesten haben einige Gerichte klargestellt, dass nicht jede Straßenblockade strafbar sei. Der Tatbestand der Nötigung erfordere eine einzelfallbezogenen Würdigung aller Tatumstände, so etwa das Kammergericht Berlin. Allerdings wurde schon bei weitaus weniger einschneidenden und dauerhaften Blockaden eine Strafbarkeit angenommen. An sich ist verständlich, dass das OVG die Versammlungsfreiheit angesichts ihres Verfassungsrangs stark gewichtet. Allerdings muss dies dann für alle Protestierenden unabhängig von ihren politischen Anliegen gelten. (Olaf Dilling)
Achtung ETS I: Keine Datenkontinuität im nächsten Antragsverfahren!
Die Regeln für die Zuteilung von Emissionsberechtigungen für die Jahre 2026 bis 2030 sollen sich, geht es nach der Kommission (hierzu bereits hier mit Links), erheblicher ändern als vielfach erwartet, auch – und das ist überraschend – mehr als beim Übergang von der dritten zur vierten Handelsperiode.

Für die betroffenen Anlagenbetreiber bringt das zunächst einmal viel Aufwand mit sich. Denn wenn die Anträge auf Zuteilung bis zum 31. Mai oder 30. Juni 2024 gestellt werden müssen, und derzeit noch nicht einmal die Zuteilungsregeln (Free Allocation Rules) endgültig feststehen, wird es ab Inkrafttreten der neuen FAR absehbar knapp. Unternehmen, die von den geplanten Änderungen betroffen sind, sollten sich also frühzeitig darauf einstellen, nicht auf die bestehenden Daten zurückgreifen zu können, die der DEHSt bereits vorliegen, sondern diese neu ermitteln zu müssen. Insbesondere, aber nicht abschließend, betrifft das voraussichtlich folgende Konstellationen:
> Für Produkte, die dem CBAM unterfallen, und Wärme für deren Herstellung, gibt es ganz neue Zuteilungselemente. Unter Umständen müssen also bisher einheitliche Zuteilungselemente aufgespalten werden.
> Elektrisch erzeugte Wärme soll künftig zuteilungsfähig sein. Damit ändern sich natürlich die Daten, die den Zuteilungselementen Wärme zugrunde liegen.
> Nicht messbare Wärme aus Verbrennung und anderen exothermen Reaktionen ist nur noch zuteilungsfähig, wenn ihr Hauptzweck die Wärmeerzeugung darstellt. Hier muss möglicherweise argumentiert werden, jedenfall müssen Unternehmen diese Prozesse neu bewerten und möglicherweise stehen Abzüge an.
> Der Abwärmeabzug entfällt, das Zuteilungselement kann sich also vergrößern.
> Es soll wohl keine de-minimis-Regel mehr geben, so dass Zuteilungselemente, die weniger als 5% ausmachen, nicht unter den Tisch fallen dürfen. Auch hier sind neue Datenerfassungen erforderlich.
> Für jedes Zuteilungselement muss der Stromverbrauch erfasst werden. Das sind ganz neue Daten.
Was bedeutet das nun praktisch? Unternehmen müssen den Gesetzgebungsprozess für die FAR sorgfältig beobachten, sollten aber nicht darauf warten, bis sie endgültig vorliegen, denn mit viel Zeit für den Antragsprozess ist nicht zu rechnen (Miriam Vollmer).
Sie möchten sich kurz entschlossen am Montag, den 08.01.2024 von 10.00 Uhr bis 12.30 Uhr per Webinar über die geplanten Zuteilungsregeln informieren? Anmeldung hier oder per E‑Mail.
Nachweis, wie jetzt?
Mehr als nur ein bisschen verwirrend: Laut Gesetz sollte Letztverbraucher bzw. Kunden am 31.07.2023 die Arbeitsplatzerhaltungspflicht nach dem StromPBG und dem EWPBG nachweisen. Der Nachweis ist laut Gesetz gegenüber der Prüfbehörde zu erbringen.
Der Haken an der Sache: Am 31.07.2023 gab es keine Prüfbehörde. Diese musste erst vergeben und beliehen werden und nahm erst im September 2023 ihre Arbeit auf. Im Juli 2023 konnte also dem Gesetz gar nicht nachgekommen werden. Zwar hatte das Ministerium eine E‑Mailadresse von pwc bereitgestellt. Doch dass eine E‑Mailadresse keine „Prüfbehörde“ ist, versteht sich eigentlich von selbst.
Dies scheint auch dem Ministerium eingeleuchtet zu haben. Denn es veröffentlichte als FAQ eine „Nichtbeanstandungsfrist“ bis zum 30.09. Beabsichtigt war also eine Art Fristverlängerung.
Indes ist das nicht so einfach. Denn das Ministerium ist nicht berechtigt, ein Gesetz inhaltlich einfach abzuändern. Auch die Ankündigung, es in einem bestimmten Zeitraum nicht zu vollziehen, ist schwierig. Zudem: Wenn ein Gesetz einen ganz bestimmten Zeitpunkt für eine Verpflichtung benennt, der dann wegen behördlichen Versagens verstreicht, ist die Annahme mindestens mutig, die Verpflichtung würde dann – Wortlaut hin oder her – einfach zum nächstmöglichen Zeitpunkt greifen.
Die Lage ist also verwirrend, und das alles, weil der Gesetzgeber offenbar keinen Gedanken daran verschwendet hat, er könnte keine Behörde finden, der man rechtzeitig die Funktion der Prüfbehörde auferleben kann. Rechtlich naheliegend ist es, vor diesem Hintergrund davon auszugehen, dass gar keine Frist für die Nachweisführung galt, zumal die Einhaltung der Arbeitsplatzerhaltungspflicht ja ohnehin im Rahmen der Endabrechnung geprüft werden wird. Die Prüfbehörde sieht das allerdings anders: Wer zu spät Nachweise mailt, erhält tatsächlich eine Mail, in der steht, dass mehr als 2 Mio. Hilfen damit im Feuer stehen, aber man könnte ja einen Wiedereinsetzungsantrag stellen (Miriam Vollmer).
Zum Jahresanfang
„Neues Spiel neues Glück“ heißt nicht nur beim „Onboarding“ als neuer Partner in einer bestehenden Einheit (oder beim allsonntäglichen NDR-BINGO), sondern auch alljährlich beim Blick nach Berlin und Brüssel (bzw. Straßburg). Neben nationalen Haushaltsfragen in Folge des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Nichtigkeit des Nachtragshaushalts 2021 (Urteil vom 15. November 2023 – 2 BvF 1/22 –), die sich nun auch aufgrund der aktuellen Hochwasserlage (insbesondere in Niedersachsen) stellen, drängen nach der Ruhe zwischen den Jahren andere Themen wieder nach vorn.

Mit jedem neuen Jahr näheren wir uns immer weiter den festgelegten Fristen an, die nicht einfach – wie es so oft Anwaltsmasche ist – in letzter Sekunde mit einem Dreizeiler per beA auskömmlich verlängert werden könnten. Zu denken ist hier an die Frist des Jahres 2027 im Hinblick auf die Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie, bei der die erwartbare Zielverfehlung auf nationaler Ebene dann auch auf den jeweiligen Gewässerbenutzer hinunterwirken wird und hier schlimmstenfalls ein neues „Anlagenzulassungsrecht“ droht.
Lichtet sich der Rauch des Neujahrsfeuerwerks (laut UBA jährlich rund 2.050 Tonnen Feinstaub), dämmert uns umso klarer, dass nur noch wenige Jahre bleiben bis zum Fristablauf hinsichtlich der Erreichung des Ziels des „Net Zero“, also der Klimaneutralität bis 2050 (bzw. in Deutschland 2045). Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Berlin-Brandenburg hat zuletzt mit Urteilen vom 30.11.2023 (– 11 A 11/22; 11 A 27/22; 11 A 1/23 –) ausgeführt, dass die ergriffenen Maßnahmen zum Klimaschutz im Gebäudesektor und dem Verkehr unzureichend sind und die Bundesregierung verurteilt, zusätzliche Sofortmaßnahmen zu beschließen.
Doch auch für Anlagenbetreiber wird 2024 sicherlich ein spannendes Jahr. In Sachen IED-Novelle endete der Trilog zwischen EU-Parlament, Rat und Kommission 28.11.2023 mit einer vorläufigen politischen Einigung.
Mit der Novelle der IED geht es für rund 50.000 große Industrieanlagen in Europa um erweiterte Anforderung, angefangen von der Implementierung eines Umweltmanagementsystems und dem Erstellen eines Transformationsplans bis hin zu Verschärfungen der Emissionsgrenzwerte.
Während die Verbandseite (z.B. BDI und VCI) bereits klare Bedenken geäußert hat, die Verschärfung der Emissions-Vorgaben kritisiert und gesteigerten bürokratischen Aufwand und eine Verlängerung (der auch bisher eher überlangen) Genehmigungsverfahren befürchtet, ist die Bundesregierung (zumindest nach letztem Kenntnisstand) wohl noch dabei, sich über Einzelfragen der geplanten Überarbeitung IED intern abzustimmen. (Dirk Buchsteiner)
Erfolgreicher Eilantrag gegen Kiezblock-„Poller“
In Berlin und anderen Großstädten gibt es viele Initiativen, um das urbane Wohnumfeld attraktiver zu machen und den Durchgangsverkehr aus dem Viertel herauszuhalten. Pate stehen Städte wie Barcelona, in denen bereits erfolgreich Superblocks eingerichtet wurden – sehr zur Förderung von Lebensqualität und Verkehrssicherheit.
In Deutschland macht es das Verkehrsrecht den Gemeinden bekanntlich nicht leicht, den Kraftfahrzeugverkehr zugunsten anderer Belange und Verkehrsträger einzuschränken. Dies zeigt auch wieder ein aktueller Fall, der im Eilverfahren aktuell vor dem Verwaltungsgericht (VG) Berlin entschieden wurde:
Im Bezirk Pankow hatte die Bezirksverordnetenversammlung beschlossen, Maßnahmen zur Reduzierung des Durchgangsverkehrs zu ergreifen. Daraufhin hatte das zuständige Bezirksamt zur Einrichtung eines sogenannten „Kiezblocks“ die Straße mit einer Reihe Pollern gesperrt. Der zunehmende Durchgangsverkehr befuhr in der Straße unter anderem auch die schmalen Gehwege, die in schlechtem Zustand sind. Dies führt, neben allgemeinen Belastungen wie Abgas- und Lärm, regelmäßig zu gefährlichen Situationen zwischen Verkehrsteilnehmern, inbesondere für Kinder auf dem Weg zur Schule oder Kindertagesstätte.
Das Gericht hatte im Eilverfahren ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Sperrung. Die Belastung durch Abgase und Lärm sei nicht durch entsprechende Messungen belegt worden. Außerdem sei die zur Sperrung erforderliche Gefahrenlage nicht ausreichend begründet worden. Auch hier orientiert sich das Gericht an objektiv messbaren Größen wie Verkehrszählungen, Unfallzahlen und Ordnungswidrigkeitsverfahren. Hierzu habe das Bezirksamt keine ausreichenden Angaben gemacht. Die Polizei habe sich zudem gegen die Sperrung ausgesprochen und ein Mitarbeiter des Bezirksamts habe bei einem Ortstermin keine Verkehrsgefährdungen feststellen können.
Die Entscheidung zeigt einmal mehr, dass das Straßenverkehrsrecht zu hohe Anforderungen an die Begründung von verkehrsberuhigenden Maßnahmen stellt. Zugleich scheint aber auch die Behörde nicht alles getan zu haben, um den Kiezblock rechtssicher zu begründen. Zumindest der Nachweis der hohen Verkehrsdichte wegen des Durchgangsverkehrs hätte unschwer durch eine Verkehrszählung nachgewiesen werden können. Auch die rechtswidrige und gefährdende Benutzung der Gehwege ließe sich durch entsprechende Ordnungswidrigkeitsverfahren belegen.
Schließlich gäbe es zu einer Aufstellung der Poller als Verkehrseinrichtung nach § 45 Abs. 1 StVO auch die Alternative, die Fläche, auf der die Poller aufgestellt werden, straßenrechtlich zu entwidmen oder teileinzuziehen gemäß § 4 Abs. 1 BerlStrG. Dann sind die Anforderung an die Begründung geringer. Auch Aspekte der städtebaulichen Entwicklung oder des Umweltschutzes könnten dann eine Rolle spielen. Vielleicht sollte der Bezirk darüber noch einmal nachdenken. (Olaf Dilling)
Herzlich willkommen Dirk Buchsteiner
Auf unserem fünften Kanzleigeburtstag im Sommer im Berliner Umspannwerk Ost war Dirk Buchsteiner noch unser Gast. Wenn wir das nächste Mal feiern, ist er Mitgastgeber: Wir freuen uns total, dass der renommierte Umwelt- und Planungsrechtler zum 1. Januar 2024 als weiterer Partner zu uns kommt. Fachlich ergänzt er uns, weil er genau auf die Bereiche spezialisiert ist, die bei vielen unserer Mandanten und in vielen Projekten eine Rolle spielen, aber die wir bisher nicht abgedeckt haben, also vor allem Immissionsschutzrecht und Abfallrecht, daneben auch Wasser/Abwasser. Zudem haben wir auch im klassischen Energierecht viel zu viel zu tun und freuen uns auf Dirk als vielseitigen Verwaltungsrechtler.

Rechtsanwalt Buchsteiner war zuletzt Salary-Partner von okl & partner (ehemals Köhler & Klett), hatte sich kurzzeitig einer Ausgründung aus dieser Kanzlei angeschlossen und diese zum Jahresende verlassen. Er hat in den vergangenen Jahren Unternehmen aus einer Vielzahl von Branchen und öffentliche Auftraggeber im Immissionsschutzrecht, im Abfall- und Wasserrecht sowie im Bodenschutz- und Naturschutzrecht beraten und vertreten.
Dirk Buchsteiner ist 39, gebürtiger Niedersachse, lebt aber schon lange in Berlin. Wie wir alle liebt er gutes Essen und Wein, wie manche unter uns (jetzt dürfen Sie raten!) die Oper, und weil er weder Kinder noch Tiere hat, erhöht sich der Anteil gut gekleideter Mitglieder unserer Sozietät mit Dirk nun auf stattliche 50%. Sie erreichen unseren Kollegen ab sofort per Mail an buchsteiner@re-rechtsanwaelte.de und unter unserer Kanzleinummer 030 403 643 62 0.
Herzlich willkommen, lieber Dirk! Wir freuen uns auf hoffentlich viele gemeinsame Jahre.