Das Blog

Das Blog2021-01-12T06:06:47+01:00

Wäre ein Wiedereinstieg in die Atomkraft rechtlich möglich?

Der Atomausstieg in Deutschland ist jetzt schon seit einem guten Jahr vollzogen. Sämtliche AKW sind vom Netz und entgegen den Befürchtungen einiger Kritiker gab es weder Blackouts noch einen Anstieg der Strompreise. Gleichwohl gibt es weiterhin Stimmen, die am liebsten die Uhr zurückdrehen und die deutschen Kernkraftwerke wieder ans Netz nehmen würden. Aber ginge das rein rechtlich betrachtet überhaupt? Ist nicht durch den Ausstieg die Betriebsgenehmigung der AKW erloschen?

Hierzu existiert ein Gutachten des Kollegen Dr. Raetzke aus dem Jahr 2022, welcher zu dem Ergebnis kommt, dass die  Ausstiegsregelung in § 7 Abs. 1a Atomgesetz (AtG) zwar die Beendigung des Leistungsbetriebs anordnet, wenn entweder eine zugeteilte Strommenge produziert worden ist oder ein festes Enddatum erreicht wird. Für eine Laufzeitverlängerung müsste der Gesetzgeber daher diese Daten umstellen. Die Rest-strommengen wären entweder aufzustocken oder ganz abzuschaffen. Die Betriebsgenehmigung würde nach einer solchen Änderung dagegen aber einfach weitergelten. Durch das Gesetz sei laut Gutachten nur die „Berechtigung zum Leistungsbetrieb“ erloschen. Damit sei keine einzige konkrete Regelung der Betriebsgenehmigung aufgehoben worden; diese habe nur für den Leistungsbetrieb zur Stromerzeugung ihre Gestattungswirkung verloren. Werde die Gestattungswirkung per Gesetz wiederhergestellt, sei die Genehmigung wieder vollständig gültig

Und auch ein rechtliche Betrachtung des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages konstatiert, dass ein Weiterbetrieb der AKWs eine Änderung des Atomgesetzes erfordern würde, mit der die kalendermäßigen Befristungen in § 7 Abs. 1a AtG entfallen bzw. angepasst werden müssten.

Dass der Gesetzgeber von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, dürfte jedoch extrem unwahrscheinlich sein.

(Christian Dümke)

Von |9. Mai 2024|Kategorien: Allgemein|0 Kommentare

Mieterstrom, mal wieder

Kennen Sie diesen Film, in dem Bill Murray versucht, eine amerikanische Kleinstadt zu verlassen, aber jeden Tag wieder in dem Kaff aufwacht, in dem er als Reporter über den Murmeltiertag berichten soll? Ungefähr so fühlen sich die immer neuen Versuche des Gesetzgebers an, Mieterstrom so zu regeln, dass Mieter unbürokratisch vom Dach versorgt werden können. Bisher scheitert das leider vielfach (wir haben 4 Dinge, die am Mieterstrom nerven, schon 2021 zusammengestellt).

Immerhin, der Gesetzgeber will es dabei nicht belassen. Mit dem nun endlich verabschiedeten Solarpaket hat er den § 21 Abs. 3 EEG 2023 geändert. Bislang wurde der Mieterstromzuschlag nur gewährt, wenn die Solaranlage auf einem Wohngebäude installiert ist. Künftig entfällt diese Beschränkung: Auch auf gewerblich genutzten Gebäuden kann nun eine Solaranlage installiert werden, die Anspruch auf den Mieterstromzuschlag hat, wobei die Attraktivität vor allem aus den Privilegierungen für Strombezug ohne Netzberührung resultiert. Auch Nebenanlagen können einfacher einbezogen werden, also etwa das Garagendach. Auch die Anlagenzusammenfassung soll einfacher werden. Missbrauch soll eine Ausschlussklausel für verbundene Unternehmen vorbeugen.

Auch die Schlechterstellung des Mieterstromversorgers gegenüber anderen Versorgern bei der Laufzeit der Verträge im § 42a EnWG wurde abgeändert. Statt der bisher maximal einjährigen Laufzeit sind nun bei Verbrauchern die üblichen zwei Jahre zulässig. Bei der Vollversorgungspflicht bleibt es indes; diese wird nur bei der ganz neuen gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung nach § 42b EnWG aufgehoben.

Immerhin: Für viele Gebäude besteht nun erstmals die Möglichkeit eines Mieterstromprojekts. Doch ob das nun die Wende beim Mieterstrom bewirkt? Oder wird die Branche auch in den kommenden Jahren wieder und wieder in Punxsatawney aufwachen, und es ist Murmeltiertag? (Miriam Vollmer).

Von |4. Mai 2024|Kategorien: Erneuerbare Energien|Schlagwörter: |0 Kommentare

Großbrand in Berlin-Lichterfelde

Lichterfelde-West im Berliner Südwesten besticht für gewöhnlich durch die historische Villenkolonie und durch alten Baumbestand. Abseits und südlich davon, am sog. „Stichkanal“ liegt jedoch auch ein Gewerbegebiet in dem es u.a. einen Baumarkt und einen großen Lebensmittelmarkt gibt. Seit Freitagvormittag brennt es in der Straße “Am Stichkanal” in einer Firma für Metalltechnik. Hierbei kam es zu einer gefährlichen Rauchgasentwicklung. Die dunkle Rauchsäule breitete sich weit Richtung Norden aus.

In dem mehrstöckigen Gebäude – das mittlerweile weitgehend eingestürzt sein soll – lagerten laut Feuerwehr Chemikalien, darunter Kupfercyanid und Schwefelsäure. Es bestand zudem die Gefahr, dass sich giftige Blausäure bilden könnte. In verschiedenen Quellen (und auch in der offiziellen Warnmeldung) heißt es, dass es sich um einen Brand in einem Störfallbetrieb handelte. Hintergrund ist, dass demnach gefährliche Stoffe des Anhangs I der Störfallverordnung (12. BImSchV) in bestimmten Mengen vorhanden waren.

Abhängig von den Mengen handelt es sich um einen Betriebsbereich der unteren oder sogar der oberen Klasse. Für Betriebsbereiche der unteren Klasse müssen die erforderlichen Vorkehrungen getroffen werden, um das Auftreten von Störfällen zu verhindern bzw. die Auswirkungen so gering wie möglich zu halten. Weitere Pflichten, die für alle Betriebsbereiche gelten, sind die Erstellung eines Konzeptes zur Verhinderung von Störfällen die Einführung eines Sicherheitsmanagementsystems zur Umsetzung des Konzeptes. Zudem ist auch die Öffentlichkeit zu informieren. Für Betriebsbereiche der oberen Klasse gelten erweiterte Pflichten. So ist u.a. ein Sicherheitsbericht und ein interner Alarm- und Gefahrenabwehrplan zu erstellen.

Zwar lässt sich nicht jedes Risiko immer ausschließen. Ausweislich der Brandentwicklung spricht derzeit einiges dafür, dass der hier der Brandschutz vermutlich an mehreren Stellen versagt hat. Grundsätzlich wäre (gerade auch mit Blick auf angrenzende Nutzungen) ein umfassendes Brandschutzkonzept zu erwarten gewesen, durch das Brände vermieden, durch bauliche Maßnahmen an der Ausbreitung gehindert und durch das Auffangen des Löschmittels Folgeschäden verhütet werden. Erkennbar ist jedoch, dass es der Feuerwehr gelungen scheint, eine Ausbreitung auf andere Betriebe und weitere Nutzungen zu verhindern. Ein gefürchteter Domino-Effekt hat sich damit vorerst nicht eingestellt. Funktioniert haben auch die verschiedenen Katastrophenwarn-Apps, die schnell auf das Feuer hinwiesen und in den betroffenen Berliner Bezirken dringend dazu aufriefen, Fenster und Türen geschlossen zu halten und Lüftungen und Klimaanlagen abzuschalten. (Dirk Buchsteiner)

Von |3. Mai 2024|Kategorien: Allgemein, Immissionsschutzrecht, Umwelt|Schlagwörter: , |0 Kommentare

Gazprom rutscht überraschend in die Verlustzone

Der russische Staatskonzern Gazprom verzeichnet für das Jahr 2023 offenbar einen unerwarteten Verlust von über 6 Milliarden Euro, ein deutlicher Absturz im Vergleich zu einem Gewinn von 1,23 Billionen Rubel im Vorjahr 2022. Diese Entwicklung markiert das erste Mal seit 1999, dass Gazprom einen Verlust verzeichnete, was Analysten überraschte, die eigentlich auch für 2023 mit einem Gewinn gerechnet hatten.

Eine Hauptursache für diesen unerwarteten Rückgang der Gewinne könnte der drastische Einbruch der Gaslieferungen nach Europa infolge des Ukrainekrieges sein. Die geopolitischen Spannungen, die westlichen Sanktionen gegen Russland und die Unsicherheit in der Region führten zu einem Rückgang der Gasnachfrage und einer Erschwerung der Lieferungen.

Um diesen Verlust auszugleichen und neue Absatzmärkte zu erschließen, plant Gazprom, verstärkt Lieferungen nach China . Jedoch ist der dafür erforderliche Ausbau der Pipelines ins Stocken geraten. Insbesondere verzögert sich der Bau der Erdgas-Pipeline “Power of Siberia 2”, die Russland über die Mongolei mit der wachstumsstarken Wirtschaftsregion Shanghai verbinden soll. Diese Pipeline, die eine Länge von 2560 Kilometern haben soll, soll die reichen Gasfelder auf der Jamal-Halbinsel in Sibirien mit den chinesischen Märkten verbinden.

Die Verzögerung des Pipelinebaus stellt für Gazprom eine bedeutende Herausforderung dar, da das Unternehmen auf die Diversifizierung seiner Absatzmärkte angewiesen ist, um seine langfristige Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten. Als weltweit größter Gaskonzern und mehrheitlich im Besitz des russischen Staates, stehen für Gazprom sowohl wirtschaftliche als auch politische Interessen auf dem Spiel, während es versucht, die Herausforderungen des sich verändernden globalen Energiemarktes zu bewältigen.

(Christian Dümke)

Von |3. Mai 2024|Kategorien: Allgemein, Gas|0 Kommentare

Die neue Abwärmeplattform

Das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) vom September 2023 hat sich Großes vorgenommen: 45 TWh sollen ab diesem Jahr bis 2030 jährlich eingespart werden. Ein Instrument, das das neue Gesetz vorsieht, besteht in einem besseren Matching von Abwärmeproduktion und Wärmesenke, zum einen durch eine direkte Auskunftspflicht von Abwärmeproduzenten nach § 17 Abs. 1 EnEfG, zum anderen durch eine Plattform, in die die neue Bundesstelle für Energieeffizienz alle relevanten Informationen über verfügbare Abwärme öffentlich bereit stellt, § 17 Abs. 2 EnEfG (wir berichteten).

Die Daten soll die Bundesstelle sich nicht beschaffen, sondern die Unternehmen sind verpflichtet, ihr diese auch ohne Abfrage mitzuteilen. Ausgenommen sind nur Unternehmen, die in den letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahren durchschnittlich 2,5 GWh oder weniger Gesamtendenergieverbrauch hatten.

Die Daten, die gemeldet werden sollen, ergeben sich aus einer Aufzählung in § 17 Abs. 1 EnEfG:

“1. Name des Unternehmens,
2. Adresse des Standortes oder der Standorte, an dem die Abwärme anfällt,
3. die jährliche Wärmemenge und maximale thermische Leistung,
4. die zeitliche Verfügbarkeit in Form von Leistungsprofilen im Jahresverlauf,
5. die vorhandenen Möglichkeiten zur Regelung von Temperatur, Druck und Einspeisung,
6. das durchschnittliche Temperaturniveau in Grad Celsius”

Für das erste Jahr sollten die Unternehmen diese Informationen nach § 20 Abs. 1 EnEfG bis zum 01.01.2024 melden, danach jeweils bis zum 31.03. jeden Jahres. Inzwischen hat die neue Bundesstelle für Energieeffizienz aber schon veröffentlicht, dass ihr für das erste Jahr Daten zum 01.01.2025 reichen. Wer bis dahin meldet, bekommt kein Bußgeld aufgebrummt, das bis zu 50.000 EUR betragen kann.

Für Unternehmen heißt das: Pflichtenhefte müssen aufgerüstet werden. Teilweise müssen die Daten überhaupt erst bereitgestellt werden. Zwar haben die Unternehmen nun noch etwas Zeit. Klar ist aber: Hier besteht Handlungsbedarf Immerhin hat der Bund nun die neue Plattform bereit gestellt. Nun fehlen noch die Daten (Miriam Vollmer).

 

Von |27. April 2024|Kategorien: Energiepolitik, Kommentar|Schlagwörter: , |0 Kommentare

Zum Einsichtsrecht des Mieters in Wärmelieferungsverträge des Vermieters

Wärmelieferungen finden regelmäßig auch in einer Art Dreipersonenverhältnis statt, bei dem ein Wärmelieferant einen Gebäudeeigentümer (Vermieter) auf Basis eines Wärmelieferungsvertrages mit Wärme versorgt und der Vermieter diese Kosten als betriebskosten an seine mieter weiterwälzt.

Hier haben die betroffenen Mieter nach der Rechtsprechung (z.B. LG Berlin vom 13. November 2009, Az. 63 S 122/09 ) das Recht, vom Vermieter Einsicht in die entsprechenden Wärmelieferungsverträge zu erhalten, die der Vermieter abgeschlossen hat, insbesondere wenn die Wärmekosten dem Mieter als Nebenkosten in Rechnung gestellt werden. Dieses Recht auf Einsichtnahme ist von entscheidender Bedeutung, da es den Mietern ermöglicht, die Grundlage für die Abrechnung ihrer Nebenkosten besser zu verstehen und sicherzustellen, dass diese Abrechnung gerecht und transparent erfolgt.

Die Wärmelieferungsverträge regeln die Bedingungen, zu denen der Vermieter Wärmeenergie von einem Dritten bezieht, um sie an die Mieter weiterzugeben. Diese Verträge enthalten wichtige Informationen, wie zum Beispiel die Kosten für die gelieferte Wärmeenergie, die Abrechnungsmodalitäten sowie eventuelle Regelungen bezüglich der Wartung und Reparatur der Heizungsanlagen und insbesondere auch die Preisanpassungsregelungen, die den Anforderungen des § 24 AVBFernwärmeV entsprechen muss.

Indem Mieter Einsicht in diese Verträge erhalten, können sie überprüfen, ob die ihnen in Rechnung gestellten Wärmekosten angemessen sind und ob der Wärmelieferungsvertrag die Vorgaben der AVBFernwärmeV einhält. Falls Unstimmigkeiten oder Unklarheiten auftreten, können die Mieter auf Grundlage dieser Informationen entsprechende Maßnahmen ergreifen, zum Beispiel indem sie eine Überprüfung der Nebenkostenabrechnung verlangen oder gegebenenfalls rechtliche Schritte einleiten.

Es ist wichtig zu betonen, dass der Vermieter verpflichtet ist, den Mietern die Möglichkeit zur Einsichtnahme in die Wärmelieferungsverträge zu gewähren, und dass er diese Information nicht zurückhalten darf. Mieter sollten sich daher nicht scheuen, von diesem Recht Gebrauch zu machen und bei Bedarf entsprechende Anfragen beim Vermieter zu stellen.

Insgesamt dient das Recht auf Einsicht in die Wärmelieferungsverträge dazu, die Transparenz und Fairness bei der Abrechnung von Nebenkosten im Mietverhältnis zu gewährleisten und den Mietern eine wirksame Möglichkeit zur Kontrolle dieser Kosten zu bieten.

(Christian Dümke)

Von |26. April 2024|Kategorien: Rechtsprechung, Wärme|Schlagwörter: |0 Kommentare