Großbrand in Berlin-Lichterfelde

Lichterfelde-West im Berliner Südwesten besticht für gewöhnlich durch die historische Villenkolonie und durch alten Baumbestand. Abseits und südlich davon, am sog. „Stichkanal“ liegt jedoch auch ein Gewerbegebiet in dem es u.a. einen Baumarkt und einen großen Lebensmittelmarkt gibt. Seit Freitagvormittag brennt es in der Straße “Am Stichkanal” in einer Firma für Metalltechnik. Hierbei kam es zu einer gefährlichen Rauchgasentwicklung. Die dunkle Rauchsäule breitete sich weit Richtung Norden aus.

In dem mehrstöckigen Gebäude – das mittlerweile weitgehend eingestürzt sein soll – lagerten laut Feuerwehr Chemikalien, darunter Kupfercyanid und Schwefelsäure. Es bestand zudem die Gefahr, dass sich giftige Blausäure bilden könnte. In verschiedenen Quellen (und auch in der offiziellen Warnmeldung) heißt es, dass es sich um einen Brand in einem Störfallbetrieb handelte. Hintergrund ist, dass demnach gefährliche Stoffe des Anhangs I der Störfallverordnung (12. BImSchV) in bestimmten Mengen vorhanden waren.

Abhängig von den Mengen handelt es sich um einen Betriebsbereich der unteren oder sogar der oberen Klasse. Für Betriebsbereiche der unteren Klasse müssen die erforderlichen Vorkehrungen getroffen werden, um das Auftreten von Störfällen zu verhindern bzw. die Auswirkungen so gering wie möglich zu halten. Weitere Pflichten, die für alle Betriebsbereiche gelten, sind die Erstellung eines Konzeptes zur Verhinderung von Störfällen die Einführung eines Sicherheitsmanagementsystems zur Umsetzung des Konzeptes. Zudem ist auch die Öffentlichkeit zu informieren. Für Betriebsbereiche der oberen Klasse gelten erweiterte Pflichten. So ist u.a. ein Sicherheitsbericht und ein interner Alarm- und Gefahrenabwehrplan zu erstellen.

Zwar lässt sich nicht jedes Risiko immer ausschließen. Ausweislich der Brandentwicklung spricht derzeit einiges dafür, dass der hier der Brandschutz vermutlich an mehreren Stellen versagt hat. Grundsätzlich wäre (gerade auch mit Blick auf angrenzende Nutzungen) ein umfassendes Brandschutzkonzept zu erwarten gewesen, durch das Brände vermieden, durch bauliche Maßnahmen an der Ausbreitung gehindert und durch das Auffangen des Löschmittels Folgeschäden verhütet werden. Erkennbar ist jedoch, dass es der Feuerwehr gelungen scheint, eine Ausbreitung auf andere Betriebe und weitere Nutzungen zu verhindern. Ein gefürchteter Domino-Effekt hat sich damit vorerst nicht eingestellt. Funktioniert haben auch die verschiedenen Katastrophenwarn-Apps, die schnell auf das Feuer hinwiesen und in den betroffenen Berliner Bezirken dringend dazu aufriefen, Fenster und Türen geschlossen zu halten und Lüftungen und Klimaanlagen abzuschalten. (Dirk Buchsteiner)

2024-05-04T01:54:06+02:003. Mai 2024|Allgemein, Immissionsschutzrecht, Umwelt|

Auf dem Weg zur TA Abstand

Von gefährlichen Anlagen sollte man Abstand halten. Das sagt nicht nur der gesunde Menschenverstand. Sondern auch (unter anderem) das Immissionsschutzrecht, das von einem angemessenen Sicherheitsabstand zwischen Störfallanlagen und beispielsweise Wohnbebauung spricht. Doch wie sieht ein solcher Sicherheitsabstand aus, der – so die Forderung des Gesetzgebers – zur Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen beiträgt? Immerhin hängt an diesem Sicherheitsabstand ein Strauß weitreichender Folgen. 

Der im Zuge der Umsetzung der Seveso III-Richtlinie (2012/18/EU) neu formulierte § 3 Abs. 5c BImSchG umschreibt diesen Abstand mit Worten, die alles andere als selbsterklärend sind, wenn es heißt:

“Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.”

Bereits dem Gesetzgeber war klar, dass diese Formulierung die einzelne Behörde überfordert. Um Rechtssicherheit für den Vollzug zu schaffen und zudem einen einheitlichen Vollzug zu gewährleisten, schuf er deswegen mit § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BImSchG die Grundlage für eine neue Technische Anleitung Abstand (TA Abstand), die die in der Praxis genutzten Abstandserlasse der Länder und den Leitfaden 18 der Kommission für Anlagensicherheit (KAS) ablösen und auf eine verbindliche Basis stellen soll.

Über diesem neuen Regelwerk brütet derzeit eine Arbeitsgruppe des Bundesumweltministeriums. Ein Entwurf liegt bisher noch nicht vor. Im vergangenen September hat die Arbeitsgruppe immerhin ein Eckpunktepapier vorgelegt. Noch ist der Diskussionsstand hierzu sehr offen, etwa bezüglich der grundsätzlichen Eignung typisierender Abstandsklassen, dem Schicksal älterer Abstandsgutachten, dem Bestandsschutz generell, und der Frage, ob die AEGL-Werte durch direkte Verweisung wirklich dynamisch verbindlich sein sollen. Auch wird noch heftig diskutiert, wie weit der Kreis der Schutzobjekte definiert werden soll.

Bis Ende 2019 soll die neue TA Abstand stehen. Jedoch sind nicht einmal mehr zwei Jahre von heute an gerechnet ehrgeizig angesichts des Umstandes, dass hier ein ganz neues Regelwerk erlassen werden soll, insbesondere vor dem Hintergrund der aktuellen politischen Unsicherheiten. Für Vorhabenträger, sowohl als Betreiber von Störfallanlagen als auch für Bauherren im Umkreis von solchen Anlagen, ist dies keine beruhigende Perspektive.

2018-02-19T16:05:50+01:0019. Februar 2018|Allgemein, Industrie, Umwelt|