Der Atomaus­stieg in Deutschland ist jetzt schon seit einem guten Jahr vollzogen. Sämtliche AKW sind vom Netz und entgegen den Befürch­tungen einiger Kritiker gab es weder Blackouts noch einen Anstieg der Strom­preise. Gleichwohl gibt es weiterhin Stimmen, die am liebsten die Uhr zurück­drehen und die deutschen Kernkraft­werke wieder ans Netz nehmen würden. Aber ginge das rein rechtlich betrachtet überhaupt? Ist nicht durch den Ausstieg die Betriebs­ge­neh­migung der AKW erloschen?

Hierzu existiert ein Gutachten des Kollegen Dr. Raetzke aus dem Jahr 2022, welcher zu dem Ergebnis kommt, dass die  Ausstiegs­re­gelung in § 7 Abs. 1a Atomgesetz (AtG) zwar die Beendigung des Leistungs­be­triebs anordnet, wenn entweder eine zugeteilte Strom­menge produ­ziert worden ist oder ein festes Enddatum erreicht wird. Für eine Laufzeit­ver­län­gerung müsste der Gesetz­geber daher diese Daten umstellen. Die Rest-strom­mengen wären entweder aufzu­stocken oder ganz abzuschaffen. Die Betriebs­ge­neh­migung würde nach einer solchen Änderung dagegen aber einfach weiter­gelten. Durch das Gesetz sei laut Gutachten nur die „Berech­tigung zum Leistungs­be­trieb“ erloschen. Damit sei keine einzige konkrete Regelung der Betriebs­ge­neh­migung aufge­hoben worden; diese habe nur für den Leistungs­be­trieb zur Strom­erzeugung ihre Gestat­tungs­wirkung verloren. Werde die Gestat­tungs­wirkung per Gesetz wieder­her­ge­stellt, sei die Geneh­migung wieder vollständig gültig

Und auch ein recht­liche Betrachtung des wissen­schaft­lichen Dienstes des Bundes­tages konsta­tiert, dass ein Weiter­be­trieb der AKWs eine Änderung des Atomge­setzes erfordern würde, mit der die kalen­der­mä­ßigen Befris­tungen in § 7 Abs. 1a AtG entfallen bzw. angepasst werden müssten.

Dass der Gesetz­geber von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, dürfte jedoch extrem unwahr­scheinlich sein.

(Christian Dümke)