Der Atomausstieg in Deutschland ist jetzt schon seit einem guten Jahr vollzogen. Sämtliche AKW sind vom Netz und entgegen den Befürchtungen einiger Kritiker gab es weder Blackouts noch einen Anstieg der Strompreise. Gleichwohl gibt es weiterhin Stimmen, die am liebsten die Uhr zurückdrehen und die deutschen Kernkraftwerke wieder ans Netz nehmen würden. Aber ginge das rein rechtlich betrachtet überhaupt? Ist nicht durch den Ausstieg die Betriebsgenehmigung der AKW erloschen?
Hierzu existiert ein Gutachten des Kollegen Dr. Raetzke aus dem Jahr 2022, welcher zu dem Ergebnis kommt, dass die Ausstiegsregelung in § 7 Abs. 1a Atomgesetz (AtG) zwar die Beendigung des Leistungsbetriebs anordnet, wenn entweder eine zugeteilte Strommenge produziert worden ist oder ein festes Enddatum erreicht wird. Für eine Laufzeitverlängerung müsste der Gesetzgeber daher diese Daten umstellen. Die Rest-strommengen wären entweder aufzustocken oder ganz abzuschaffen. Die Betriebsgenehmigung würde nach einer solchen Änderung dagegen aber einfach weitergelten. Durch das Gesetz sei laut Gutachten nur die „Berechtigung zum Leistungsbetrieb“ erloschen. Damit sei keine einzige konkrete Regelung der Betriebsgenehmigung aufgehoben worden; diese habe nur für den Leistungsbetrieb zur Stromerzeugung ihre Gestattungswirkung verloren. Werde die Gestattungswirkung per Gesetz wiederhergestellt, sei die Genehmigung wieder vollständig gültig
Und auch ein rechtliche Betrachtung des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages konstatiert, dass ein Weiterbetrieb der AKWs eine Änderung des Atomgesetzes erfordern würde, mit der die kalendermäßigen Befristungen in § 7 Abs. 1a AtG entfallen bzw. angepasst werden müssten.
Dass der Gesetzgeber von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, dürfte jedoch extrem unwahrscheinlich sein.
(Christian Dümke)
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