Von Bahnschwellen, Zauneidechsen und vom Abfallbegriff
Aus § 3 Abs.1 KrWG folgt, dass Abfall jeder Stoff und Gegenstand ist, derer sich sein Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Die rechtlichen Hürden, wann etwas damit Abfall ist, sind damit denkbar niedrig. Im Ergebnis lässt sich die Thematik darauf verengen, ob es für einen Stoff oder Gegenstand noch eine Zweckbestimmung gibt. Fehlt es an dieser, so lässt sich vielfach ein Entledigungswille annehmen. Die Abgrenzungsfragen, ob etwas Abfall ist (und der Behörde damit das Instrumentarium des § 62 KrWG eröffnet ist) sind dennoch im Einzelfall gar nicht so einfach zu beantworten. So fehlt zwar in § 3 Abs. 1 KrWG ein Hinweis auf eine etwaige Beweglichkeit. Aus § 2 Abs. 2 Nr. 10 KrWG folgt indes, dass Böden am Ursprungsort (Böden in situ), einschließlich nicht ausgehobener, kontaminierter Böden und Bauwerke, die dauerhaft mit dem Grund und Boden verbunden sind, nicht dem Anwendungsbereich des KrWG unterfallen. Doch was ist tatsächlich (noch) ein Bauwerk?
Untechnisch bedeutet dies, dass es dann doch auf die Beweglichkeit für die Annahme eines Abfalls ankommt. Das VG Frankfurt (Oder) hat mit Urteil vom 06.12. 2023 – VG 5 K 259/20 – der Klage der Deutschen Bahn Netz AG gegen eine abfallrechtliche Ordnungsverfügung eines brandenburgischen Landkreises stattgegen. Neben Fragen der Zuständigkeit, des Naturschutzrechts und damit verbundenen Verfahrensfragen ging es auch um die Frage der Abfalleigenschaft von Gleisresten bestehend u.a. aus Schotter und mit Carbolineum getränkten alten Holzbahnschwellen. Die Gleise wurden schon vor Jahrzehnten entfernt. Aus Sicht des Verwaltungsgerichts stellte dies sowohl früher als auch immer noch ein Bauwerk dar und kann damit kein Abfall sein. Hierzu sind wohl Fragen angebracht.
Zwar scheiterte die abfallrechtliche Ordnungsverfügung schon daran, dass die Zuständigkeit des Landkreises durch die speziellere, fachgesetzliche Zuständigkeit des Eisenbahn-Bundesamtes verdrängt werde – was sicherlich noch in weiteren Instanzen zu klären sein dürfte. In vorliegendem Sachverhalt hatte die Klägerin diese Reste von Gleisanlagen sogar weitreichend mit Bodenmaterial überschüttet, um darauf ein Zauneidechsenhabitat zu errichten. Streitig war hierbei schon, was zuerst da war: das Bodenmaterial oder die Eidechsen.
Auch die Abfalleigenschaft dieses Bodenmaterials war zwar streitig, der Landkreis hierfür ausweislich des Urteils indes nicht zuständig. Das Verwaltungsgericht stützte sich jedoch hinsichtlich der streitigen Abfalleigenschaft der Gleisreste zudem darauf, dass die Gleisreste immer noch über eine Zweckbestimmung verfügen würden, da man von einer fiktiven eisenbahnrechtlichen Widmung ausgehen müsse. Sicherlich wird hier das letzte Wort noch nicht gesprochen sein. (Dirk Buchsteiner)
Verpflichtende PV-Abgabe Brandenburg
Wer in Brandenburg ab 2025 einen PV-Freiflächenanlage mit mehr als 1 MW Leistung in Betrieb nimmt, muss künftig verpflichtend 2.000 EUR pro MW jährlich an die Kommune abführen. Dies hat der Brandenburger Landtag als neues Photovoltaik-Freiflächenanlagen-Abgabengesetz (BbgPVAbgG) am 25. Januar 2024 beschlossen.
Mit dieser Regelung will Brandenburg die Akzeptanz für Solarparks erhöhen und mehr Geld in die Gemeindekassen spülen. Eine ähnliche Regelung existiert bereits für Wind in Gestalt des Windenergieanlagenabgabengesetz (BbgWindAbgG). Beide ähneln dem § 6 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), der freiwillige Zahlungen an die Gemeinde vorsieht, die sich die Anlagenbetreiber erstatten lassen können, sofern es sich um EEG-geförderte Strommengen handelt. Doch sind längst nicht alle Solaparks noch in der EEG-Förderung. Und dort, wo kein Erstattungsanspruch besteht, wird entsprechend seltener gezahlt. Dies will die Brandenburger Politik nun ändern und hat die neue Abgabe sogar in § 6 des Gesetzes mit bis zu 100.000 EUR bußgeldbewehrt.
Die Mittel unterliegen einer Zweckbindung: § 4 des neuen Gesetzes bestimmt, dass sie u. a. zur Verschönerung, für Infrastruktur vor Ort, für Kultur, für Bauleitplanung für Erneuerbare oder für die Gründung und Anteilserwerb von Bürgerenergiegesellschaften für erneuerbare Energien verwendet werden sollen. Die Bürger sollen ausdrücklich erfahren, woher das Geld stammt.
Irritierend indes: Es bleibt vollkommen offen, wie sich diese Zahlung zu der Zahlung nach § 6 EEG verhält. Sind sie etwa kumulativ zu verstehen? Tritt diese Zahlung an die Stelle des Anspruchs auf 0,2 Cent/kWh nach § 6 EEG? Dies wäre insofern schwierig, als dass mit dem § 66 EEG ja ein Erstattungsanspruch verbunden ist. Hier sollte der Landesgesetzgeber klarstellen, was beabsichtigt ist (Miriam Vollmer).
KWKG ist keine Beihilfe: Zu EuG, Urt. v. 24.01.2024, T‑409/21
Ist das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) eine Beihilfe? Und wie sieht es mit Begrenzungen der Umlage nach dem KWKG für einzelne Unternehmen aus, konkret für Wasserstoffhersteller? Darüber hatte das Europäische Gericht (EuG) zu entscheiden, weil die Bundesregierung gegen einen Beschluss der Europäischen Kommission vorgegangen war, die das deutsche KWKG 2021 als Beihilfe eingestuft hatte.
Die Bundesregierung sah das anders. Das KWKG fördert die Stromerzeugung in hocheffizienter KWK durch Zuschläge und gewährt Zuschüsse für Wärme- und Kältespeicher und ‑netze, wobei die Förderungen durch ein Umlageverfahren über die Netzbetreiber finanziert werden. Die KWK-Umlage beträgt aktuell 0,275 ct/kWh. Diese Umlage entfällt aber nicht auf alle letztverbrauchten Mengen, weil es Privilegierungen gibt, u. a. die für Wasserstofferzeuger, um die es auch in diesem Verfahren ging.

Das Argument der Bundesregierung ist aus dem langen Rechtsstreit mit der Kommission über die letztes Jahr abgeschaffte EEG-Umlage wohlbekannt: Die Förderung stelle keine staatliche Maßnahme dar, denn sie werde nicht aus staatlichen Mitteln gewährt. Das bedeutet nicht, dass es sich zwangsläufig um Geld aus der eigentlichen Staatskasse handeln muss. Aber der Staat muss das Geld kontrollieren.
An diesem Kriterium ist die Position der Kommission am Ende gescheitert. Das KWKG bestimmt nur verbindlich, wie den Förderberechtigten Gelder zu gewähren sind, aber nicht, wie diese erhoben werden. Die Netzbetreiber müssen die abzuführende Umlage schließlich nicht erheben, es ist üblich, aber nicht obligatorisch, so dass es sich nicht um eine Steuer o. ä. handelt. Außerdem kontrolliert die Verwaltung die Gelder auch nicht, denn sie kann über diese nicht wie über eigenes Geld verfügen. Hier knüpft das Gericht an die Preussen Electra Rechtsprechung an, nach der schon die deutsche EEG-Förderung per Umlage gerade keine Beihilfe darstellte. Im Ergebnis sind damit weder das deutsche KWKG noch die Begrenzung der KWK-Umlage als Beihilfen zu betrachten, so dass keine Beihilfenkontrolle durch die Kommission stattzufinden hat (Miriam Vollmer).
BGH entscheidet zur Gestaltung des „Marktelementes“ in Wärmepreisklauseln
Die Preisgestaltung in Fernwärmelieferverträgen im Sinne der AVBFernwärmeV ist immer wieder Gegenstand rechtlicher und gerichtlicher Auseinandersetzung. § 24 AVBFernwärmeV verlangt für die Gestaltung von Preisanpassungsklauseln durch den Wärmelieferanten die Verwendung eines sogenannten Kostenelementes, dass die Kostenentwicklung des zur Wärmeerzeugung eingesetzten Brennstoffes widerspiegelt und zusätzlich ein Marktelement, dass die allgemeine Preisentwicklung auf dem Wärmemarkt widerspiegelt. Kostenelement und Marktelement sind dabei von gleicher Bedeutung, sollten also mit gleicher Gewichtung in die Preisbestimmung eingehen. Fehlt eines dieser beiden Elemente ist die Klausel unwirksam.
Dabei war in der Vergangenheit nie eindeutig geklärt, wie genau das Marktelement denn aussehen muss. Der BGH hatte lediglich entschieden, dass der darin zu berücksichtigende Wärmemarkt sich dabei auf andere Energieträger, als den tatsächlich im Rahmen des Kostenelementes eingesetzten Brennstoff erstreckt (BGH, 13.07.2011, VIII ZR 339/10; BGH, 01.06.2022, VIII ZR 287/20). Hierdurch soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass sich die Gestaltung der Fernwärmepreise „nicht losgelöst von den Preisverhältnissen am Wärmemarkt vollziehen kann“ (BR-Drucks. 90/80, S. 56 [zu § 24 Abs. 3 AVBFernwärmeV aF]).

Nun jedoch hat der BGH in einer aktuellen Entscheidung vom 27.09.2023, Az. VIII ZR 263/22 festgestellt, dass eine Preisklausel, die auf den Wärmepreisindex des Statistischen Bundesamtes Bezug nimmt das gesetzlich geforderte Marktelement in ausreichendem Maße abbildet. Für viele Fernwärmeversorger herrscht damit ein wenig mehr Rechtsklarheit, was die Umsetzung der gesetzlichen Forderungen angeht. In der Vergangenheit waren öfter Preisklauseln durch Gericht für unwirksam erklärt worden, weil das Marktelement fehlte.
(Christian Dümke)
Lehrgänge zum Abfall‑, Immissionsschutz und Wasserrecht 2024
Fortbildungen und Lehrgänge sind wichtig und nützlich. Oftmals sind sie sogar zwingend vorgeschrieben, so z.B. für Unternehmen, die Abfallbeauftragte, Immissionsschutzbeauftragte oder Gewässerschutzbeauftragte benötigen. Ebenso müssen sich Beförderer, Sammler, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen fortbilden lassen. Auch die verantwortliche Person eines Entsorgungsfachbetriebs muss fachkundig sein und ihr Wissen regelmäßig auffrischen.
Ich freue mich sehr, dass ich 2024 an vielen Terminen für die IWA Ingenieur- und Beratungsgesellschaft mbH als Referent für die Rechtsthemen tätig sein darf. Ich schule hierbei teils online, teils in Präsenz oder bei individuellen Inhouse-Veranstaltungen zu aktuellen gesetzlichen Regelungen im Abfallbereich und berichte über neue Entwicklungen aus dem Immissionsschutzrecht und dem Wasserrecht. Ein besonderes Thema sind zudem Haftungsfragen im Umwelt- und Arbeitsschutzrecht.
Einen kleinen Einblick in Highlights und Themen meiner Schulungen hier:


Petitionen und Beschwerden: Formlos, fristlos, fruchtlos?
In manchen Fällen kommen Bürger oder Unternehmen mit ihren Anliegen bei der Verwaltung nicht weiter. Typischerweise wird ein Anwalt dann zu Widerspruch oder Klage vor dem Verwaltungsgericht raten. Aber was tun, wenn das rechtlich nicht möglich ist, weil mit das Anliegen nicht durch subjektiv öffentliche Rechte des Betroffenen geschützt ist oder wenn die Frist zu Widerspruch oder Klage abgelaufen ist?
Mitunter bringen Mandanten dann eine „Dienstaufsichtsbeschwerde“ in Spiel. Wir raten in der Regel davon ab. Denn die Erfolgsaussichten sind meist gering. Vor allem ist die Dienstaufsichtsbeschwerde gar nicht der geeignete Rechtsbehelf, um eine erneute Prüfung in der Sache zu initiieren. Vielmehr geht es dabei lediglich um Beschwerden über persönliches Fehlverhalten. Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn ein Beamter anlässlich der Bearbeitung einer Akte, einen Antragsteller beleidigt – ohne dass dies zu Fehlern bei der Bearbeitung führt. Die Dienstaufsichtsbeschwerde hat daher als Risiko und Nebenwirkung, dass der Beamte, der einmal nicht wunschgemäß entschieden hat, sich nun auch noch persönlich angegriffen und verletzt fühlt.
Wenn sich dagegen das Fehlverhalten direkt auf die Bearbeitung der Akte auswirkt, so dass der Beamte auch im Ergebnis falsch entscheidet, dann wäre eigentlich die Fachaufsichtsbeschwerde das Mittel der Wahl. Im Rahmen der Fachaufsichtsbeschwerde soll nämlich die Recht- und Zweckmäßigkeit einer Maßnahme überprüft werden – gegebenenfalls auch von der Aufsichtsbehörde. Dies macht daher schon eher Sinn, wenn es darum geht, ein Problem ohne übermäßige Schuldzuweisungen aus der Welt zu schaffen.
Sowohl Dienst- als auch Fachaufsichtsbeschwerde beruhen übrigens beide auf dem Petitionsrecht in Art. 17 GG. Auch Petitionen können sich für Fälle eignen, in denen Widerspruch oder Klage nicht möglich ist oder die Betroffenen aus anderen Gründen davor zurückscheuen. Bei Missständen, die in die Zuständigkeit der Landesverwaltung fallen, ist es in der Regel möglich, eine Petition beim Landtag einzureichen. Die Petition bietet die Möglichkeit, außerhalb des förmlichen Rechtswegs im Rahmen des rechtlich Zulässigen Lösungen für Probleme zu finden, die den Bürgern unter den Nägeln brennen.
Was rechtlich zulässig ist, ist natürlich mitunter umstritten. Der Petitionsausschuss muss dabei auch die Stellungnahme der zuständigen Landesministerien berücksichtigen. In einem von uns bearbeiteten Fall hatten wir einer Bürgerinitiative bestätigt, dass Anordnung von Tempo 30 vor eine Schule in einer oberbayerischen Ortschaft rechtlich möglich sei. Obwohl der Fall relativ eindeutig ist, da ein Zugang der Schule direkt auf eine vielbefahrene Straße mit schmalen Gehwegen führt, hält das bayrische Innenministerium weiter dagegen. Es ist zu hoffen, dass der Petitionsausschuss unabhängig entscheidet und die rechtliche Expertise würdigt. (Olaf Dilling)


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