Das Blog

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Von Bahnschwellen, Zaunei­dechsen und vom Abfallbegriff

Aus § 3 Abs.1 KrWG folgt, dass Abfall jeder Stoff und Gegen­stand ist, derer sich sein Besitzer entledigt, entle­digen will oder entle­digen muss. Die recht­lichen Hürden, wann etwas damit Abfall ist, sind damit denkbar niedrig. Im Ergebnis lässt sich die Thematik darauf verengen, ob es für einen Stoff oder Gegen­stand noch eine Zweck­be­stimmung gibt. Fehlt es an dieser, so lässt sich vielfach ein Entle­di­gungs­wille annehmen. Die Abgren­zungs­fragen, ob etwas Abfall ist (und der Behörde damit das Instru­men­tarium des § 62 KrWG eröffnet ist) sind dennoch im Einzelfall gar nicht so einfach zu beant­worten. So fehlt zwar in § 3 Abs. 1 KrWG ein Hinweis auf eine etwaige Beweg­lichkeit. Aus § 2 Abs. 2 Nr. 10 KrWG folgt indes, dass Böden am Ursprungsort (Böden in situ), einschließlich nicht ausge­ho­bener, konta­mi­nierter Böden und Bauwerke, die dauerhaft mit dem Grund und Boden verbunden sind, nicht dem Anwen­dungs­be­reich des KrWG unter­fallen. Doch was ist tatsächlich (noch) ein Bauwerk?

Untech­nisch bedeutet dies, dass es dann doch auf die Beweg­lichkeit für die Annahme eines Abfalls ankommt. Das VG Frankfurt (Oder) hat mit Urteil vom 06.12. 2023 – VG 5 K 259/20 – der Klage der Deutschen Bahn Netz AG gegen eine abfall­recht­liche Ordnungs­ver­fügung eines branden­bur­gi­schen Landkreises statt­gegen. Neben Fragen der Zustän­digkeit, des Natur­schutz­rechts und damit verbun­denen Verfah­rens­fragen ging es auch um die Frage der Abfall­ei­gen­schaft von Gleis­resten bestehend u.a. aus Schotter und mit Carbol­ineum getränkten alten Holzbahn­schwellen. Die Gleise wurden schon vor Jahrzehnten entfernt. Aus Sicht des Verwal­tungs­ge­richts stellte dies sowohl früher als auch immer noch ein Bauwerk dar und kann damit kein Abfall sein. Hierzu sind wohl Fragen angebracht.

Zwar schei­terte die abfall­recht­liche Ordnungs­ver­fügung schon daran, dass die Zustän­digkeit des Landkreises durch die spezi­ellere, fachge­setz­liche Zustän­digkeit des Eisenbahn-Bundes­amtes verdrängt werde – was sicherlich noch in weiteren Instanzen zu klären sein dürfte. In vorlie­gendem Sachverhalt hatte die Klägerin diese Reste von Gleis­an­lagen sogar weitrei­chend mit Boden­ma­terial überschüttet, um darauf ein Zaunei­dech­sen­ha­bitat zu errichten. Streitig war hierbei schon, was zuerst da war: das Boden­ma­terial oder die Eidechsen.

Auch die Abfall­ei­gen­schaft dieses Boden­ma­te­rials war zwar streitig, der Landkreis hierfür ausweislich des Urteils indes nicht zuständig. Das Verwal­tungs­ge­richt stützte sich jedoch hinsichtlich der strei­tigen Abfall­ei­gen­schaft der Gleis­reste zudem  darauf, dass die Gleis­reste immer noch über eine  Zweck­be­stimmung verfügen würden, da man von einer fiktiven eisen­bahn­recht­lichen Widmung ausgehen müsse. Sicherlich wird hier das letzte Wort noch nicht gesprochen sein. (Dirk Buchsteiner)

 

Von |2. Februar 2024|Kategorien: Abfall­recht, Natur­schutz|Schlag­wörter: , , |0 Kommentare

Verpflich­tende PV-Abgabe Brandenburg

Wer in Brandenburg ab 2025 einen PV-Freiflä­chen­­anlage mit mehr als 1 MW Leistung in Betrieb nimmt, muss künftig verpflichtend 2.000 EUR pro MW jährlich an die Kommune abführen. Dies hat der Branden­burger Landtag als neues Photo­­voltaik-Freiflä­chen­an­lagen-Abgaben­­gesetz (BbgPVAbgG) am 25. Januar 2024 beschlossen.

Mit dieser Regelung will Brandenburg die Akzeptanz für Solar­parks erhöhen und mehr Geld in die Gemein­de­kassen spülen. Eine ähnliche Regelung existiert bereits für Wind in Gestalt des Windener­gie­an­la­gen­ab­ga­ben­gesetz (BbgWindAbgG). Beide ähneln dem § 6 Erneu­erbare-Energien-Gesetz (EEG), der freiwillige Zahlungen an die Gemeinde vorsieht, die sich die Anlagen­be­treiber erstatten lassen können, sofern es sich um EEG-geför­­derte Strom­mengen handelt. Doch sind längst nicht alle Solaparks noch in der EEG-Förderung. Und dort, wo kein Erstat­tungs­an­spruch besteht, wird entspre­chend seltener gezahlt. Dies will die Branden­burger Politik nun ändern und hat die neue Abgabe sogar in § 6 des Gesetzes mit bis zu 100.000 EUR bußgeldbewehrt.Solarpanel, Solarenergie, Windräder

Die Mittel unter­liegen einer Zweck­bindung: § 4 des neuen Gesetzes bestimmt, dass sie u. a. zur Verschö­nerung, für Infra­struktur vor Ort, für Kultur, für Bauleit­planung für Erneu­erbare oder für die Gründung und Anteils­erwerb von Bürger­en­er­gie­ge­sell­schaften für erneu­erbare Energien verwendet werden sollen. Die Bürger sollen ausdrücklich erfahren, woher das Geld stammt.

Irritierend indes: Es bleibt vollkommen offen, wie sich diese Zahlung zu der Zahlung nach § 6 EEG verhält. Sind sie etwa kumulativ zu verstehen? Tritt diese Zahlung an die Stelle des Anspruchs auf 0,2 Cent/kWh nach § 6 EEG? Dies wäre insofern schwierig, als dass mit dem § 66 EEG ja ein Erstat­tungs­an­spruch verbunden ist. Hier sollte der Landes­ge­setz­geber klarstellen, was beabsichtigt ist (Miriam Vollmer).

Von |1. Februar 2024|Kategorien: Energie­po­litik, Erneu­erbare Energien|Schlag­wörter: , |0 Kommentare

KWKG ist keine Beihilfe: Zu EuG, Urt. v. 24.01.2024, T‑409/21

Ist das Kraft-Wärme-Kopplungs­­­gesetz (KWKG) eine Beihilfe? Und wie sieht es mit Begren­zungen der Umlage nach dem KWKG für einzelne Unter­nehmen aus, konkret für Wasser­stoff­her­steller? Darüber hatte das Europäische Gericht (EuG) zu entscheiden, weil die Bundes­re­gierung gegen einen Beschluss der Europäi­schen Kommission vorge­gangen war, die das deutsche KWKG 2021 als Beihilfe einge­stuft hatte.

Die Bundes­re­gierung sah das anders. Das KWKG fördert die Strom­erzeugung in hochef­fi­zi­enter KWK durch Zuschläge und gewährt Zuschüsse für Wärme- und Kälte­speicher und ‑netze, wobei die Förde­rungen durch ein Umlage­ver­fahren über die Netzbe­treiber finan­ziert werden. Die KWK-Umlage beträgt aktuell 0,275 ct/kWh. Diese Umlage entfällt aber nicht auf alle letzt­ver­brauchten Mengen, weil es Privi­le­gie­rungen gibt, u. a. die für Wasser­stoff­er­zeuger, um die es auch in diesem Verfahren ging.

Das Argument der Bundes­re­gierung ist aus dem langen Rechts­streit mit der Kommission über die letztes Jahr abgeschaffte EEG-Umlage wohlbe­kannt: Die Förderung stelle keine staat­liche Maßnahme dar, denn sie werde nicht aus staat­lichen Mitteln gewährt. Das bedeutet nicht, dass es sich zwangs­läufig um Geld aus der eigent­lichen Staats­kasse handeln muss. Aber der Staat muss das Geld kontrollieren.

An diesem Kriterium ist die Position der Kommission am Ende gescheitert. Das KWKG bestimmt nur verbindlich, wie den Förder­be­rech­tigten Gelder zu gewähren sind, aber nicht, wie diese erhoben werden. Die Netzbe­treiber müssen die abzufüh­rende Umlage schließlich nicht erheben, es ist üblich, aber nicht obliga­to­risch, so dass es sich nicht um eine Steuer o. ä. handelt. Außerdem kontrol­liert die Verwaltung die Gelder auch nicht, denn sie kann über diese nicht wie über eigenes Geld verfügen. Hier knüpft das Gericht an die Preussen Electra Recht­spre­chung an, nach der schon die deutsche EEG-Förderung per Umlage gerade keine Beihilfe darstellte. Im Ergebnis sind damit weder das deutsche KWKG noch die Begrenzung der KWK-Umlage als Beihilfen zu betrachten, so dass keine Beihil­fen­kon­trolle durch die Kommission statt­zu­finden hat (Miriam Vollmer).

Von |26. Januar 2024|Kategorien: Allgemein, Strom|0 Kommentare

BGH entscheidet zur Gestaltung des „Markt­ele­mentes“ in Wärmepreisklauseln

Die Preis­ge­staltung in Fernwär­me­lie­fer­ver­trägen im Sinne der AVBFern­wärmeV ist immer wieder Gegen­stand recht­licher und gericht­licher Ausein­an­der­setzung. § 24 AVBFern­wärmeV verlangt für die Gestaltung von Preis­an­pas­sungs­klauseln durch den Wärme­lie­fe­ranten die Verwendung eines sogenannten Kosten­ele­mentes, dass die Kosten­ent­wicklung des zur Wärme­er­zeugung einge­setzten Brenn­stoffes wider­spiegelt und zusätzlich ein Markt­element, dass die allge­meine Preis­ent­wicklung auf dem Wärme­markt wider­spiegelt. Kosten­element und Markt­element sind dabei von gleicher Bedeutung, sollten also mit gleicher Gewichtung in die Preis­be­stimmung eingehen. Fehlt eines dieser beiden Elemente ist die Klausel unwirksam.

Dabei war in der Vergan­genheit nie eindeutig geklärt, wie genau das Markt­element denn aussehen muss. Der BGH hatte lediglich entschieden, dass der darin zu berück­sich­ti­gende Wärme­markt sich dabei auf andere Energie­träger, als den tatsächlich im Rahmen des Kosten­ele­mentes einge­setzten Brenn­stoff erstreckt (BGH, 13.07.2011, VIII ZR 339/10; BGH, 01.06.2022, VIII ZR 287/20). Hierdurch soll  dem Umstand Rechnung getragen werden, dass sich die Gestaltung der Fernwär­me­preise „nicht losgelöst von den Preis­ver­hält­nissen am Wärme­markt vollziehen kann“ (BR-Drucks. 90/80, S. 56 [zu § 24 Abs. 3 AVBFern­wärmeV aF]).

Nun jedoch hat der BGH in einer aktuellen Entscheidung vom 27.09.2023, Az. VIII ZR 263/22 festge­stellt, dass eine Preis­klausel, die auf den Wärme­preis­index des Statis­ti­schen Bundes­amtes Bezug nimmt das gesetzlich gefor­derte Markt­element in ausrei­chendem Maße abbildet. Für viele Fernwär­me­ver­sorger herrscht damit ein wenig mehr Rechts­klarheit, was die Umsetzung der gesetz­lichen Forde­rungen angeht. In der Vergan­genheit waren öfter Preis­klauseln durch Gericht für unwirksam erklärt worden, weil das Markt­element fehlte.

(Christian Dümke)

Von |26. Januar 2024|Kategorien: Recht­spre­chung, Wärme|Schlag­wörter: , |2 Kommentare

Lehrgänge zum Abfall‑, Immis­si­ons­schutz und Wasser­recht 2024

Fortbil­dungen und Lehrgänge sind wichtig und nützlich. Oftmals sind sie sogar zwingend vorge­schrieben, so z.B. für Unter­nehmen, die Abfall­be­auf­tragte, Immis­si­ons­schutz­be­auf­tragte oder Gewäs­ser­schutz­be­auf­tragte benötigen. Ebenso müssen sich Beför­derer, Sammler, Händler und Makler von gefähr­lichen Abfällen fortbilden lassen. Auch die verant­wort­liche Person eines Entsor­gungs­fach­be­triebs muss fachkundig sein und ihr Wissen regel­mäßig auffrischen. 

Ich freue mich sehr, dass ich 2024 an vielen Terminen für die IWA Ingenieur- und Beratungs­ge­sell­schaft mbH als Referent für die Rechts­themen tätig sein darf. Ich schule hierbei teils online, teils in Präsenz oder bei indivi­du­ellen Inhouse-Veran­stal­­tungen zu aktuellen gesetz­lichen Regelungen im Abfall­be­reich und berichte über neue Entwick­lungen aus dem Immis­si­ons­schutz­recht und dem Wasser­recht. Ein beson­deres Thema sind zudem Haftungs­fragen im Umwelt- und Arbeitsschutzrecht.

Einen kleinen Einblick in Highlights und Themen meiner Schulungen hier:

(Dirk Buchsteiner)

Petitionen und Beschwerden: Formlos, fristlos, fruchtlos?

In manchen Fällen kommen Bürger oder Unter­nehmen mit ihren Anliegen bei der Verwaltung nicht weiter. Typischer­weise wird ein Anwalt dann zu Wider­spruch oder Klage vor dem Verwal­tungs­ge­richt raten. Aber was tun, wenn das rechtlich nicht möglich ist, weil mit das Anliegen nicht durch subjektiv öffent­liche Rechte des Betrof­fenen geschützt ist oder wenn die Frist zu Wider­spruch oder Klage abgelaufen ist?

Mitunter bringen Mandanten dann eine „Dienst­auf­sichts­be­schwerde“ in Spiel. Wir raten in der Regel davon ab. Denn die Erfolgs­aus­sichten sind meist gering. Vor allem ist die Dienst­auf­sichts­be­schwerde gar nicht der geeignete Rechts­behelf, um eine erneute Prüfung in der Sache zu initi­ieren. Vielmehr geht es dabei lediglich um Beschwerden über persön­liches Fehlver­halten. Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn ein Beamter anlässlich der Bearbeitung einer Akte, einen Antrag­steller beleidigt – ohne dass dies zu Fehlern bei der Bearbeitung führt. Die Dienst­auf­sichts­be­schwerde hat daher als Risiko und Neben­wirkung, dass der Beamte, der einmal nicht wunsch­gemäß entschieden hat, sich nun auch noch persönlich angegriffen und verletzt fühlt.

Wenn sich dagegen das Fehlver­halten direkt auf die Bearbeitung der Akte auswirkt, so dass der Beamte auch im Ergebnis falsch entscheidet, dann wäre eigentlich die Fachauf­sichts­be­schwerde das Mittel der Wahl. Im Rahmen der Fachauf­sichts­be­schwerde soll nämlich die Recht- und Zweck­mä­ßigkeit einer Maßnahme überprüft werden – gegebe­nen­falls auch von der Aufsichts­be­hörde. Dies macht daher schon eher Sinn, wenn es darum geht, ein Problem ohne übermäßige Schuld­zu­wei­sungen aus der Welt zu schaffen.

Sowohl Dienst- als auch Fachauf­sichts­be­schwerde beruhen übrigens beide auf dem Petiti­ons­recht in Art. 17 GG. Auch Petitionen können sich für Fälle eignen, in denen Wider­spruch oder Klage nicht möglich ist oder die Betrof­fenen aus anderen Gründen davor zurück­scheuen. Bei Missständen, die in die Zustän­digkeit der Landes­ver­waltung fallen, ist es in der Regel möglich, eine Petition beim Landtag einzu­reichen. Die Petition bietet die Möglichkeit, außerhalb des förmlichen Rechtswegs im Rahmen des rechtlich Zuläs­sigen Lösungen für Probleme zu finden, die den Bürgern unter den Nägeln brennen.

Was rechtlich zulässig ist, ist natürlich mitunter umstritten. Der Petiti­ons­aus­schuss muss dabei auch die Stellung­nahme der zustän­digen Landes­mi­nis­terien berück­sich­tigen. In einem von uns bearbei­teten Fall hatten wir einer Bürger­initiative bestätigt, dass Anordnung von Tempo 30 vor eine Schule in einer oberbaye­ri­schen Ortschaft rechtlich möglich sei. Obwohl der Fall relativ eindeutig ist, da ein Zugang der Schule direkt auf eine vielbe­fahrene Straße mit schmalen Gehwegen führt, hält das bayrische Innen­mi­nis­terium weiter dagegen. Es ist zu hoffen, dass der Petiti­ons­aus­schuss unabhängig entscheidet und die recht­liche Expertise würdigt. (Olaf Dilling)

Von |24. Januar 2024|Kategorien: Allgemein|2 Kommentare