Streiks und Staus in Berlin und Toronto
Wenn, wie in den letzten Tagen, mal wieder ein Streik bei Bussen und Bahnen angekündigt wird, mögen manche sich glücklich über ein eigenes Fahrzeug schätzen. Vermutlich wohnen die dann aber nicht in Berlin. Hier führt Streik beim ÖPNV regelmäßig auch zu Stau: Ein klares Zeichen, dass die parallelen öffentlichen Infrastrukturen von Schiene und Straße zusammenhängen wie kommunizierende Röhren.
Leider werden diese Zeichen in Verkehrspolitik und Verkehrsrecht häufig übersehen. Statt den Ausbau eines Netzes von Fahrradwegen, Straßenbahnen oder Busspuren voranzutreiben, kam nach dem Regierungswechsel zur großen Koalition in Berlin jeder bereits geplante einzelne Kilometer Fahrradweg wieder auf den Prüfstand. Vor allem sollten keine Parkplätze wegfallen. Der Straßenbahnbau soll zwar in Friedrichshain und Mitte grundsätzlich weitergehen, aber die Verkehrssenatorin will sich nicht auf Termine zur Fertigstellung festlegen. Was die Busspuren angeht, ist letztes Jahr eine in der Clay-Allee vom Verwaltungsgericht kassiert worden, weil die Linienbusse dort nicht oft genug pro Stunde fuhren.
Wahrscheinlich wäre die effektivste Stauprävention ein gut vernetzter und zuverlässiger Umweltverbund, also die Kombination aus Fuß‑, Fahrrad‑, Bus- und Bahninfrastruktur, mit ausreichend Redundanzen, um Ausfälle aufzufangen. Dass dies tatsächlich wirkt, kann man bei Auslandsaufenthalten in Städten sehen, in denen es diese Alternative zum Kfz-Verkehr nicht gibt.
Zum Beispiel Toronto in Kanada, wo selbst nach Mitternacht noch Stau auf innenstädtischen Straßen zu beobachten ist. Da es im Prinzip nur eine Regionalbahn- und eine U‑Bahnlinie und ansonsten Busse und Straßenbahnen gibt, die sich die Fahrbahn mit Kfz teilen, wirkt sich der Stau des Kfz-Verkehrs auch auf den ÖPNV aus: Auch die Straßenbahn steht einträchtig mit im Stau. Auch ein Beispiel für „Miteinander im Verkehr“…

Der Fußverkehr ist dann eine Alternative, allerdings keine besonders attraktive, denn er ist buchstäblich in den Untergrund verlegt worden: Die Innenstadt ist unterminiert von einem labyrinthischen Netzwerk von insgesamt mehr als 30 km Unterführungen, unterirdischen Food-Malls und Einkaufszentren, dem sogenannten PATH. Immerhin muss man dort nicht an jeder Ampel mehrere Minuten auf Grün warten. Daher sind die Fußgängertunnel und ‑hallen unter Toronto nicht nur bei Regen oder Schneesturm belebt. Das bringt immerhin Umsatz für die darüber liegenden Kaufhäuser, die ihre Angebote daher weitgehend in den Keller verlegt haben. (Olaf Dilling)
Ashes to Ashes: Die Bundesregierung löscht EUA
Es gehört zu den besser gehüteten Geheimnissen der deutschen Klimaschutzpolitik, dass sie bisher zwar bisweilen recht geräuschvoll, aber fast durchgängig praktisch klimaneutral verlaufen ist. Nehmen wir nur den Kohleausstieg: Die Bundesrepublik schafft mit dem Kohleverstromungsbeendigungsgesetz (KVBG) einen ganzen Rechtsrahmen, in dem Braun- und Steinkohlekrafte ausgeschrieben oder einfach so fürs Abschalten bezahlt und stillgelegt werden (siehe auch hier). Aber weil alle Kraftwerke, die dem Gesetz unterfallen, emissionshandelspflichtig sind, sorgt der sogenannte Wasserbetteffekt erst einmal dafür, dass die Emissionen nicht sinken: Die abgeschalteten Kraftwerke verbrauchen keine Zertifikate mehr. Weil die Nachfrage sinkt, ohne dass das Angebot entsprechend verringert wird, sinkt der Preis. Bei fallenden Preisen lohnt es sich für andere Akteure wieder, statt zu mindern, zu kaufen. Und wenn das schon augenblicklich nicht gilt, weil es europaweit eh zu viele Zertifikate gibt, füllt sich zumindest die Marktstabilitätsreserve, einem Konto, auf dem die Kommission Reservezertifikate hortet, um sie später wieder auf den Markt zu werfen.
Anders sähe es aus, wenn die Bundesregierung Zertifikate löschen würde, die auf Kraftwerke entfallen, die abgeschaltet werden. In diesem Fall tritt der Wasserbett-Effekt nämlich nicht ein. Nachfrage und Angebot sinken im gleichen Maße, so dass nicht jemand anders das CO2 emittiert, das auf die in Deutschland abgeschalteten Kraftwerke entfällt. Sondern ein echter Einspareffekt eintritt.
Tatsächlich hatten sich schon während der Novelle der Emissionshandelsrichtlinie einzelne Stimmen vor allem bei den Grünen dafür stark gemacht, den Kohleausstieg entsprechend scharf zu schalten. Durchgesetzt haben sie sich nicht. Nun aber will die Bundesregierung offenbar Nägel mit Köpfen machen: Zunächst 12,25 Mio. Berechtigungen sollen erst in die Marktstabilitätsreserve überführt werden und dann gelöscht.
Dieser Schritt ist für Deutschland alles andere als symbolisch. Denn wenn deutsche Zertifikate zu Asche zerfallen, kann Deutschland sie nicht mehr verkaufen und erlöst entsprechend auch nichts. Die 12,25 Mio. Berechtigungen wären selbst bei den aktuell deutlich gefallenen Kursen 612,5 Mio. EUR wert. Zum Vergleich: Der umstrittene Erweiterungsbau für das Kanzleramt soll 637 Mio. EUR kosten. Deutschland signalisiert auf diese Weise, dass es trotz knapper Kassen und Schuldenbremse den Klimaschutz ernst nimmt (Miriam Vollmer).
Die Entwicklung der deutschen Kohleverstromung seit 1990
In Deutschland verzeichnete die Kohleverstromung zwischen 1990 und 2023 eine bedeutende Entwicklung. In den frühen 1990er Jahren spielte die Kohle immer noch eine dominante Rolle im deutschen Energiemix, wobei sowohl Steinkohle als auch Braunkohle für einen erheblichen Teil der Stromerzeugung verantwortlich waren. Der Kohlestromanteil im Jahr 1990 lag bei 56,7 Prozent des Gesamtstrommixes. In Deutschland erlebte der Anteil von Kohlestrom am Strommix zwischen 1990 und 2023 eine markante Veränderung. Zu Beginn des Zeitraums war Kohlestrom einer der Hauptpfeiler der deutschen Stromerzeugung und trug einen bedeutenden Teil zur Energieversorgung bei. Sowohl Steinkohle als auch Braunkohle wurden intensiv genutzt, um die steigende Nachfrage nach elektrischer Energie zu decken.

Mit dem zunehmenden Bewusstsein für Umwelt- und Klimaschutz begann Deutschland jedoch, seine Energiepolitik zu überdenken und verstärkt auf erneuerbare Energien zu setzen. Dies führte zu einem kontinuierlichen Rückgang der Kohleverstromung im Laufe der Jahre.
Besonders ab den 2000er Jahren gewannen erneuerbare Energien wie Wind- und Solarenergie an Bedeutung, was dazu führte, dass Kohlekraftwerke zunehmend an Rentabilität verloren. Die deutsche Regierung verabschiedete zudem verschiedene Gesetze und Maßnahmen zur Förderung erneuerbarer Energien und zur Reduzierung der Kohleverstromung, wie das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und den Kohleausstiegspfad.
Bis 2023 wurden zahlreiche Kohlekraftwerke stillgelegt oder umgerüstet, um die Kohleverstromung drastisch zu reduzieren und die Klimaziele zu erreichen. Der Anteil Kohlestrom am Strommix betrug 2023 nur noch 26,4 %. Einige Regionen, die zuvor stark von der Kohleindustrie abhängig waren, wurden durch Strukturwandelmaßnahmen unterstützt, um alternative Wirtschaftszweige zu entwickeln und Arbeitsplätze zu sichern.
Insgesamt markiert dieser Zeitraum einen deutlichen Wandel in der deutschen Energiepolitik, weg von der Kohleverstromung hin zu einer nachhaltigeren Energieversorgung durch erneuerbare Quellen. Für das Jahr 2038 plant Deutschland derzeit spätestens den endgültigen Kohleausstieg.
Nitrat, DUH & Präklusion
Es gibt ein Umweltrecht vor und nach „Trianel“ – hiermit ist das Kohlekraftwerk in Lünen gemeint. Das Umweltrechtsbehelfsgesetz (UmwRG) und die Ausgestaltung des Zugangs von Umweltvereinigungen zu Gericht hat zu diesem Vorhaben eine beeindruckende Reise im schlingernden Kurswagen durch die Gerichte (OVG Münster, EuGH, Bundesverwaltungsgericht) absolviert. Ein „Knackpunkt“ war dabei auch die Frage der Begrenzung von Klagemöglichkeiten – getreu der Frage: Wie eng kann ein (nach der Aarhus Konvention vorgeschriebener) weiter Zugang zu Gericht ausgestaltet sein? Nach dem Wegfall der Schutznormtheorie (für Umweltvereinigungen) und eine Beweislastumkehr verblieben nur noch die Präklusion und die strenge Klagebegründungsfrist. An letzterer stört sich insbesondere die gestresste Anwaltschaft, da sechs Wochen Frist für eine Klagebegründung – insbesondere dann, wenn man noch Akteneinsicht nehmen will – doch arg knapp bemessen sind. An der Präklusion ist zuletzt die Deutsche Umwelthilfe e. V. (DUH) hat mit ihrer Klage zur Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland, den düngebezogenen Teil des Nationalen Aktionsprogramms zum Schutz von Gewässern vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen fortzuschreiben, (vorerst) gescheitert (OVG Münster, 25.01.2024 – 20 D 8/19.AK –).
Es sollte bekannt sein, dass wir in Deutschland im Wasserrecht den Zielen der Wasserrahmenrichtlinie weit hinterherhinken. Es gibt aber auch noch die Nitratrichtlinie (Richtlinie 91/676/EWG). Diese bezweckt die Verringerung und Vorbeugung von Gewässerverunreinigungen und gibt insbesondere einen maximalen Nitratwert für das Grundwasser von 50 mg/l vor. Auch Deutschland ist als Mitgliedsstaat verpflichtet, Aktionsprogramme aufzustellen, die die Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele dieser Richtlinie festlegen und diese Programme regelmäßig fortzuschreiben. Die DUH rügte, dass Deutschland diesen Verpflichtungen nicht nachkomme. Insbesondere würden die bislang vorgesehenen Pflichtmaßnahmen nicht entsprechend den besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen umgesetzt und es seien keine wirksamen zusätzlichen Maßnahmen ergriffen worden, um die Ziele der Nitratrichtlinie zu verwirklichen.
Die Klage der DUH hatte aber keinen Erfolg, da die DUH nach Auffassung des OVG Münster mit ihrem Klagevorbringen nach § 7 Abs. 3 UmwRG ausgeschlossen (präkludiert) war. Ein solcher Ausschluss ist mit dem nationalen Verfassungsrecht, mit europarechtlichen Vorgaben und mit der Aarhus Konvention vereinbar. Die DUH hatte sich zwar gemeinsam mit anderen Umweltschutzvereinigungen im Rahmen von Öffentlichkeitsbeteiligungen zu Änderungen des Nationalen Aktionsprogramms geäußert. Aus Sicht des OVG sei dies allerdings nicht so hinreichend substantiiert und umfangreich erfolgt, wie es nach den gesetzlichen Vorgaben erforderlich gewesen wäre. Mit dem inhaltlichen Vorbringen selbst musste sich das OVG daher gar nicht mehr befassen. Es bleibt abzuwarten, wie das Revisionsverfahren in Leipzig in dieser Sache ausgeht. (Dirk Buchsteiner)
StVO: Schranke der kommunalen Planungshoheit?
Nach dem (zumindest vorläufigen) Scheitern der StVG und StVO-Reform vor dem Bundesrat ist weiterhin eine Frage offen. Die nach den Spielräumen der Gemeinden bei Verkehrsplanung und ‑regelungen. Eine insofern interessante Vorschrift steht in dem berühmt-berüchtigten § 45 StVO, nämlich im Absatz 1b Satz 1 Nr. 5. Darin steht, dass die Straßenverkehrsbehörden auch die nötigen Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung treffen. In Absatz 1b Satz 2 ist weiter geregelt, dass unter anderem diese Maßnahmen im Einvernehmen mit der Gemeinde angeordnet werden sollen.
Die Struktur des § 45 StVO ist dabei wie folgt:
- § 45 Abs. 1 StVO ist als Generalklausel formuliert. Die Anwendung dieser Generalklausel setzt das Vorliegen einer konkreten Gefahr voraus, also nach der gängigen Definition eine Sachlage, die bei ungehinderter Fortentwicklung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit zu einer Beeinträchtigung der straßenverkehrsrechtlichen Schutzgüter führt – also der Sicherheit oder der Ordnung des Verkehrs. Typischerweise werden in der Praxis zur Objektivierung der Gefahrenlage Unfallstatistiken oder Verkehrsbeobachtungen herangezogen.
- Danach folgen in mehreren Absätzen speziellere Maßnahmen zum Teil mit explizit ausgewiesenen spezifischen Voraussetzungen dafür: sogenannte typisierte abstrakte Gefahren, wie eben auch die Gefahr für die „geordnete städtebauliche Entwicklung“.
Man sollte nun denken, dass diese abstrakten Gefahren, also etwa der Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder eben auch die geordnete städtebauliche Entwicklung für sich stehen. Tatsächlich sieht die obergerichtliche Rechtsprechung das anders: Die Gefahr für die straßenverkehrsrechtlichen Schutzgüter der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs, gerade im Zusammenhang mit der qualifizierten Gefahr des § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO, wird zusätzlich als Voraussetzung angesehen. Dies wurde letztes Jahr in einem Gutachten des Bundesinstituts für Bau‑, Stadt und Raumforschung (BBSR) über kommunale Verkehrsplanung problematisiert, das sich insofern auf einen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts stützt.
Zu welchen absurden Konsequenzen dies führen kann, zeigt ein Fall, der vom Bayrischen Verwaltungsgerichtshof vor einigen Jahren entschieden wurde. Eine Gemeinde hatte an einer Straße, die die Gemeinde zunächst periphär berührt hatte, ein Wohngebiet geplant. Diese Straße wurde von Fahrzeugen des Durchgangsverkehrs häufig als Abkürzer benutzt, um die eigentliche Ortsdurchfahrt zu umgehen. Daher beschloss die Stadt, eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf Tempo 30 anzuordnen. Dagegen erhob ein Anwohner der Straße Widerspruch. Daraufhin beschloss der Stadtrat, das Tempolimit beizubehalten. Der Landkreis half dem Widerspruch jedoch ab.

Klaus Mueller, CC BY-SA 3.0 <https://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0>, via Wikimedia Commons
Daraufhin erhob die Gemeinde Klage. Sowohl das Verwaltungsgericht Regensburg als auch der Bayrische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hielten die Klage zwar für zulässig, aber unbegründet. Zulässig sei die Klage, weil möglicherweise die Planungshoheit der Gemeinde verletzt sei. Unbegründet sei sie, wie beide Gerichte übereinstimmend feststellen, nicht etwa, weil keine Gefahrenlage begründet sei. Vielmehr fehle es an einem städtebaulichen Verkehrskonzept.
Nun, der Fall ist zugegeben nicht mehr ganz taufrisch, über die Klage ist vom VGH 2011 entschieden worden. Inzwischen gab es besagten Beschluss des BVerwG, der *zusätzlich* zum städtebaulichen Verkehrskonzept eine qualifizierte Gefahrenlage anhand örtlicher Gegebenheiten erfordert. Wie der Fall zeigt, macht das so keinen Sinn: Denn Gemeinden sollen auf Grundlage der Selbstverwaltungsgarantie umfassend und präventiv planen können und nicht bloß anlassbezogen auf Gefahren reagieren. Die Gefahrenlage kann im Rahmen eines gesamthaften Planungskonzepts auch an einer anderen Stelle bestehen als an derjenigen an der die Maßnahme ergriffen wird. Daher ist dem Kollegen Baumeister zuzustimmen, der in dem oben genannten Gutachten des BBSR unter Berücksichtigung des Art. 28 GG eine verfassungskonforme Auslegung des § 45 StVO vorschlägt: Dann würde ein städtebauliches Konzept als Grundlage für die Anordnung ausreichen.
Ceterum censeo bzw tl;dr: Der § 45 StVO steckt nach zahllosen Detailreformen voll so tiefgreifender Widersprüche, dass er von Grund auf neu gefasst werden sollte. In der Zwischenzeit muss die Rechtsprechung ihn verfassungskonform auslegen. (Olaf Dilling)