Das Blog

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Streiks und Staus in Berlin und Toronto

Wenn, wie in den letzten Tagen, mal wieder ein Streik bei Bussen und Bahnen angekündigt wird, mögen manche sich glücklich über ein eigenes Fahrzeug schätzen. Vermutlich wohnen die dann aber nicht in Berlin. Hier führt Streik beim ÖPNV regel­mäßig auch zu Stau: Ein klares Zeichen, dass die paral­lelen öffent­lichen Infra­struk­turen von Schiene und Straße zusam­men­hängen wie kommu­ni­zie­rende Röhren. 

Leider werden diese Zeichen in Verkehrs­po­litik und Verkehrs­recht häufig übersehen. Statt den Ausbau eines Netzes von Fahrrad­wegen, Straßen­bahnen oder Busspuren voran­zu­treiben, kam nach dem Regie­rungs­wechsel zur großen Koalition in Berlin jeder bereits geplante einzelne Kilometer Fahrradweg wieder auf den Prüfstand. Vor allem sollten keine Parkplätze wegfallen. Der Straßen­bahnbau soll zwar in Fried­richshain und Mitte grund­sätzlich weiter­gehen, aber die Verkehrs­se­na­torin will sich nicht auf Termine zur Fertig­stellung festlegen. Was die Busspuren angeht, ist letztes Jahr eine in der Clay-Allee vom Verwal­tungs­ge­richt kassiert worden, weil die Linien­busse dort nicht oft genug pro Stunde fuhren. 

Wahrscheinlich wäre die effek­tivste Stauprä­vention ein gut vernetzter und zuver­läs­siger Umwelt­verbund, also die Kombi­nation aus Fuß‑, Fahrrad‑, Bus- und Bahnin­fra­struktur, mit ausrei­chend Redun­danzen, um Ausfälle aufzu­fangen. Dass dies tatsächlich wirkt, kann man bei Auslands­auf­ent­halten in Städten sehen, in denen es diese Alter­native zum Kfz-Verkehr nicht gibt. 

Zum Beispiel Toronto in Kanada, wo selbst nach Mitter­nacht noch Stau auf innen­städ­ti­schen Straßen zu beobachten ist. Da es im Prinzip nur eine Regio­nalbahn- und eine U‑Bahnlinie und ansonsten Busse und Straßen­bahnen gibt, die sich die Fahrbahn mit Kfz teilen, wirkt sich der Stau des Kfz-Verkehrs auch auf den ÖPNV aus: Auch die Straßenbahn steht einträchtig mit im Stau. Auch ein Beispiel für „Mitein­ander im Verkehr“…

Downtown Toronto mit Hochhäusern, dem Blick auf den Ontariosee bei Sonnenuntergang und einer mehrspurigen Schnellstraße.

Der Fußverkehr ist dann eine Alter­native, aller­dings keine besonders attraktive, denn er ist buchstäblich in den Unter­grund verlegt worden: Die Innen­stadt ist unter­mi­niert von einem labyrin­thi­schen Netzwerk von insgesamt mehr als 30 km Unter­füh­rungen, unter­ir­di­schen Food-Malls und Einkaufs­zentren, dem sogenannten PATH. Immerhin muss man dort nicht an jeder Ampel mehrere Minuten auf Grün warten. Daher sind die Fußgän­ger­tunnel und ‑hallen unter Toronto nicht nur bei Regen oder Schnee­sturm belebt. Das bringt immerhin Umsatz für die darüber liegenden Kaufhäuser, die ihre Angebote daher weitgehend in den Keller verlegt haben. (Olaf Dilling)

 

Von |29. Februar 2024|Kategorien: Allgemein, Kommentar, Verkehr|Schlag­wörter: , , , |0 Kommentare

Ashes to Ashes: Die Bundes­re­gierung löscht EUA

Es gehört zu den besser gehüteten Geheim­nissen der deutschen Klima­schutz­po­litik, dass sie bisher zwar bisweilen recht geräuschvoll, aber fast durch­gängig praktisch klima­neutral verlaufen ist. Nehmen wir nur den Kohle­aus­stieg: Die Bundes­re­publik schafft mit dem Kohle­ver­stro­mungs­be­en­di­gungs­gesetz (KVBG) einen ganzen Rechts­rahmen, in dem Braun- und Stein­koh­le­krafte ausge­schrieben oder einfach so fürs Abschalten bezahlt und still­gelegt werden (siehe auch hier). Aber weil alle Kraft­werke, die dem Gesetz unter­fallen, emissi­ons­han­dels­pflichtig sind, sorgt der sogenannte Wasser­bett­effekt erst einmal dafür, dass die Emissionen nicht sinken: Die abgeschal­teten Kraft­werke verbrauchen keine Zerti­fikate mehr. Weil die Nachfrage sinkt, ohne dass das Angebot entspre­chend verringert wird, sinkt der Preis. Bei fallenden Preisen lohnt es sich für andere Akteure wieder, statt zu mindern, zu kaufen. Und wenn das schon augen­blicklich nicht gilt, weil es europaweit eh zu viele Zerti­fikate gibt, füllt sich zumindest die Markt­sta­bi­li­täts­re­serve, einem Konto, auf dem die Kommission Reser­ve­zer­ti­fikate hortet, um sie später wieder auf den Markt zu werfen.

Anders sähe es aus, wenn die Bundes­re­gierung Zerti­fikate löschen würde, die auf Kraft­werke entfallen, die abgeschaltet werden. In diesem Fall tritt der Wasserbett-Effekt nämlich nicht ein. Nachfrage und Angebot sinken im gleichen Maße, so dass nicht jemand anders das CO2 emittiert, das auf die in Deutschland abgeschal­teten Kraft­werke entfällt. Sondern ein echter Einspar­effekt eintritt.Rwe, Kraftwerk, Wolken, Himmel

Tatsächlich hatten sich schon während der Novelle der Emissi­ons­han­dels­richt­linie einzelne Stimmen vor allem bei den Grünen dafür stark gemacht, den Kohle­aus­stieg entspre­chend scharf zu schalten. Durch­ge­setzt haben sie sich nicht. Nun aber will die Bundes­re­gierung offenbar Nägel mit Köpfen machen: Zunächst 12,25 Mio. Berech­ti­gungen sollen erst in die Markt­sta­bi­li­täts­re­serve überführt werden und dann gelöscht.

Dieser Schritt ist für Deutschland alles andere als symbo­lisch. Denn wenn deutsche Zerti­fikate zu Asche zerfallen, kann Deutschland sie nicht mehr verkaufen und erlöst entspre­chend auch nichts. Die 12,25 Mio. Berech­ti­gungen wären selbst bei den aktuell deutlich gefal­lenen Kursen 612,5 Mio. EUR wert. Zum Vergleich: Der umstrittene Erwei­te­rungsbau für das Kanzleramt soll 637 Mio. EUR kosten. Deutschland signa­li­siert auf diese Weise, dass es trotz knapper Kassen und Schul­den­bremse den Klima­schutz ernst nimmt (Miriam Vollmer).

Von |23. Februar 2024|Kategorien: Emissi­ons­handel, Energie­po­litik|Schlag­wörter: , , |0 Kommentare

Die Entwicklung der deutschen Kohle­ver­stromung seit 1990

In Deutschland verzeichnete die Kohle­ver­stromung zwischen 1990 und 2023 eine bedeu­tende Entwicklung. In den frühen 1990er Jahren spielte die Kohle immer noch eine dominante Rolle im deutschen Energiemix, wobei sowohl Stein­kohle als auch Braun­kohle für einen erheb­lichen Teil der Strom­erzeugung verant­wortlich waren. Der Kohlestrom­anteil im Jahr 1990 lag bei 56,7 Prozent des Gesamt­strom­mixes. In Deutschland erlebte der Anteil von Kohlestrom am Strommix zwischen 1990 und 2023 eine markante Verän­derung. Zu Beginn des Zeitraums war Kohlestrom einer der Haupt­pfeiler der deutschen Strom­erzeugung und trug einen bedeu­tenden Teil zur Energie­ver­sorgung bei. Sowohl Stein­kohle als auch Braun­kohle wurden intensiv genutzt, um die steigende Nachfrage nach elektri­scher Energie zu decken.

Mit dem zuneh­menden Bewusstsein für Umwelt- und Klima­schutz begann Deutschland jedoch, seine Energie­po­litik zu überdenken und verstärkt auf erneu­erbare Energien zu setzen. Dies führte zu einem konti­nu­ier­lichen Rückgang der Kohle­ver­stromung im Laufe der Jahre.

Besonders ab den 2000er Jahren gewannen erneu­erbare Energien wie Wind- und Solar­energie an Bedeutung, was dazu führte, dass Kohle­kraft­werke zunehmend an Renta­bi­lität verloren. Die deutsche Regierung verab­schiedete zudem verschiedene Gesetze und Maßnahmen zur Förderung erneu­er­barer Energien und zur Reduzierung der Kohle­ver­stromung, wie das Erneu­erbare-Energien-Gesetz (EEG) und den Kohleausstiegspfad.

Bis 2023 wurden zahlreiche Kohle­kraft­werke still­gelegt oder umgerüstet, um die Kohle­ver­stromung drastisch zu reduzieren und die Klima­ziele zu erreichen. Der Anteil Kohlestrom am Strommix betrug 2023 nur noch 26,4 %. Einige Regionen, die zuvor stark von der Kohle­industrie abhängig waren, wurden durch Struk­tur­wan­del­maß­nahmen unter­stützt, um alter­native Wirtschafts­zweige zu entwi­ckeln und Arbeits­plätze zu sichern.

Insgesamt markiert dieser Zeitraum einen deutlichen Wandel in der deutschen Energie­po­litik, weg von der Kohle­ver­stromung hin zu einer nachhal­ti­geren Energie­ver­sorgung durch erneu­erbare Quellen. Für das Jahr 2038 plant Deutschland derzeit spätestens den endgül­tigen Kohleausstieg.

(Christian Dümke)

Von |23. Februar 2024|Kategorien: Allgemein|Schlag­wörter: |0 Kommentare

Nitrat, DUH & Präklusion

Es gibt ein Umwelt­recht vor und nach „Trianel“ – hiermit ist das Kohle­kraftwerk in Lünen gemeint. Das Umwelt­rechts­be­helfs­gesetz (UmwRG) und die Ausge­staltung des Zugangs von Umwelt­ver­ei­ni­gungen zu Gericht hat zu diesem Vorhaben eine beein­dru­ckende Reise im schlin­gernden Kurswagen durch die Gerichte (OVG Münster, EuGH, Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt) absol­viert. Ein „Knack­punkt“ war dabei auch die Frage der Begrenzung von Klage­mög­lich­keiten – getreu der Frage: Wie eng kann ein (nach der Aarhus Konvention vorge­schrie­bener) weiter Zugang zu Gericht ausge­staltet sein? Nach dem Wegfall der Schutz­norm­theorie (für Umwelt­ver­ei­ni­gungen) und eine Beweis­last­umkehr verblieben nur noch die Präklusion und die strenge Klage­be­grün­dungs­frist. An letzterer stört sich insbe­sondere die gestresste Anwalt­schaft, da sechs Wochen Frist für eine Klage­be­gründung – insbe­sondere dann, wenn man noch Akten­ein­sicht nehmen will – doch arg knapp bemessen sind. An der Präklusion ist zuletzt die Deutsche Umwelt­hilfe e. V. (DUH) hat mit ihrer Klage zur Verpflichtung der Bundes­re­publik Deutschland, den dünge­be­zo­genen Teil des Natio­nalen Aktions­pro­gramms zum Schutz von Gewässern vor Verun­rei­nigung durch Nitrat aus landwirt­schaft­lichen Quellen fortzu­schreiben, (vorerst) gescheitert (OVG Münster, 25.01.2024 – 20 D 8/19.AK).

Es sollte bekannt sein, dass wir in Deutschland im Wasser­recht den Zielen der Wasser­rah­men­richt­linie weit hinter­her­hinken. Es gibt aber auch noch die Nitra­t­richt­linie (Richt­linie 91/676/EWG). Diese bezweckt die Verrin­gerung und Vorbeugung von Gewäs­ser­ver­un­rei­ni­gungen und gibt insbe­sondere einen maximalen Nitratwert für das Grund­wasser von 50 mg/l vor. Auch Deutschland ist als Mitglieds­staat verpflichtet, Aktions­pro­gramme aufzu­stellen, die die Maßnahmen zur Verwirk­li­chung der Ziele dieser Richt­linie festlegen und diese Programme regel­mäßig fortzu­schreiben. Die DUH rügte, dass Deutschland diesen Verpflich­tungen nicht nachkomme. Insbe­sondere würden die bislang vorge­se­henen Pflicht­maß­nahmen nicht entspre­chend den besten verfüg­baren wissen­schaft­lichen Erkennt­nissen umgesetzt und es seien keine wirksamen zusätz­lichen Maßnahmen ergriffen worden, um die Ziele der Nitra­t­richt­linie zu verwirklichen.

Die Klage der DUH hatte aber keinen Erfolg, da die DUH nach Auffassung des OVG Münster mit ihrem Klage­vor­bringen nach § 7 Abs. 3 UmwRG ausge­schlossen (präklu­diert) war. Ein solcher Ausschluss ist mit dem natio­nalen Verfas­sungs­recht, mit europa­recht­lichen Vorgaben und mit der Aarhus Konvention vereinbar. Die DUH hatte sich zwar gemeinsam mit anderen Umwelt­schutz­ver­ei­ni­gungen im Rahmen von Öffent­lich­keits­be­tei­li­gungen zu Änderungen des Natio­nalen Aktions­pro­gramms geäußert. Aus Sicht des OVG sei dies aller­dings nicht so hinrei­chend substan­tiiert und umfang­reich erfolgt, wie es nach den gesetz­lichen Vorgaben erfor­derlich gewesen wäre. Mit dem inhalt­lichen Vorbringen selbst musste sich das OVG daher gar nicht mehr befassen. Es bleibt abzuwarten, wie das Revisi­ons­ver­fahren in Leipzig in dieser Sache ausgeht. (Dirk Buchsteiner)

 

Von |22. Februar 2024|Kategorien: Natur­schutz, Umwelt, Wasser|Schlag­wörter: , , , , |0 Kommentare

StVO: Schranke der kommu­nalen Planungshoheit?

Nach dem (zumindest vorläu­figen) Scheitern der StVG und StVO-Reform vor dem Bundesrat ist weiterhin eine Frage offen. Die nach den Spiel­räumen der Gemeinden bei Verkehrs­planung und ‑regelungen. Eine insofern inter­es­sante Vorschrift steht in dem berühmt-berüch­­tigten § 45 StVO, nämlich im Absatz 1b Satz 1 Nr. 5. Darin steht, dass die Straßen­ver­kehrs­be­hörden auch die nötigen Maßnahmen zum Schutz der Bevöl­kerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unter­stützung einer geord­neten städte­bau­lichen Entwicklung treffen. In Absatz 1b Satz 2 ist weiter geregelt, dass unter anderem diese Maßnahmen im Einver­nehmen mit der Gemeinde angeordnet werden sollen.

Die Struktur des § 45 StVO ist dabei wie folgt:

  • § 45 Abs. 1 StVO ist als General­klausel formu­liert. Die Anwendung dieser General­klausel setzt das Vorliegen einer konkreten Gefahr voraus, also nach der gängigen Definition eine Sachlage, die bei ungehin­derter Fortent­wicklung mit hinrei­chender Wahrschein­lichkeit in abseh­barer Zeit zu einer Beein­träch­tigung der straßen­ver­kehrs­recht­lichen Schutz­güter führt – also der  Sicherheit oder der Ordnung des Verkehrs. Typischer­weise werden in der Praxis zur Objek­ti­vierung der Gefah­renlage Unfall­sta­tis­tiken oder Verkehrs­be­ob­ach­tungen herangezogen.
  • Danach folgen in mehreren Absätzen spezi­ellere Maßnahmen zum Teil mit explizit ausge­wie­senen spezi­fi­schen Voraus­set­zungen dafür: sogenannte typisierte abstrakte Gefahren, wie eben auch die Gefahr für die „geordnete städte­bau­liche Entwicklung“.

Man sollte nun denken, dass diese abstrakten Gefahren, also etwa der Schutz der Bevöl­kerung vor Lärm und Abgasen oder eben auch die geordnete städte­bau­liche Entwicklung für sich stehen. Tatsächlich sieht die oberge­richt­liche Recht­spre­chung das anders: Die Gefahr für die straßen­ver­kehrs­recht­lichen Schutz­güter der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs, gerade im Zusam­menhang mit der quali­fi­zierten Gefahr des § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO, wird zusätzlich als Voraus­setzung angesehen. Dies wurde letztes Jahr in einem Gutachten des Bundes­in­stituts für Bau‑, Stadt und Raumfor­schung (BBSR) über kommunale Verkehrs­planung proble­ma­ti­siert, das sich insofern auf einen Beschluss des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts stützt.

Zu welchen absurden Konse­quenzen dies führen kann, zeigt ein Fall, der vom Bayri­schen Verwal­tungs­ge­richtshof vor einigen Jahren entschieden wurde. Eine Gemeinde hatte an einer Straße, die die Gemeinde zunächst periphär berührt hatte, ein Wohngebiet geplant. Diese Straße wurde von Fahrzeugen des Durch­gangs­ver­kehrs häufig als Abkürzer benutzt, um die eigent­liche Ortsdurch­fahrt zu umgehen. Daher beschloss die Stadt, eine Geschwin­dig­keits­be­grenzung auf Tempo 30 anzuordnen. Dagegen erhob ein Anwohner der Straße Wider­spruch. Daraufhin beschloss der Stadtrat, das Tempo­limit beizu­be­halten. Der Landkreis half dem Wider­spruch jedoch ab.

Straßenmarkierung Tempo 30 mit zwei übereinander aufgebrachten Schrifttypen

Klaus Mueller, CC BY-SA 3.0 <https://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0>, via Wikimedia Commons

Daraufhin erhob die Gemeinde Klage. Sowohl das Verwal­tungs­ge­richt Regensburg als auch der Bayrische Verwal­tungs­ge­richtshof (VGH) hielten die Klage zwar für zulässig, aber unbegründet. Zulässig sei die Klage, weil mögli­cher­weise die Planungs­hoheit der Gemeinde verletzt sei. Unbegründet sei sie, wie beide Gerichte überein­stimmend feststellen, nicht etwa, weil keine Gefah­renlage begründet sei. Vielmehr fehle es an einem städte­bau­lichen Verkehrskonzept.

Nun, der Fall ist zugegeben nicht mehr ganz taufrisch, über die Klage ist vom VGH 2011 entschieden worden. Inzwi­schen gab es besagten Beschluss des BVerwG, der *zusätzlich* zum städte­bau­lichen Verkehrs­konzept eine quali­fi­zierte Gefah­renlage anhand örtlicher Gegeben­heiten erfordert. Wie der Fall zeigt, macht das so keinen Sinn: Denn Gemeinden sollen auf Grundlage der Selbst­ver­wal­tungs­ga­rantie umfassend und präventiv planen können und nicht bloß anlass­be­zogen auf Gefahren reagieren. Die Gefah­renlage kann im Rahmen eines gesamt­haften Planungs­kon­zepts auch an einer anderen Stelle bestehen als an derje­nigen an der die Maßnahme ergriffen wird. Daher ist dem Kollegen Baumeister zuzustimmen, der in dem oben genannten Gutachten des BBSR unter Berück­sich­tigung des Art. 28 GG eine verfas­sungs­kon­forme Auslegung des § 45 StVO vorschlägt: Dann würde ein städte­bau­liches Konzept als Grundlage für die Anordnung ausreichen.

Ceterum censeo bzw tl;dr: Der § 45 StVO steckt nach zahllosen Detail­re­formen voll so tiefgrei­fender Wider­sprüche, dass er von Grund auf neu gefasst werden sollte. In der Zwischenzeit muss die Recht­spre­chung ihn verfas­sungs­konform auslegen. (Olaf Dilling)