Datteln IV: War es das jetzt?

Bumm! Sie haben es alle gelesen: Der vorha­ben­be­zogene Bebau­ungsplan Nr. 105a für das jüngste Kohle­kraftwerk der Republik, den Block Datteln IV, ist nichtig. Das OVG Münster hat mit drei Urteilen vom Donnerstag, dem 26. August 2021, die Absicht der Stadt Datteln, endlich einen wirksamen Bebau­ungsplan für das Kraftwerk zu erlassen, durch­kreuzt. Bisher liegen die Urteils­gründe noch nicht vor, aber die Presse­mi­teilung lässt schon erkennen, dass es nun endgültig eng wird für den 1.050 MW Monoblock der Uniper. Juristen legen sich ungern fest, aber wir würden inzwi­schen einen Kasten Bier darauf wetten, dass diese Entschei­dungen das Aus für Datteln IV bedeuten.

Oft ist zwar die Nichtig­erklärung eines Bebau­ungs­plans nicht das Ende der Welt: Gemeinden machen Fehler, die Fehler führen zur Aufhebung, und oft lässt sich der „kaputte“ Bebau­ungsplan durch einen korrekten Bebau­ungsplan ersetzen. Exakt das hat die Stadt Datteln ja versucht, nachdem das OVG mit Entscheidung aus 2009 (Az.: 10 D 121/07.NE) die plane­rische Grundlage für das Kraftwerk für nichtig erklärt hat (hier etwas mehr zur Vorge­schichte). Doch in diesem Fall dürfte dies schwierig werden. Der Senat bemän­gelte nämlich Fehler, die sich kaum nachträglich berei­nigen lassen: Fehlerhaft sei der Prozess der Stand­ort­auswahl auf Ebene der Regio­nal­planung durch den Regio­nal­verband Ruhr. Dieser hätte auf einer viel größeren Fläche nach einem Standort für ein Kraftwerk suchen müssen, und dabei nicht nur nach einer Fläche für das (ja bereits vorhandene) Stein­koh­le­kraftwerk recher­chieren müssen, sondern auch prüfen müssen, ob nicht eher Raum für ein – viel saube­reres – Gaskraftwerk vorzu­sehen gewesen wäre. Mit anderen Worten: Dass Regio­nal­planung und Bebaungsplan auf das vorhandene Kraftwerk zugeschnitten wurden, hält der Senat für falsch.

Gleich­zeitig ist dieser Fehler mit einiger Wahrschein­lichkeit fatal für neue Planungs­ver­suche. Denn wie soll eine Planung aussehen, die auf einer möglichst großen Fläche des elf Städte und vier Kreise umfas­senden Regio­nal­ver­bands Ruhr nach Stand­ort­al­ter­na­tiven sucht, und dann beim nächsten Versuch auf wundersame Weise zu dem Ergebnis kommt, dass exakt dort, wo das Kraftwerk schon steht, der beste Ort für ein Kraftwerk wäre? Und wie soll der Regio­nal­verband begründen, dass trotz des gerin­geren Platz­be­darfs und der gerin­geren Umwelt­aus­wir­kungen eines Gaskraft­werks trotzdem wieder ein Stein­koh­le­kraftwerk geplant wird? Es sieht also schlecht aus für einen dritten Versuch.

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Bild: Arnoldius, CC BY-SA 3.0, via Wikimedia Commons

Doch bedeutet das schon das Aus für das Kraftwerk? Immerhin betont das Gericht in seinem Hinweis in der Presse­mit­teilung, dass die Entscheidung nicht bedeute, dass das Kraftwerk nun nicht mehr betrieben werden dürfte. Das ist auch zutreffend. Denn es hat seit 2017 eine vollziehbare Geneh­migung. Doch diese Geneh­migung wurde ebenfalls angefochten, die Klagen sind anhängig. Wenn die Kläger diese Prozesse gewinnen, kann Uniper die Anlage nicht weiter betreiben und muss sie wohl abreißen.

In diesen Klage­ver­fahren haben sich die Aussichten durch die Entscheidung des OVG Münster vom 26. August 2021 rapide verschlechtert. Denn Anlagen­ge­neh­mi­gungen setzen die baupla­nungs­recht­liche Zuläs­sigkeit der Anlage voraus. Da der Bebau­ungsplan Nr. 105a ja nun laut OVG Münster nichtig ist, wäre die Anlage nur dann baupla­nungs­rechtlich korrekt errichtet worden, wenn sie § 35 BauGB entsprechen würde, der die Zuläs­sigkeit von Bauten im Außen­be­reich regelt. Doch auch in diesem Punkt kann Uniper sich keine Hoffnung machen. Das OVG Münster hat sich nämlich bereits in einer Vorbe­scheid­an­fechtung 2012 (8 D 38/08.AK) zur Frage der Zuläs­sigkeit des Blocks Datteln IV nach § 35 BauGB negativ geäußert. Die Anlage sei nicht als Energie­ver­sor­gungs­anlage privi­le­giert, weil es am spezi­fi­schen Stand­ort­bezug fehle, eine Privi­le­gierung nach dem Auffang­tat­be­stand des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB scheitere am öffent­lichen Belang des Planungs­er­for­der­nisses (so Rn. 138ff.). Die Anlage war den Richtern einfach zu groß (Juristen sagen: „raumbe­deutsam“). Da nun nichts dafür spricht, dass sich diese Situation seit 2012 in irgend­einer Hinsicht verändert hätte, dürfte auch diesmal eine geneh­mi­gungs­recht­liche Zuläs­sigkeit der Anlage ohne Bebau­ungsplan scheitern.

Aber bedeutet das dann wirklich das Ende des immerhin 1 Mr.d EUR teuren Kraft­werks? Können die Behörden das Kraftwerk nicht auch ohne Geneh­migung tolerieren? Tatsächlich ist dies nicht der Fall. Anlagen brauchen eine Geneh­migung, wenn eine solche Geneh­migung nicht vorliegt, und die Behörde nicht einschreiten sollte, wenn eine Anlage einfach weiter­be­trieben wird, können Betroffene, aber auch Verbände, auf dem Klageweg recht­mäßige Zustände durchsetzen.

Die Hoffnungen des Betreibers – und auch der Stadt und des Landes NRW, das sich sehr stark gemacht hat für die Anlage – ruhen nun auf dem BVerwG. Aller­dings hat das OVG Münster keine Revision eröffnet. Datteln müsste sich den Weg also per Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde erst freikämpfen. Nicht­zu­las­sungs­be­schwerden sind aber nur sehr selten erfolg­reich. Und schon auf die erste Entscheidung des OVG Münster über den Bebau­ungsplan für das Kraftwerk Datteln war die Revisi­ons­zu­las­sungs­be­schwerde erfolglos geblieben (Miriam Vollmer).

 

2021-08-27T21:44:32+02:0027. August 2021|Immissionsschutzrecht, Strom, Umwelt, Verwaltungsrecht|

Eilantrag auf Zurück­haltung von Umwelt­in­spek­ti­ons­be­richten: Zu OVG Münster, 8 B 1564/19

Seit 2013 ordnet § 52a Abs. 5 BImSchG an, dass Geneh­mi­gungs­be­hörden nach ihren regel­mä­ßigen Besich­ti­gungen von großen, geneh­mi­gungs­be­dürf­tigen Anlagen, die der Indus­trie­emis­si­ons­richt­linie 2010/75/EU unter­fallen, einen Umwelt­in­spek­ti­ons­be­richt anfer­tigen und diesen innerhalb von zwei Monaten dem Betreiber und innerhalb von vier Monaten der Öffent­lichkeit zur Verfügung stellen müssen. Aus dem Bericht sollen sich die

relevanten Feststel­lungen über die Einhaltung der Geneh­mi­gungs­an­for­de­rungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und der Neben­be­stim­mungen nach § 12 sowie mit Schluss­fol­ge­rungen, ob weitere Maßnahmen notwendig sind“

ergeben. Zu deutsch: In dem Bericht steht, ob das Unter­nehmen, das die überwachte Indus­trie­anlage betreibt, sich immis­si­ons­schutz­rechtlich etwas hat zuschulden kommen lassen. Für die Gründe, die ein Unter­nehmen berech­tigen, Infor­ma­tionen zurück­halten zu lassen, gilt der Maßstab des Umwelt­in­for­ma­ti­ons­ge­setzes (UIG), dies betrifft zB Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse.

Klar, dass diese Veröf­fent­li­chung Konflikt­po­tential besitzt. Schließlich kann ein fehler­hafter oder mindestens missver­ständ­licher Bericht ein Unter­nehmen in ein schlechtes Licht rücken. Selbst wenn sich im weiteren Verlauf heraus­stellen sollte, dass die angeb­lichen immis­si­ons­schutz­recht­lichen Mängel nicht oder zumindest nicht so bestehen, wäre der Schaden bereits einge­treten, denn mögli­cher­weise nehmen Leser der im Internet publi­zierten Berichte spätere Korrek­turen gar nicht mehr wahr.

Um diesen Konflikt ging es auch in einem Eilver­fahren, das das OVG Münster am 28. August 2020 entschied (8 B 1564/19). Hier hatte ein Unter­nehmen zunächst beim VG Düsseldorf einen Eilantrag gestellt, um die Publi­kation des Inspek­ti­ons­be­richts bis zur Klärung im Haupt­sa­che­ver­fahren unter­binden zu lassen, weil bei einer vorläu­figen Veröf­fent­li­chung mit anschlie­ßender Löschung bereits ein mögli­cher­weise irrepa­rabler Schaden einge­treten sein könnte.

Schon das VG Düsseldorf war mit Beschluss vom 5. November 2019 (3 L 3144/18) dem Antrag des Unter­nehmens nachge­kommen. Ein Teil der angeb­lichen Verstöße war auch im Inspek­ti­ons­be­richt als für die Umwelt irrelevant gekenn­zeichnet, solche Verstöße würden nicht in den Bericht gehören. Dem hatte sich die Behörde im Verfahren sogar angeschlossen. Das und die ungeklärte Sachlage in weiteren Einzel­punkten reichte dem VG, um die Veröf­fent­li­chung erst einmal bis zur gericht­lichen Aufar­beitung im Haupt­sa­che­ver­fahren zu stoppen.

Das von der Behörde hiergegen angeru­fenen OVG Münster bestä­tigte diesen Beschluss. Der Umwelt­in­spek­ti­ons­be­richt bleibt also weiter unter Verschluss, bis das Haupt­sa­che­ver­fahren abgeschlossen ist. Die erfor­der­liche Richtig­keits­gewähr und Unmiss­ver­ständ­lichkeit des Berichts sei nicht gegeben. Das OVG benannte insgesamt fünf einzelne von der Behörde beanstandete Mängel, die missver­ständlich, ungenau beschrieben, nicht nachvoll­ziehbar katego­ri­siert oder einfach bisher nicht nachge­wie­se­ner­maßen zutreffend sind. Bei Veröf­fent­li­chung würden unmit­telbar negative wirtschaft­liche Folgen drohen, mögli­cher­weise könnten ja Kunden oder Geschäfts­partner dem Unter­nehmen nicht mehr wie bisher vertrauen.

Inter­essant ist auch eine Passage am Ende, wo der entschei­dende Senat begründet, wieso auch nicht teilweise geschwärzt publi­ziert werden könnte. Hier führen die Richter aus, dass ein teilweise geschwärzter Bericht erst recht Anlass zu Missver­ständ­nissen und Speku­la­tionen bieten würde.

Was bedeutet das für die Praxis? Wer eine Indus­trie­anlage nach der IED betreibt, sollte den Inspek­ti­ons­be­richt, der ihm spätestens zwei Wochen nach dem Besuch zugeht, sofort sorgfältig prüfen (lassen). Er hat ab nämlich nur vier Wochen ab dem Besuch (Nicht ab Erhalt des Berichts!), um auf die Umwelt­be­hörde zuzugehen, wenn der Umwelt­in­spek­ti­ons­be­richt proble­ma­tisch ist und nicht online gestellt werden soll, und notfalls einen Eilantrag anhängig zu machen. Die gute Nachricht: Die Recht­spre­chung erkennt die Proble­matik, dass spätere Korrek­turen oft nichts mehr nützen, um einen einmal lädierten Ruf wieder­her­zu­stellen (Miriam Vollmer).

 

2021-03-04T21:27:32+01:004. März 2021|Industrie, Umwelt, Verwaltungsrecht|

OVG Münster erklärt plane­rische Grundlage für Neubau in Nieder­außem für unwirksam

Was für eine Ohrfeige. Die RWE Power AG wollte das bestehende Braun­koh­le­kraftwerk Nieder­außem in Bergheim ausbauen. Der vorhandene Bestand ist geneh­mi­gungs­rechtlich den Anfor­de­rungen der ab 2021 geltenden Grenz­werte nicht mehr gewachsen. Deswegen sollten vier ältere Kraft­werks­blöcke ersetzt werden.

Doch nicht nur politisch weht dem Plan eine Erwei­terung des Kraft­werks der eiskalte Wind ins Gesicht. Mit Datum vom 15.11.2018 hat das Oberver­wal­tungs­ge­richt (OVG) Münster auch die planungs­recht­lichen Grundlage für unwirksam erklärt.

Bereits 2011 war die erfor­der­liche Änderung des Regio­nal­plans bei der Bezirks­re­gierung Köln beantragt und von dessen Regio­nalrat beschlossen worden. 2014 beschloss die Stadt Bergheim einen vorha­ben­be­zo­genen Bebau­ungsplan und eine Änderung des Flächen­nut­zungs­plans. Die auf diesen Grund­lagen fußenden Antrags­un­ter­lagen für das immis­si­ons­schutz­recht­lichen Geneh­mi­gungs­ver­fahren liegen seit 2016 der Bezirks­re­gierung Köln vor.

Das gegen den Bebau­ungsplan „Anschluss­fläche Braun­koh­le­kraftwerk Nieder­außem“ flugs geklagt wurde, ist schon fast nicht mehr der Rede wert. Schließlich wurde in den letzten Jahren quasi jedes Kraftwerk Gegen­stand von Verwal­tungs­pro­zessen. In diesem Fall strengten zwei Anwohner ein Normen­kon­troll­ver­fahren beim zustän­digen OVG Münster an.

Noch liegen die Gründe nicht vor. Das Gericht teilt jedoch bereits jetzt mit, dass das Urteil auf einem ganzen Strauß von Gründen beruht. Der Bebau­ungsplan sei schon formell nicht ordnungs­gemäß zustande gekommen, weil die Öffent­lichkeit nur unzurei­chend darauf hinge­wiesen worden sei, welche umwelt­be­zo­genen Infor­ma­tionen der Stadt vorgelegt hätten. Außerdem sei der Bebau­ungsplan wegen eines Verstoßes gegen den Regio­nalplan fehlerhaft. Dieser war zwar gerade deswegen geändert worden, um das, was nicht passte, passend zu machen. Das Gericht stellte aller­dings fest, dass diese Änderung des Regio­nal­plans ihrer­seits unwirksam war. Im Regio­nalplan stand nämlich, dass für die Feuerungs­wär­me­leistung am Kraft­werks­standort eine Obergrenze von 9.300 MW festgelegt worden sei. Klima­schutz­be­zogene Festlegung seien jedoch in Regio­nal­plänen rechts­widrig. Dies begründet das Gericht mit einem Vorrang von BImSchG und TEHG. Damit lebt die Vorgän­ger­fassung des Regio­nal­plans wieder auf. Nach dieser sollte dort, wo RWE die Kraft­werks­er­wei­terung errichten wollte, Ackerland sein. Auf für die Landwirt­schaft bestimmten Flächen kann man ein Braun­koh­le­kraftwerk natürlich nicht errichten.

Wie der Hergang ganz genau war und was in den Unter­lagen steht, ist uns nicht bekannt. Wir können deswegen nicht abschließend beurteilen, ob die Öffent­lich­keits­be­tei­ligung wirklich viel zu lax gehandhabt wurde. Wenn dem so war, so ist dies sicherlich ein grober Schnitzer. Durchaus nicht selbst­ver­ständlich ist aller­dings die Position, dass Klima­schutz­be­lange in Regio­nal­plänen nichts zu suchen hätten. Wir sind also ausge­sprochen gespannt auf die Gründe und auf das sich wahrscheinlich anschlie­ßende Revisi­ons­ver­fahren. Den Weg zum Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt hat – das ist nicht selbst­ver­ständlich – das OVG Münster wegen grund­sätz­licher Bedeutung immerhin zugelassen.

Aber mögli­cher­weise zieht RWE ja auch gar nicht nach Leipzig zum BVerwG. Dass das Kraftwerk jemals gebaut wird, ist ja angesichts des wohl bevor­ste­henden Kohle­aus­stiegs nicht so besonders wahrscheinlich.

2018-11-19T00:34:32+01:0019. November 2018|Energiepolitik, Strom, Verwaltungsrecht|