Nitrat, DUH & Präklusion

Es gibt ein Umweltrecht vor und nach „Trianel“ – hiermit ist das Kohlekraftwerk in Lünen gemeint. Das Umweltrechtsbehelfsgesetz (UmwRG) und die Ausgestaltung des Zugangs von Umweltvereinigungen zu Gericht hat zu diesem Vorhaben eine beeindruckende Reise im schlingernden Kurswagen durch die Gerichte (OVG Münster, EuGH, Bundesverwaltungsgericht) absolviert. Ein „Knackpunkt“ war dabei auch die Frage der Begrenzung von Klagemöglichkeiten – getreu der Frage: Wie eng kann ein (nach der Aarhus Konvention vorgeschriebener) weiter Zugang zu Gericht ausgestaltet sein? Nach dem Wegfall der Schutznormtheorie (für Umweltvereinigungen) und eine Beweislastumkehr verblieben nur noch die Präklusion und die strenge Klagebegründungsfrist. An letzterer stört sich insbesondere die gestresste Anwaltschaft, da sechs Wochen Frist für eine Klagebegründung – insbesondere dann, wenn man noch Akteneinsicht nehmen will – doch arg knapp bemessen sind. An der Präklusion ist zuletzt die Deutsche Umwelthilfe e. V. (DUH) hat mit ihrer Klage zur Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland, den düngebezogenen Teil des Nationalen Aktionsprogramms zum Schutz von Gewässern vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen fortzuschreiben, (vorerst) gescheitert (OVG Münster, 25.01.2024 – 20 D 8/19.AK –).

Es sollte bekannt sein, dass wir in Deutschland im Wasserrecht den Zielen der Wasserrahmenrichtlinie weit hinterherhinken. Es gibt aber auch noch die Nitratrichtlinie (Richtlinie 91/676/EWG). Diese bezweckt die Verringerung und Vorbeugung von Gewässerverunreinigungen und gibt insbesondere einen maximalen Nitratwert für das Grundwasser von 50 mg/l vor. Auch Deutschland ist als Mitgliedsstaat verpflichtet, Aktionsprogramme aufzustellen, die die Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele dieser Richtlinie festlegen und diese Programme regelmäßig fortzuschreiben. Die DUH rügte, dass Deutschland diesen Verpflichtungen nicht nachkomme. Insbesondere würden die bislang vorgesehenen Pflichtmaßnahmen nicht entsprechend den besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen umgesetzt und es seien keine wirksamen zusätzlichen Maßnahmen ergriffen worden, um die Ziele der Nitratrichtlinie zu verwirklichen.

Die Klage der DUH hatte aber keinen Erfolg, da die DUH nach Auffassung des OVG Münster mit ihrem Klagevorbringen nach § 7 Abs. 3 UmwRG ausgeschlossen (präkludiert) war. Ein solcher Ausschluss ist mit dem nationalen Verfassungsrecht, mit europarechtlichen Vorgaben und mit der Aarhus Konvention vereinbar. Die DUH hatte sich zwar gemeinsam mit anderen Umweltschutzvereinigungen im Rahmen von Öffentlichkeitsbeteiligungen zu Änderungen des Nationalen Aktionsprogramms geäußert. Aus Sicht des OVG sei dies allerdings nicht so hinreichend substantiiert und umfangreich erfolgt, wie es nach den gesetzlichen Vorgaben erforderlich gewesen wäre. Mit dem inhaltlichen Vorbringen selbst musste sich das OVG daher gar nicht mehr befassen. Es bleibt abzuwarten, wie das Revisionsverfahren in Leipzig in dieser Sache ausgeht. (Dirk Buchsteiner)

 

2024-02-22T20:51:52+01:0022. Februar 2024|Naturschutz, Umwelt, Wasser|

Datteln IV: War es das jetzt?

Bumm! Sie haben es alle gelesen: Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 105a für das jüngste Kohlekraftwerk der Republik, den Block Datteln IV, ist nichtig. Das OVG Münster hat mit drei Urteilen vom Donnerstag, dem 26. August 2021, die Absicht der Stadt Datteln, endlich einen wirksamen Bebauungsplan für das Kraftwerk zu erlassen, durchkreuzt. Bisher liegen die Urteilsgründe noch nicht vor, aber die Pressemiteilung lässt schon erkennen, dass es nun endgültig eng wird für den 1.050 MW Monoblock der Uniper. Juristen legen sich ungern fest, aber wir würden inzwischen einen Kasten Bier darauf wetten, dass diese Entscheidungen das Aus für Datteln IV bedeuten.

Oft ist zwar die Nichtigerklärung eines Bebauungsplans nicht das Ende der Welt: Gemeinden machen Fehler, die Fehler führen zur Aufhebung, und oft lässt sich der “kaputte” Bebauungsplan durch einen korrekten Bebauungsplan ersetzen. Exakt das hat die Stadt Datteln ja versucht, nachdem das OVG mit Entscheidung aus 2009 (Az.: 10 D 121/07.NE) die planerische Grundlage für das Kraftwerk für nichtig erklärt hat (hier etwas mehr zur Vorgeschichte). Doch in diesem Fall dürfte dies schwierig werden. Der Senat bemängelte nämlich Fehler, die sich kaum nachträglich bereinigen lassen: Fehlerhaft sei der Prozess der Standortauswahl auf Ebene der Regionalplanung durch den Regionalverband Ruhr. Dieser hätte auf einer viel größeren Fläche nach einem Standort für ein Kraftwerk suchen müssen, und dabei nicht nur nach einer Fläche für das (ja bereits vorhandene) Steinkohlekraftwerk recherchieren müssen, sondern auch prüfen müssen, ob nicht eher Raum für ein – viel saubereres – Gaskraftwerk vorzusehen gewesen wäre. Mit anderen Worten: Dass Regionalplanung und Bebaungsplan auf das vorhandene Kraftwerk zugeschnitten wurden, hält der Senat für falsch.

Gleichzeitig ist dieser Fehler mit einiger Wahrscheinlichkeit fatal für neue Planungsversuche. Denn wie soll eine Planung aussehen, die auf einer möglichst großen Fläche des elf Städte und vier Kreise umfassenden Regionalverbands Ruhr nach Standortalternativen sucht, und dann beim nächsten Versuch auf wundersame Weise zu dem Ergebnis kommt, dass exakt dort, wo das Kraftwerk schon steht, der beste Ort für ein Kraftwerk wäre? Und wie soll der Regionalverband begründen, dass trotz des geringeren Platzbedarfs und der geringeren Umweltauswirkungen eines Gaskraftwerks trotzdem wieder ein Steinkohlekraftwerk geplant wird? Es sieht also schlecht aus für einen dritten Versuch.

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Bild: Arnoldius, CC BY-SA 3.0, via Wikimedia Commons

Doch bedeutet das schon das Aus für das Kraftwerk? Immerhin betont das Gericht in seinem Hinweis in der Pressemitteilung, dass die Entscheidung nicht bedeute, dass das Kraftwerk nun nicht mehr betrieben werden dürfte. Das ist auch zutreffend. Denn es hat seit 2017 eine vollziehbare Genehmigung. Doch diese Genehmigung wurde ebenfalls angefochten, die Klagen sind anhängig. Wenn die Kläger diese Prozesse gewinnen, kann Uniper die Anlage nicht weiter betreiben und muss sie wohl abreißen.

In diesen Klageverfahren haben sich die Aussichten durch die Entscheidung des OVG Münster vom 26. August 2021 rapide verschlechtert. Denn Anlagengenehmigungen setzen die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Anlage voraus. Da der Bebauungsplan Nr. 105a ja nun laut OVG Münster nichtig ist, wäre die Anlage nur dann bauplanungsrechtlich korrekt errichtet worden, wenn sie § 35 BauGB entsprechen würde, der die Zulässigkeit von Bauten im Außenbereich regelt. Doch auch in diesem Punkt kann Uniper sich keine Hoffnung machen. Das OVG Münster hat sich nämlich bereits in einer Vorbescheidanfechtung 2012 (8 D 38/08.AK) zur Frage der Zulässigkeit des Blocks Datteln IV nach § 35 BauGB negativ geäußert. Die Anlage sei nicht als Energieversorgungsanlage privilegiert, weil es am spezifischen Standortbezug fehle, eine Privilegierung nach dem Auffangtatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB scheitere am öffentlichen Belang des Planungserfordernisses (so Rn. 138ff.). Die Anlage war den Richtern einfach zu groß (Juristen sagen: “raumbedeutsam”). Da nun nichts dafür spricht, dass sich diese Situation seit 2012 in irgendeiner Hinsicht verändert hätte, dürfte auch diesmal eine genehmigungsrechtliche Zulässigkeit der Anlage ohne Bebauungsplan scheitern.

Aber bedeutet das dann wirklich das Ende des immerhin 1 Mr.d EUR teuren Kraftwerks? Können die Behörden das Kraftwerk nicht auch ohne Genehmigung tolerieren? Tatsächlich ist dies nicht der Fall. Anlagen brauchen eine Genehmigung, wenn eine solche Genehmigung nicht vorliegt, und die Behörde nicht einschreiten sollte, wenn eine Anlage einfach weiterbetrieben wird, können Betroffene, aber auch Verbände, auf dem Klageweg rechtmäßige Zustände durchsetzen.

Die Hoffnungen des Betreibers – und auch der Stadt und des Landes NRW, das sich sehr stark gemacht hat für die Anlage – ruhen nun auf dem BVerwG. Allerdings hat das OVG Münster keine Revision eröffnet. Datteln müsste sich den Weg also per Nichtzulassungsbeschwerde erst freikämpfen. Nichtzulassungsbeschwerden sind aber nur sehr selten erfolgreich. Und schon auf die erste Entscheidung des OVG Münster über den Bebauungsplan für das Kraftwerk Datteln war die Revisionszulassungsbeschwerde erfolglos geblieben (Miriam Vollmer).

 

2021-08-27T21:44:32+02:0027. August 2021|Immissionsschutzrecht, Strom, Umwelt, Verwaltungsrecht|

Eilantrag auf Zurückhaltung von Umweltinspektionsberichten: Zu OVG Münster, 8 B 1564/19

Seit 2013 ordnet § 52a Abs. 5 BImSchG an, dass Genehmigungsbehörden nach ihren regelmäßigen Besichtigungen von großen, genehmigungsbedürftigen Anlagen, die der Industrieemissionsrichtlinie 2010/75/EU unterfallen, einen Umweltinspektionsbericht anfertigen und diesen innerhalb von zwei Monaten dem Betreiber und innerhalb von vier Monaten der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen müssen. Aus dem Bericht sollen sich die

“relevanten Feststellungen über die Einhaltung der Genehmigungsanforderungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und der Nebenbestimmungen nach § 12 sowie mit Schlussfolgerungen, ob weitere Maßnahmen notwendig sind”

ergeben. Zu deutsch: In dem Bericht steht, ob das Unternehmen, das die überwachte Industrieanlage betreibt, sich immissionsschutzrechtlich etwas hat zuschulden kommen lassen. Für die Gründe, die ein Unternehmen berechtigen, Informationen zurückhalten zu lassen, gilt der Maßstab des Umweltinformationsgesetzes (UIG), dies betrifft zB Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse.

Klar, dass diese Veröffentlichung Konfliktpotential besitzt. Schließlich kann ein fehlerhafter oder mindestens missverständlicher Bericht ein Unternehmen in ein schlechtes Licht rücken. Selbst wenn sich im weiteren Verlauf herausstellen sollte, dass die angeblichen immissionsschutzrechtlichen Mängel nicht oder zumindest nicht so bestehen, wäre der Schaden bereits eingetreten, denn möglicherweise nehmen Leser der im Internet publizierten Berichte spätere Korrekturen gar nicht mehr wahr.

Um diesen Konflikt ging es auch in einem Eilverfahren, das das OVG Münster am 28. August 2020 entschied (8 B 1564/19). Hier hatte ein Unternehmen zunächst beim VG Düsseldorf einen Eilantrag gestellt, um die Publikation des Inspektionsberichts bis zur Klärung im Hauptsacheverfahren unterbinden zu lassen, weil bei einer vorläufigen Veröffentlichung mit anschließender Löschung bereits ein möglicherweise irreparabler Schaden eingetreten sein könnte.

Schon das VG Düsseldorf war mit Beschluss vom 5. November 2019 (3 L 3144/18) dem Antrag des Unternehmens nachgekommen. Ein Teil der angeblichen Verstöße war auch im Inspektionsbericht als für die Umwelt irrelevant gekennzeichnet, solche Verstöße würden nicht in den Bericht gehören. Dem hatte sich die Behörde im Verfahren sogar angeschlossen. Das und die ungeklärte Sachlage in weiteren Einzelpunkten reichte dem VG, um die Veröffentlichung erst einmal bis zur gerichtlichen Aufarbeitung im Hauptsacheverfahren zu stoppen.

Das von der Behörde hiergegen angerufenen OVG Münster bestätigte diesen Beschluss. Der Umweltinspektionsbericht bleibt also weiter unter Verschluss, bis das Hauptsacheverfahren abgeschlossen ist. Die erforderliche Richtigkeitsgewähr und Unmissverständlichkeit des Berichts sei nicht gegeben. Das OVG benannte insgesamt fünf einzelne von der Behörde beanstandete Mängel, die missverständlich, ungenau beschrieben, nicht nachvollziehbar kategorisiert oder einfach bisher nicht nachgewiesenermaßen zutreffend sind. Bei Veröffentlichung würden unmittelbar negative wirtschaftliche Folgen drohen, möglicherweise könnten ja Kunden oder Geschäftspartner dem Unternehmen nicht mehr wie bisher vertrauen.

Interessant ist auch eine Passage am Ende, wo der entscheidende Senat begründet, wieso auch nicht teilweise geschwärzt publiziert werden könnte. Hier führen die Richter aus, dass ein teilweise geschwärzter Bericht erst recht Anlass zu Missverständnissen und Spekulationen bieten würde.

Was bedeutet das für die Praxis? Wer eine Industrieanlage nach der IED betreibt, sollte den Inspektionsbericht, der ihm spätestens zwei Wochen nach dem Besuch zugeht, sofort sorgfältig prüfen (lassen). Er hat ab nämlich nur vier Wochen ab dem Besuch (Nicht ab Erhalt des Berichts!), um auf die Umweltbehörde zuzugehen, wenn der Umweltinspektionsbericht problematisch ist und nicht online gestellt werden soll, und notfalls einen Eilantrag anhängig zu machen. Die gute Nachricht: Die Rechtsprechung erkennt die Problematik, dass spätere Korrekturen oft nichts mehr nützen, um einen einmal lädierten Ruf wiederherzustellen (Miriam Vollmer).

 

2021-03-04T21:27:32+01:004. März 2021|Industrie, Umwelt, Verwaltungsrecht|