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Netzengpass in Orani­enburg: Der Anspruch auf Netzanschluss

Wir berich­teten hier neulich über die aktuelle besondere Netzsi­tuation in der Stadt Orani­enburg, bei der wegen einem Netzengpass derzeit keinen neuen Strom­netz­an­schlüsse mehr erstellt werden (können) bis ein benötigtes Umspannwer fertig ist. Aber wie sieht es rechtlich aus?

Hausbe­sitzer und sonstige Anschluss­nehmer haben grund­sätzlich einen Anspruch darauf, an das Stromnetz angeschlossen zu werden, sofern bestimmte Bedin­gungen erfüllt sind. Dieser Anspruch auf Netzan­schluss ist ein wichtiger Bestandteil der Energie­ver­sorgung und trägt dazu bei, sicher­zu­stellen, dass alle Bürger Zugang zu elektri­scher Energie haben, was heutzutage von entschei­dender Bedeutung ist.

Gemäß den geltenden Vorschriften und Gesetzen haben Hausbe­sitzer das Recht, eine Verbindung zum Stromnetz zu beantragen und von ihrem Strom­ver­teil­netz­be­treiber einen Anschluss zu erhalten. Diese Regelung gilt in den meisten Ländern und wird als Grund­prinzip des Energie­rechts betrachtet. Der Strom­ver­teil­netz­be­treiber ist verpflichtet, diesen Anschluss bereit­zu­stellen, sofern keine außer­ge­wöhn­lichen Umstände vorliegen.

Es gibt jedoch zwei wesent­liche Ausnahmen von diesem Grundsatz:

  1. Der Netzan­schluss ist dem Netzbe­treiber wirtschaftlich nicht zumutbar: In manchen Fällen kann es für den Netzbe­treiber finan­ziell unren­tabel sein, einen Anschluss bereit­zu­stellen, insbe­sondere wenn die Kosten für die Errichtung oder Erwei­terung des Strom­netzes unver­hält­nis­mäßig hoch sind im Vergleich zum erwar­teten Nutzen. In solchen Fällen kann der Netzbe­treiber den Antrag auf Netzan­schluss ablehnen.
  2. Der Netzan­schluss ist technisch unmöglich: Es gibt Situa­tionen, in denen es aus techni­schen Gründen nicht möglich ist, einen Anschluss zum Stromnetz herzu­stellen. Dies kann beispiels­weise der Fall sein, wenn das betref­fende Gebiet zu abgelegen ist oder wenn die Infra­struktur des Strom­netzes nicht ausreicht, um zusätz­liche Anschlüsse zu ermöglichen.

In beiden Fällen muss der Strom­ver­teil­netz­be­treiber jedoch nachweisen, dass die Ablehnung des Netzan­schlusses gerecht­fertigt ist und dass alle anderen möglichen Optionen geprüft wurden. Zudem haben Hausbe­sitzer in der Regel das Recht, gegen die Entscheidung des Netzbe­treibers Einspruch einzu­legen und gegebe­nen­falls recht­liche Schritte einzu­leiten, um ihren Anspruch auf Netzan­schluss durchzusetzen.

Im Fall Orani­enburg dürfte – zumindest auf Basis der bekannten Presse­be­richte – der Fall der Unmög­lichkeit vorliegen. Zwar kann weiterhin physisch ein Netzan­schluss herge­stellt werden, aber die Nutzung würde die netzsta­bi­lität und Versor­gungs­si­cherheit gefährden. Dies berechtigt aber selbst­ver­ständlich nicht zur dauer­haften Verwei­gerung des Netzan­schlusses, da gleich­zeitig eine Pflicht des Netzbe­treibers zum Netzausbau besteht um nach Fertig­stellung den Grund der Unmög­lichkeit zu beseitigen.

(Christian Dümke)

Von |16. Mai 2024|Kategorien: Grundkurs Energie, Netzbe­trieb, Strom|0 Kommentare

KI und Umwelt

In Berlin fand am 14.05.2024 das Green-AI Hub Forum statt. Hierbei handelt es sich um KI-Initiative des BMUV. Die Veran­staltung, die hochka­rätig von Bundes­um­welt­mi­nis­terin Steffi Lemke eröffnet wurde, bot Einblicke in aktuelle Praxis­bei­spiele für praktische KI-Anwen­­dungen zur Optimierung von Produk­ti­ons­pro­zessen in Unter­nehmen. Vor Ort und im Livestream (hier abrufbar) konnte man erfahren, wie Green AI in der Praxis funktio­niert. Das BMUV zeigte erste Ergeb­nisse der Green-AI Hub Pilot­pro­jekte aus dem Mittel­stand (siehe auch hier). Im Kern geht es darum, wie Künst­liche Intel­ligenz (KI) für mehr Ressour­cen­ef­fi­zienz einge­setzt werden kann. Rund 120 Vertre­te­rinnen und Vertreter aus Wirtschaft, Verbänden und Forschung tauschten sich über KI-Techno­­logien aus und wie Unter­nehmen diese gewinn­bringend einsetzen können.

Die vorge­stellten zehn Beispiele der Unter­nehmen kamen aus verschie­denen Bereichen. So berichtete beispiels­weise ein Verpa­ckungs­her­steller über die Einbettung der KI in die betrieb­lichen Prozesse. Durch den KI-Einsatz konnten im Schnitt 10 bis 15 Prozent Material- und Energie­ein­spa­rungen erzielt werden. Ein Unter­nehmen optimierte im KI-Pilot­­projekt den Herstel­lungs­prozess der entwi­ckelten Heizungs­an­lagen. Durch die verbes­serte Planung und Dimen­sio­nierung neuer Hallen lassen sich Nutzungs­daten sammeln und so die Größe und Ausstattung ähnlicher Hallen zukünftig besser planen. Auch hier wurden Material, Energie und CO2 einge­spart. Ein Hersteller von Einlagen konnte durch KI-gestützten 3D-Druck ortho­pä­di­scher Einlagen konnte hierdurch ebenfalls die Materi­al­bilanz drastisch verbessern.

Als Teil der KI-Strategie der Bundes­re­gierung fördert das BMUV die nachhaltige Gestaltung von KI und die Nutzung ihrer Chancen zugunsten von Klima und Umwelt mit 150 Millionen Euro. Im Auftrag des BMUV koordi­niert die Zukunft – Umwelt – Gesell­schaft (ZUG) gGmbH die Umsetzung des Green-AI Hub Mittel­stand. Den Betrieb übernehmen das Deutsche Forschungs­zentrum für Künst­liche Intel­ligenz (DFKI), das Wuppertal Institut, das VDI Techno­lo­gie­zentrum und das VDI Zentrum Ressour­cen­ef­fi­zienz. (Dirk Buchsteiner)

Von |15. Mai 2024|Kategorien: Digitales, Industrie|Schlag­wörter: |0 Kommentare

Was will die CDU: Blick ins neue Grundsatzprogramm

Die CDU hat sich ein neues Grund­satz­pro­gramm gegeben, aus dem hervorgeht, wie sie Deutschland zu regieren gedenkt, wenn sie ab 2025 wieder Teil der Bundes­re­gierung sein sollte. Auch die Politik­be­reiche Energie und Klima werden berührt. Auf der Tonspur teilt Partei­vor­sit­zender Friedrich Merz schon einmal mit, man wolle „das Gegenteil“ der Politik der Grünen. Schauen wir uns also an, wie dieses Gegenteil program­ma­tisch ausieht.

Schon auf S. 4 des Grund­satz­pro­gramms stoßen wir statt­dessen auf eine Gemein­samkeit der CDU mit den Grünen und überhaupt allen anderen demokra­ti­schen Parteien: Auch die CDU will Erneu­erbare Energien ausbauen, setzt auf den Emissi­ons­handel als wichtigstes Instrument, die Klima­ziele zu erreichen, und steht zum Paris Agreement. Auf S. 62 wird man dann bezüglich der Ziele konkret: Auch die CDU will 2045 ein klima­neu­trales Deutschland. Am inter­na­tio­nalen Rahmen wird auch festge­halten, und auch die Union trägt Zahlungen an Entwick­lungs­länder mit. Man geht sogar noch einen Schritt weiter: Auf S. 63 spricht sich die CDU für einen weltweiten Emissi­ons­handel aus. Klar ist damit: Auch mit der Union gibt es in 20 Jahren in Deutschland kein fossiles Benzin mehr, keinen Erdgas­kessel und auch kein Kerosin. Auch auf S. 63 bekennt sich die Union zum weiteren Ausbau der Erneu­er­baren und der Steigerung der Energieeffizienz.

Bis jetzt also praktisch keine Diffe­renzen. Sollte die Union etwa gar nicht „das Gegenteil“ der Politik der Ampel fordern? Hat nicht ihr Vorsit­zender sich ausdrücklich gegen Verbote gewandt und fordert … ja, was nun genau? Emissi­ons­handel only etwa? Also einen Pfad der Techno­lo­gie­of­fenheit, auf dem keine Erzeu­gungs­tech­no­logie ordnungs­rechtlich verboten wird, sondern fossile Erzeugung einfach nur durch Zerti­fikate so verteuert wird, dass die Autofahrer und Indus­tri­ellen von selbst umsteuern? Ach nein, doch nicht: Auf S. 63 unten bekennt sich die CDU zum verein­barten Kohle­aus­stieg und will – wie die Ampel auch – mit Gaskraft­werken die Lücke zwischen Erneu­er­barer Erzeugung und Bedarf decken.

Auf der Folge­seite zählt die CDU auf, was sie befür­wortet. Brenn­stoff­zellen gehören dazu, Wasser­stoff­kraft­werke, Geothermie, klima­neu­trale Gaskraft­werke, soweit alles Konsens mit allen Regie­rungs­par­teien, aber dann kommt es: Die Union befür­wortet auch Kernkraft­werke der vierten und fünften Generation sowie Fusions­kraft­werke. Hier hätten wir also einen echten Unter­schied zu den Grünen und der SPD, die Atomkraft­werke ablehnen. Die Union will also die still­ge­legten AKW wieder reakti­vieren und neue bauen? Das offenbar dann doch nicht. Eine konkrete Forderung in Zusam­menhang mit der Kernkraft sucht der Leser vergebens. Statt dessen findet sich nur die Formu­lierung Deutschland könne zurzeit nicht auf die Option Kernkraft verzichten, obwohl es bekanntlich derzeit keine Atomkraft­werke in Deutschland gibt, ohne dass es zu Strom­eng­pässen käme. Offenbar schätzt die Union Kernkraft­werke, will aber weder Kernkraft­werke reakti­vieren noch neue bauen lassen.

Reicht diese Wertschätzung allein nun schon aus, vom „Gegenteil“ der Ampel­po­litik zu sprechen? Bezogen auf praktische Politik strebt die CDU zumindest nach ihrem neuen Grund­satz­pro­gramm keine Kehrt­wende an, weder soll das Ziel eines klima­neu­tralen Deutsch­lands 2045 aufge­geben werden, noch setzt die CDU auf andere oder weniger Maßnahmen als die Ampel. Regierung und Opposition unter­scheiden sich offenbar eher im Detail (Miriam Vollmer).

Von |9. Mai 2024|Kategorien: Allgemein, Energie­po­litik|0 Kommentare

Benut­zungs­pflicht von Radwegen

Radwege denken viele, sind ein Vorteil für den Radverkehr und alle Radfahrer sollten sich drüber freuen. Nun, diese Aussage lässt sich in ihrer Pauscha­lität nicht halten. Es gibt einfach zu viele unter­schied­liche Typen von Menschen, die das Rad als Verkehrs­mittel benutzen. Es gibt die Pedal­ritter, die möglichst schnell und ungehindert von A nach B wollen und so furchtlos sind, dass sie kein Problem haben, sich die Fahrbahn mit den Kfz zu teilen. Für sie sind Radwege eine unter­träg­liche Gängelei und sie beharren darauf, sie nicht benutzen zu müssen. „Vehicular Cycling“ ist auch im engli­schen Sprachraum das Stichwort.

Eine Zeitlang hat dieser Typus Radfahrer auch das deutsche Verkehrs­recht geprägt. In der Novelle der StVO 1998 wurde die generelle Benut­zungs­pflicht aufge­hoben worden. Das heißt, dass Radwege nur dort benutzt werden müssen, wo sie per Verkehrs­zeichen angeordnet sind. Seitdem haben Radfahrer, alleine oder mit Unter­stützung des ADFC, vielerorts gegen die Benut­zungs­pflicht von Radwegen geklagt. Oft sogar mit Erfolg, etwa wenn Radwege erheb­liche Mängel aufwiesen. Im Jahr 2010 hat das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt (BVerwG) entschieden, dass eine Benut­zungs­pflicht nur angeordnet werden dürfe, wenn dies aufgrund einer quali­fi­zierten Gefah­renlage begründet werden kann. Die Latte hängt also ziemlich hoch. 

Dass die Benut­zungs­pflicht an Voraus­set­zungen geknüpft ist, ist grund­sätzlich gut. Denn oft dienen Radwege als „Feigen­blatt“, sind in schlechtem Zustand oder weisen Gefah­ren­quellen auf. In vielen Fällen ist es objektiv sogar weniger gefährlich auf der Fahrbahn zu fahren, da Radfahrer dort seltener übersehen werden.

Aber wie gesagt lassen sich Radfahrer kaum über eine Kamm scheren. Es gibt auch viele Fahrrad­fahrer, die langsam unterwegs sind und ihr Fahrzeug weniger gut beherr­schen. Für sie kann die Trennung vom Kraft­fahr­zeug­verkehr hilfreich und beruhigend sein. Inzwi­schen werden daher oft geschützte Radfahr­streifen als der Königsweg angesehen, da sie Schutz und Sicht­barkeit vereinen. (Olaf Dilling)

Von |9. Mai 2024|Kategorien: Verkehr|Schlag­wörter: , , |0 Kommentare

Wäre ein Wieder­ein­stieg in die Atomkraft rechtlich möglich?

Der Atomaus­stieg in Deutschland ist jetzt schon seit einem guten Jahr vollzogen. Sämtliche AKW sind vom Netz und entgegen den Befürch­tungen einiger Kritiker gab es weder Blackouts noch einen Anstieg der Strom­preise. Gleichwohl gibt es weiterhin Stimmen, die am liebsten die Uhr zurück­drehen und die deutschen Kernkraft­werke wieder ans Netz nehmen würden. Aber ginge das rein rechtlich betrachtet überhaupt? Ist nicht durch den Ausstieg die Betriebs­ge­neh­migung der AKW erloschen?

Hierzu existiert ein Gutachten des Kollegen Dr. Raetzke aus dem Jahr 2022, welcher zu dem Ergebnis kommt, dass die  Ausstiegs­re­gelung in § 7 Abs. 1a Atomgesetz (AtG) zwar die Beendigung des Leistungs­be­triebs anordnet, wenn entweder eine zugeteilte Strom­menge produ­ziert worden ist oder ein festes Enddatum erreicht wird. Für eine Laufzeit­ver­län­gerung müsste der Gesetz­geber daher diese Daten umstellen. Die Rest-strom­­mengen wären entweder aufzu­stocken oder ganz abzuschaffen. Die Betriebs­ge­neh­migung würde nach einer solchen Änderung dagegen aber einfach weiter­gelten. Durch das Gesetz sei laut Gutachten nur die „Berech­tigung zum Leistungs­be­trieb“ erloschen. Damit sei keine einzige konkrete Regelung der Betriebs­ge­neh­migung aufge­hoben worden; diese habe nur für den Leistungs­be­trieb zur Strom­erzeugung ihre Gestat­tungs­wirkung verloren. Werde die Gestat­tungs­wirkung per Gesetz wieder­her­ge­stellt, sei die Geneh­migung wieder vollständig gültig

Und auch ein recht­liche Betrachtung des wissen­schaft­lichen Dienstes des Bundes­tages konsta­tiert, dass ein Weiter­be­trieb der AKWs eine Änderung des Atomge­setzes erfordern würde, mit der die kalen­der­mä­ßigen Befris­tungen in § 7 Abs. 1a AtG entfallen bzw. angepasst werden müssten.

Dass der Gesetz­geber von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, dürfte jedoch extrem unwahr­scheinlich sein.

(Christian Dümke)

Von |9. Mai 2024|Kategorien: Allgemein|0 Kommentare

Mieter­strom, mal wieder

Kennen Sie diesen Film, in dem Bill Murray versucht, eine ameri­ka­nische Klein­stadt zu verlassen, aber jeden Tag wieder in dem Kaff aufwacht, in dem er als Reporter über den Murmel­tiertag berichten soll? Ungefähr so fühlen sich die immer neuen Versuche des Gesetz­gebers an, Mieter­strom so zu regeln, dass Mieter unbüro­kra­tisch vom Dach versorgt werden können. Bisher scheitert das leider vielfach (wir haben 4 Dinge, die am Mieter­strom nerven, schon 2021 zusammengestellt).

Immerhin, der Gesetz­geber will es dabei nicht belassen. Mit dem nun endlich verab­schie­deten Solar­paket hat er den § 21 Abs. 3 EEG 2023 geändert. Bislang wurde der Mieter­strom­zu­schlag nur gewährt, wenn die Solar­anlage auf einem Wohnge­bäude instal­liert ist. Künftig entfällt diese Beschränkung: Auch auf gewerblich genutzten Gebäuden kann nun eine Solar­anlage instal­liert werden, die Anspruch auf den Mieter­strom­zu­schlag hat, wobei die Attrak­ti­vität vor allem aus den Privi­le­gie­rungen für Strom­bezug ohne Netzbe­rührung resul­tiert. Auch Neben­an­lagen können einfacher einbe­zogen werden, also etwa das Garagendach. Auch die Anlagen­zu­sam­men­fassung soll einfacher werden. Missbrauch soll eine Ausschluss­klausel für verbundene Unter­nehmen vorbeugen.

Auch die Schlech­ter­stellung des Mieter­strom­ver­sorgers gegenüber anderen Versorgern bei der Laufzeit der Verträge im § 42a EnWG wurde abgeändert. Statt der bisher maximal einjäh­rigen Laufzeit sind nun bei Verbrau­chern die üblichen zwei Jahre zulässig. Bei der Vollver­sor­gungs­pflicht bleibt es indes; diese wird nur bei der ganz neuen gemein­schaft­lichen Gebäu­de­ver­sorgung nach § 42b EnWG aufgehoben.

Immerhin: Für viele Gebäude besteht nun erstmals die Möglichkeit eines Mieter­strom­pro­jekts. Doch ob das nun die Wende beim Mieter­strom bewirkt? Oder wird die Branche auch in den kommenden Jahren wieder und wieder in Punxsa­tawney aufwachen, und es ist Murmel­tiertag? (Miriam Vollmer).

Von |4. Mai 2024|Kategorien: Erneu­erbare Energien|Schlag­wörter: |0 Kommentare