Netzengpass in Oranienburg: Der Anspruch auf Netzanschluss
Wir berichteten hier neulich über die aktuelle besondere Netzsituation in der Stadt Oranienburg, bei der wegen einem Netzengpass derzeit keinen neuen Stromnetzanschlüsse mehr erstellt werden (können) bis ein benötigtes Umspannwer fertig ist. Aber wie sieht es rechtlich aus?
Hausbesitzer und sonstige Anschlussnehmer haben grundsätzlich einen Anspruch darauf, an das Stromnetz angeschlossen zu werden, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Dieser Anspruch auf Netzanschluss ist ein wichtiger Bestandteil der Energieversorgung und trägt dazu bei, sicherzustellen, dass alle Bürger Zugang zu elektrischer Energie haben, was heutzutage von entscheidender Bedeutung ist.
Gemäß den geltenden Vorschriften und Gesetzen haben Hausbesitzer das Recht, eine Verbindung zum Stromnetz zu beantragen und von ihrem Stromverteilnetzbetreiber einen Anschluss zu erhalten. Diese Regelung gilt in den meisten Ländern und wird als Grundprinzip des Energierechts betrachtet. Der Stromverteilnetzbetreiber ist verpflichtet, diesen Anschluss bereitzustellen, sofern keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen.
Es gibt jedoch zwei wesentliche Ausnahmen von diesem Grundsatz:
- Der Netzanschluss ist dem Netzbetreiber wirtschaftlich nicht zumutbar: In manchen Fällen kann es für den Netzbetreiber finanziell unrentabel sein, einen Anschluss bereitzustellen, insbesondere wenn die Kosten für die Errichtung oder Erweiterung des Stromnetzes unverhältnismäßig hoch sind im Vergleich zum erwarteten Nutzen. In solchen Fällen kann der Netzbetreiber den Antrag auf Netzanschluss ablehnen.
- Der Netzanschluss ist technisch unmöglich: Es gibt Situationen, in denen es aus technischen Gründen nicht möglich ist, einen Anschluss zum Stromnetz herzustellen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn das betreffende Gebiet zu abgelegen ist oder wenn die Infrastruktur des Stromnetzes nicht ausreicht, um zusätzliche Anschlüsse zu ermöglichen.
In beiden Fällen muss der Stromverteilnetzbetreiber jedoch nachweisen, dass die Ablehnung des Netzanschlusses gerechtfertigt ist und dass alle anderen möglichen Optionen geprüft wurden. Zudem haben Hausbesitzer in der Regel das Recht, gegen die Entscheidung des Netzbetreibers Einspruch einzulegen und gegebenenfalls rechtliche Schritte einzuleiten, um ihren Anspruch auf Netzanschluss durchzusetzen.
Im Fall Oranienburg dürfte – zumindest auf Basis der bekannten Presseberichte – der Fall der Unmöglichkeit vorliegen. Zwar kann weiterhin physisch ein Netzanschluss hergestellt werden, aber die Nutzung würde die netzstabilität und Versorgungssicherheit gefährden. Dies berechtigt aber selbstverständlich nicht zur dauerhaften Verweigerung des Netzanschlusses, da gleichzeitig eine Pflicht des Netzbetreibers zum Netzausbau besteht um nach Fertigstellung den Grund der Unmöglichkeit zu beseitigen.
(Christian Dümke)
KI und Umwelt
In Berlin fand am 14.05.2024 das Green-AI Hub Forum statt. Hierbei handelt es sich um KI-Initiative des BMUV. Die Veranstaltung, die hochkarätig von Bundesumweltministerin Steffi Lemke eröffnet wurde, bot Einblicke in aktuelle Praxisbeispiele für praktische KI-Anwendungen zur Optimierung von Produktionsprozessen in Unternehmen. Vor Ort und im Livestream (hier abrufbar) konnte man erfahren, wie Green AI in der Praxis funktioniert. Das BMUV zeigte erste Ergebnisse der Green-AI Hub Pilotprojekte aus dem Mittelstand (siehe auch hier). Im Kern geht es darum, wie Künstliche Intelligenz (KI) für mehr Ressourceneffizienz eingesetzt werden kann. Rund 120 Vertreterinnen und Vertreter aus Wirtschaft, Verbänden und Forschung tauschten sich über KI-Technologien aus und wie Unternehmen diese gewinnbringend einsetzen können.
Die vorgestellten zehn Beispiele der Unternehmen kamen aus verschiedenen Bereichen. So berichtete beispielsweise ein Verpackungshersteller über die Einbettung der KI in die betrieblichen Prozesse. Durch den KI-Einsatz konnten im Schnitt 10 bis 15 Prozent Material- und Energieeinsparungen erzielt werden. Ein Unternehmen optimierte im KI-Pilotprojekt den Herstellungsprozess der entwickelten Heizungsanlagen. Durch die verbesserte Planung und Dimensionierung neuer Hallen lassen sich Nutzungsdaten sammeln und so die Größe und Ausstattung ähnlicher Hallen zukünftig besser planen. Auch hier wurden Material, Energie und CO2 eingespart. Ein Hersteller von Einlagen konnte durch KI-gestützten 3D-Druck orthopädischer Einlagen konnte hierdurch ebenfalls die Materialbilanz drastisch verbessern.
Als Teil der KI-Strategie der Bundesregierung fördert das BMUV die nachhaltige Gestaltung von KI und die Nutzung ihrer Chancen zugunsten von Klima und Umwelt mit 150 Millionen Euro. Im Auftrag des BMUV koordiniert die Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) gGmbH die Umsetzung des Green-AI Hub Mittelstand. Den Betrieb übernehmen das Deutsche Forschungszentrum für Künstliche Intelligenz (DFKI), das Wuppertal Institut, das VDI Technologiezentrum und das VDI Zentrum Ressourceneffizienz. (Dirk Buchsteiner)
Was will die CDU: Blick ins neue Grundsatzprogramm
Die CDU hat sich ein neues Grundsatzprogramm gegeben, aus dem hervorgeht, wie sie Deutschland zu regieren gedenkt, wenn sie ab 2025 wieder Teil der Bundesregierung sein sollte. Auch die Politikbereiche Energie und Klima werden berührt. Auf der Tonspur teilt Parteivorsitzender Friedrich Merz schon einmal mit, man wolle „das Gegenteil“ der Politik der Grünen. Schauen wir uns also an, wie dieses Gegenteil programmatisch ausieht.
Schon auf S. 4 des Grundsatzprogramms stoßen wir stattdessen auf eine Gemeinsamkeit der CDU mit den Grünen und überhaupt allen anderen demokratischen Parteien: Auch die CDU will Erneuerbare Energien ausbauen, setzt auf den Emissionshandel als wichtigstes Instrument, die Klimaziele zu erreichen, und steht zum Paris Agreement. Auf S. 62 wird man dann bezüglich der Ziele konkret: Auch die CDU will 2045 ein klimaneutrales Deutschland. Am internationalen Rahmen wird auch festgehalten, und auch die Union trägt Zahlungen an Entwicklungsländer mit. Man geht sogar noch einen Schritt weiter: Auf S. 63 spricht sich die CDU für einen weltweiten Emissionshandel aus. Klar ist damit: Auch mit der Union gibt es in 20 Jahren in Deutschland kein fossiles Benzin mehr, keinen Erdgaskessel und auch kein Kerosin. Auch auf S. 63 bekennt sich die Union zum weiteren Ausbau der Erneuerbaren und der Steigerung der Energieeffizienz.

Bis jetzt also praktisch keine Differenzen. Sollte die Union etwa gar nicht „das Gegenteil“ der Politik der Ampel fordern? Hat nicht ihr Vorsitzender sich ausdrücklich gegen Verbote gewandt und fordert … ja, was nun genau? Emissionshandel only etwa? Also einen Pfad der Technologieoffenheit, auf dem keine Erzeugungstechnologie ordnungsrechtlich verboten wird, sondern fossile Erzeugung einfach nur durch Zertifikate so verteuert wird, dass die Autofahrer und Industriellen von selbst umsteuern? Ach nein, doch nicht: Auf S. 63 unten bekennt sich die CDU zum vereinbarten Kohleausstieg und will – wie die Ampel auch – mit Gaskraftwerken die Lücke zwischen Erneuerbarer Erzeugung und Bedarf decken.
Auf der Folgeseite zählt die CDU auf, was sie befürwortet. Brennstoffzellen gehören dazu, Wasserstoffkraftwerke, Geothermie, klimaneutrale Gaskraftwerke, soweit alles Konsens mit allen Regierungsparteien, aber dann kommt es: Die Union befürwortet auch Kernkraftwerke der vierten und fünften Generation sowie Fusionskraftwerke. Hier hätten wir also einen echten Unterschied zu den Grünen und der SPD, die Atomkraftwerke ablehnen. Die Union will also die stillgelegten AKW wieder reaktivieren und neue bauen? Das offenbar dann doch nicht. Eine konkrete Forderung in Zusammenhang mit der Kernkraft sucht der Leser vergebens. Statt dessen findet sich nur die Formulierung Deutschland könne zurzeit nicht auf die Option Kernkraft verzichten, obwohl es bekanntlich derzeit keine Atomkraftwerke in Deutschland gibt, ohne dass es zu Stromengpässen käme. Offenbar schätzt die Union Kernkraftwerke, will aber weder Kernkraftwerke reaktivieren noch neue bauen lassen.
Reicht diese Wertschätzung allein nun schon aus, vom „Gegenteil“ der Ampelpolitik zu sprechen? Bezogen auf praktische Politik strebt die CDU zumindest nach ihrem neuen Grundsatzprogramm keine Kehrtwende an, weder soll das Ziel eines klimaneutralen Deutschlands 2045 aufgegeben werden, noch setzt die CDU auf andere oder weniger Maßnahmen als die Ampel. Regierung und Opposition unterscheiden sich offenbar eher im Detail (Miriam Vollmer).
Benutzungspflicht von Radwegen
Radwege denken viele, sind ein Vorteil für den Radverkehr und alle Radfahrer sollten sich drüber freuen. Nun, diese Aussage lässt sich in ihrer Pauschalität nicht halten. Es gibt einfach zu viele unterschiedliche Typen von Menschen, die das Rad als Verkehrsmittel benutzen. Es gibt die Pedalritter, die möglichst schnell und ungehindert von A nach B wollen und so furchtlos sind, dass sie kein Problem haben, sich die Fahrbahn mit den Kfz zu teilen. Für sie sind Radwege eine unterträgliche Gängelei und sie beharren darauf, sie nicht benutzen zu müssen. „Vehicular Cycling“ ist auch im englischen Sprachraum das Stichwort.
Eine Zeitlang hat dieser Typus Radfahrer auch das deutsche Verkehrsrecht geprägt. In der Novelle der StVO 1998 wurde die generelle Benutzungspflicht aufgehoben worden. Das heißt, dass Radwege nur dort benutzt werden müssen, wo sie per Verkehrszeichen angeordnet sind. Seitdem haben Radfahrer, alleine oder mit Unterstützung des ADFC, vielerorts gegen die Benutzungspflicht von Radwegen geklagt. Oft sogar mit Erfolg, etwa wenn Radwege erhebliche Mängel aufwiesen. Im Jahr 2010 hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden, dass eine Benutzungspflicht nur angeordnet werden dürfe, wenn dies aufgrund einer qualifizierten Gefahrenlage begründet werden kann. Die Latte hängt also ziemlich hoch.
Dass die Benutzungspflicht an Voraussetzungen geknüpft ist, ist grundsätzlich gut. Denn oft dienen Radwege als „Feigenblatt“, sind in schlechtem Zustand oder weisen Gefahrenquellen auf. In vielen Fällen ist es objektiv sogar weniger gefährlich auf der Fahrbahn zu fahren, da Radfahrer dort seltener übersehen werden.
Aber wie gesagt lassen sich Radfahrer kaum über eine Kamm scheren. Es gibt auch viele Fahrradfahrer, die langsam unterwegs sind und ihr Fahrzeug weniger gut beherrschen. Für sie kann die Trennung vom Kraftfahrzeugverkehr hilfreich und beruhigend sein. Inzwischen werden daher oft geschützte Radfahrstreifen als der Königsweg angesehen, da sie Schutz und Sichtbarkeit vereinen. (Olaf Dilling)
Wäre ein Wiedereinstieg in die Atomkraft rechtlich möglich?
Der Atomausstieg in Deutschland ist jetzt schon seit einem guten Jahr vollzogen. Sämtliche AKW sind vom Netz und entgegen den Befürchtungen einiger Kritiker gab es weder Blackouts noch einen Anstieg der Strompreise. Gleichwohl gibt es weiterhin Stimmen, die am liebsten die Uhr zurückdrehen und die deutschen Kernkraftwerke wieder ans Netz nehmen würden. Aber ginge das rein rechtlich betrachtet überhaupt? Ist nicht durch den Ausstieg die Betriebsgenehmigung der AKW erloschen?

Hierzu existiert ein Gutachten des Kollegen Dr. Raetzke aus dem Jahr 2022, welcher zu dem Ergebnis kommt, dass die Ausstiegsregelung in § 7 Abs. 1a Atomgesetz (AtG) zwar die Beendigung des Leistungsbetriebs anordnet, wenn entweder eine zugeteilte Strommenge produziert worden ist oder ein festes Enddatum erreicht wird. Für eine Laufzeitverlängerung müsste der Gesetzgeber daher diese Daten umstellen. Die Rest-strommengen wären entweder aufzustocken oder ganz abzuschaffen. Die Betriebsgenehmigung würde nach einer solchen Änderung dagegen aber einfach weitergelten. Durch das Gesetz sei laut Gutachten nur die „Berechtigung zum Leistungsbetrieb“ erloschen. Damit sei keine einzige konkrete Regelung der Betriebsgenehmigung aufgehoben worden; diese habe nur für den Leistungsbetrieb zur Stromerzeugung ihre Gestattungswirkung verloren. Werde die Gestattungswirkung per Gesetz wiederhergestellt, sei die Genehmigung wieder vollständig gültig
Und auch ein rechtliche Betrachtung des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages konstatiert, dass ein Weiterbetrieb der AKWs eine Änderung des Atomgesetzes erfordern würde, mit der die kalendermäßigen Befristungen in § 7 Abs. 1a AtG entfallen bzw. angepasst werden müssten.
Dass der Gesetzgeber von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, dürfte jedoch extrem unwahrscheinlich sein.
(Christian Dümke)
Mieterstrom, mal wieder
Kennen Sie diesen Film, in dem Bill Murray versucht, eine amerikanische Kleinstadt zu verlassen, aber jeden Tag wieder in dem Kaff aufwacht, in dem er als Reporter über den Murmeltiertag berichten soll? Ungefähr so fühlen sich die immer neuen Versuche des Gesetzgebers an, Mieterstrom so zu regeln, dass Mieter unbürokratisch vom Dach versorgt werden können. Bisher scheitert das leider vielfach (wir haben 4 Dinge, die am Mieterstrom nerven, schon 2021 zusammengestellt).
Immerhin, der Gesetzgeber will es dabei nicht belassen. Mit dem nun endlich verabschiedeten Solarpaket hat er den § 21 Abs. 3 EEG 2023 geändert. Bislang wurde der Mieterstromzuschlag nur gewährt, wenn die Solaranlage auf einem Wohngebäude installiert ist. Künftig entfällt diese Beschränkung: Auch auf gewerblich genutzten Gebäuden kann nun eine Solaranlage installiert werden, die Anspruch auf den Mieterstromzuschlag hat, wobei die Attraktivität vor allem aus den Privilegierungen für Strombezug ohne Netzberührung resultiert. Auch Nebenanlagen können einfacher einbezogen werden, also etwa das Garagendach. Auch die Anlagenzusammenfassung soll einfacher werden. Missbrauch soll eine Ausschlussklausel für verbundene Unternehmen vorbeugen.
Auch die Schlechterstellung des Mieterstromversorgers gegenüber anderen Versorgern bei der Laufzeit der Verträge im § 42a EnWG wurde abgeändert. Statt der bisher maximal einjährigen Laufzeit sind nun bei Verbrauchern die üblichen zwei Jahre zulässig. Bei der Vollversorgungspflicht bleibt es indes; diese wird nur bei der ganz neuen gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung nach § 42b EnWG aufgehoben.
Immerhin: Für viele Gebäude besteht nun erstmals die Möglichkeit eines Mieterstromprojekts. Doch ob das nun die Wende beim Mieterstrom bewirkt? Oder wird die Branche auch in den kommenden Jahren wieder und wieder in Punxsatawney aufwachen, und es ist Murmeltiertag? (Miriam Vollmer).