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Anker­verbot“: Hausboote auf der Spree

In Berlin tobt gerade ein Streit um Hausboote und Floße, die auf der Spree und insbe­sondere mit ihr zusam­men­hän­genden Gewässern, z.B. dem Rummels­berger See und den Neben­armen rund um die Insel der Jugend, die Insel der Liebe usw ankern. Denn auf Betreiben der Berliner Politik wurde ab 01. Juni 2024 das Ankern auf den meisten Berliner Gewässern stark eingeschränkt.

Hausboot auf einem Gewässer bei Berlin

Die Namen der Orte, für die besondere Regelungen bestehen, zeigen schon, wo einige der Konflikt­linien liegen. Denn mit diesen Gewässern sind für viele Berliner roman­tische Vorstel­lungen verknüpft. Sie sind daher gleicher­maßen für Ausflügler, für Wasser­sportler wie auch für Wohnungs­su­chende beliebt, die in teure Wohnungen am Ufer ziehen. 

An sonnigen Wochen­enden und Feier­tagen oder einfach nur lauen Sommer­abenden zieht es viele Berliner an die Spree. Die Geruh­samkeit in der Natur weicht dann oft einem ziemlichen Rummel, vor allem wenn sich auch Party People unters Volk mischen. Die Angebote am und auf dem Wasser sind vielfältig, bis hin zur schwim­menden Disko und Sauna. Daraus resul­tieren unter anderem Müll- und Lärmpro­bleme, die unter anderem für die Anwohner mehr als nur ein Wermuts­tropfen in die Romantik mischen.

Um das Treiben zumindest auf dem Wasser etwas zu mäßigen, denkt die Berliner Politik schon seit längerem über ein Anker­verbot nach. Aller­dings ist das rechtlich gar nicht so einfach. Die Spree und die Havel sind nämlich Bundes­was­ser­straßen, unter­liegen der Binnen­­schif­f­­fahrts-Ordnung und dem Wasser- und Schiff­fahrtsamt Spree-Havel, einem Teil der Wasser­­straßen- und Schiff­fahrts­ver­waltung des Bundes.

Der Berliner Innen­se­nator hatte sich daher  vor drei Jahren an den Bundes­ver­kehrs­mi­nister gewandt, um die Pläne von Berlin verwirk­lichen zu können. Und inzwi­schen hat er damit Erfolg gehabt. In der Siebten Verordnung zur vorüber­ge­henden Abwei­chung von der Binnen­­schif­f­­fahrts­­straßen-Ordnung (7. BinSch­StrOAb­weichV), die inzwi­schen im Bundes­an­zeiger veröf­fent­licht ist und zum 01. Juni 2024 in Kraft tritt, findet sich zu den Berliner Gewässern eine Regelung.

Das „Still­liegen“, wie das Ankern im Jargon des Schiff­fahrts­rechts heißt, ist nun im Bereich Berlin auf Spree und Havel außerhalb gekenn­zeich­neter oder geneh­migter Liege­mög­lich­keiten grund­sätzlich verboten. Für die Bereiche Rummels­berger See und einige andere oben genannte Stellen, gibt es aller­dings eine Gegen­aus­nahme. Hier ist das Still­liegen nur dann erlaubt, wenn sich eine beauf­sich­ti­gende Person an Bord aufhält. Sie muss in der Lage sein, Gefahren abzuwenden, die von dem Boot ausgehen.

Für die Verfechter von Hausbooten und Party­flößen ist das ein Angriff auf ihren Lifestyle oder gar „alter­native Lebens­ent­würfe“, die auf dem Wasser möglich seien. Denn schließlich sei „Wasser für Alle da“. Da haben sie in gewisser Weise auch rechtlich einen Punkt: Denn es gibt, ebenso wie für die Straße auch für Wasser­flächen einen Gemein­ge­brauch. Aller­dings endet der dort, wo Umwelt oder Natur beein­trächtigt oder andere Nutzer in ihren Nutzungs­an­sprüchen beschränkt werden. Auf einer viel befah­renen, städti­schen Binnen­schiff­fahrts­straße liegen zudem Gefahren durch eine große Zahl von vor Anker liegende Flöße oder Hausboote auf der Hand, wenn sie bei Unwettern abtreiben. Daher hat die Verkehrs­ver­waltung hier einen ausge­wo­genen Kompromiss geschaffen, dass nur Fahrzeuge, die bewacht werden, ankern dürfen. (Olaf Dilling)

Von |22. Mai 2024|Kategorien: Umwelt, Verkehr|Schlag­wörter: , , |2 Kommentare

Nichts als Show? Die Klimaur­teile des OVG BB vom 16.05.2024

Die Deutsche Umwelt­hilfe (DUH) hat zwei Verfahren gewonnen, die sie gegen die Bundes­re­gierung geführt hat (OVG 11 A 22/21, OVG 11 A 31/22).

Die eine Klage aus 2020 – 2021 erweitert – richtet sich auf die Verpflichtung der Bundes­re­gierung, ihr Klima­schutz­pro­gramm für die Sektoren Energie­wirt­schaft, Industrie, Gebäude, Landwirt­schaft und Verkehr zu überar­beiten. Das existie­rende Klima­schutz­pro­gramm sei nämlich nicht ausrei­chend. Die andere Klage aus 2022 richtet sich gegen dieses Klima­schutz­pro­gramm der Bundes­re­gierung in Hinblick auf den Sektor LULUCF (land use, land use change and forestry), der als Senke CO2 konsu­mieren soll.

Dass das OVG Berlin-Brandenburg beiden Klagen statt­ge­geben hat, hat sich medial inzwi­schen herum­ge­sprochen. Dass es die Revision eröffnet hat, also noch das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt (BVerwG) über die Angele­genheit befinden kann, auch. Ebenso klar ist, dass der Zeitpunkt, zu dem dies der Fall sein wird, nach Inkraft­treten der Änderungen des Klima­schutz­ge­setzes (KSG) liegen wird, auf dessen Vorgaben die Verfahren fußen. Das KSG wird bekanntlich gerade teilweise entschärft, v. a. weil das Verkehrs­ressort sich hartnäckig weigert, Maßnahmen zu ergreifen, um seinen sektor­spe­zi­fi­schen Minde­rungs­ver­pflich­tungen nachzu­kommen. Künftig soll national deswegen eine Gesamt­be­trachtung über alle Sektoren und mehrere Jahre hinweg an die Stelle der sekto­ren­be­zo­genen Ziele treten, auch wenn es gemein­schafts­rechtlich bei der Sekto­ren­be­zo­genheit von Emissionen und Minde­rungs­vor­gaben bleibt. Am 17.05.2024 hat nun auch der Bundesrat sich entschieden, keinen Einspruch gegen dieses Gesetz einzulegen.

Sind die Entschei­dungen des OVG damit nicht schon heute Makulatur? Zumindest für LULUCF dürfte dies ohnehin nicht der Fall sein. Doch auch für die übrigen Sektoren kann die Bundes­re­gierung die Entschei­dungen nicht einfach zu den Akten legen. Zwar liegen bisher die Gründe nicht vor. Denn wenn das OVG selbst in seiner Presse­mit­teilung ausführt, den Klagen statt­ge­geben zu haben, weil das Klima­schutz­pro­gramm die Klima­schutz­ziele und den festge­legten Reduk­ti­onspfad nicht einhalte und zudem an metho­di­schen Mängeln leide und teilweise auf unrea­lis­ti­schen Annahmen beruhe, so ändert sich an diesem Maßstab ja erst einmal nichts, wenn man alle Sektoren gemeinsam betrachtet. Auch der nun maßgeb­liche Blick auf die künftigen Minde­rungen mittels Projek­tionen dürfte daran wenig ändern: Wenn die Bundes­re­gierung mit Maßnahmen plant, die insgesamt ungeeignet sind, die – ja der Höhe nach unver­än­derten – Minde­rungs­ziele zu erreichen, weil sie zu optimis­tisch geplant sind, verhält sie sich auch in Zukunft rechts­feh­lerhaft. Sie riskiert also auch mit dem neuen KSG vor Gericht zu mehr Klima­schutz verdonnert zu werden. Die Urteile sind also keineswegs nur für die Galerie inter­essant, die die Bundes­re­gierung gern vorge­führt sehen möchte.

(Freilich, wie man damit umgeht, wenn sie auch nach immer neuen Urteilen keine ausrei­chenden Maßnahmen beschließt, bleibt weiter offen.) (Miriam Vollmer).

Von |17. Mai 2024|Kategorien: Allgemein, Energie­po­litik|Schlag­wörter: , , |0 Kommentare

VGH BW: Schul­weg­si­cherheit auch präventiv möglich

Es ist ein Skandal des deutschen Verkehrs­rechts, dass erst Unfälle nachge­wiesen werden müssen, bevor Maßnahmen zur Verkehrs­si­cherheit ergriffen werden können. So jeden­falls ein in deutschen Amtsstuben weit verbrei­teter Mythos. Tatsächlich verlangen viele Straßen­ver­kehrs­be­hörden und manche Gerichte beispiels­weise für die Anordnung von Tempo 30 den Nachweis eines bereits bestehenden Unfall­schwer­punkts. Gerade wenn es um die Sicherheit von Schul­kinder geht, sorgt dies für Unver­ständnis. Denn wieso sollte man erst warten, bis buchstäblich Blut geflossen ist, wenn Unfälle vorher­sehbar sind?

Die Orien­tierung an der Unfall­sta­tistik lässt sich auch weder einem Gesetz bzw. einer Verordnung entnehmen, noch entspricht sie der höchst­rich­ter­lichen Recht­spre­chung. Vielmehr hat das BVerwG immer wieder entschieden, dass eine Prognose, aus der sich eine konkrete Gefahr ableiten lässt, ausrei­chend ist (z.B. BVerwG, Urteil vom 23.09.2010 – BVerwG 3 C 37.09, Rn. 31).

Kleines Mädchen im Kleid und Sonnenhut auf einer Straße mit Lattenzaun

Ein Beschluss des Verwal­tungs­ge­richtshofs Baden-Württemberg von Ende März diesen Jahres unter­stützt dies noch mal am Beispiel von Gefahren auf einem Schulweg. Das Gericht hat es für ausrei­chend angesehen, dass eine Straßen­querung unüber­sichtlich, schlecht einsehbar und das allge­meine Geschwin­dig­keits­niveau hoch ist, um eine quali­fi­zierte Gefah­renlage zu begründen. Damit ist die Voraus­setzung für die Anordnung von Tempo 30 gegeben.

In dem Fall hatte jemand gegen die Geschwin­dig­keits­be­grenzung auf einem Teilstück einer Kreis­straße geklagt. Die Klage war bereits vor dem Verwal­tungs­ge­richt Freiburg abgewiesen worden. Zu Recht, wie der Verwal­tungs­ge­richtshof befunden hat. Was die Gefah­ren­pro­gnose angeht, sei in der konkreten Situation eine an Sicherheit grenzende Wahrschein­lichkeit vermehrter Schadens­fälle dann nicht erfor­derlich, wenn es um hochrangige Rechts­güter wie Leib, Leben und bedeu­tende Sachwerte geht. Ein behörd­liches Einschreiten sei auch nach den Maßstäben des § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO bereits bei einer gerin­geren Wahrschein­lichkeit des Schadens­ein­tritts zulässig und geboten.

Aller­dings gibt die Entscheidung den Behörden keineswegs einen pauschalen Freibrief, verkehrs­be­schrän­kende Maßnahmen überall dort anzuordnen, wo ein Schulweg die Straße quert. Vielmehr muss die konkrete Gefahr immer anhand der örtlichen Gegeben­heiten begründet werden, z.B. Ausbau und Funkti­ons­fä­higkeit der Fußver­kehrs­in­fra­struktur einschließlich vorhan­dener sicherer Querungs­mög­lich­keiten, Einseh­barkeit und Übersicht­lichkeit des Straßen­ver­laufs und typischer­weise gefah­rener Geschwin­dig­keiten. Eine genaue Prüfung durch Juristen ist daher weiterhin sinnvoll, um die Voraus­set­zungen einer Anord­nungen zu klären.

Trotzdem könnte die Entscheidung zu einem Umdenken im Bereich der Straßen­ver­kehrs­ver­waltung beitragen. Selbst an Straßen, an denen ein Zugang der Schule vorhanden ist und daher die Ausnahme des § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 6 StVO greifen könnte, weigern sich Straßen­ver­kehrs­be­hörden aktuell in manchen Fällen standhaft, zugunsten der Schul­weg­si­cherheit Tempo 30 anzuordnen. Die Entscheidung des VGH Baden-Württemberg zeigt, dass ein Tempo­limit sogar dann angezeigt sein kann, wenn ein Straßen­ab­schnitt nicht direkt an der Schule liegt, aber häufig als Schul­wegstrecke frequen­tiert wird. (Olaf Dilling)

Von |17. Mai 2024|Kategorien: Allgemein|Schlag­wörter: , , , , , |0 Kommentare

Netzengpass in Orani­enburg: Der Anspruch auf Netzanschluss

Wir berich­teten hier neulich über die aktuelle besondere Netzsi­tuation in der Stadt Orani­enburg, bei der wegen einem Netzengpass derzeit keinen neuen Strom­netz­an­schlüsse mehr erstellt werden (können) bis ein benötigtes Umspannwer fertig ist. Aber wie sieht es rechtlich aus?

Hausbe­sitzer und sonstige Anschluss­nehmer haben grund­sätzlich einen Anspruch darauf, an das Stromnetz angeschlossen zu werden, sofern bestimmte Bedin­gungen erfüllt sind. Dieser Anspruch auf Netzan­schluss ist ein wichtiger Bestandteil der Energie­ver­sorgung und trägt dazu bei, sicher­zu­stellen, dass alle Bürger Zugang zu elektri­scher Energie haben, was heutzutage von entschei­dender Bedeutung ist.

Gemäß den geltenden Vorschriften und Gesetzen haben Hausbe­sitzer das Recht, eine Verbindung zum Stromnetz zu beantragen und von ihrem Strom­ver­teil­netz­be­treiber einen Anschluss zu erhalten. Diese Regelung gilt in den meisten Ländern und wird als Grund­prinzip des Energie­rechts betrachtet. Der Strom­ver­teil­netz­be­treiber ist verpflichtet, diesen Anschluss bereit­zu­stellen, sofern keine außer­ge­wöhn­lichen Umstände vorliegen.

Es gibt jedoch zwei wesent­liche Ausnahmen von diesem Grundsatz:

  1. Der Netzan­schluss ist dem Netzbe­treiber wirtschaftlich nicht zumutbar: In manchen Fällen kann es für den Netzbe­treiber finan­ziell unren­tabel sein, einen Anschluss bereit­zu­stellen, insbe­sondere wenn die Kosten für die Errichtung oder Erwei­terung des Strom­netzes unver­hält­nis­mäßig hoch sind im Vergleich zum erwar­teten Nutzen. In solchen Fällen kann der Netzbe­treiber den Antrag auf Netzan­schluss ablehnen.
  2. Der Netzan­schluss ist technisch unmöglich: Es gibt Situa­tionen, in denen es aus techni­schen Gründen nicht möglich ist, einen Anschluss zum Stromnetz herzu­stellen. Dies kann beispiels­weise der Fall sein, wenn das betref­fende Gebiet zu abgelegen ist oder wenn die Infra­struktur des Strom­netzes nicht ausreicht, um zusätz­liche Anschlüsse zu ermöglichen.

In beiden Fällen muss der Strom­ver­teil­netz­be­treiber jedoch nachweisen, dass die Ablehnung des Netzan­schlusses gerecht­fertigt ist und dass alle anderen möglichen Optionen geprüft wurden. Zudem haben Hausbe­sitzer in der Regel das Recht, gegen die Entscheidung des Netzbe­treibers Einspruch einzu­legen und gegebe­nen­falls recht­liche Schritte einzu­leiten, um ihren Anspruch auf Netzan­schluss durchzusetzen.

Im Fall Orani­enburg dürfte – zumindest auf Basis der bekannten Presse­be­richte – der Fall der Unmög­lichkeit vorliegen. Zwar kann weiterhin physisch ein Netzan­schluss herge­stellt werden, aber die Nutzung würde die netzsta­bi­lität und Versor­gungs­si­cherheit gefährden. Dies berechtigt aber selbst­ver­ständlich nicht zur dauer­haften Verwei­gerung des Netzan­schlusses, da gleich­zeitig eine Pflicht des Netzbe­treibers zum Netzausbau besteht um nach Fertig­stellung den Grund der Unmög­lichkeit zu beseitigen.

(Christian Dümke)

Von |16. Mai 2024|Kategorien: Grundkurs Energie, Netzbe­trieb, Strom|0 Kommentare

KI und Umwelt

In Berlin fand am 14.05.2024 das Green-AI Hub Forum statt. Hierbei handelt es sich um KI-Initiative des BMUV. Die Veran­staltung, die hochka­rätig von Bundes­um­welt­mi­nis­terin Steffi Lemke eröffnet wurde, bot Einblicke in aktuelle Praxis­bei­spiele für praktische KI-Anwen­­dungen zur Optimierung von Produk­ti­ons­pro­zessen in Unter­nehmen. Vor Ort und im Livestream (hier abrufbar) konnte man erfahren, wie Green AI in der Praxis funktio­niert. Das BMUV zeigte erste Ergeb­nisse der Green-AI Hub Pilot­pro­jekte aus dem Mittel­stand (siehe auch hier). Im Kern geht es darum, wie Künst­liche Intel­ligenz (KI) für mehr Ressour­cen­ef­fi­zienz einge­setzt werden kann. Rund 120 Vertre­te­rinnen und Vertreter aus Wirtschaft, Verbänden und Forschung tauschten sich über KI-Techno­­logien aus und wie Unter­nehmen diese gewinn­bringend einsetzen können.

Die vorge­stellten zehn Beispiele der Unter­nehmen kamen aus verschie­denen Bereichen. So berichtete beispiels­weise ein Verpa­ckungs­her­steller über die Einbettung der KI in die betrieb­lichen Prozesse. Durch den KI-Einsatz konnten im Schnitt 10 bis 15 Prozent Material- und Energie­ein­spa­rungen erzielt werden. Ein Unter­nehmen optimierte im KI-Pilot­­projekt den Herstel­lungs­prozess der entwi­ckelten Heizungs­an­lagen. Durch die verbes­serte Planung und Dimen­sio­nierung neuer Hallen lassen sich Nutzungs­daten sammeln und so die Größe und Ausstattung ähnlicher Hallen zukünftig besser planen. Auch hier wurden Material, Energie und CO2 einge­spart. Ein Hersteller von Einlagen konnte durch KI-gestützten 3D-Druck ortho­pä­di­scher Einlagen konnte hierdurch ebenfalls die Materi­al­bilanz drastisch verbessern.

Als Teil der KI-Strategie der Bundes­re­gierung fördert das BMUV die nachhaltige Gestaltung von KI und die Nutzung ihrer Chancen zugunsten von Klima und Umwelt mit 150 Millionen Euro. Im Auftrag des BMUV koordi­niert die Zukunft – Umwelt – Gesell­schaft (ZUG) gGmbH die Umsetzung des Green-AI Hub Mittel­stand. Den Betrieb übernehmen das Deutsche Forschungs­zentrum für Künst­liche Intel­ligenz (DFKI), das Wuppertal Institut, das VDI Techno­lo­gie­zentrum und das VDI Zentrum Ressour­cen­ef­fi­zienz. (Dirk Buchsteiner)

Von |15. Mai 2024|Kategorien: Digitales, Industrie|Schlag­wörter: |0 Kommentare

Was will die CDU: Blick ins neue Grundsatzprogramm

Die CDU hat sich ein neues Grund­satz­pro­gramm gegeben, aus dem hervorgeht, wie sie Deutschland zu regieren gedenkt, wenn sie ab 2025 wieder Teil der Bundes­re­gierung sein sollte. Auch die Politik­be­reiche Energie und Klima werden berührt. Auf der Tonspur teilt Partei­vor­sit­zender Friedrich Merz schon einmal mit, man wolle „das Gegenteil“ der Politik der Grünen. Schauen wir uns also an, wie dieses Gegenteil program­ma­tisch ausieht.

Schon auf S. 4 des Grund­satz­pro­gramms stoßen wir statt­dessen auf eine Gemein­samkeit der CDU mit den Grünen und überhaupt allen anderen demokra­ti­schen Parteien: Auch die CDU will Erneu­erbare Energien ausbauen, setzt auf den Emissi­ons­handel als wichtigstes Instrument, die Klima­ziele zu erreichen, und steht zum Paris Agreement. Auf S. 62 wird man dann bezüglich der Ziele konkret: Auch die CDU will 2045 ein klima­neu­trales Deutschland. Am inter­na­tio­nalen Rahmen wird auch festge­halten, und auch die Union trägt Zahlungen an Entwick­lungs­länder mit. Man geht sogar noch einen Schritt weiter: Auf S. 63 spricht sich die CDU für einen weltweiten Emissi­ons­handel aus. Klar ist damit: Auch mit der Union gibt es in 20 Jahren in Deutschland kein fossiles Benzin mehr, keinen Erdgas­kessel und auch kein Kerosin. Auch auf S. 63 bekennt sich die Union zum weiteren Ausbau der Erneu­er­baren und der Steigerung der Energieeffizienz.

Bis jetzt also praktisch keine Diffe­renzen. Sollte die Union etwa gar nicht „das Gegenteil“ der Politik der Ampel fordern? Hat nicht ihr Vorsit­zender sich ausdrücklich gegen Verbote gewandt und fordert … ja, was nun genau? Emissi­ons­handel only etwa? Also einen Pfad der Techno­lo­gie­of­fenheit, auf dem keine Erzeu­gungs­tech­no­logie ordnungs­rechtlich verboten wird, sondern fossile Erzeugung einfach nur durch Zerti­fikate so verteuert wird, dass die Autofahrer und Indus­tri­ellen von selbst umsteuern? Ach nein, doch nicht: Auf S. 63 unten bekennt sich die CDU zum verein­barten Kohle­aus­stieg und will – wie die Ampel auch – mit Gaskraft­werken die Lücke zwischen Erneu­er­barer Erzeugung und Bedarf decken.

Auf der Folge­seite zählt die CDU auf, was sie befür­wortet. Brenn­stoff­zellen gehören dazu, Wasser­stoff­kraft­werke, Geothermie, klima­neu­trale Gaskraft­werke, soweit alles Konsens mit allen Regie­rungs­par­teien, aber dann kommt es: Die Union befür­wortet auch Kernkraft­werke der vierten und fünften Generation sowie Fusions­kraft­werke. Hier hätten wir also einen echten Unter­schied zu den Grünen und der SPD, die Atomkraft­werke ablehnen. Die Union will also die still­ge­legten AKW wieder reakti­vieren und neue bauen? Das offenbar dann doch nicht. Eine konkrete Forderung in Zusam­menhang mit der Kernkraft sucht der Leser vergebens. Statt dessen findet sich nur die Formu­lierung Deutschland könne zurzeit nicht auf die Option Kernkraft verzichten, obwohl es bekanntlich derzeit keine Atomkraft­werke in Deutschland gibt, ohne dass es zu Strom­eng­pässen käme. Offenbar schätzt die Union Kernkraft­werke, will aber weder Kernkraft­werke reakti­vieren noch neue bauen lassen.

Reicht diese Wertschätzung allein nun schon aus, vom „Gegenteil“ der Ampel­po­litik zu sprechen? Bezogen auf praktische Politik strebt die CDU zumindest nach ihrem neuen Grund­satz­pro­gramm keine Kehrt­wende an, weder soll das Ziel eines klima­neu­tralen Deutsch­lands 2045 aufge­geben werden, noch setzt die CDU auf andere oder weniger Maßnahmen als die Ampel. Regierung und Opposition unter­scheiden sich offenbar eher im Detail (Miriam Vollmer).

Von |9. Mai 2024|Kategorien: Allgemein, Energie­po­litik|0 Kommentare