„Ankerverbot“: Hausboote auf der Spree
In Berlin tobt gerade ein Streit um Hausboote und Floße, die auf der Spree und insbesondere mit ihr zusammenhängenden Gewässern, z.B. dem Rummelsberger See und den Nebenarmen rund um die Insel der Jugend, die Insel der Liebe usw ankern. Denn auf Betreiben der Berliner Politik wurde ab 01. Juni 2024 das Ankern auf den meisten Berliner Gewässern stark eingeschränkt.

Die Namen der Orte, für die besondere Regelungen bestehen, zeigen schon, wo einige der Konfliktlinien liegen. Denn mit diesen Gewässern sind für viele Berliner romantische Vorstellungen verknüpft. Sie sind daher gleichermaßen für Ausflügler, für Wassersportler wie auch für Wohnungssuchende beliebt, die in teure Wohnungen am Ufer ziehen.
An sonnigen Wochenenden und Feiertagen oder einfach nur lauen Sommerabenden zieht es viele Berliner an die Spree. Die Geruhsamkeit in der Natur weicht dann oft einem ziemlichen Rummel, vor allem wenn sich auch Party People unters Volk mischen. Die Angebote am und auf dem Wasser sind vielfältig, bis hin zur schwimmenden Disko und Sauna. Daraus resultieren unter anderem Müll- und Lärmprobleme, die unter anderem für die Anwohner mehr als nur ein Wermutstropfen in die Romantik mischen.
Um das Treiben zumindest auf dem Wasser etwas zu mäßigen, denkt die Berliner Politik schon seit längerem über ein Ankerverbot nach. Allerdings ist das rechtlich gar nicht so einfach. Die Spree und die Havel sind nämlich Bundeswasserstraßen, unterliegen der Binnenschifffahrts-Ordnung und dem Wasser- und Schifffahrtsamt Spree-Havel, einem Teil der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes.
Der Berliner Innensenator hatte sich daher vor drei Jahren an den Bundesverkehrsminister gewandt, um die Pläne von Berlin verwirklichen zu können. Und inzwischen hat er damit Erfolg gehabt. In der Siebten Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (7. BinSchStrOAbweichV), die inzwischen im Bundesanzeiger veröffentlicht ist und zum 01. Juni 2024 in Kraft tritt, findet sich zu den Berliner Gewässern eine Regelung.
Das „Stillliegen“, wie das Ankern im Jargon des Schifffahrtsrechts heißt, ist nun im Bereich Berlin auf Spree und Havel außerhalb gekennzeichneter oder genehmigter Liegemöglichkeiten grundsätzlich verboten. Für die Bereiche Rummelsberger See und einige andere oben genannte Stellen, gibt es allerdings eine Gegenausnahme. Hier ist das Stillliegen nur dann erlaubt, wenn sich eine beaufsichtigende Person an Bord aufhält. Sie muss in der Lage sein, Gefahren abzuwenden, die von dem Boot ausgehen.
Für die Verfechter von Hausbooten und Partyflößen ist das ein Angriff auf ihren Lifestyle oder gar „alternative Lebensentwürfe“, die auf dem Wasser möglich seien. Denn schließlich sei „Wasser für Alle da“. Da haben sie in gewisser Weise auch rechtlich einen Punkt: Denn es gibt, ebenso wie für die Straße auch für Wasserflächen einen Gemeingebrauch. Allerdings endet der dort, wo Umwelt oder Natur beeinträchtigt oder andere Nutzer in ihren Nutzungsansprüchen beschränkt werden. Auf einer viel befahrenen, städtischen Binnenschifffahrtsstraße liegen zudem Gefahren durch eine große Zahl von vor Anker liegende Flöße oder Hausboote auf der Hand, wenn sie bei Unwettern abtreiben. Daher hat die Verkehrsverwaltung hier einen ausgewogenen Kompromiss geschaffen, dass nur Fahrzeuge, die bewacht werden, ankern dürfen. (Olaf Dilling)
Nichts als Show? Die Klimaurteile des OVG BB vom 16.05.2024
Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) hat zwei Verfahren gewonnen, die sie gegen die Bundesregierung geführt hat (OVG 11 A 22/21, OVG 11 A 31/22).
Die eine Klage aus 2020 – 2021 erweitert – richtet sich auf die Verpflichtung der Bundesregierung, ihr Klimaschutzprogramm für die Sektoren Energiewirtschaft, Industrie, Gebäude, Landwirtschaft und Verkehr zu überarbeiten. Das existierende Klimaschutzprogramm sei nämlich nicht ausreichend. Die andere Klage aus 2022 richtet sich gegen dieses Klimaschutzprogramm der Bundesregierung in Hinblick auf den Sektor LULUCF (land use, land use change and forestry), der als Senke CO2 konsumieren soll.
Dass das OVG Berlin-Brandenburg beiden Klagen stattgegeben hat, hat sich medial inzwischen herumgesprochen. Dass es die Revision eröffnet hat, also noch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) über die Angelegenheit befinden kann, auch. Ebenso klar ist, dass der Zeitpunkt, zu dem dies der Fall sein wird, nach Inkrafttreten der Änderungen des Klimaschutzgesetzes (KSG) liegen wird, auf dessen Vorgaben die Verfahren fußen. Das KSG wird bekanntlich gerade teilweise entschärft, v. a. weil das Verkehrsressort sich hartnäckig weigert, Maßnahmen zu ergreifen, um seinen sektorspezifischen Minderungsverpflichtungen nachzukommen. Künftig soll national deswegen eine Gesamtbetrachtung über alle Sektoren und mehrere Jahre hinweg an die Stelle der sektorenbezogenen Ziele treten, auch wenn es gemeinschaftsrechtlich bei der Sektorenbezogenheit von Emissionen und Minderungsvorgaben bleibt. Am 17.05.2024 hat nun auch der Bundesrat sich entschieden, keinen Einspruch gegen dieses Gesetz einzulegen.
Sind die Entscheidungen des OVG damit nicht schon heute Makulatur? Zumindest für LULUCF dürfte dies ohnehin nicht der Fall sein. Doch auch für die übrigen Sektoren kann die Bundesregierung die Entscheidungen nicht einfach zu den Akten legen. Zwar liegen bisher die Gründe nicht vor. Denn wenn das OVG selbst in seiner Pressemitteilung ausführt, den Klagen stattgegeben zu haben, weil das Klimaschutzprogramm die Klimaschutzziele und den festgelegten Reduktionspfad nicht einhalte und zudem an methodischen Mängeln leide und teilweise auf unrealistischen Annahmen beruhe, so ändert sich an diesem Maßstab ja erst einmal nichts, wenn man alle Sektoren gemeinsam betrachtet. Auch der nun maßgebliche Blick auf die künftigen Minderungen mittels Projektionen dürfte daran wenig ändern: Wenn die Bundesregierung mit Maßnahmen plant, die insgesamt ungeeignet sind, die – ja der Höhe nach unveränderten – Minderungsziele zu erreichen, weil sie zu optimistisch geplant sind, verhält sie sich auch in Zukunft rechtsfehlerhaft. Sie riskiert also auch mit dem neuen KSG vor Gericht zu mehr Klimaschutz verdonnert zu werden. Die Urteile sind also keineswegs nur für die Galerie interessant, die die Bundesregierung gern vorgeführt sehen möchte.
(Freilich, wie man damit umgeht, wenn sie auch nach immer neuen Urteilen keine ausreichenden Maßnahmen beschließt, bleibt weiter offen.) (Miriam Vollmer).
VGH BW: Schulwegsicherheit auch präventiv möglich
Es ist ein Skandal des deutschen Verkehrsrechts, dass erst Unfälle nachgewiesen werden müssen, bevor Maßnahmen zur Verkehrssicherheit ergriffen werden können. So jedenfalls ein in deutschen Amtsstuben weit verbreiteter Mythos. Tatsächlich verlangen viele Straßenverkehrsbehörden und manche Gerichte beispielsweise für die Anordnung von Tempo 30 den Nachweis eines bereits bestehenden Unfallschwerpunkts. Gerade wenn es um die Sicherheit von Schulkinder geht, sorgt dies für Unverständnis. Denn wieso sollte man erst warten, bis buchstäblich Blut geflossen ist, wenn Unfälle vorhersehbar sind?
Die Orientierung an der Unfallstatistik lässt sich auch weder einem Gesetz bzw. einer Verordnung entnehmen, noch entspricht sie der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Vielmehr hat das BVerwG immer wieder entschieden, dass eine Prognose, aus der sich eine konkrete Gefahr ableiten lässt, ausreichend ist (z.B. BVerwG, Urteil vom 23.09.2010 – BVerwG 3 C 37.09, Rn. 31).

Ein Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg von Ende März diesen Jahres unterstützt dies noch mal am Beispiel von Gefahren auf einem Schulweg. Das Gericht hat es für ausreichend angesehen, dass eine Straßenquerung unübersichtlich, schlecht einsehbar und das allgemeine Geschwindigkeitsniveau hoch ist, um eine qualifizierte Gefahrenlage zu begründen. Damit ist die Voraussetzung für die Anordnung von Tempo 30 gegeben.
In dem Fall hatte jemand gegen die Geschwindigkeitsbegrenzung auf einem Teilstück einer Kreisstraße geklagt. Die Klage war bereits vor dem Verwaltungsgericht Freiburg abgewiesen worden. Zu Recht, wie der Verwaltungsgerichtshof befunden hat. Was die Gefahrenprognose angeht, sei in der konkreten Situation eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit vermehrter Schadensfälle dann nicht erforderlich, wenn es um hochrangige Rechtsgüter wie Leib, Leben und bedeutende Sachwerte geht. Ein behördliches Einschreiten sei auch nach den Maßstäben des § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO bereits bei einer geringeren Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zulässig und geboten.
Allerdings gibt die Entscheidung den Behörden keineswegs einen pauschalen Freibrief, verkehrsbeschränkende Maßnahmen überall dort anzuordnen, wo ein Schulweg die Straße quert. Vielmehr muss die konkrete Gefahr immer anhand der örtlichen Gegebenheiten begründet werden, z.B. Ausbau und Funktionsfähigkeit der Fußverkehrsinfrastruktur einschließlich vorhandener sicherer Querungsmöglichkeiten, Einsehbarkeit und Übersichtlichkeit des Straßenverlaufs und typischerweise gefahrener Geschwindigkeiten. Eine genaue Prüfung durch Juristen ist daher weiterhin sinnvoll, um die Voraussetzungen einer Anordnungen zu klären.
Trotzdem könnte die Entscheidung zu einem Umdenken im Bereich der Straßenverkehrsverwaltung beitragen. Selbst an Straßen, an denen ein Zugang der Schule vorhanden ist und daher die Ausnahme des § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 6 StVO greifen könnte, weigern sich Straßenverkehrsbehörden aktuell in manchen Fällen standhaft, zugunsten der Schulwegsicherheit Tempo 30 anzuordnen. Die Entscheidung des VGH Baden-Württemberg zeigt, dass ein Tempolimit sogar dann angezeigt sein kann, wenn ein Straßenabschnitt nicht direkt an der Schule liegt, aber häufig als Schulwegstrecke frequentiert wird. (Olaf Dilling)
Netzengpass in Oranienburg: Der Anspruch auf Netzanschluss
Wir berichteten hier neulich über die aktuelle besondere Netzsituation in der Stadt Oranienburg, bei der wegen einem Netzengpass derzeit keinen neuen Stromnetzanschlüsse mehr erstellt werden (können) bis ein benötigtes Umspannwer fertig ist. Aber wie sieht es rechtlich aus?
Hausbesitzer und sonstige Anschlussnehmer haben grundsätzlich einen Anspruch darauf, an das Stromnetz angeschlossen zu werden, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Dieser Anspruch auf Netzanschluss ist ein wichtiger Bestandteil der Energieversorgung und trägt dazu bei, sicherzustellen, dass alle Bürger Zugang zu elektrischer Energie haben, was heutzutage von entscheidender Bedeutung ist.
Gemäß den geltenden Vorschriften und Gesetzen haben Hausbesitzer das Recht, eine Verbindung zum Stromnetz zu beantragen und von ihrem Stromverteilnetzbetreiber einen Anschluss zu erhalten. Diese Regelung gilt in den meisten Ländern und wird als Grundprinzip des Energierechts betrachtet. Der Stromverteilnetzbetreiber ist verpflichtet, diesen Anschluss bereitzustellen, sofern keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen.
Es gibt jedoch zwei wesentliche Ausnahmen von diesem Grundsatz:
- Der Netzanschluss ist dem Netzbetreiber wirtschaftlich nicht zumutbar: In manchen Fällen kann es für den Netzbetreiber finanziell unrentabel sein, einen Anschluss bereitzustellen, insbesondere wenn die Kosten für die Errichtung oder Erweiterung des Stromnetzes unverhältnismäßig hoch sind im Vergleich zum erwarteten Nutzen. In solchen Fällen kann der Netzbetreiber den Antrag auf Netzanschluss ablehnen.
- Der Netzanschluss ist technisch unmöglich: Es gibt Situationen, in denen es aus technischen Gründen nicht möglich ist, einen Anschluss zum Stromnetz herzustellen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn das betreffende Gebiet zu abgelegen ist oder wenn die Infrastruktur des Stromnetzes nicht ausreicht, um zusätzliche Anschlüsse zu ermöglichen.
In beiden Fällen muss der Stromverteilnetzbetreiber jedoch nachweisen, dass die Ablehnung des Netzanschlusses gerechtfertigt ist und dass alle anderen möglichen Optionen geprüft wurden. Zudem haben Hausbesitzer in der Regel das Recht, gegen die Entscheidung des Netzbetreibers Einspruch einzulegen und gegebenenfalls rechtliche Schritte einzuleiten, um ihren Anspruch auf Netzanschluss durchzusetzen.
Im Fall Oranienburg dürfte – zumindest auf Basis der bekannten Presseberichte – der Fall der Unmöglichkeit vorliegen. Zwar kann weiterhin physisch ein Netzanschluss hergestellt werden, aber die Nutzung würde die netzstabilität und Versorgungssicherheit gefährden. Dies berechtigt aber selbstverständlich nicht zur dauerhaften Verweigerung des Netzanschlusses, da gleichzeitig eine Pflicht des Netzbetreibers zum Netzausbau besteht um nach Fertigstellung den Grund der Unmöglichkeit zu beseitigen.
(Christian Dümke)
KI und Umwelt
In Berlin fand am 14.05.2024 das Green-AI Hub Forum statt. Hierbei handelt es sich um KI-Initiative des BMUV. Die Veranstaltung, die hochkarätig von Bundesumweltministerin Steffi Lemke eröffnet wurde, bot Einblicke in aktuelle Praxisbeispiele für praktische KI-Anwendungen zur Optimierung von Produktionsprozessen in Unternehmen. Vor Ort und im Livestream (hier abrufbar) konnte man erfahren, wie Green AI in der Praxis funktioniert. Das BMUV zeigte erste Ergebnisse der Green-AI Hub Pilotprojekte aus dem Mittelstand (siehe auch hier). Im Kern geht es darum, wie Künstliche Intelligenz (KI) für mehr Ressourceneffizienz eingesetzt werden kann. Rund 120 Vertreterinnen und Vertreter aus Wirtschaft, Verbänden und Forschung tauschten sich über KI-Technologien aus und wie Unternehmen diese gewinnbringend einsetzen können.
Die vorgestellten zehn Beispiele der Unternehmen kamen aus verschiedenen Bereichen. So berichtete beispielsweise ein Verpackungshersteller über die Einbettung der KI in die betrieblichen Prozesse. Durch den KI-Einsatz konnten im Schnitt 10 bis 15 Prozent Material- und Energieeinsparungen erzielt werden. Ein Unternehmen optimierte im KI-Pilotprojekt den Herstellungsprozess der entwickelten Heizungsanlagen. Durch die verbesserte Planung und Dimensionierung neuer Hallen lassen sich Nutzungsdaten sammeln und so die Größe und Ausstattung ähnlicher Hallen zukünftig besser planen. Auch hier wurden Material, Energie und CO2 eingespart. Ein Hersteller von Einlagen konnte durch KI-gestützten 3D-Druck orthopädischer Einlagen konnte hierdurch ebenfalls die Materialbilanz drastisch verbessern.
Als Teil der KI-Strategie der Bundesregierung fördert das BMUV die nachhaltige Gestaltung von KI und die Nutzung ihrer Chancen zugunsten von Klima und Umwelt mit 150 Millionen Euro. Im Auftrag des BMUV koordiniert die Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) gGmbH die Umsetzung des Green-AI Hub Mittelstand. Den Betrieb übernehmen das Deutsche Forschungszentrum für Künstliche Intelligenz (DFKI), das Wuppertal Institut, das VDI Technologiezentrum und das VDI Zentrum Ressourceneffizienz. (Dirk Buchsteiner)
Was will die CDU: Blick ins neue Grundsatzprogramm
Die CDU hat sich ein neues Grundsatzprogramm gegeben, aus dem hervorgeht, wie sie Deutschland zu regieren gedenkt, wenn sie ab 2025 wieder Teil der Bundesregierung sein sollte. Auch die Politikbereiche Energie und Klima werden berührt. Auf der Tonspur teilt Parteivorsitzender Friedrich Merz schon einmal mit, man wolle „das Gegenteil“ der Politik der Grünen. Schauen wir uns also an, wie dieses Gegenteil programmatisch ausieht.
Schon auf S. 4 des Grundsatzprogramms stoßen wir stattdessen auf eine Gemeinsamkeit der CDU mit den Grünen und überhaupt allen anderen demokratischen Parteien: Auch die CDU will Erneuerbare Energien ausbauen, setzt auf den Emissionshandel als wichtigstes Instrument, die Klimaziele zu erreichen, und steht zum Paris Agreement. Auf S. 62 wird man dann bezüglich der Ziele konkret: Auch die CDU will 2045 ein klimaneutrales Deutschland. Am internationalen Rahmen wird auch festgehalten, und auch die Union trägt Zahlungen an Entwicklungsländer mit. Man geht sogar noch einen Schritt weiter: Auf S. 63 spricht sich die CDU für einen weltweiten Emissionshandel aus. Klar ist damit: Auch mit der Union gibt es in 20 Jahren in Deutschland kein fossiles Benzin mehr, keinen Erdgaskessel und auch kein Kerosin. Auch auf S. 63 bekennt sich die Union zum weiteren Ausbau der Erneuerbaren und der Steigerung der Energieeffizienz.

Bis jetzt also praktisch keine Differenzen. Sollte die Union etwa gar nicht „das Gegenteil“ der Politik der Ampel fordern? Hat nicht ihr Vorsitzender sich ausdrücklich gegen Verbote gewandt und fordert … ja, was nun genau? Emissionshandel only etwa? Also einen Pfad der Technologieoffenheit, auf dem keine Erzeugungstechnologie ordnungsrechtlich verboten wird, sondern fossile Erzeugung einfach nur durch Zertifikate so verteuert wird, dass die Autofahrer und Industriellen von selbst umsteuern? Ach nein, doch nicht: Auf S. 63 unten bekennt sich die CDU zum vereinbarten Kohleausstieg und will – wie die Ampel auch – mit Gaskraftwerken die Lücke zwischen Erneuerbarer Erzeugung und Bedarf decken.
Auf der Folgeseite zählt die CDU auf, was sie befürwortet. Brennstoffzellen gehören dazu, Wasserstoffkraftwerke, Geothermie, klimaneutrale Gaskraftwerke, soweit alles Konsens mit allen Regierungsparteien, aber dann kommt es: Die Union befürwortet auch Kernkraftwerke der vierten und fünften Generation sowie Fusionskraftwerke. Hier hätten wir also einen echten Unterschied zu den Grünen und der SPD, die Atomkraftwerke ablehnen. Die Union will also die stillgelegten AKW wieder reaktivieren und neue bauen? Das offenbar dann doch nicht. Eine konkrete Forderung in Zusammenhang mit der Kernkraft sucht der Leser vergebens. Statt dessen findet sich nur die Formulierung Deutschland könne zurzeit nicht auf die Option Kernkraft verzichten, obwohl es bekanntlich derzeit keine Atomkraftwerke in Deutschland gibt, ohne dass es zu Stromengpässen käme. Offenbar schätzt die Union Kernkraftwerke, will aber weder Kernkraftwerke reaktivieren noch neue bauen lassen.
Reicht diese Wertschätzung allein nun schon aus, vom „Gegenteil“ der Ampelpolitik zu sprechen? Bezogen auf praktische Politik strebt die CDU zumindest nach ihrem neuen Grundsatzprogramm keine Kehrtwende an, weder soll das Ziel eines klimaneutralen Deutschlands 2045 aufgegeben werden, noch setzt die CDU auf andere oder weniger Maßnahmen als die Ampel. Regierung und Opposition unterscheiden sich offenbar eher im Detail (Miriam Vollmer).